{"id":"bgbl1-2006-66-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":66,"date":"2006-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/66#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_66.pdf#page=35","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz-VÄndG)","law_date":"2006-12-22T00:00:00Z","page":3439,"pdf_page":35,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006           3439\nGesetz\nzur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze\n(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG)\nVom 22. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden\nsen:                                                               ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im\nWege der Kostenerstattung in Anspruch zu\nArtikel 1                                  nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen\nÄnderung des                                  Personenkreis im anderen Staat sind auf der\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                          Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten\noder unterliegen auf Grund eines vereinbarten\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.“\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-          b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. De-\nzember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:            „Abweichend von Absatz 4 können in anderen\n01. § 13 wird wie folgt geändert:                                 Staaten, in denen die Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-\n„Versicherte sind berechtigt, auch Leistungser-            heit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die\nbringer in anderen Staaten, in denen die Ver-              innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom                    dern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme                    geltenden Fassung anzuwenden ist, Kranken-\nder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und               hausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger\nderen Familien, die innerhalb der Gemeinschaft             Zustimmung durch die Krankenkassen in An-\nzu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in             spruch genommen werden.“","3440        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\n1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                Die Wörter „um 70 vom Hundert je ganztä-\na) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:                      gig angestelltem Zahnarzt im Sinne des\n§ 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung\n„In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassen-                     für Vertragszahnärzte und“ werden gestri-\närztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung                    chen.\nim Auftrag der Krankenkasse die Einziehung\nee) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nder Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Ver-\nsicherte trotz einer gesonderten schriftlichen                    „Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Be-\nAufforderung durch den Leistungserbringer                         schäftigung verringert sich die Punktmen-\nnicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte                    gengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich\ngegenüber den Versicherten erlassen. Klagen                       zu berücksichtigende Punktmenge nach\ngegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben                           Satz 4 entsprechend der Beschäftigungs-\nkeine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren                     dauer.“\nfindet nicht statt.“                                      d) Absatz 4d wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-\n„In den Bundesmantelverträgen kann ein von                        zahnärzte“ ein Komma und die Wörter\nSatz 4 abweichendes Verfahren vereinbart wer-                     „welche bei Vertragszahnärzten nach § 95\nden; das Nähere zum Verfahren nach den Sät-                       Abs. 9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und\nzen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantel-                     welche in medizinischen Versorgungszen-\nverträgen zu vereinbaren.“                                        tren angestellten Zahnärzte“ eingefügt.\n2. Dem § 75 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „der ange-\nstellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1\n„Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Rege-                    der Zulassungsverordnung für Vertrags-\nlungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlich-                        zahnärzte und“ gestrichen.\nkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren\nbei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen         4a. In § 85a Abs. 1 und § 85b Abs. 1 Satz 1 wird je-\nBerufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder                weils die Angabe „1. Januar 2007“ durch die An-\nin mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen ha-               gabe „1. Januar 2009“ ersetzt.\nben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundes-         4b. § 85c wird wie folgt geändert:\nmantelverträgen besondere Vereinbarungen ge-\na) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\ntroffen sind.“\nb) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“\n3. In § 77 Abs. 3 werden nach den Wörtern „ange-                   gestrichen.\nstellten Ärzte“ ein Komma und die Wörter „die bei\nVertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestell-        4c. § 85d wird aufgehoben.\nten Ärzte“ eingefügt und folgender Satz 2 ange-          5. § 95 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter                   aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-\nÄrzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassen-                   chen.\närztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens\nhalbtags beschäftigt sind.“                                      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nfügt:\n4. § 85 wird wie folgt geändert:\n„Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann\na) In Absatz 3d Satz 7 werden nach dem Wort                           fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit\n„Berlin“ die Wörter „und nicht für die Vergütung                   verschiedenen Facharzt- oder Schwer-\nvertragszahnärztlicher Leistungen“ eingefügt.                      punktbezeichnungen tätig sind; sie ist\nb) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Ver-                      nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte\ntragsarztes“ die Wörter „entsprechend seinem                       der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101\nVersorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1“                        Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder\neingefügt.                                                         Psychotherapeuten der psychotherapeuti-\nschen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 an-\nc) Absatz 4b wird wie folgt geändert:\ngehören. Sind in einer Einrichtung nach\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahnärz-                       Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärzt-\nte“ ein Komma und die Wörter „für bei Ver-                    licher Internist tätig, so ist die Einrichtung\ntragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1                       fachübergreifend. Sind in einem medizini-\nangestellte Zahnärzte und für in medizini-                    schen Versorgungszentrum Angehörige\nschen Versorgungszentren angestellte                          unterschiedlicher Berufsgruppen, die an\nZahnärzte“ eingefügt.                                         