{"id":"bgbl1-2006-66-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":66,"date":"2006-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/66#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_66.pdf#page=51","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken","law_date":"2006-12-20T00:00:00Z","page":3455,"pdf_page":51,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                        3455\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\nVom 20. Dezember 2006\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-                    zu 2. des § 56a Abs. 3 Nr. 1 und § 83 Abs. 1 des Arz-\nrung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken                           neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nund zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflich-                           chung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018),\nten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-                  zu 3. des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 12, auch in Verbindung\nstimmt sind, vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3450)                           mit Abs. 3, des Arzneimittelgesetzes in der Fas-\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über                              sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember\ntierärztliche Hausapotheken in der ab dem 31. Dezem-                           1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56\nber 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die                                des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\nNeufassung berücksichtigt:                                                     18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organi-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                               sationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nvom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554),                                        S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I\n2. den am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 3                          S. 127),\nder Verordnung vom 10. Juni 1997 (BGBl. I S. 1354),                 zu 4. des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 54\n3. den am 24. September 2001 in Kraft getretenen Ar-                           Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3\ntikel 2 der Verordnung vom 10. August 2001 (BGBl. I                        und Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 1 Satz 4,\nS. 2131),                                                                  § 56a Abs. 3 und § 83 Abs. 1 des Arzneimittel-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n4. den am 10. November 2006 in Kraft getretenen Ar-                            vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),\ntikel 2 der Verordnung vom 3. November 2006\n(BGBl. I S. 2523),                                                  zu 5. des § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2\nNr. 1, 2, 5, 11 und 12 und Abs. 1 Satz 2 und § 56a\n5. den am 31. Dezember 2006 in Kraft tretenden Arti-                           Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Arz-\nkel 1 der eingangs genannten Verordnung.                                   neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                            chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394).\nBonn, den 20. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nVerordnung\nüber tierärztliche Hausapotheken\n(TÄHAV)*)\n§1                                                                §3\nAnwendungsbereich                                                       Betriebsräume\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Er-                   (1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,\nwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung                    muss über geeigneten Betriebsraum verfügen. Be-\nund die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und                    triebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel herge-\ndurch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten so-                  stellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr ge-\nwie für die Verschreibung und Anwendung von Arznei-                     bracht werden.\nmitteln durch Tierärzte.\n(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der je-\nweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach Art,\n§ 1a\nZahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so beschaffen\nRegeln der Wissenschaft                              sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung,\nBeim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind                 Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermögli-\ndie Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu                   chen; sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen\nbeachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung                    baulichen und hygienischen Zustand befinden, insbe-\nund Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die                    sondere sauber, trocken und gut belüftbar sein.\nRegeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beach-                          (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken\nten.                                                                    nicht verwendet werden.\n§2                                                                §4\nVerantwortlichkeit des Tierarztes                                            Geräte und Hilfsmittel\n(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärztlichen                    (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vor-\nHausapotheke nach § 67 Abs. 1 des Arzneimittelgeset-                    handen sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb\nzes der zuständigen Behörde angezeigt hat, hat per-                     der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt\nsönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärzt-                   werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zu-\nlichen Hausapotheke Sorge zu tragen. Darüber hinaus                     stand befinden.\nhat jeder Tierarzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen\nHausapotheke tätig wird, entsprechend Art und Um-                           (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen\nfang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften               Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,\ndieser Verordnung Sorge zu tragen.                                      Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung\nund, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit\n(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren               erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in\nKenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie                        der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.\nsind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.\n(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb                                           §5\nder Apotheken freigegeben sind, dürfen nur vom Tier-\n(weggefallen)\narzt oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den\nbetreffenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt wer-\nden.                                                                                                §6\n(weggefallen)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung\n§ 6a\n– der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-                                   (weggefallen)\nschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), ge-\nändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58),                              §7\n– der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das            Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln\nVerbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw.\nthyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen     (1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem\nErzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/\n146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert         Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Aus-\ndurch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments       fertigungen (Original und vier Durchschriften) im Durch-\nund des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17),   schreibeverfahren verschrieben werden. Die Verschrei-\n– der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon-     bung darf auch durch Fernkopie erteilt werden; die Ori-\ntrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-\nstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur\nginalfassung der Verschreibung ist unverzüglich nach-\nAufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und           zureichen.