{"id":"bgbl1-2006-66-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":66,"date":"2006-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/66#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_66.pdf#page=46","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind","law_date":"2006-12-20T00:00:00Z","page":3450,"pdf_page":46,"num_pages":5,"content":["3450             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über tierärztliche\nHausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über\nNachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind*)\nVom 20. Dezember 2006\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                           Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat jeder Tier-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                                       arzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen Haus-\n– auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                        apotheke tätig wird, entsprechend Art und Um-\nAbs. 2 Nr. 1, 2, 5, 11 und 12 sowie mit Abs. 1 Satz 2                     fang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vor-\ndes Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-                           schriften dieser Verordnung Sorge zu tragen.“\nkanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I                           b) In Absatz 3 werden die Wörter „Arzneimittel, die\nS. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                           für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht\nrium für Gesundheit und dem Bundesministerium für                         freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus\nWirtschaft und Technologie und                                            Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei-\n– auf Grund des § 56a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2                       chungsweges oder ihrer Indikation apotheken-\nSatz 3 und des § 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes                       pflichtig sind,“ durch die Wörter „Arzneimittel,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-                             die nicht für den Verkehr außerhalb der Apothe-\nzember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit                         ken freigegeben sind,“ ersetzt.\ndem Bundesministerium für Gesundheit:                              4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimit-\nÄnderung der                                      tel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in\nVerordnung über tierärztliche Hausapotheken                             Verkehr gebracht werden.“\nDie Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996\n(BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                          „(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe\nVerordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523),                           der jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entspre-\nwird wie folgt geändert:                                                     chend nach Art, Zahl, Anordnung, Größe und\nEinrichtung so beschaffen sein, dass sie eine\n1. In § 1 werden die Wörter „(Betrieb der tierärztlichen                   einwandfreie Herstellung, Prüfung, Aufbewah-\nHausapotheke)“ gestrichen.                                              rung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen;\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                                 sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen\n„§ 1a                                    baulichen und hygienischen Zustand befinden,\ninsbesondere sauber, trocken und gut belüftbar\nRegeln der Wissenschaft                               sein.“\nBeim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke\nc) Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 werden auf-\nsind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissen-                      gehoben.\nschaft zu beachten. Bei der Herstellung, Prüfung,\nAufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln sind                   5. § 4 wird wie folgt geändert:\ndarüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen                      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nWissenschaft zu beachten.“                                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                               „(2) In den Betriebsräumen müssen die ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     schlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr\n„(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärzt-                mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arz-\nlichen Hausapotheke nach § 67 Abs. 1 des Arz-                      neimittelpreisverordnung und, soweit entspre-\nneimittelgesetzes der zuständigen Behörde an-                      chend Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich,\ngezeigt hat, hat persönlich für den ordnungsge-                    die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in der\nmäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke                      jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.“\n6. § 5 wird aufgehoben.\n*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der\n– Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n7. § 8 wird wie folgt gefasst:\ntes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts-                                  „§ 8\nkodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), geändert\ndurch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments                        Prüfung der Arzneimittel\nund des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58),\n(1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass\n– Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-\nmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände\nArzneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abge-\nin lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe-      geben oder angewendet werden, einwandfrei be-\nbung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-        schaffen sind. Zum Nachweis der einwandfreien\nscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125           Beschaffenheit hat der Tierarzt die Arzneimittel zu\nS. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004       prüfen oder unter seiner Verantwortung prüfen zu\n(ABl. EU Nr. L 191 S. 1).                                          lassen, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3451\nbar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über               aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den Tier-\ndie erfolgte Prüfung bezogen.                                          