der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschafts-                        men, tätig, ist auch eine kooperative Lei-\npraxen“ durch das Wort „Berufsaus-                            tung möglich.“\nübungsgemeinschaften“ ersetzt und das                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „gleichberechtigten“ gestrichen.\nNach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\ncc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.                      „Für die Zulassung eines medizinischen Ver-\ndd) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt geän-                 sorgungszentrums in der Rechtsform einer ju-\ndert:                                                    ristischen Person des Privatrechts ist außer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006            3441\ndem Voraussetzung, dass die Gesellschafter                      „(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung\nselbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen                  teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmi-\nfür Forderungen von Kassenärztlichen Vereini-                gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die\ngungen und Krankenkassen gegen das medi-                     von einer Hochschule mindestens halbtags\nzinische Versorgungszentrum aus dessen ver-                  als angestellte oder beamtete Hochschullehrer\ntragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt                 für Allgemeinmedizin oder als deren wissen-\nauch für Forderungen, die erst nach Auflösung                schaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden\ndes medizinischen Versorgungszentrums fällig                 und in das Arztregister eingetragen sind, un-\nwerden.“                                                     abhängig von Zulassungsbeschränkungen an-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                       stellen. Bei der Ermittlung des Versorgungs-\n„Versorgung“ die Wörter „im Umfang seines                    grades in einem Planungsbereich sind diese\naus der Zulassung folgenden zeitlich vollen                  angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.“\noder hälftigen Versorgungsauftrages“ einge-          5a. Dem § 95a Abs. 2 werden folgende Sätze ange-\nfügt.                                                    fügt:\nc1) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:               „Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1\n„Unter den gleichen Voraussetzungen kann                 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbil-\nbei vollem Versorgungsauftrag das hälftige               dung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach\nRuhen der Zulassung beschlossen werden.“                 den entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-\nten eine begonnene Weiterbildung in der Allge-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nmeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erzie-\n„Der Zulassungsausschuss kann in diesen             hung eines Kindes in den ersten drei Lebensjah-\nFällen statt einer vollständigen auch eine          ren, für das dem Arzt die Personensorge zustand\nhälftige Entziehung der Zulassung be-               und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die\nschließen.“                                         Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach\nden landesrechtlichen Vorschriften als mindestens\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe               dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf.\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt          Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort ge-\nund nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter             nannten Gründen der Kindererziehung die Auf-\n„länger als sechs Monate“ eingefügt.                nahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                         Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht\naa) In Satz 7 werden die Wörter „mit Vollen-             möglich war und ein entsprechender Antrag auf\ndung des 68. Lebensjahres“ durch die                Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage\nWörter „am Ende des Kalendervierteljah-             einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen\nres, in dem diese ihr 68. Lebensjahr voll-          Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt\nenden“ ersetzt und nach dem Semikolon               wird.“\nfolgender Halbsatz eingefügt:                   6. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Sätze 8 und 9 gelten entsprechend;“.               a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch die\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                         Wörter „unter Berücksichtigung des Verwal-\ntungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-\n„Hat der Landesausschuss der Ärzte und\nlegenheit für den Gebührenschuldner sowie\nKrankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1\nüber“ ersetzt.\nfestgestellt, dass in einem bestimmten\nGebiet eines Zulassungsbezirks eine ärzt-           b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztre-\nliche Unterversorgung eingetreten ist oder             gister“ die Wörter „sowie über die Verfahrens-\nunmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. Die Zu-          gebühren unter Berücksichtigung des Verwal-\nlassung endet spätestens ein Jahr nach                 tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-\nAufhebung der Feststellung nach Satz 8.“               legenheit für den Gebührenschuldner“ einge-\nfügt.\nf)  Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmi-               c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Tätig-\ngung des Zulassungsausschusses Ärzte, die                   keit“ die Wörter „sowie die nähere Bestimmung\nin das Arztregister eingetragen sind, anstellen,            des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftra-\nsofern für die Arztgruppe, der der anzustel-                ges aus der Zulassung“ eingefügt.\nlende Arzt angehört, keine Zulassungsbe-                 d) Nummer 12 wird aufgehoben.\nschränkungen angeordnet sind. Sind Zulas-\ne) In Nummer 13 wird das Wort „gemeinsam“\nsungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1\ndurch die Wörter „an weiteren Orten“ ersetzt.\nmit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen\ndes § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müs-          f) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a\nsen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten                eingefügt:\nbei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungs-                „13a. die Voraussetzungen, unter denen die\nverordnungen. Absatz 7 Satz 7 gilt entspre-                         zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-\nchend.“                                                             lassenen Leistungserbringer die ver-\ng) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-                          tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam aus-\ngefügt:                                                             üben können,“.","3442         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\n7. