{"id":"bgbl1-2006-66-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":66,"date":"2006-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/66#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_66.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)","law_date":"2006-12-22T00:00:00Z","page":3416,"pdf_page":12,"num_pages":23,"content":["3416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nZweites Gesetz\nzur Modernisierung der Justiz\n(2. Justizmodernisierungsgesetz)\nVom 22. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                      Artikel 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Gesetz\nüber den Zahlungsverkehr\nInhaltsübersicht                                 mit Gerichten und Justizbehörden\nArtikel 1   Änderung des Betäubungsmittelgesetzes                                    (ZahlVGJG)\nArtikel 2   Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und\nJustizbehörden (ZahlVGJG)                                                     §1\nArtikel 3   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nArtikel 4   Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nRechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen\nArtikel 5   Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechts-  Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder\npflege\nunbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können\nArtikel  6  Änderung der Bundesnotarordnung\ndurch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1\nArtikel  7  Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nArtikel  8  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nArtikel  9  Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung      (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nder Zivilprozessordnung                           tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nArtikel 10  Änderung der Zivilprozessordnung                  Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlun-\nArtikel 11  Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-   gen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bun-\nrung und die Zwangsverwaltung                     des oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes\nArtikel 12  Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapital- unbar zu leisten sind.\nanleger-Musterverfahren\n(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in\nArtikel 13  Änderung der Insolvenzordnung\nwelcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und\nArtikel 14  Änderung der Strafprozessordnung\nJustizbehörden erfolgen können und nachzuweisen\nArtikel 15  Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nsind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem\nArtikel 16  Änderung des Gerichtskostengesetzes\nZahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich\nArtikel 17  Änderung der Kostenordnung\noder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu\nArtikel 18  Änderung der Justizverwaltungskostenordnung       erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2\nArtikel 19  Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-    nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher\ngungsgesetzes\nVorschriften erfolgen.\nArtikel 20  Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nArtikel 21  Änderung der Patentanwaltsordnung\n§2\nArtikel 22  Änderung des Strafgesetzbuchs\nArtikel 23  Änderung des Jugendgerichtsgesetzes                  Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde\nArtikel 24  Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten   ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung\nArtikel 25  Änderung des Steuerberatungsgesetzes              kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die\nArtikel 26  Änderung der Wirtschaftsprüferordnung             Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese\nArtikel 27  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs             Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.\nArtikel 28  Inkrafttreten\nArtikel 3\nArtikel 1                               Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nIn § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der         zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nFassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994                   21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt\n(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verord-    geändert:\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, werden nach der Angabe „§§ 56a bis 56g“           1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Wörter „und 57 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.                      „§ 120 bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3417\n2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      fungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in\na) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein             denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten an-\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-              zufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht be-\nfügt:                                                  reits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1\nnachgewiesen wurde.\n„4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsge-\nsetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2            (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn\nNr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die        1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung\nKontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat               abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen\nnach den Umständen                                     Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prü-\na) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die        fungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in\nauswärtigen Beziehungen der Bundesre-               der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen\npublik Deutschland erheblich zu gefähr-             Prüfungsarbeiten, bestanden sind und\nden, oder                                       2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3\nb) bestimmt und geeignet ist, das friedliche           Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind,\nZusammenleben der Völker zu stören,                 davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Ge-\nbiet des Zivilrechts.\nund der Generalbundesanwalt wegen der be-\nsonderen Bedeutung des Falles die Verfol-          Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Ab-\ngung übernimmt.“                                   satz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rah-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die          men der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wur-\nAngabe „2 bis 4“ ersetzt.                              de, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als\nbestanden.\nArtikel 4                               (5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                 einmal wiederholt werden.\nNach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der               (6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Ab-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                 satz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prü-\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset-     fung im Sinne des § 5 Abs. 1.\nzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor-            (7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung ein-\nden ist, wird folgender § 112a eingefügt:                     schließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustiz-\nverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für\n„§ 112a                             die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zu-\nGleichwertigkeitsprüfung für die                 ständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfun-\nZulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst           gen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein ge-\nmeinsames Prüfungsamt bilden.