halter“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n(2) Von pharmazeutischen Unternehmern, Groß-                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarz-\n„Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt\nneimittel sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei\nferner von der Möglichkeit der ordnungsge-\ndarf von einer über die Sinnenprüfung hinausge-\nmäßen Arzneimittelanwendung durch den\nhenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich\nTierhalter zu vergewissern.“\nkeine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel\nan der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimit-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntels begründen.                                                      „(2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1\n(3) Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht           hat der Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf\neinwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum                  einem Fertigarzneimittel für die zu behandelnde\nabgelaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzufüh-                Tierart angegeben ist, zugrunde zu legen. Bei\nren. Bis zur Zuführung zur Vernichtung ist das Arz-               Abweichung von den Zulassungsbedingungen\nneimittel unter Kenntlichmachung des Erfordernis-                 ist die Wartezeit so zu bemessen, dass die in\nses der Vernichtung gesondert zu lagern.“                         der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates\nvom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Ge-\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:\nmeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von\n„§ 9                                   Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in\nLagerung                                 Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG\nNr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Be-\nfestgesetzten Höchstmengen nicht überschrit-\ntriebsräumen an einem einzigen Standort lagern.\nten werden. Sofern auf einem Arzneimittel keine\nAbweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch\nWartezeit für die betreffende Tierart angegeben\nin anderen Betriebsräumen gelagert werden, die\nist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im Rah-\nsich in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchs-\nmen des Hinweises nach Absatz 1 festzule-\ntierhaltungen, Tierkliniken, Hochschulen, Besa-\ngende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unter-\nmungsstationen oder höchstens einer Untereinheit\nschreiten:\nder Praxis am Ort der Niederlassung befinden,\nwenn                                                              1. bei Eiern sieben Tage,\n1. die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen               2. bei Milch sieben Tage,\nVersorgung der dort vorhandenen Tiere be-                    3. bei essbarem Gewebe von Geflügel und Säu-\nstimmt sind und                                                  getieren 28 Tage,\n2. die Betriebsräume ausschließlich der Verfü-                    4. bei essbarem Gewebe von Fischen die Zahl\ngungsgewalt des Tierarztes unterstehen.                          (Anzahl der Tage), die sich aus der Division\n(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anord-                   von 500 durch die mittlere Wassertemperatur\nnung und getrennt von anderen Mitteln zu lagern.                      in Grad Celsius ergibt,\nSie sind so zu lagern, dass ihre einwandfreie Be-\n5. bei essbarem Gewebe von Einhufern, die der\nschaffenheit erhalten bleibt und sie Unbefugten\nGewinnung von Lebensmitteln dienen und bei\nnicht zugänglich sind.\ndenen Arzneimittel gemäß § 56a Abs. 2a des\n(3) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften                     Arzneimittelgesetzes angewendet wurden,\nund deutlichen Aufschriften versehen sein, die den                    sechs Monate.\nInhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im\nDie Wartezeit für homöopathische Arzneimittel,\nArzneibuch aufgeführt sind, muss eine der dort an-\ndie ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in\ngegebenen Bezeichnungen verwendet werden. Für\nAnhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nArzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt\naufgeführt sind, darf auf null Tage festgesetzt\nsind, ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Be-\nwerden. Satz 3 gilt nicht für Arzneimittel, die für\nzeichnung zu verwenden.“\nden Verkehr außerhalb der Apotheken freigege-\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                     ben sind.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Fertigarzneimittel“      12. § 13 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Von pharmazeutischen\nUnternehmern, Großhändlern oder aus Apo-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntheken bezogene Fertigarzneimittel“ ersetzt.                „(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prü-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            fung, sofern sie über eine Sinnenprüfung hinaus-\ngeht, und den Verbleib der Arzneimittel in der\n„§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.“                          jeweiligen tierärztlichen Hausapotheke, ferner\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der tierärztlichen              über die Verschreibung von Fütterungsarzneimit-\nPraxis“ durch die Wörter „seiner tierärztlichen              teln sowie über die Herstellung von Arzneimitteln\nTätigkeit“ ersetzt.                                          Nachweise zu führen. Bei der Anwendung von\n10. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben.                                      Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von\nLebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von\n11. § 12a wird wie folgt geändert:                                    Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tie-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ren bestimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen,","3452         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nder mindestens folgende Angaben in übersicht-                                    Informationen nach Absatz 1\nlicher Weise enthält:                                                            Satz 2,\n1. Anwendungs- oder Abgabedatum,                                              b) Abgabe von Arzneimitteln, die\n2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im                                    zur Anwendung bei solchen Tie-\njeweiligen Jahr,                                                             ren bestimmt sind, die Informa-\ntionen nach Absatz 1 Satz 2\n3. Name des behandelnden Tierarztes und Pra-                                     und 3,\nxisanschrift,\nc) Abgabe und Anwendung der üb-\n4. Name und Anschrift des Tierhalters,                                           rigen Arzneimittel Aufzeichnun-\n5. Anzahl, Art und Identität der Tiere,                                          gen im Tagebuch der Praxis\noder in der Patientenkartei über\n6. Arzneimittelbezeichnung,\nArt und Menge sowie Name und\n7. angewendete oder abgegebene Menge des                                         Anschrift des Empfängers, wo-\nArzneimittels und                                                            bei diese Eintragungen gegen-\n8. Wartezeit.                                                                    