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      cc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter\n„einer Planungsregion“ durch die Wörter\n„(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und\n„einem Planungsbereich“ ersetzt und nach\nKrankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richt-\ndem Wort „sind“ die Wörter „Vertragsärzte\nlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung,\nmit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit\ndass in einem nicht unterversorgten Planungsbe-\ndem Faktor 0,5 sowie die bei einem Ver-\nreich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf be-\ntragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestell-\nsteht.“\nten Ärzte und“ eingefügt.\n8. § 101 wird wie folgt geändert:                                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             fügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             „(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der\naaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-                   Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leis-\nmer 3a eingefügt:                                 tungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei\n„3a. allgemeine     Voraussetzungen,              der Ermittlung des Versorgungsgrades mitge-\nnach denen die Landesaus-                   rechnet.“\nschüsse der Ärzte und Kranken-       9. § 102 wird aufgehoben.\nkassen nach § 100 Abs. 3 einen\n10. § 103 wird wie folgt geändert:\nzusätzlichen lokalen Versor-\ngungsbedarf in nicht unterver-           a) In Absatz 4a Satz 4 zweiter Halbsatz werden\nsorgten Planungsbereichen fest-             nach der Angabe „Satz 5“ die Wörter „oder erst\nstellen können,“.                           seit dem 1. Januar 2007“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort                b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-\n„Fachgebiets“ die Wörter „oder, so-               gefügt:\nfern die Weiterbildungsordnungen                     „(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem\nFacharztbezeichnungen        vorsehen,            Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-\nderselben Facharztbezeichnung“ ein-               kungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,\ngefügt, das Wort „Gemeinschaftspra-               um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9\nxis“ durch das Wort „Berufsaus-                   Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat\nübungsgemeinschaft“ ersetzt und im                der Zulassungsausschuss die Anstellung zu\nletzten Halbsatz die Angabe „und 4“               genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach\ngestrichen.                                       Absatz 4 ist nicht möglich. Die Nachbesetzung\nder Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 ange-\nccc) In Nummer 5 werden die Wörter „ei-\nstellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulas-\nnes ganztags beschäftigten Arztes\nsungsbeschränkungen angeordnet sind.“\noder zweier halbtags beschäftigter\nÄrzte“ durch die Wörter „von Ärzten“      11. In § 105 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die\nersetzt, nach dem Wort „Fachgebiets“           Angabe „§ 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 100\ndie Wörter „oder, sofern die Weiterbil-        Abs. 1 und 3“ ersetzt.\ndungsordnungen       Facharztbezeich-     12. § 121a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnungen vorsehen, mit derselben\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nFacharztbezeichnung in einem Pla-\ngefügt:\nnungsbereich, für den Zulassungsbe-\nschränkungen angeordnet sind“ ein-                „2. zugelassene     medizinische   Versorgungs-\ngefügt, das erste Semikolon durch                     zentren,“.\nein Komma ersetzt und folgender                b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-\nHalbsatz eingefügt:                               mern 3 bis 5.\n„und Ausnahmen von der Leistungs-         13. In § 140b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2006“\nbegrenzung, soweit und solange dies            durch die Angabe „2008“ ersetzt.\nzur Deckung eines zusätzlichen loka-      14. § 140d wird wie folgt geändert:\nlen Versorgungsbedarfs erforderlich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist;“\nsowie das zweite Semikolon durch ei-              aa) In Satz 1 wird die Angabe „2006“ durch die\nnen Punkt ersetzt und der folgende                     Angabe „2008“ ersetzt.\nHalbsatz gestrichen.                              bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „ver-\nwendeten Mittel“ die Wörter „spätestens\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzum 31. März 2009“ eingefügt.\n„Sofern die Weiterbildungsordnungen meh-             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2006“\nrere Facharztbezeichnungen innerhalb des-               durch die Angabe „2008“ ersetzt.\nselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen\ndie Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch,            c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Vergü-\nwelche Facharztbezeichnungen bei der ge-                tung werden“ die Wörter „bis zum 31. Dezem-\nmeinschaftlichen Berufsausübung nach                    ber 2008 nur“ eingefügt.\nNummer 4 und bei der Anstellung nach            14a. Die Überschrift des Zwölften Abschnitts des Vier-\nNummer 5 vereinbar sind.“                            ten Kapitels wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006           3443\n„Zwölfter Abschnitt.                        sen haben mit Wirkung für ihre Mitglieder und\nBeziehungen zu Leistungserbringern in Staaten,              deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die\nin denen die Verordnung (EWG)                     Gewährung finanzieller Hilfen\nNr. 1408/71 anzuwenden ist“.                     a) in besonderen Notlagen einer Krankenkasse\n14b. § 140e wird wie folgt gefasst:                                   ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wett-\n„§ 140e                                   bewerbsfähigkeit oder\nVerträge mit Leistungserbringern in Staaten,              b) zur Sicherstellung der Entschuldung der Kran-\nin denen die Verordnung (EWG)                         kenkassen ihrer Kassenart\nNr. 1408/71 anzuwenden ist                      vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen, Um-\nKrankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-            fang, Finanzierung und Durchführung der finan-\nsicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und              ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Abweichend\ndes dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-              von § 64 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches können\nträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4               die Satzungsbestimmungen über die Hilfeleistun-\nSatz 2 in Staaten abschließen, in denen die Ver-             gen nach Satz 1 Buchstabe b mit der Mehrheit der\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom                      bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der                  gefasst werden.\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren                  (2) Der Vorstand des Bundesverbandes oder\nFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und             des Verbandes der Ersatzkassen entscheidet über\nabwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils         die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Kranken-\ngeltenden Fassung anzuwenden ist.