“\n(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-\npäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nArtikel 5\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches                                    Änderung des\nUniversitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staa-               Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege\nten erworben wurde und dort den Zugang zur postuni-              In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der\nversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen          Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das\nRechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätig-          zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. April\nkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröff-         2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die An-\nnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge-          gabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. De-\nlassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den              zember 2008“ ersetzt.\ndurch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung\nnach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähig-\nArtikel 6\nkeiten entsprechen.\n(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen                      Änderung der Bundesnotarordnung\nKenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Uni-           Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nversitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbe-         blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\nsondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähi-          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Ge-\ngungsnachweise und Nachweise über einschlägige Be-            setz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt\nrufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine         geändert:\nteilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eig-\n1. § 67 wird wie folgt geändert:\nnungsprüfung durchgeführt.\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Spra-\nche abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendi-                   „(5) Die Notarkammer kann die Stellung als\ngen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der                Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige\ndie Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vor-            berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von\nbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungs-                 qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturge-\nfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das                    setz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sper-\nÖffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehö-                rung eines entsprechenden qualifizierten Zertifi-\nrigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prü-                kats verlangen.“","3418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                                    Artikel 8\nsätze 6 und 7.                                              Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\n2. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-             Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nmundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landge-            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\nricht als Beschwerdegericht“ eingefügt.                    fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\nArtikel 7                           S. 866), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Vorsorgeregister-Verordnung                1. § 195 wird wie folgt gefasst:\n„§ 195\nDie Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar\n2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:                                       Gerichtskosten\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren\nüber den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor-              richts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren\nmundschaftsgerichte“ die Wörter „und die Land-            über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-\ngerichte als Beschwerdegerichte“ angefügt.                richtshofs gegen die Androhung oder die Festset-\nzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vormund-              zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für\nschaftsgerichts“ die Wörter „und des Landge-          Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des\nrichts als Beschwerdegericht“ eingefügt.              Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-\nden.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „hat das Vor-\nmundschaftsgericht das Geschäftszeichen            2. § 198 wird wie folgt geändert:\nseines“ durch die Wörter „haben das Vor-              a) In Absatz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das\nmundschaftsgericht und das Landgericht als                 Wort „Auslagen“ ersetzt.\nBeschwerdegericht das Geschäftszeichen ih-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-\nres“ ersetzt.\nschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ einge-\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                fügt.\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vormund-                3. Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nschaftsgericht“ die Wörter „oder das Landgericht          „Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nals Beschwerdegericht“ eingefügt.                         nicht erstattet.“\nb) Satz 4 wird aufgehoben.                                 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 195 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht\nUnterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz\nUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\nAbschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Berufung\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nUnterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-\nhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds\nAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Revision\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nUnterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zu-\ngelassenen Rechtsanwalts\nAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\nhör","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                                                                       3419\nGebührenbetrag oder\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                                Satz der jeweiligen\nGebühr 1110 bis 1112\nVorbemerkung 1:\n(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechts-\nzüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.\n(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-\nsen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.\n(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-\nben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-\nerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein\nRechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Anwaltsgericht\nUnterabschnitt 1\nAnwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz\n1110      Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-\nnahmen:\n1. einer Warnung,\n2. eines Verweises,\n3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    240,00 EUR\n1111      Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots\nnach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 360,00 EUR\n1112      Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . .                                                    480,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\n1120      Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach\n§ 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      160,00 EUR\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Anwaltsgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n1210      Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,5\n1211      Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1220      Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht\nnach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                50,00 EUR\nVon dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\neine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nUnterabschnitt 3\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die\nAndrohung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds\n1230      Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung\noder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      200,00 EUR","3420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nGebührenbetrag oder\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                                                Satz der jeweiligen\nGebühr 1110 bis 1112\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n1310     Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1\nder Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . .                                                                    