{"id":"bgbl1-2006-7-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":7,"date":"2006-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_7.pdf#page=16","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung","law_date":"2006-02-09T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung\nVom 9. Februar 2006\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) ver-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung\nDie Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588,\n1790) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\n„§ 6\nZulassung von Ausnahmen\nDie zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportver-\nanstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Aus-\nnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Über-\nschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs,\nzulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen\nVerkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurech-\nnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließ-\nlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.“\n2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 7 und 8.\n3. Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze\nersetzt:\n„Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zu-\nschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb\nder Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind\nbei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu be-\ntrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit\nseltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der\nNutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche\nrechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs-\nund Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni\n1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der\ndurch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt\nnach diesem Anhang.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 325\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-\ndermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Februar 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}