“                           kasse. Die Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 können\n15. § 140f wird wie folgt geändert:                               als Darlehen gewährt und befristet werden. Sie\nsollen mit Auflagen verbunden werden, die der\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\nVerbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leis-\neingefügt:\ntungsfähigkeit dienen.\n„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das\n(3) Die Satzungsregelungen nach Absatz 1\nRecht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-\nSatz 1 Buchstabe b sind bis zum 31. Januar 2007\nsung.“\nzu beschließen und müssen sicherstellen, dass\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         der Umfang der Hilfeleistungen ausreicht, um bei\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch             den Krankenkassen der Kassenart den Abbau der\ndie Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.                   am 31. Dezember 2005 bestehenden Verschul-\ndung nach § 222 bis zum 31. Dezember 2007 zu\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngewährleisten. Die Satzung hat zu bestimmen, in\n„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch               welchem Umfang die Antrag stellende Kranken-\ndas Recht zur Anwesenheit bei der Be-                kasse zu diesem Zweck ihren allgemeinen Bei-\nschlussfassung.“                                     tragssatz anheben muss. Bei der Aufteilung der\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz               Hilfen nach Satz 1 ist die unterschiedliche Leis-\neingefügt:                                               tungsfähigkeit der Krankenkassen der Kassenart,\ninsbesondere der allgemeine Beitragssatz im Ver-\n„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das\nhältnis zum durchschnittlichen Beitragssatzniveau\nRecht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-\nder Kassenart und die Höhe der Finanzreserven,\nsung.“\nangemessen zu berücksichtigen.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können\n„Reisekostenvergütung“ ein Komma und die\ndie Satzungsregelungen der Spitzenverbände\nWörter „Ersatz des Verdienstausfalls in ent-\nnach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b vorsehen, dass\nsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des\ndie Verschuldung bis zum 31. Dezember 2008 ab-\nVierten Buches sowie einen Pauschbetrag für\nzubauen ist, wenn der jeweilige Spitzenverband\nZeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der\nbis zum 31. Januar 2007 nachprüfbar darlegt, wa-\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten\nrum auf Grund der besonderen Umstände bei\nBuches) für jeden Kalendertag einer Sitzung.“\nKrankenkassen seiner Kassenart die Verschul-\neingefügt.\ndung nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgebaut\n15a. Dem § 222 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  werden kann und wie der Abbau der Verschuldung\n„(6) In der Satzung der Krankenkasse sind die             bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen soll.\nBeitragssatzanteile, die zur Entschuldung und für               (5) Die Krankenkassen, die am 31. Dezember\nFinanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von                  2005 eine Verschuldung aufweisen, haben bis\nKassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a auf-             zum 31. Januar 2007 ihrer Aufsichtsbehörde\ngewendet werden, gesondert auszuweisen.“                     nachprüfbar darzulegen, wie die Verschuldung\n15b. § 265a wird wie folgt gefasst:                               bis zum 31. Dezember 2007 beseitigt werden soll.\n„§ 265a                                  (6) Klagen gegen Bescheide zur Umsetzung\nFinanzielle Hilfen in besonderen Notlagen,              der Satzungsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Buch-\nzur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit                 stabe b haben keine aufschiebende Wirkung.“\nund zur Entschuldung                     16. § 268 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Satzungen der Bundesverbände der                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2007“\nKrankenkassen und der Verbände der Ersatzkas-                    durch die Angabe „2009“ ersetzt.","3444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        tionsverträgen nach § 140a des Fünften Buches So-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       zialgesetzbuch vergütet werden und noch im Erlös-\nbudget enthalten sind,“ eingefügt.\n„Das Bundesministerium für Gesundheit re-\ngelt bis zum 31. Dezember 2009 durch             2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die\nRechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit               Wörter „in den Jahren 2005 und 2006“ gestrichen.\nZustimmung des Bundesrates das Nähere            3. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-\nzur Umsetzung der Vorgaben nach Ab-                  mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 6 die\nsatz 1.“                                             Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „2006“ durch die\nAngabe „2008“ ersetzt.                                                     Artikel 4\nc) In Absatz 3 Satz 13 werden nach dem Wort                       Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n„Risikostrukturausgleichs“ die Wörter „sowie            § 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nfür seine weitere Entwicklung“ eingefügt.            Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\n17. § 285 wird wie folgt geändert:                            S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Geset-\nzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-\nfügt:                                                       „(1a) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines\nBescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder\n„Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigun-\nKassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der\ngen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig\nnach § 28 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nerhobenen und gespeicherten Sozialdaten der\nbuch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem\nfür die überörtliche Berufsausübungsgemein-\nKläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des\nschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereini-\nBetrages nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz\ngung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der\naufzuerlegen, wenn\nin Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Auf-\ngaben erforderlich ist. Die zuständige Kassen-           1. die Einlegung der Klage missbräuchlich war,\närztliche und die zuständige Kassenzahnärztli-           2. die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassen-\nche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2               zahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Be-\nrechtmäßig erhobenen und gespeicherten                       scheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass\nSozialdaten der medizinischen Versorgungs-                   den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kosten-\nzentren, die vertragsärztliche und vertrags-                 betrages treffen kann.\nzahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anfor-\nderung untereinander übermitteln, soweit dies            Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereini-\nzur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in             gung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach\n§ 106a genannten Aufgaben erforderlich ist.              § 184 entfällt in diesem Fall.“\nSie dürfen rechtmäßig erhobene und gespei-           2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“\ncherte Sozialdaten auf Anforderung auch unter-           die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.\neinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung\nder in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung                                    Artikel 5\nfür Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulas-\nÄnderung der\nsungsverordnung für Vertragszahnärzte ge-\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte\nnannten Aufgaben erforderlich ist.“\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\nArtikel 2                            im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nÄnderung der\nletzt geändert durch Artikel 446 der Verordnung vom\nBundespflegesatzverordnung\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nIn § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzver-        ändert:\nordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 362 der Verordnung vom 31. Okto-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die                „(3) Diese Verordnung gilt für\nAngabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.                       1. die Psychotherapeuten und die dort angestell-\nten Psychotherapeuten,\nArtikel 3\n2. die medizinischen Versorgungszentren und die\nÄnderung des                                      dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten\nKrankenhausentgeltgesetzes                                sowie\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                   3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und\n(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Arti-                   Psychotherapeuten\nkel 258 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                                   entsprechend.“\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem              1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nWort „werden,“ die Wörter „oder ab dem Jahr 2009            2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nKosten für Leistungen, die im Rahmen von Integra-                ausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3445\ndie Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“                       spruch auf Ermächtigung durch den Zulas-\nersetzt.                                                         sungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätig-\n3. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                      keit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss,\nin dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat,\na) In Buchstabe a werden die Wörter „Gebiets-,                   sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereini-\nTeilgebiets-“ durch die Wörter „Facharzt-,                   gungen sind vor der Beschlussfassung anzu-\nSchwerpunkt-“ ersetzt.                                       hören. Der nach Satz 3 ermächtigte Vertrags-\nb) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein                       arzt kann die für die Tätigkeit an seinem Ver-\nKomma ersetzt.                                               tragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rah-\nc) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:                       men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort\nbeschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die\n„c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a                 Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe\nAbs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulas-               der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-\nsung folgende Versorgungsauftrag auf die                tragsarzt gelten würden, wenn er an dem wei-\nHälfte beschränkt wird.“                                teren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die\n4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort              Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist\n„Kassenarztsitz“ durch das Wort „Vertragsarztsitz“               der für die Erteilung der Ermächtigung nach\nersetzt.                                                         Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-\n5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                        ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines\nVertragsarztes an einem der anderen Vertrags-\n„§ 19a                                   arztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Be-\n(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die ver-             rufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2,\ntragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.                   der er angehört.\n(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Er-              (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung\nklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss                        zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätig-\nseinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Ver-                keiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestim-\nsorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschrän-                     mungen erteilt werden, wenn dies zur Siche-\nken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages                   rung der Erfüllung der Versorgungspflicht des\nwird entweder im Rahmen eines Beschlusses                        Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den\nnach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Be-                      weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mit-\nschluss festgestellt.                                            wirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das\n(3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschrän-                 Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundes-\nkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2                      mantelverträgen zu regeln.\nSatz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der                       (5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Unter-\nAntrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten               suchungs- und Behandlungsleistungen an wei-\ndie Vorschriften dieses Abschnitts.“                             teren Orten in räumlicher Nähe zum Vertrags-\n6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    arztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort\n„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei-                und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sei-\nnem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des                      ner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor-                  anzuzeigen.\nsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111                   (6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbe-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der                  zeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit\nTätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.“                         vorheriger Genehmigung des Zulassungsaus-\n7. § 24 wird wie folgt geändert:                                    schusses wechseln.