2,0\n1311     Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach\n§ 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2\noder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1320     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1,0\n1321     Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die\nnicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               50,00 EUR\nVon dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\neine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nUnterabschnitt 3\nVerfahren wegen eines\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts\n1330     Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme . . . . .                                                              1,5\n1331     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung\noder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163\nSatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     240,00 EUR\n1332     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach\n§ 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     240,00 EUR\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n1400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .                                                          50,00 EUR“.\nArtikel 9                                                         b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar\n2007“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes betreffend\ndie Einführung der Zivilprozessordnung                                      2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:\nDas Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-                                                                                    „§ 35\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                                        Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006\nderungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten                                         rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des                                     Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.“\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird\nwie folgt geändert:                                                                                                               Artikel 10\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                                                       Änderung der Zivilprozessordnung\na) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-                                     Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nber 2006“ durch die Angabe „31. Dezember                                      kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,\n2011“ ersetzt.                                                                2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006             3421\nGesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie         8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690\nfolgt geändert:                                                     Abs. 3“ durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 und 3“ ersetzt.\n9.   Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:\na) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:\n„§ 795b\n„§ 411a Verwertung von Sachverständigen-\ngutachten aus anderen Verfahren“.                               Vollstreckbarerklärung\ndes gerichtlichen Vergleichs\nb) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Ge-\nricht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und\n„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtli-              deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt ei-\nchen Vergleichs“.                                ner sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tat-\n2.   § 72 wird wie folgt geändert:                                 sache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklau-\nsel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn\nfügt:                                                      der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht an-\n„(2) Das Gericht und ein vom Gericht er-                hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-\nnannter Sachverständiger sind nicht Dritter im             schäftsstelle dieses Gerichts erteilt.“\nSinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht       10.   Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nanzuwenden.“\n„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung\n3.   In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105                 durch Aufgabe zur Post.“\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.\nArtikel 11\n3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114“ die\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.                                          Änderung des Gesetzes über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n4.   § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\n„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeord-         Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine         Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinig-\nFrist setzen, innerhalb derer er das von ihm unter-     ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Ge-\nschriebene Gutachten zu übermitteln hat.“               setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie\n5.   § 411a wird wie folgt gefasst:                          folgt geändert:\n„§ 411a                           1. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Sie können durch Einschreiben mit Rückschein er-\nVerwertung von Sachverständigen-\nfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der\ngutachten aus anderen Verfahren\nRückschein.“\nDie schriftliche Begutachtung kann durch die\n2. § 30c wird wie folgt geändert:\nVerwertung eines gerichtlich oder staatsanwalt-\nschaftlich eingeholten Sachverständigengutach-              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ntens aus einem anderen Verfahren ersetzt wer-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nden.“                                                    3. § 38 wird wie folgt geändert:\n6.   In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nmer 8 angefügt:                                             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Ab-\n„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Men-\nschätzungen in einem für das Gericht bestimm-\nschenrechte eine Verletzung der Europäi-\nten elektronischen Informations- und Kommuni-\nschen Konvention zum Schutz der Menschen-\nkationssystem öffentlich bekannt machen.“\nrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Proto-\nkolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser     4. § 49 wird wie folgt geändert:\nVerletzung beruht.“                                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Verteilungs-\n7.   § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     termin“ durch die Wörter „vor dem Verteilungs-\ntermin“ ersetzt.\n„§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n8.   § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch\n„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell                 Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der\nlesbaren Form übermittelt werden, wenn diese                    Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der\ndem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung                   Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutge-\ngeeignet erscheint. Wird der Antrag von einem                   schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-\nRechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der An-               min vorliegt.“\ntragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unter-      5. Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben.\nzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise\ngewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den        6. § 68 wird wie folgt geändert:\nWillen des Antragstellers übermittelt wird.“                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","3422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt\n„Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das              hat.“\nBargebot, ist der überschießende Betrag            11. § 83 wird wie folgt geändert:\nfreizugeben.“\na) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nSemikolon ersetzt.