{"id":"bgbl1-2006-7-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":7,"date":"2006-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_7.pdf#page=18","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung","law_date":"2006-02-09T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["326                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung*)\nVom 9. Februar 2006\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 4,                  3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes § 23 Nr. 1 und 2, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 24 Abs. 2\na) In Absatz 4 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils\nNr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59\ndie Wörter „nach den Bestimmungen des deut-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom\nschen Zulassungsverfahrens“ durch die Wörter\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und des Artikels 6\n„innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) ver-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-                            b) In Absatz 4 werden in Nummer 5 nach dem Wort\nligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des                                „Fahrzeugbrief“ die Wörter „oder ein vergleichba-\nBundestages:                                                                       res Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/\n37/EG (ABl. EG Nr. L 138 S. 57)“ eingefügt und das\nArtikel 1                                           Komma durch einen Punkt ersetzt.\nÄnderung                                         c) In Absatz 4 wird die Nummer 6 aufgehoben.\nder Altfahrzeug-Verordnung                                   d) Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 angefügt:\nDie Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-                                 „(7) Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1\nkanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),                                  oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren herge-\ngeändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. No-                              stellt und genehmigt wurden, können die Entsor-\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:                            gungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                              begrenzen und die übrigen Entsorgungskosten\nden Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stel-\n„(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung\nlen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten\nim Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter\nzusammenfügen und diese in Verbindung mit ei-\nAnstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar\nnem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, müssen\n1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nsich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer\ngliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-\nProduktverantwortung mit den Herstellern von Ba-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42\nsis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung set-\nS. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach\nzen.“\n§ 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den\nAnforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungs-                         4. In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort „Prüfung“ die\ngegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in                     Wörter „die mindestens jährlich durchzuführende“\nSatz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.“                         eingefügt.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nIn Nummer 22 werden nach dem Wort „Hersteller“ die                            „(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die\nWörter „und Vertreiber“ eingefügt.                                         nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden,\ndürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechs-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des            wertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000\nüber Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34). Die Verpflichtungen aus der\nAnhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Euro-\nRichtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom           päischen Parlaments und des Rates vom\n22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der             18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr.\nNormen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die            L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genann-\nDienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert\ndurch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des           ten Fällen unter den dort genannten Bedingungen,\nRates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.    wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006               327\nsion in der jeweils geltenden Fassung zu beachten                       „Altreifen dürfen bei der Berechnung nach\nist.“                                                                   Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die\n6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                     stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer\nWeise dokumentiert ist.“\nIn Satz 1 werden die Wörter „auf Anforderung“ gestri-\nchen.\n7. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) In Nummer 3.2.3.3 wird Satz 2 gestrichen.                                        Inkrafttreten\nb) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des\naa) In Satz 8 werden die Wörter „Altreifen und“         sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\ngestrichen.                                         Im Übrigen tritt die Verordnung am ersten Tag des zwei-\nbb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:          ten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Februar 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}