“\na) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6               b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\nersetzt:\n8. § 25 wird aufgehoben.\n„(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb\n8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die\ndes Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind\nWörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.\nzulässig, wenn und soweit\n1. dies die Versorgung der Versicherten an den        8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“\nweiteren Orten verbessert und                         die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.\n2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-           8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.\ncherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht       9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort\nbeeinträchtigt wird.                                  „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-\nSofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-            ausübungsgemeinschaft“ ersetzt.\närztlichen Vereinigung liegen, in der der Ver-\n9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ntragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der\nVoraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf                  „Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die\nvorherige Genehmigung durch seine Kassen-                 Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-\närztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte           senärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder\naußerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen             beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Vo-\nVereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vor-         raussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Un-\nliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-                geeignetheit nach § 21 vorliegt.“","3446        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\n10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies\n„(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe               zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2\ndes § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozi-                erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich\nalgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelver-                in den Bundesmantelverträgen zu regeln.“\nträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen          12. § 36 wird wie folgt geändert:\nüber den zahlenmäßigen Umfang der Beschäfti-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung\nder Versorgungspflicht des anstellenden Vertrags-           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\narztes.“                                                       fügt:\n11. § 33 wird wie folgt geändert:                                     „(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sind die\na) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-\nPatientenvertreterinnen und -vertreter unter\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\nEinhaltung einer Frist von zwei Wochen unter\nfolgender Halbsatz angefügt:\nAngabe der Tagesordnung zu laden.“\n„dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-\nzentren.“                                            13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt:                                                    „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften\n„(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-                   Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-\närztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur           tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender\nvertragsärztlichen Versorgung zugelassenen                  Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein\nLeistungserbringern an einem gemeinsamen                    Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-\nVertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsge-               sung.“\nmeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unter-            b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz\nschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder              eingefügt:\nder Berufsausübungsgemeinschaft (überörtli-\n„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften\nche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die\nBuches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-\nErfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen\ntenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift\nMitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Be-\ndes Beschlusses.“\nrücksichtigung der Mitwirkung angestellter\nÄrzte und Psychotherapeuten in dem erforder-         14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:\nlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mit-           „Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-\nglied und die bei ihm angestellten Ärzte und             ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-\nPsychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen              punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3\nder anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenz-          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten\ntem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Be-              haben.“\nrufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung,\nist zulässig, sofern diese Berufsausübungsge-        15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-\nmeinschaft nicht zur Erbringung überweisungs-            den“ gestrichen.\ngebundener medizinisch-technischer Leistun-          16. § 46 wird wie folgt geändert:\ngen mit überweisungsberechtigten Leistungs-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nerbringern gebildet wird.\naa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl\n(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be-                       „25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.\ndarf der vorherigen Genehmigung des Zulas-\nsungsausschusses. Für überörtliche Berufs-                  bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die\nausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsit-                     Zahl „120“ ersetzt.\nzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kas-               cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nsenärztlichen Vereinigung wird der zuständige\n„d) bei Einlegung eines Widerspruchs,\nZulassungsausschuss durch Vereinbarung zwi-\ndurch den der Arzt, das medizinische\nschen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie\nVersorgungszentrum oder die sonstige\nden Landesverbänden der Krankenkassen und\närztlich geleitete Einrichtung die Ände-\nden Verbänden der Ersatzkassen bestimmt.\nrung eines Verwaltungsaktes anstrebt\nHat eine überörtliche Berufsausübungsgemein-\n200 Euro“.\nschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen\nVereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmi-              aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl\ngungsentscheidung sowie für die auf die ge-                      „100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.