\n„Ist die Sicherheitsleistung durch Überwei-\nsung auf das Konto der Gerichtskasse be-                b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nwirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung                    „8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte\ndes überschießenden Betrags an.“                                Sicherheitsleistung nicht bis zur Entschei-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                    dung über den Zuschlag geleistet worden\n„(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den                     ist.“\nAbsätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Ent-            12. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nscheidung über den Zuschlag zu erbringen.“\n„Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungs-\n7. § 69 wird wie folgt geändert:                                   termin zu berichtigenden Teils des bisherigen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                Meistgebots zu leisten.“\nstellt:\n13. In § 105 Abs. 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch\n„(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzah-               die Angabe „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.\nlung ist ausgeschlossen.“\n14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nsätze 2 und 3.                                                  „(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das\nc) Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie               Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbe-\nfolgt gefasst:                                               zahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1\nangerechnet.“\n„Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbank-\nschecks und Verrechnungsschecks geeignet,               15. § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie frühestens am dritten Werktag vor dem Ver-\n„Die Zahlung ist unbar zu leisten.“\nsteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies\ngilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich         16. § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ndieses Gesetzes zum Betreiben von Bankge-\n„(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert,\nschäften berechtigten Kreditinstitut oder der\nist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Be-\nBundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar\ntrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.“\nsind.“\nd) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab-           17. In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-\nsatzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er-                  teilungstermin“ durch die Wörter „bis zum Vertei-\nsetzt.                                                       lungstermin“ ersetzt.\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie            18. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:\nfolgt gefasst:\n„§ 186\n„(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Über-\nweisung auf ein Konto der Gerichtskasse be-                     Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83,\nwirkt werden, wenn der Betrag der Gerichts-                  85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144\nkasse vor dem Versteigerungstermin gutge-                    und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des\nschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-              Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)\nmin vorliegt.“                                               auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren\nnur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei\n8. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWochen nach diesem Tag zu bewirken sind.“\n„Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein\nKonto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Ver-          19. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2\nsteigerungstermin erfolgen.“                                    Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1\nsowie § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe\n9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“ er-\n„(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zuge-            setzt.\nlassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu\nerbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Ent-                                   Artikel 12\nscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.“\nÄnderung\n10. § 75 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes zur Einführung\n„§ 75                                         von Kapitalanleger-Musterverfahren\nDas Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuld-\nArtikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Ka-\nner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs-\npitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005\noder Überweisungsnachweis einer Bank oder Spar-\n(BGBl. I S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst:\nkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus\nder sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter,         „(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Ar-\nder berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen,          tikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 au-\nden zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten            ßer Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006             3423\nArtikel 13                           10. § 459a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der Insolvenzordnung\nArtikel 15\n§ 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\n1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 12                  Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nAbs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I               Dem § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nS. 2553) geändert worden ist, wird aufgehoben.                Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nArtikel 14                           vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) geändert\nÄnderung der Strafprozessordnung                    worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-             „§ 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,              anzuwenden.“\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Ge-\nsetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird                                    Artikel 16\nwie folgt geändert:                                                   Änderung des Gerichtskostengesetzes\n1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\n„(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die              S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nRechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wer-        vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie\nden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sons-           folgt geändert:\ntige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie\nder Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.              folgt gefasst:\nBei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet              „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.\ndas die Wiedereinsetzung gewährende Gericht des-\nsen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt,          2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\ndass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlie-                „Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben\ngen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zu-               für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem\nständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung                der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammen-\ndurchzuführen.“                                               hang steht.“\n2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:            3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Davon abweichende Regelungen in einer auf                    „Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Ka-\nGrund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr                   lenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhe-\nmit Gerichten und Justizbehörden erlassenen                   bung des Verfahrens fällig.“\nRechtsverordnung bleiben unberührt.“                       4. § 20 wird wie folgt gefasst:\n3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                                       „§ 20\ngefügt:\nNachforderung\n„Davon abweichende Regelungen in einer auf\nGrund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr                      (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen\nmit Gerichten und Justizbehörden erlassenen                   Kosten nur nachgefordert werden, wenn der be-\nRechtsverordnung bleiben unberührt.