{"id":"bgbl1-2006-7-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":7,"date":"2006-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2006-02-07T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006              311\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 7. Februar 2006\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des           d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wör-\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April                  ter „eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach\n2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt             Absatz 1“ werden durch die Wörter „eine nach Ab-\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                       satz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der                  gebührenpflichtige Amtshandlung“ sowie die Wör-\nFinanzen:                                                             ter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“ durch die\nWörter „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Ver-\nbindung mit dem Gebührenverzeichnis“ ersetzt.\nArtikel 1\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und                   gefasst:\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504,                „(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger\n1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai              Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung\n2005 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt geändert:                      mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig\nsind, für denselben Gebührenschuldner kann die\n1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt ge-                Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebüh-\nfasst:                                                             renschuldners Pauschgebührensätze, die den\n„Abschnitt 1                                 geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes\nberücksichtigen, im Voraus festsetzen.“\nGebührenerhebung“.\nf) Absatz 6 wird aufgehoben.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         3. In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe\n„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen             „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Ver-\nund die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich            bindung mit dem Gebührenverzeichnis“ ersetzt.\nbesonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1\nSatz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus         4. Der Verordnung wird die aus dem Anhang zu dieser\ndem anliegenden Gebührenverzeichnis.“                       Verordnung ersichtliche Anlage angefügt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem\nSatz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1                                      Artikel 2\nBuchstabe h“ durch die Angabe „des Absatzes 1 in\nVerbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenver-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nzeichnisses“ ersetzt.                                    Kraft.\nBerlin, den 7. Februar 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nAnhang\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\n1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)\n2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)\n3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bau-\nsparkassen-Verordnung\n4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)\n5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)\n6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)\n7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)\nNr.                                  Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n1.          Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)\n1.1         Befreiungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG\n1.1.1       Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG                                     5 000\n1.1.2       Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG                                     5 000\n1.2         Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen\n(§ 2b KWG)\n1.2.1       Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung               5 000 bis 100 000\noder ihrer Erhöhung\n(§ 2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b\nAbs. 1a Satz 1 KWG)\n1.2.2       Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                                         5 000 bis 100 000\nAnordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt\nverfügt werden darf\n(Abs. 2b Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.2.3       Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder                                 1 500\n(§ 2b Abs. 2 Satz 2 KWG)\n1.2.4       Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie                 1 500\neine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 2b Abs. 2 Satz 3 KWG)\n1.3         Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel\n(§ 10 KWG)\n1.3.1       Zustimmung zur Verwendung institutseigener Risikomodelle                           1 000 bis 10 000\n(§ 10 Abs. 1c Satz 1 KWG)\n1.3.2       Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital                          750\n(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006              313\nNr.                                 Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n1.3.3     Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein                    500\nWertpapierhandelsunternehmen\n(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit\n§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)\n1.4       Freistellungen\n(§ 31 KWG)\n1.4.1     Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1                 500\nund 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5\nsowie den §§ 25 und 26 KWG\n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.4.2     Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG\n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.4.2.1   bei bis zu fünf verwalteten Depots                                                        500\n1.4.2.2   für jedes weitere Depot                                                                   10,\ninsgesamt jedoch\nhöchstens 1 000\n1.4.3     Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur               500\nzu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren\n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.4.4     Freistellung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach                       50\n§ 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsicht-      je nachgeordnetem\nlich einzelner nachgeordneter Unternehmen                                            Unternehmen,\n(§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG)                                                         mindestens jedoch 500\n1.5       Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von\nBankgeschäften\n(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)\n1.5.1     Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\n1.5.1.1   Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkarten-              1 000\ngeschäft\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne\nvon § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG\n1.5.1.2   Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne\nvon § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG,\n1.5.1.2.1 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-                2 000\ntung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der\nGeschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten\ngehandelt wird,\n1.5.1.2.2 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-                3 000\ntung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-\npapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäfts-\ntätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,\n1.5.1.2.3 wenn in den Fällen der Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit                  4 000\nauf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird.","314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nNr.                                   Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n1.5.1.3   Eigenhandel                                                                         4 000\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne\nvon § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG\n1.5.1.4   Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8      2 000 bis 4 500\nKWG\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen\nim Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Num-\nmern 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3 oder 1.5.1.5 anwendbar sind.