\nsamte Leistungserbringung dieser überörtli-\nchen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwen-                   bb) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 97“\ndenden ortsgebundenen Regelungen, insbe-                         gestrichen, nach dem Wort „Arztes“ die\nsondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie                      Wörter „bei einem Vertragsarzt,“ eingefügt\nzu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und                    und die Zahl „100“ durch die Zahl „400“ er-\nQualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für                     setzt.\neinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren                   cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch\nunwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung                      die Zahl „400“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3447\nArtikel 6                                    2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-\nÄnderung der                                       cherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte                             nicht beeinträchtigt wird.\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in                   Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                     zahnärztlichen Vereinigung liegen, in der der\nmer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                 Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorlie-\nletzt geändert durch Artikel 447 der Verordnung vom                    gen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-                 spruch auf vorherige Genehmigung durch seine\nändert:                                                                Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sofern die\nweiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner\n1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „dort“ die\nKassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat\nWörter „und bei Vertragszahnärzten“ eingefügt.\nder Vertragszahnarzt bei Vorliegen der Voraus-\n1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                               setzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermäch-\n2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-                  tigung durch den Zulassungsausschuss, in\nausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen“                     dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will;\ndurch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus-                         der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er\nschusses“ ersetzt.                                               seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die be-\nteiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in Buchstabe b der                     sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender                      nach Satz 3 ermächtigte Vertragszahnarzt kann\nBuchstabe c angefügt:                                            die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahn-\n„c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a                     arztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rah-\nAbs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung                men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort be-\nfolgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte                  schäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die\nbeschränkt wird.“                                           Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe\nder Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-\n4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort\ntragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem\n„Kassenzahnarztsitz“ durch das Wort „Vertrags-\nweiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für\nzahnarztsitz“ ersetzt.\ndie Genehmigung der Anstellung nach Satz 6\n5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                         ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach\n„§ 19a                                   Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-\nner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines\n(1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die              Vertragszahnarztes an einem der anderen Ver-\nvertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszu-                tragszahnarztsitze eines Mitglieds der überört-\nüben.                                                            lichen Berufsausübungsgemeinschaft nach\n(2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftli-             § 33 Abs. 2, der er angehört.\nche Erklärung gegenüber dem Zulassungsaus-\nschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte                     (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung\ndes Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu be-                    zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher\nschränken. Die Beschränkung des Versorgungs-                     Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Neben-\nauftrages wird entweder im Rahmen eines Be-                      bestimmungen erteilt werden, wenn dies zur\nschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonder-                  Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht\nten Beschluss festgestellt.                                      des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarzt-\nsitz und an den weiteren Orten unter Berück-\n(3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Be-                   sichtigung der Mitwirkung angestellter Zahn-\nschränkung des Versorgungsauftrages nach Ab-                     ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist ein-\nsatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben wer-                    heitlich in den Bundesmantelverträgen zu re-\nden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.                geln.\nEs gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.“\n(5) Erbringt der Vertragszahnarzt spezielle\n6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nUntersuchungs- und Behandlungsleistungen\n„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei-                an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Ver-\nnem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des                      tragszahnarztsitz (ausgelagerte Praxisräume),\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor-                  hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tä-\nsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111                tigkeit seiner Kassenzahnärztlichen Vereini-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der                  gung unverzüglich anzuzeigen.\nTätigkeit des Vertragszahnarztes vereinbar.“\n(6) Ein Vertragszahnarzt darf die Gebietsbe-\n7. § 24 wird wie folgt geändert:                                     zeichnung, unter welcher er zugelassen ist, nur\na) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6                  mit vorheriger Genehmigung des Zulassungs-\nersetzt:                                                     ausschusses wechseln.“\n„(3) Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außer-          b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\nhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren\nOrten sind zulässig, wenn und soweit                  8. § 25 wird aufgehoben.\n1. dies die Versorgung der Versicherten an den        8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die\nweiteren Orten verbessert und                          Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.","3448         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\n8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“                chen Vereinigung sowie den Landesverbänden\ndie Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.             