“                          richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf\ndes nächsten Kalenderjahres nach Absendung der\n4. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „an-              den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung\nordnen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit                (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungs-\nStrafvorbehalt“ eingefügt.                                    verfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden\n5. Dem § 357 wird folgender Satz angefügt:                       ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vor-\n„§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.“                              sätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des\nKostenschuldners beruht oder wenn der ursprüng-\n6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                liche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbe-\n„Davon abweichende Regelungen in einer auf                    halt erfolgt ist.\nGrund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr                      (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein\nmit Gerichten und Justizbehörden erlassenen                   Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der\nRechtsverordnung bleiben unberührt.“                          Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung\n7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57            bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 7“ ersetzt.               Beendigung dieser Verfahren möglich.\n8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57                    (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die              genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-\nAngabe „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.                                 lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-\n9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               festsetzung mitgeteilt worden ist.“\n„Treten die Voraussetzungen für eine Unterbre-             5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1\nchung der zunächst zu vollstreckenden Freiheits-              Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die\nstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu            Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o\nvollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Un-          und Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2“ ersetzt.\nterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des              6. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende\nEintritts der Vollstreckbarkeit.“                             durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es","3424           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nsich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3             b) Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-                  eingefügt:\nzes handelt und die Partei, der die Prozesskosten-\nhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung                                                        Gebühr oder\nzugestimmt hat.“ angefügt.                                          Nr.      Gebührentatbestand            Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG\n7. § 38 wird wie folgt geändert:                                     „1511 Beendigung des ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe einer Ge-                        samten Verfahrens\nbühr“ durch die Wörter „mit einem Gebührensatz                       durch Zurücknahme der\nvon 1,0“ ersetzt.                                                    Klage oder des Antrags\nvor dem Schluss der\nb) In Satz 2 werden die Wörter „ein Viertel“ durch\nmündlichen Verhand-\ndie Wörter „einen Gebührensatz von 0,3“ er-                          lung oder, wenn eine\nsetzt.                                                               mündliche Verhandlung\nnicht stattfindet, vor\n8. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „nichts anderes“\nAblauf des Tages, an\ndurch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ er-                       dem die Entscheidung\nsetzt.                                                                   der Geschäftsstelle\n9. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1                         übermittelt wird:\nDie Gebühr 1510 ermä-\nBuchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1\nßigt sich auf . . . . . . . . . .   75,00 EUR“.\nNr. 1 Buchstabe b und c“ ersetzt.\nErledigungserklärungen\n10. § 50 wird wie folgt geändert:                                            nach § 91a ZPO stehen\nder Zurücknahme gleich,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               wenn keine Entscheidung\n„§ 50                                         über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung\nBestimmte Beschwerdeverfahren“.                              einer zuvor mitgeteilten\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wör-                         Einigung der Parteien\ntern „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Über-                          über die Kostentragung\noder der Kostenübernah-\nnahmegesetzes“ die Wörter „und § 37u Abs. 1                          meerklärung einer Partei\ndes Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.                            folgt.\n11. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3\nbis 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1             c) Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden\nbis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ ersetzt.            Nummern 1512 bis 1514.\n12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-           d) In Nummer 1520 wird die Angabe „1513“ durch\nändert:                                                          die Angabe „1514“ ersetzt.\na) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst:                        e) Nach Nummer 1520 werden folgende Num-\nmern 1521 und 1522 eingefügt:\nGebühr oder\nNr.      Gebührentatbestand           Satz der Gebühr\nGebühr oder\nnach § 34 GKG\nNr.      Gebührentatbestand            Satz der Gebühr\n„1510 Verfahren über Anträge                                                                          nach § 34 GKG\nauf                                                  „1521 Beendigung des ge-\n1. Vollstreckbarerklä-                                      samten Verfahrens\nrung ausländischer                                      durch Zurücknahme\nTitel,                                                  des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags,\n2. Feststellung, ob die                                     bevor die Schrift zur\nausländische Ent-                                       Begründung des\nscheidung anzuer-                                       Rechtsmittels bei Ge-\nkennen ist,                                             richt eingegangen ist:\nDie Gebühr 1520 ermä-\n3. Erteilung der Voll-\nßigt sich auf . . . . . . . . . .   75,00 EUR\nstreckungsklausel\nzu ausländischen                                 1522   Beendigung des ge-\nTiteln und                                              samten Verfahrens\ndurch Zurücknahme\n4. Aufhebung oder\ndes Rechtsmittels, der\nAbänderung von\nKlage oder des Antrags\nEntscheidungen in\nvor dem Schluss der\nden in den Num-\nmündlichen Verhand-\nmern 1 bis 3 ge-\nlung oder, wenn eine\nnannten Verfahren\nmündliche Verhandlung\noder über die Klage auf                                     nicht stattfindet, vor\nErlass eines Vollstre-                                      Ablauf des Tages, an\nckungsurteils . . . . . . . . . 200,00 EUR“.                dem die Entscheidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                              3425\nGebühr oder                                                          Gebühr oder\nNr.       Gebührentatbestand            Satz der Gebühr       Nr.       Gebührentatbestand                   Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG                                                        nach § 34 GKG\nder Geschäftsstelle                                           Rechtsbeschwerde bei\nübermittelt wird, wenn                                        Gericht eingegangen\nnicht Nummer 1521 er-                                         ist:\nfüllt ist:                                                    Die Gebühr 1823 ermä-\nDie Gebühr 1520 ermä-                                         ßigt sich auf . . . . . . . . . .          