über anderen Eintragungen be-\nsonders hervortreten müssen,“.\nIm Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der\nNachweis zusätzlich folgende Angaben enthal-                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nten:                                                       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Diagnose,                                                       „(3) Die Nachweise sind in übersichtlicher\n2. Chargenbezeichnung,                                         und allgemein verständlicher Form zu führen\nund zeitlich und im Falle des Absatzes 2 Satz 1\n3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag\nNr. 4 und 4a nach Tierhaltern geordnet mindes-\nund\ntens fünf Jahre aufzubewahren und der zustän-\n4. Dauer der Anwendung.                                        digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie\nDer Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis                   können auch als elektronisches Dokument ge-\nunverzüglich auszuhändigen oder im Falle des                   führt und aufbewahrt werden. Bei der Aufbewah-\nAbsatzes 3 Satz 2 unverzüglich zu übermitteln.                 rung der Nachweise als elektronisches Doku-\nDie Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Arzneimittel, die           ment muss insbesondere sichergestellt sein,\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken freige-                dass die Daten während der Aufbewahrungszeit\ngeben sind. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung              jederzeit lesbar gemacht werden können und\nvon Arzneimitteln, sofern diese ausschließlich                 unveränderlich sind. Im Falle der Übermittlung\naus dem Umfüllen, Abpacken oder Kennzeich-                     des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 an den\nnen von Arzneimitteln in unveränderter Form be-                Tierhalter in elektronischer Form ist die Authen-\nsteht. Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwen-               tizität der Daten sicherzustellen.“\ndung des Arzneimittels durch den Tierarzt die              d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nDokumentation nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-\n„(4) Mindestens einmal jährlich hat der Tier-\nArzneimittel-Nachweisverordnung unverzüglich\narzt im Rahmen einer Prüfung die Ein- und Aus-\nvorgenommen wird und der Tierarzt die entspre-\ngänge gegen die vorhandenen Bestände ver-\nchende Eintragung durch seine Unterschrift und\nschreibungspflichtiger Arzneimittel in der jeweili-\ndie Angabe seiner Praxis bestätigt. Im Falle der\ngen tierärztlichen Hausapotheke aufzurechnen\nelektronischen Nachweisführung ist die Authen-\nund etwaige Abweichungen festzustellen.“\ntizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7\nsicherzustellen.“                                      13. § 13a wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                    „§ 13a\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                     Verschreibung von Arzneimitteln\naaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt             (1) Außer im Falle des § 4 Abs. 2 der Arzneimit-\ngefasst:                                        telverschreibungsverordnung dürfen verschrei-\nbungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung\n„Als Nachweise im Sinne des Absat-\nbei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von\nzes 1 Satz 1 gelten:“.\nLebensmitteln dienen, nur in drei Ausfertigungen\nbbb) Der Nummer 2 werden folgende Wörter              (Original und zwei Doppel), sonstige Verschreibun-\nangefügt:                                       gen nur in zwei Ausfertigungen (Original und ein\n„aus denen das Datum der Herstellung,           Doppel) verschrieben werden.\ndie Art und Menge der hergestellten                (2) Das Original der Verschreibung sowie das für\nArzneimittel und die zugrunde liegen-           die Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem\nden Herstellungsvorschriften hervorge-          Tierhalter auszuhändigen. Im Falle von Verschrei-\nhen,“.                                          bungen von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei\nccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                 Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Le-\nbensmitteln dienen, verbleibt das zweite Doppel\n„4. für die                                     beim Tierarzt. Das Doppel ist vom Tierarzt zeitlich\na) Anwendung von Arzneimitteln             geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren\nbei Tieren, die der Gewinnung           und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nvon Lebensmitteln dienen, die           legen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006               3453\n14. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „abwei-           1. Fütterungsarzneimitteln die vom Hersteller mit dem\nchend von § 2 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.                     Fütterungsarzneimittel übersandte erste Durch-\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                 schrift der Verschreibung,\na) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende            2. Arzneimitteln, die von einer Tierärztin oder einem\nNummern ersetzt:                                          Tierarzt abgegeben wurden, der Nachweis gemäß\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über tier-\n„1. entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu             ärztliche Hausapotheken,\npraxisfremden Zwecken verwendet,\n3. Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen wurden\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht verge-           und verschreibungspflichtig sind, das Original der\nwissert, dass die dort genannten Arzneimittel         Verschreibung,\neinwandfrei beschaffen sind,\n4. sonstigen Arzneimitteln besondere Aufzeichnungen\n3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht          oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen,\noder nicht richtig lagert,                            Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitschei-\n4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arz-            ne, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der er-\nneimittel nicht oder nicht richtig lagert,“.          