\nder Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr.\nL 125 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/     (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarz-\n2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April      neimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat\n2004 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1),                                    der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\n– der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur          tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nFestlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-\nbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der     Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem\nGemeinschaft (ABl. EG Nr. L 92 S. 42).                            Muster der Anlage 1a in vier Ausfertigungen (Original","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006               3457\nund drei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren            auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt,\nverschrieben werden.                                          mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arznei-\nmittelgesetzes zu kennzeichnen.\n§8\nPrüfung der Arzneimittel                                                § 11\n(1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arz-            In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel\nneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben              (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in all-\noder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind.          seits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt\nZum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat             werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beein-\nder Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner     flussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht,\nVerantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die       Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigun-\nArzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit ei-        gen. Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhänd-\nnem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen.             lern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel\n(2) Von pharmazeutischen Unternehmern, Groß-              dürfen darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis\nhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarznei-            mitgeführt werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nmittel sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von           (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen\neiner über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung           Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,\nabgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte er-           dass der regelmäßige tägliche Bedarf seiner tierärztli-\ngeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Be-             chen Tätigkeit nicht überschritten wird.\nschaffenheit des Arzneimittels begründen.\n(3) Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht                                  § 12\neinwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abge-                        Abgabe der Arzneimittel\nlaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen. Bis zur                   an Tierhalter durch Tierärzte\nZuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter             (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der\nKenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung           Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitun-\ngesondert zu lagern.                                          gen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verab-\nreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich-\n§9                               tig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rah-\nLagerung                             men einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren\n(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräu-   oder Tierbeständen abgegeben werden.\nmen an einem einzigen Standort lagern. Abweichend                (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1\nvon Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen Be-            schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der\ntriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen        tierärztlichen Wissenschaft\nGärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierklini-         1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem\nken, Hochschulen, Besamungsstationen oder höchs-                  Umfang untersucht worden sind und\ntens einer Untereinheit der Praxis am Ort der Nieder-\nlassung befinden, wenn                                        2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-\nlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.\n1. die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen Ver-\nsorgung der dort vorhandenen Tiere bestimmt sind            (3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener\nund                                                      Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam\ngehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.\n2. die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungsge-\nwalt des Tierarztes unterstehen.                            (4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils\nerforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen\n(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anordnung        über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abge-\nund getrennt von anderen Mitteln zu lagern. Sie sind          ben.\nso zu lagern, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit er-\nhalten bleibt und sie Unbefugten nicht zugänglich sind.                                 § 12a\n(3) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und                           Informationspflichten\ndeutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt\neindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arznei-           (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die\nbuch aufgeführt sind, muss eine der dort angegebenen          der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet\nBezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die         oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst\nim Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch-       oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so\nliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.             hat der Tierarzt den Tierhalter unverzüglich auf die Ein-\nhaltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu\n§ 10                              lassen. Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt ferner\nvon der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Arzneimit-\nAbgabebehältnisse                         telanwendung durch den Tierhalter zu vergewissern.\n(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgege-       § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.\nben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie             (2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 hat der\nBeschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt         Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf einem Fertig-\nwird.                                                         arzneimittel für die zu behandelnde Tierart angegeben\n(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimit-     ist, zugrunde zu legen. Bei Abweichung von den Zu-\ntel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden,          lassungsbedingungen ist die Wartezeit so zu bemes-","3458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nsen, dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des         Der Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unver-\nRates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemein-           züglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 3\nschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-             Satz 2 unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 4\nmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmit-         gelten nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-\nteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der     halb der Apotheken freigegeben sind. Satz 1 gilt nicht\njeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmen-            für die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese aus-\ngen nicht überschritten werden. Sofern auf einem Arz-         schließlich aus dem Umfüllen, Abpacken oder Kenn-\nneimittel keine Wartezeit für die betreffende Tierart an-     zeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form be-\ngegeben ist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im         steht. Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwendung des\nRahmen des Hinweises nach Absatz 1 festzulegende              Arzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation\nWartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten:            nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis-\n1. bei Eiern sieben Tage,                                     verordnung unverzüglich vorgenommen wird und der\nTierarzt die entsprechende Eintragung durch seine Un-\n2. bei Milch sieben Tage,                                     terschrift und die Angabe seiner Praxis bestätigt. Im\n3. bei essbarem Gewebe von Geflügel und Säugetieren           Falle der elektronischen Nachweisführung ist die Au-\n28 Tage,                                                  thentizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7\n4. bei essbarem Gewebe von Fischen die Zahl (Anzahl           sicherzustellen.\nder Tage), die sich aus der Division von 500 durch           (2) Als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\ndie mittlere Wassertemperatur in Grad Celsius er-         gelten:\ngibt,                                                     1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung\n5. bei essbarem Gewebe von Einhufern, die der Gewin-               der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit-\nnung von Lebensmitteln dienen und bei denen Arz-               scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge\nneimittel gemäß § 56a Abs. 2a des Arzneimittelge-              und, soweit vorhanden, die Chargenbezeichnung\nsetzes angewendet wurden, sechs Monate.                        der Arzneimittel ergeben müssen,\nDie Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, die aus-       2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her-\nschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der             stellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen\nVerordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, darf                 das Datum der Herstellung, die Art und Menge der\nauf null Tage festgesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für            hergestellten Arzneimittel und die zugrunde liegen-\nArzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apothe-            den Herstellungsvorschriften hervorgehen,\nken freigegeben sind.                                         3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs-\nbuch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte,\n§ 13                                    wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus-\nNachweispflicht                               apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeich-\n(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,              nungen müssen Angaben über Lieferant, Art und\nsofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und                 Menge der untersuchten Arzneimittel, über das Da-\nden Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärzt-          tum des Erwerbs oder der Herstellung sowie über\nlichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung                 Ort, Art und Datum der Untersuchung enthalten,\nvon Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung        4. für die\nvon Arzneimitteln Nachweise zu führen. Bei der Anwen-              a) Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der\ndung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung                  Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Infor-\nvon Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von                    mationen nach Absatz 1 Satz 2,\nArzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren be-\nstimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen, der mindes-             b) Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung\ntens folgende Angaben in übersichtlicher Weise enthält:               bei solchen Tieren bestimmt sind, die Informatio-\nnen nach Absatz 1 Satz 2 und 3,\n1. Anwendungs- oder Abgabedatum,\nc) Abgabe und Anwendung der übrigen Arzneimit-\n2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im jeweili-                tel Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder\ngen Jahr,                                                         in der Patientenkartei über Art und Menge sowie\n3. Name des behandelnden Tierarztes und Praxisan-                     Name und Anschrift des Empfängers, wobei\nschrift,                                                          diese Eintragungen gegenüber anderen Eintra-\n4. Name und Anschrift des Tierhalters,                                gungen besonders hervortreten müssen,\n5. Anzahl, Art und Identität der Tiere,                       4a. für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln\ndie beim Tierarzt verbliebene Durchschrift der Ver-\n6. Arzneimittelbezeichnung,\nschreibung und im Falle einer Verschreibung nach\n7. angewendete oder abgegebene Menge des Arznei-                   § 7 Abs. 1 Satz 1 die vom Hersteller ergänzte und\nmittels und                                                    dem Tierarzt übersandte dritte Durchschrift,\n8. Wartezeit.                                                 5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem\nIm Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der Nach-               besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unterla-\nweis zusätzlich folgende Angaben enthalten:                        gen nach den Nummern 1, 2 oder 4.\n1. Diagnose,                                                     (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\n2. Chargenbezeichnung,                                        der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-\nhalb von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zu-\n3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag und           bereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres\n4. Dauer der Anwendung.                                       Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                3459\npflichtig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat,                                     § 14\nwenn                                                               Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten\n1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-         (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die\nsen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-       Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der\nmitteln nicht beachtet worden sind, oder                  Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und\nder arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter\n2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den\nTiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende An-\nNachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und\nwendung.\nden Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.\n(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bil-\nDie Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet            dungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Ver-\ndie Menge des Bezuges unter Angabe des oder der               ordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu\nLieferanten und die Menge der Abgabe erkennen las-            erfüllen. Er darf sich auch durch einen Apotheker ver-\nsen. Aus den Nachweisen über die Abgabe müssen fer-           treten lassen.\nner das Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der\nbehandelten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters,             (3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 be-\ndie Diagnose, das verabreichte oder abgegebene Arz-           zeichneten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt\nneimittel sowie dessen Chargenbezeichnung, die ver-           oder abgegeben werden.\nabreichte oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie\ndie Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der ein-                                      § 15\nzuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein.                                        