50,00 EUR\nßigt sich auf . . . . . . . . . . 150,00 EUR“.\n1825    Beendigung des ge-\nErledigungserklärungen                                     samten Verfahrens\nnach § 91a ZPO stehen                                         durch Zurücknahme der\nder Zurücknahme gleich,                                       Rechtsbeschwerde,\nwenn keine Entscheidung                                       des Antrags oder der\nüber die Kosten ergeht\noder die Entscheidung ei-\nKlage vor Ablauf des\nner zuvor mitgeteilten Ei-                                    Tages, an dem die Ent-\nnigung der Parteien über                                      scheidung der Ge-\ndie Kostentragung oder                                        schäftsstelle übermittelt\nder Kostenübernahmeer-                                        wird, wenn nicht Num-\nklärung einer Partei folgt.                                   mer 1824 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1823 ermä-\nf) Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523                             ßigt sich auf . . . . . . . . . .          75,00 EUR“.\nund in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird\ndie Angabe „1511 und 1512“ durch die Angabe                j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.\n„1512 und 1513“ ersetzt.\nk) Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende\ng) Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811                    Nummer 1827 eingefügt:\neingefügt:\nGebühr oder\nGebühr oder          Nr.       Gebührentatbestand                   Satz der Gebühr\nNr.       Gebührentatbestand            Satz der Gebühr                                                      nach § 34 GKG\nnach § 34 GKG\n„1827 Beendigung des ge-\n„1811 Beendigung des Ver-                                             samten Verfahrens\nfahrens ohne Entschei-                                        durch Zurücknahme der\ndung:                                                         Rechtsbeschwerde,\nDie Gebühr 1810 ermä-                                         des Antrags oder der\nßigt sich auf . . . . . . . . . .  50,00 EUR“.                Klage vor Ablauf des\n(1) Die Gebühr ermäßigt                                    Tages, an dem die Ent-\nsich auch im Fall der Zu-                                     scheidung der Ge-\nrücknahme       der        Be-                                schäftsstelle übermittelt\nschwerde vor Ablauf des                                       wird:\nTages, an dem die Ent-                                        Die Gebühr 1826 ermä-\nscheidung der Geschäfts-\nßigt sich auf . . . . . . . . . .          50,00 EUR“.\nstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung\nl) In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird fol-\nüber die Kosten steht der\nErmäßigung nicht entge-                              gende Nummer 2110 vorangestellt:\ngen, wenn die Entschei-\ndung einer zuvor mitge-                                                                                 Gebühr oder\nteilten Einigung der Par-                               Nr.       Gebührentatbestand                   Satz der Gebühr\nteien über die Kostentra-                                                                              nach § 34 GKG\ngung oder der Kosten-\nübernahmeerklärung einer                              „2110 Verfahren über den An-\nPartei folgt.                                                 trag auf Erteilung einer\nweiteren vollstreckba-\nh) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812.                            ren Ausfertigung (§ 733\nZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15,00 EUR“.\ni) Nach Nummer 1823 werden folgende Num-\nDie Gebühr wird für jede\nmern 1824 und 1825 eingefügt:                                          weitere vollstreckbare Aus-\nGebühr oder                fertigung gesondert erho-\nNr.       Gebührentatbestand            Satz der Gebühr             ben. Sind wegen dessel-\nnach § 34 GKG               ben Anspruchs in einem\nMahnverfahren                 gegen\n„1824 Beendigung des ge-                                              mehrere Personen geson-\nsamten Verfahrens                                             derte    Vollstreckungsbe-\nscheide erlassen worden\ndurch Zurücknahme der\nund werden hiervon gleich-\nRechtsbeschwerde,                                             zeitig mehrere weitere voll-\ndes Antrags oder der                                          streckbare Ausfertigungen\nKlage, bevor die Schrift                                      beantragt, wird die Gebühr\nzur Begründung der                                            nur einmal erhoben.","3426         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nm) Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden                    t) Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern\nNummern 2111 bis 2119.                                            8621 und 8622 eingefügt:\nn) In der neuen Nummer 2111 werden im Gebüh-                                                                     Gebühr oder\nrentatbestand die Wörter „auf Erteilung einer                        Nr.       Gebührentatbestand            Satz der Gebühr\nweiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733                                                                 nach § 34 GKG\nZPO) und“ gestrichen.                                              „8621 Beendigung des ge-\nsamten Verfahrens\no) In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird                                durch Zurücknahme der\ndie Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ er-                              Rechtsbeschwerde,\nsetzt.                                                                     des Antrags oder der\nKlage, bevor die Schrift\np) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:                                        zur Begründung der\nGebühr oder               Rechtsbeschwerde bei\nNr.       Gebührentatbestand                Satz der Gebühr             Gericht eingegangen\nnach § 34 GKG               ist:\nDie Gebühr 8620 ermä-\n„2221 Jahresgebühr für jedes                                              ßigt sich auf . . . . . . . . . .   40,00 EUR\nKalenderjahr bei Durch-\nführung des Ver-                                          8622    Beendigung des ge-\nfahrens . . . . . . . . . . . . . . .       0,5                   samten Verfahrens\n– mindestens                durch Zurücknahme der\nDie Gebühr wird auch                                           Rechtsbeschwerde,\nfür das jeweilige Kalender-\n100,00 EUR,\nim ersten und               des Antrags oder der\njahr erhoben, in das der\nTag der Beschlagnahme                 letzten Kalen-              Klage vor Ablauf des\nfällt und in dem das Ver-             derjahr jeweils             Tages, an dem die Ent-\nfahren aufgehoben wird.                 mindestens                scheidung der Ge-\n50,00 EUR“.                schäftsstelle übermittelt\nwird, wenn nicht Num-\nmer 8621 erfüllt ist:\nq) Absatz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Num-                                  Die Gebühr 8620 ermä-\nmer 8210 wird wie folgt gefasst:                                           ßigt sich auf . . . . . . . . . .   60,00 EUR“.\n„Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahn-\nverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Ge-                 u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.\nbühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn\nein Antrag auf Durchführung der mündlichen                     v) Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende\nVerhandlung gestellt wird, oder mit der Einle-                    Nummer 8624 eingefügt:\ngung des Einspruchs;“.\nGebühr oder\nr) Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611                           Nr.       Gebührentatbestand            Satz der Gebühr\neingefügt:                                                                                                   nach § 34 GKG\nGebühr oder       „8624 Beendigung des ge-\nNr.       Gebührentatbestand                Satz der Gebühr             samten Verfahrens\nnach § 34 GKG               durch Zurücknahme der\n„8611 Beendigung des Ver-                                                 Rechtsbeschwerde,\nfahrens ohne Entschei-                                            des Antrags oder der\ndung:                                                             Klage vor Ablauf des\nDie Gebühr 8610 ermä-                                             Tages, an dem die Ent-\nßigt sich auf . . . . . . . . . .      