der Krankenkassen und den Verbänden der\n8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.                                   Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche\nBerufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in\n9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort             mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,\n„Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-                  so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen,\nausübungsgemeinschaft“ ersetzt.                                der maßgeblich ist für die Genehmigungsent-\n9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  scheidung sowie für die auf die gesamte Leis-\ntungserbringung dieser überörtlichen Berufs-\n„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die\nausübungsgemeinschaft anzuwendenden orts-\nDauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-\ngebundenen Regelungen, insbesondere zur\nsenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahn-\nVergütung, zur Abrechnung sowie zu den\narzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertre-\nAbrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Quali-\nter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und\ntätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen\nkeine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.“\nZeitraum von mindestens zwei Jahren unwider-\n10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            ruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit\n„(1) Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach               Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Siche-\nMaßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches                     rung der Anforderungen nach Absatz 2 erfor-\nSozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesman-                  derlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in\ntelverträgen sind einheitliche Regelungen zu tref-             den Bundesmantelverträgen zu regeln.“\nfen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäf-          12. § 36 wird wie folgt geändert:\ntigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichti-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngung der Versorgungspflicht des anstellenden Ver-\ntragszahnarztes.“                                           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:\n11. § 33 wird wie folgt geändert:\n„(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des\na) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Pa-\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\ntientenvertreterinnen und -vertreter unter Ein-\nfolgender Halbsatz angefügt:\nhaltung einer Frist von zwei Wochen unter An-\n„dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-              gabe der Tagesordnung zu laden.“\nzentren.“\n13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt:\n„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften\n„(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-\nBuches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-\nzahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen\ntenvertreterinnen und -vertreter mit beratender\nzur vertragszahnärztlichen Versorgung zuge-\nStimme an den Sitzungen teil; sie haben ein\nlassenen Leistungserbringern an einem ge-\nRecht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-\nmeinsamen       Vertragszahnarztsitz    (örtliche\nsung.“\nBerufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch\nzulässig bei unterschiedlichen Vertragszahn-             b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz\narztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungs-              eingefügt:\ngemeinschaft (überörtliche Berufsausübungs-                 „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften\ngemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versor-               Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-\ngungspflicht des jeweiligen Mitglieds an sei-               tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift\nnem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichti-                des Beschlusses.“\ngung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in\n14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:\ndem erforderlichen Umfang gewährleistet ist\nsowie das Mitglied und die bei ihm angestellten          „Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-\nZahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der              ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-\nanderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem            punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3\nUmfang tätig werden. Die gemeinsame Berufs-              des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten\nausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist             haben.“\nzulässig, sofern diese Berufsausübungsge-            15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-\nmeinschaft nicht zur Erbringung überweisungs-            den“ gestrichen.\ngebundener medizinisch-technischer Leistun-\ngen mit überweisungsberechtigten Leistungs-          16. § 46 wird wie folgt geändert:\nerbringern gebildet wird.                                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be-                  aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl\ndarf der vorherigen Genehmigung des Zu-                          „25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.\nlassungsausschusses. Für überörtliche Berufs-               bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die\nausübungsgemeinschaften mit Vertragszahn-                        Zahl „120“ ersetzt.\narztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken\neiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird                 cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nder zuständige Zulassungsausschuss durch                         „d) bei Einlegung eines Widerspruchs,\nVereinbarung zwischen der Kassenzahnärztli-                          durch den der Zahnarzt, das medizini-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006           3449\nsche Versorgungszentrum oder die                                     Artikel 7\nsonstige zahnärztlich geleitete Einrich-                         Aufhebung der\ntung die Änderung eines Verwaltungs-              Sechsten Gebührenanpassungsverordnung\naktes anstrebt               200 Euro.“\nDie Sechste Gebührenanpassungsverordnung vom\n18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\naa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl\nInkrafttreten\n„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,\nbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort              soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\n„Zahnarztes“ die Wörter „bei einem Ver-          des bestimmt ist.\ntragszahnarzt oder“ eingefügt und die Zahl         (2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.              2006 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b tritt mit Wirkung vom\ncc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch         27. Oktober 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2008\ndie Zahl „400“ ersetzt.                          außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}