worbenen Arzneimittel ergeben.\nb) Die Nummer 12a wird die neue Nummer 5.                   (3) Nachweis nach Absatz 1 über die Anwendung ist\nc) Die Nummern 13 bis 14 werden durch folgende           die Dokumentation nach § 2.\nNummern ersetzt:\n§2\n„6. entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarz-\nneimittel mitführt,                                  Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von\nLebensmitteln dienen, haben jede durchgeführte An-\n7. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Warte-        wendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr\nzeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig  außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüg-\nhinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht     lich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren\nrechtzeitig hinweisen lässt,                      oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentationen\n8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder            sind in jedem Bestand des Betriebes zu führen und ha-\nAbs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht         ben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein\nrichtig oder nicht vollständig führt, nicht oder  verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf\nnicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht    den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tier-\nrechtzeitig übermittelt, nicht oder nicht min-    gruppen des Bestandes zu enthalten:\ndestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht          1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und,\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder                   sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, de-\n9. entgegen § 13a Abs. 2 Satz 3 das Doppel                ren Standort,\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-       2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,\nbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nvorlegt.“                                         3. außer in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 7 der Ver-\nordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des\n16. Anlage 2 wird aufgehoben.                                     § 58 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Be-\nlegnummer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Ver-\nArtikel 2                               ordnung über tierärztliche Hausapotheken,\nVerordnung                            4. verabreichte Menge des Arzneimittels,\nüber Nachweispflichten\nder Tierhalter für Arzneimittel,                5. Datum der Anwendung,\ndie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind               6. Wartezeit in Tagen,\n(Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)              7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet\nhat.\n§1\n(1) Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von                                  §3\nLebensmitteln dienen, haben über Erwerb und Anwen-               (1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbs-\ndung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei               mäßig bei Tieren anwenden, ohne eine Zulassung zum\ndiesen Tieren bestimmten und nicht für den Verkehr au-        tierärztlichen Beruf zu besitzen, haben über Erwerb und\nßerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimittel              Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei\nNachweise zu führen. Die Nachweise sind in übersicht-         Tieren bestimmten Arzneimittel, die nicht für den Ver-\nlicher und allgemein verständlicher Form zu führen,           kehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, Nach-\nmindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung          weise zu führen. Nachweise nach Satz 1 über den Er-\nan im Bestand aufzubewahren und der zuständigen Be-           werb sind die von einer Apotheke ausgestellten Rech-\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als           nungen oder Lieferscheine, aus denen sich Art und\nelektronisches Dokument geführt und aufbewahrt wer-           Menge und Erwerbsdatum der Arzneimittel ergeben\nden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während        müssen. Nachweise nach Satz 1 über den Verbleib sind\nder Dauer der Aufbewahrung verfügbar sind, jederzeit          Art und Menge der angewendeten Arzneimittel sowie\nlesbar gemacht werden können und unveränderlich               Name und Anschrift der tierhaltenden Person, bei deren\nsind.                                                         Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben. Die\n(2) Nachweise nach Absatz 1 über den Erwerb sind           Nachweise sind in den Fällen des Satzes 2 vom Zeit-\nim Falle von                                                  punkt ihres Erhalts, in den Fällen des Satzes 3 vom","3454         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nZeitpunkt ihrer Erstellung an mindestens fünf Jahre auf-                    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumen-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-                          tieren lässt.\ngen vorzulegen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die Arzneimittel                                          Artikel 3\nlediglich zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen                                   Bekanntmachungserlaubnis\nTieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 1 un-\nterliegen.                                                                 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n§4                                        Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nArtikel 4\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1\neinen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nständig führt,                                                         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 4                   dung in Kraft.\neinen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf                        (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Nachweis-\nJahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig                 pflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren\nvorlegt oder                                                       bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26), zu-\n3. entgegen § 2 Satz 1 eine Anwendung nicht, nicht                     letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nrichtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder                   10. August 2001 (BGBl. I S. 2131), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}