40,00 EUR“.                scheidung der Ge-\nschäftsstelle übermittelt\n(1) Die Gebühr ermäßigt                                        wird:\nsich auch im Fall der Zu-                                         Die Gebühr 8623 ermä-\nrücknahme        der           Be-                                ßigt sich auf . . . . . . . . . .   40,00 EUR“.\nschwerde vor Ablauf des\nTages, an dem die Ent-\nscheidung der Geschäfts-                              w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:\nstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung                                 aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands wer-\nüber die Kosten steht der                                    den nach den Wörtern „Mehrfertigungen bei-\nErmäßigung nicht entge-                                      zufügen“ ein Komma und die Wörter „oder\ngen, wenn die Entschei-\nwenn per Telefax übermittelte Mehrfertigun-\ndung einer zuvor mitge-\nteilten Einigung der Par-                                    gen von der Empfangseinrichtung des Ge-\nteien über die Kostentra-                                    richts ausgedruckt werden“ eingefügt.\ngung oder der Kosten-\nübernahmeerklärung einer                                 bb) In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe\nPartei folgt.                                                „2114 oder 2115“ durch die Angabe „2115\noder 2116“ ersetzt.\ns) Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden\nNummern 8612 bis 8614.                                         x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3427\nNr.       Auslagentatbestand               Höhe\nforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-\nschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder\n„9002 Pauschale für Zustel-                               wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem\nlungen mit Zustellungs-                           bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.\nurkunde, Einschreiben\ngegen Rückschein oder                                (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein\ndurch Justizbedienstete                           Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der\nnach § 168 Abs. 1 ZPO                             Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen\nje Zustellung . . . . . . . . . . 3,50 EUR“.      mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfah-\nren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum\nNeben Gebühren, die                            Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendi-\nsich nach dem Streitwert\nrichten, mit Ausnahme                             gung dieser Verfahren möglich.\nder Gebühr 3700, wird                                (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,\ndie Zustellungspauschale                          genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-\nnur erhoben, soweit in ei-\nnem Rechtszug mehr als                            lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-\n10 Zustellungen anfallen.                         festsetzung mitgeteilt worden ist.“\nIm erstinstanzlichen Mus-                      4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts\nterverfahren nach dem\nKapMuG wird die Zustel-                           anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer\nlungspauschale für sämtli-                        Höchstwert“ ersetzt.\nche Zustellungen erho-                         5. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die An-\nben.\ngelegenheit ist erst mit der Feststellung des Ein-\ny) Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt                  heitswerts endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wör-\ngeändert:                                                  ter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der\nFeststellung des Einheitswerts“ ersetzt.\naa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“\ndie Wörter „durch Gerichte oder Staatsan-           6. § 92 wird wie folgt geändert:\nwaltschaften“ eingefügt.                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe „2115“ durch                   aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch\ndie Angabe „2116“ ersetzt.                                     ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:\nArtikel 17                                       „die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.“\nÄnderung der Kostenordnung                              bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                             fügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-                      „Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12                         Vermögens, ist höchstens dieser Teil des\nAbs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I                           Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Auf-\nS. 2553), wird wie folgt geändert:                                           gabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen\n1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                                    erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch\n„Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde,                     nicht mehr als die sich nach Satz 2 erge-\ndie mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang                          bende Gebühr.“\nsteht.“                                                         b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                         „Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nachlassver-              7. § 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nwaltung“ ein Komma und die Wörter „die Ernen-              „Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr\nnung oder Entlassung eines Testamentsvollstre-             nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pfleg-\nckers“ eingefügt.                                          schaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht überstei-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Testaments-                  gen.“\nvollstrecker“ die Wörter „sowie im Verfahren            8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1\nnach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“                  Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-\neingefügt.                                                 setzt.\n3. § 15 wird wie folgt gefasst:                                  9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die\n„§ 15                                Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfer-\nNachforderung                             tigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit\nder Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt\n(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen                 (§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1\nKosten nur nachgefordert werden, wenn der berich-               beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der\ntigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf                 Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Be-\ndes nächsten Kalenderjahres nach Absendung der                  zugnahme auf die Akten“ ersetzt.\nabschließenden Kostenrechnung nach endgültiger\nErledigung des Geschäfts (Schlusskostenrech-                10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1\nnung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen                    Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-\nund Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mit-                 setzt.\ngeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nach-         11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:","3428           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\na) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende                   zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden,\nNummer 2 ersetzt:                                           wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11\n„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,             zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor\nEinschreiben gegen Rückschein oder durch               der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei\nJustizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zi-            oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zu-\nvilprozessordnung pauschal ein Betrag von              stimmung und die Ablehnung der Zustimmung\n3,50 Euro;“.                                           