Ordnungswidrigkeiten\n(3) Die Nachweise sind in übersichtlicher und allge-          Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des\nmein verständlicher Form zu führen und zeitlich und im        Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nFalle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 und 4a nach Tierhal-        lässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer\ntern geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren             tierärztlichen Bildungsstätte\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-            1. entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxis-\ngen. Sie können auch als elektronisches Dokument ge-              fremden Zwecken verwendet,\nführt und aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung             2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert,\nder Nachweise als elektronisches Dokument muss ins-               dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei\nbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während             beschaffen sind,\nder Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht wer-\nden können und unveränderlich sind. Im Falle der Über-        3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder\nmittlung des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 an den               nicht richtig lagert,\nTierhalter in elektronischer Form ist die Authentizität       4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel\nder Daten sicherzustellen.                                        nicht oder nicht richtig lagert,\n(4) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im         5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht\nRahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen                  richtig kennzeichnet,\ndie vorhandenen Bestände verschreibungspflichtiger            6. entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel\nArzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapo-            mitführt,\ntheke aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzu-           7. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht,\nstellen.                                                          nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen\n§ 13a                                   lässt,\nVerschreibung von Arzneimitteln                   8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 3\nSatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht\n(1) Außer im Falle des § 4 Abs. 2 der Arzneimittel-            vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig aushän-\nverschreibungsverordnung dürfen verschreibungs-                   digt, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, nicht\npflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren             oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\nbestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln                nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\ndienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei\nDoppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfer-         9. entgegen § 13a Abs. 2 Satz 3 das Doppel nicht oder\ntigungen (Original und ein Doppel) verschrieben wer-              nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht\nden.                                                              oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(2) Das Original der Verschreibung sowie das für die                                   § 15a\nApotheke bestimmte erste Doppel sind dem Tierhalter                                   (weggefallen)\nauszuhändigen. Im Falle von Verschreibungen von Arz-\nneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt                                          § 16\nsind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver-\nbleibt das zweite Doppel beim Tierarzt. Das Doppel ist                                (weggefallen)\nvom Tierarzt zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-                                         § 17\nlangen vorzulegen.                                                                    (Inkrafttreten)","3460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nAnlage 1\n(zu § 7)\nVerschreibung eines Fütterungsarzneimittels\n(Hersteller mit Sitz in Deutschland)\nVom Tierarzt auszufüllen\n1    Name und Anschrift des Tierarztes                                                                                             2         Datum\n(Gültigkeit: 3 Wochen)\n3    Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers\n4    Name und Anschrift des Tierhalters                                                                                            5         Kreis\n6    Tierart und Identität der Tiere                                            7 Tierzahl                                         8         Durchschnittliches\nGewicht der Tiere\n9    Indikation                                                                                                                    10        Behandlungsdauer\n(Tage)\n11        Wartezeit (Tage)\n12   Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels (fakultativ)                                                                          13        Menge\n14   Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeuti- 15                                                           Menge\nscher Unternehmer\n16   Bezeichnung des Mischfuttermittels                                                                                            17        Menge\n18   Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen\nBedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:\n........................ %\n19   Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit\nanderen Mitteln)\n20   Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde\n21   Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:\n......................................................................\nVom Hersteller auszufüllen\n22   Hergestellt am                                  23 Ausgeliefert am                                 24        Haltbar bis\n25   Name der sachkundigen Person, die das Fütterungsarzneimittel                                       26        Chargen-Nr.\nfreigegeben hat\n27   Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.\nEigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHinweis für den Tierarzt:   Original und drei Durchschriften an Hersteller, 4. Durchschrift (gelb) verbleibt beim Tierarzt\nHinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, 1. Durchschrift (rot) mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter, 2. Durchschrift (blau)\nunverzüglich an zuständige Behörde, 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                                                                           3461\nAnlage 1a\n(zu § 7)\nVerschreibung eines Fütterungsarzneimittels\n(Hersteller mit Sitz in anderem EU- oder EWR-Mitgliedstaat)\nVom Tierarzt auszufüllen\n1    Name und Anschrift des Tierarztes                                                                                                2         Datum\n(Gültigkeit: 3 Wochen)\n3    Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers                                                                        4         Land\n5    Name und Anschrift des Tierhalters                                                                                               6         Kreis\n7    Tierart und Identität der Tiere                                                8      Tierzahl                                   9         Durchschnittliches\nGewicht der Tiere\n10 Indikation                                                                                                                         11 Behandlungsdauer\n(Tage)\n12 Wartezeit (Tage)\n13 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeutischer 14 Menge\nUnternehmer, Zulassungs-/Registrier-Nr.\n15 Bezeichnung der vergleichbaren in Deutschland zugelassenen Arzneimittel-Vormischung, Zulassungs-/Regis-\ntrier-Nr.\n16 Bezeichnung des Mischfuttermittels                                                                                                 17 Menge\n18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen\nBedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:\n........................ %\n19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit\nanderen Mitteln)\n20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde\n21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:\n......................................................................\nVom Hersteller auszufüllen\n22 Hergestellt am                                  23    Ausgeliefert am            24        Haltbar bis                             25 Chargen-Nr.\n26 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.\nEigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVon der für die arzneimittelrechtliche Überwachung des Herstellers zuständigen Behörde auszufüllen\n27 Hiermit wird bescheinigt, dass das oben bezeichnete Fütterungsarzneimittel von einer zugelassenen Person\nentsprechend der Richtlinie 90/167/EWG hergestellt wurde.\n.................................... ......................................\nSiegel der Veterinärbehörde                            (Ort, Datum)                                                         Unterschrift\n(Name, Amtsbezeichnung)\nHinweis für den Tierarzt:   Original und erste Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift unverzüglich an zuständige Behörde, 3. Durchschrift\nverbleibt beim Tierarzt\nHinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter"]}