\n1.5.1.5   Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8        5 000\nKWG\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistun-\ngen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG\n1.5.2     Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften\n1.5.2.1   Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des\nInvestmentgeschäfts\n1.5.2.1.1 Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft                                         5 000\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist.\n1.5.2.1.2 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefge-                  10 000\nschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-\nschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn\ndas Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-\nund das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf\nund Nummer 1.5.2.1.1 nicht anwendbar ist.\n1.5.2.1.3 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefge-                15 000\nschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditge-\nschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-\nschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn\ndas Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1\nAbs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist.\n1.5.2.1.4 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von              30 000\nEinlagen- und Kreditgeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-\nschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11, wenn das\nInstitut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das\nKreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.\n1.5.2.1.5 Bauspargeschäft                                                                     30 000\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse\nim Sinne des Gesetzes über Bausparkassen\n1.5.2.2   Investmentgeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG,\n1.5.2.2.1 sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilien-         10 000\nsondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit\nzusätzlichen Risiken vertreibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006             315\nNr.                               Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n1.5.2.2.2 sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobilienson-             30 000\ndervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-\nlichen Risiken vertreibt.\n1.5.3     Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und Gebühr nach\nzum Betreiben von Bankgeschäften                                            Nummer 1.5.2 zuzüglich\neiner Gebühr in Höhe\nvon 50 % bis 100 %\nnach Nummer 1.5.1\n1.5.4     Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\n1.5.4.1   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz- 50 % bis 100 %\ndienstleistungen bezieht                                                    der Gebühr nach\nNummer 1.5.1 unter\nBerücksichtigung des\ninsgesamt bestehenden\nErlaubnisumfangs für\ndie Erbringung von\nFinanzdienstleistungen\nnach Erteilung der\nerweiterten Erlaubnis\n1.5.4.2   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankge- 50 % bis 100 %\nschäften bezieht                                                            der Gebühr nach\nNummer 1.5.2 unter\nBerücksichtigung des\ninsgesamt bestehenden\nErlaubnisumfangs für\ndas Betreiben von\nBankgeschäften nach\nErteilung der erweiterten\nErlaubnis\n1.5.4.3   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz- 50 % bis 100 %\ndienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht          der Gebühr nach\nNummer 1.5.3 unter\nBerücksichtigung des\ninsgesamt bestehenden\nErlaubnisumfangs für\ndie Erbringung von\nFinanzdienstleistungen\nund das Betreiben von\nBankgeschäften nach\nErteilung der erweiterten\nErlaubnis\n1.6       Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach 25 % der zum Zeitpunkt\ndem Tode des Erlaubnisinhabers                                              der Untersagung für\n(§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG)                                              die Neuerteilung  einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach Nummer 1.5\n1.7       Aufhebung der Erlaubnis                                                     50 % der zum Zeitpunkt\n(§ 35 Abs. 2 KWG)                                                           der Aufhebung der\nErlaubnis für die\nNeuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach Nummer 1.5","316        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nNr.                              Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n1.8     Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)\n1.8.1   Verlangen auf Abberufung                                                   25 % der zum Zeitpunkt\ndes Verlangens auf\nAbberufung eines\nGeschäftsleiters für\ndie Neuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach Nummer 1.5\n1.8.2   Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                   12,5 % der nach\nNummer 1.5 ermittelten\nGebühr, höchstens\njedoch 3 000 Euro\n1.9     Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte:                                    1 000 bis 100 000\nAnordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs\n(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37\nAbs. 1 Satz 1 KWG);\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte\n(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37\nAbs. 1 Satz 1 KWG);\nErlass von Weisungen für die Abwicklung\n(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37\nAbs. 1 Satz 2 KWG);\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37\nAbs. 1 Satz 2 KWG)\n2.      Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)\n2.1     Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in 50 % der zum Zeitpunkt\nden Fällen des § 35 Abs. 2 KWG                                             der Aufhebung der\n(§ 2 Abs. 2 PfandBG)                                                       Erlaubnis für die\nNeuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach Nummer 1.5\n2.2     Treuhänder und Stellvertreter\n(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)\n2.2.1   Bestellung                                                                            500\n2.2.2   Verlängerung der Bestellung                                                           250\n2.3     Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens                                         500\n(§ 17 Abs. 2 PfandBG)\n2.4     Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-               500\nmen\n(§ 19 Abs. 2 PfandBG)\n2.5     Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen                         500\n(§ 20 Abs. 3 PfandBG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006              317\nNr.                               Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n2.6     Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-                 750\nnahmen\n(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)\n2.7     Zulassung weiterer Ausnahmen                                                               750\n(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)\n2.8     Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22                     1 000\nAbs. 5 PfandBG\n(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)\n2.9     Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns                                       500\n(§ 25 Satz 1 PfandBG)\n2.10    Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-                    500\nmen\n(§ 26 Abs. 2 PfandBG)\n3.      Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen\nund der Bausparkassen-Verordnung\n3.1     Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen                          500\n(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.2     Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten                                          500\n(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.3     Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen                               3 000\nGeschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-\nträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestim-\nmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.4     Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen                               6 000\nGeschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-\nträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.5     Bestellung eines Vertrauensmanns                                                           500\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.6     Widerruf der Bestellung eines Vertrauensmanns                                              500\n(§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.7     Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen                          2 500\n(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.8     Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung                    2 500\n(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.9     Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 Bau-               500 bis 3 000\nsparkassen-Verordnung\n(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)                                    Die Höchstgebühr fällt in\nder Regel an, wenn die\nAusnahmegenehmigung\nauf der Grundlage der\nErgebnisse eines\nbauspartechnischen\nSimulationsmodells\nerteilt wird.","318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nNr.                              Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\n3.10    Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas-                 2 500\nsen-Leistungsverhältnisses\n(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)\n3.11    Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen                    2 500\nAbsicherung\n(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)\n4.      Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)\n4.1     in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften\n4.1.1   Aufhebung der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG             50 % der zum Zeitpunkt\n(§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG)                               der Aufhebung der\nErlaubnis für die\nNeuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach\nNummer 1.5.2.2\n4.1.2   Auswahl und Wechsel der Depotbank\n(§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1\nInvG)\n4.1.2.1 Genehmigung der Auswahl der Depotbank                                                   750\n4.1.2.2 Genehmigung des Wechsels der Depotbank                                                  750\n4.1.3   Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens                        750\n(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)\n4.1.4   Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein\nanderes Sondervermögen\n(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)\n4.1.4.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-                    1 500\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind\n4.1.4.2 Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-               3 000 bis 5 000\nlichen Risiken\n4.1.4.3 Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2         wie Nummer 4.1.4.1\nInvG                                                                                und 4.1.4.2\n4.1.5   Vertragsbedingungen\n(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.5.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-                    1 500\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind\n4.1.5.2 Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-               3 000 bis 5 000\nlichen Risiken\n4.1.5.3 Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2         wie Nummer 4.1.5.1\nInvG                                                                                und 4.1.5.2\n4.1.5.4 Änderung von Vertragsbedingungen                                            50 % der Gebühr nach\nden Nummern 4.1.5.1\nbis 4.1.5.3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006             319\nNr.                               Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n4.2     in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften\n4.2.1   Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                                       5 000 bis 20 000\n(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)\n4.2.2   Aufhebung der Erlaubnis                                                      50 % der zum Zeitpunkt\n(§ 97 Abs. 3 InvG)                                                           der Aufhebung der\nErlaubnis für die\nNeuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach\nNummer 4.2.1\n4.2.3   Genehmigung der Änderung einer Satzung                                       50 % der Gebühr nach\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)                      den Nummern 4.1.5.1\nund 4.1.5.2\n4.3     in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen\n4.3.1   Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die                   250\nVorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen\n(§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b\nAbs. 1 Satz 2 KAGG)\n4.3.2   Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130,                500\n131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds      für jedes angefangene\nje Teilfonds gesondert                                                               Kalenderjahr\n4.3.3   Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-              1 500\nfonds gesondert\n4.3.4   Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-              5 000\nfonds gesondert\n4.3.5   Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben                2 500\nund Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert                       für jedes angefangene\nKalenderjahr\n5.      Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes\n(WpHG)\n5.1     Entscheidung über die Berücksichtigung von Stimmrechten                                 1 500\n(§ 23 Abs. 1 und 2 WpHG)\n5.2     Befreiung von Veröffentlichungspflichten                                                 500\n(§ 25 Abs. 4 WpHG)\n5.3     Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-                  250\nregeln\n(§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG)\n5.4     Erlaubnis für ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber, Handels-       2 000 bis 20 000\nteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen\nunmittelbaren Marktzugang zu gewähren\n(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)\n6.      Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes (VAG)","320        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nNr.                               Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n6.1     Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines\nErlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-\nsammlung\n(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,\n§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nmit § 5 Abs. 1 VAG)\n6.1.1   Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen\nEine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis\n6.1.1.1 zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung                              20 000\n(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b)\n6.1.1.2 zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung                     15 000\n(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24)\n6.1.1.3 zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds                                               15 000\n(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25)\n6.1.1.4 zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung                                                 10 000\n6.1.1.5 zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen                                                    10 000\n6.1.2   Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen\nNeben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-\nben für\n6.1.2.1 jede von der Erlaubnis umfasste Sparte                                                     2 500\n(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine\nUntergliederungen nach Risikoarten enthält\n6.1.2.2 jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum                     500\nVAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach\nBuchstaben enthält\n6.1.2.3 jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-                    3 500\ngeschäfts\n6.1.3   Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG                        100 % der nach den\nNummern 6.1.1 und 6.1.2\nermittelten Gebühr\n6.1.4   Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159 100 % der nach den\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG                                  Nummern 6.1.1 und 6.1.2\nermittelten Gebühr\n6.2     Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern\nim Rahmen der laufenden Aufsicht\n6.2.1   Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars                                                      500\n(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f\nin Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113\nAbs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)\n6.2.2   Prüfung eines Treuhänders                                                                   500\n(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,\n§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4\noder Abs. 5 Satz 1 VAG)\n6.2.3   Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen                                        500\n(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in\nVerbindung mit § 71 Abs. 2 VAG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006          321\nNr.                                 Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n6.3     Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-\nbetriebserweiterungen\n6.3.1   Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung                500 bis 2 500\ngeändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im\nHinblick auf die Verwendung des Überschusses\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113\nAbs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1\nSatz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.2   Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem            500 bis 2 500\n29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nund § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;\n§ 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.3   Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte                  2 500\n(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine\nUntergliederungen nach Risikoarten enthält)\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und\nAbs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13\nAbs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.4   Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer          500\nSparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen\nnach Buchstaben enthält\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und\nAbs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13\nAbs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.5   Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts              3 500\nnach § 119 Abs. 1 VAG\n6.3.6   Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch                   500\nMittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je\nGebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen\ndes § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-\nstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113\nAbs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1\nSatz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.7   Prüfung eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans                5 000\n(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)\n6.3.8   Prüfung eines Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensions-            2 500 bis 5 000\nplans\n(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)\n6.3.9   Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG               1 000 bis 2 500\nbezeichneten Art\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113\nAbs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1\nSatz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.10  Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4      1 000 bis 2 500\nVAG\n(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d\nAbs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4\nund 5 VAG)","322        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006\nNr.                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n6.4     Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-\ndes\n(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und\n§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108\nAbs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung\nmit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG)\n6.4.1   für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine       2 500\nUntergliederungen nach Buchstaben enthält,\n6.4.2   für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,          500\nsoweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-\nstaben enthält.\n6.5     Genehmigung einer Umwandlung                                                        10 000\n(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2\nVAG)\n6.6     Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen\n6.6.1   Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens                                 3 000\n(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder\n§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit\n§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)\n6.6.2   Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-               1 000\ngenheit des gebundenen Vermögens\n(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110\nAbs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in\nVerbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-\ndung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)\n6.6.3   Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-              750\ncken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens\n(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d\nAbs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a\nSatz 3 VAG)\n6.6.4   Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-                  750\nstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens\n(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,\n§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66\nAbs. 3a Satz 4 VAG)\n6.6.5   Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen                 500\nOrt aufbewahrt werden\n(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d\nAbs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3\nVAG)\n6.6.6   Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-              1 000\ngens\n(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2\nSatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006                323\nNr.                               Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n6.7     Widerruf der Erlaubnis                                                        je nach Umfang des\n(§ 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d      Widerrufs\nAbs. 2 und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 1 oder Abs. 2 (betroffene Sparten   bzw.\nVAG; § 121c Abs. 2 VAG)                                                       Risikoarten  einer Sparte)\n75 % der im Zeitpunkt des\nWiderrufs der Erlaubnis\nfür die Neuerteilung\ngleichen Umfangs\nmaßgeblichen Gebühr\nnach Nummer 6.1.1\n6.8     Maßnahmen gegen Geschäftsleiter                                               25 % der zum\nVerlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit                      Zeitpunkt  des\nVerlangens, einen\n(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Geschäftsleiter abzu-\nAbs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG)         berufen, einschließlich\nder Untersagung\nseiner Tätigkeit,\nin Nummer 6.1.1\nbestimmten Gebühr\n6.9     Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den                500\nFällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG\n6.10    Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds                      3 000\n(§ 115 Abs. 2 Satz 4 VAG)\n6.11    Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen                   500 bis 2500\nPrüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-\nbindung mit § 117 Abs. 3 VAG\n6.12    Freistellung von der Aufsicht\n6.12.1  Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit                               500\n(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)\n6.12.2  Widerruf der Freistellung                                                                 375\n(§ 157a Abs. 2 Halbsatz 2 VAG)\n7.      Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)\n7.1     Befreiung eines Kreditinstituts von der Anwendung der Vorschriften des                    500\nGeldwäschegesetzes\n(§ 1 Abs. 1 Satz 2 GwG)\n7.2     Anordnung zur Schaffung von Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2                   250\nGwG\n(§ 14 Abs. 4 Satz 1 GwG)\n7.3     Befreiung eines Unternehmens oder einer Person von der Anwendung der                      250\nVorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 GwG\n(§ 14 Abs. 4 Satz 2 GwG)"]}