sind unanfechtbar.\nb) Die Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort                        (3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt\n„Rücksendung“ wird durch die Wörter „der                    worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1\nRücksendung durch Gerichte“ ersetzt.                        nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach\n§ 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein\nc) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4                       Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge\nbis 16.                                                     nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf\n12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137“ die                die Prozesskostenhilfe zur vorschussweisen Zah-\nAngabe „Abs. 1“ eingefügt.                                     lung der Vergütung verpflichtet, hat er einen aus-\n13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9“            reichenden Betrag für das gegenüber der gesetz-\ndurch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.                 lichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung\n(§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die\nArtikel 18                                Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht\nÄnderung der\nanzuwenden. Der Betrag wird durch unanfecht-\nJustizverwaltungskostenordnung\nbaren Beschluss festgesetzt.\nDie Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-\n(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-\nund 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ngung notwendig und ist derjenige, dem Prozess-\ndurch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nkostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des\nber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags au-\n1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.                ßerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 137“                Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustim-\ndie Angabe „Abs. 1“ eingefügt.                                   mung soll nur erteilt werden, wenn das Einein-\nhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Ho-\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1\nnorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung\nNr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16“ durch die An-\nund die Ablehnung der Zustimmung sind unan-\ngabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13\nfechtbar.“\nbis 15“ ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach\nArtikel 19                                Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Justiz-                             „Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“\nvergütungs- und -entschädigungsgesetzes                    c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz                     „(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert             dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005                    Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Über-\n(BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:                         setzungen mit einem bestimmten Honorar für je-\n1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „für Ab-               weils angefangene 55 Anschläge nach § 11 ein-\nlichtungen“ das Wort „nur“ eingefügt.                            verstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewäh-\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                    ren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich\nerklärt, die entstehenden Mehrkosten zu über-\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-                 nehmen und wenn ein ausreichender Betrag für\nsätze 1 bis 4 ersetzt:                                       das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder\n„(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweili-            der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende\ngen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien             zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt\noder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich             ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende\ndiese dem Gericht gegenüber mit einer bestimm-               Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder\nten oder abweichend von der gesetzlichen Rege-               vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.\nlung zu bemessenden Vergütung einverstanden                  Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Per-\nerklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher               sonen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben\noder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergü-                haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis\ntung erst herangezogen, wenn ein ausreichender               nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht\nBetrag für die gesamte Vergütung an die Staats-              zu den Kosten des Verfahrens.\nkasse gezahlt ist.                                              (7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt\n(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines             das Gericht zugleich mit der Festsetzung des\nBeteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stun-            vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags,\ndensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Überset-             welcher Honorargruppe die Leistung des Sach-\nzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene               verständigen ohne Berücksichtigung der Erklä-\n55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht               rungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006               3429\noder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in die-                        stand des gerichtlichen Verfahrens ist“\nsem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.“                          ersetzt.\ne) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt\nArtikel 20                                geändert:\nÄnderung des                                aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                               Angabe „§ 130a“ gestrichen.\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                   bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                          „(4) Eine in einem vorausgegangenen\nS. 3367), wird wie folgt geändert:                                      Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren\nüber den Unterhalt Minderjähriger entstan-\n1. In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen\ndene Terminsgebühr wird auf die Terminsge-\nHandlungen“ die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die\nbühr des nachfolgenden Rechtsstreits ange-\nnach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehö-\nrechnet.“\nren,“ eingefügt.\nf) In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz\n2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\n„Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über\nfügt:\neinen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,\n„2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-             § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.“\nordnung,“.\ng) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-                  wie folgt gefasst:\nmern 3 bis 6.\n„(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach\n3. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts                § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a\nanderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchst-            VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden\nwert“ ersetzt.                                                 wird.“\n4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des             h) Die Nummern 3300 und 3301 werden aufge-\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1               hoben.\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ni) Nummer 3302 wird Nummer 3300.\n5. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten\nBuch“ durch die Angabe „Buch 10“ ersetzt.                   j) Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Ge-\nbührentatbestand wird wie folgt gefasst:\n6. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600“\ndurch die Angabe „Nummer 2500“ ersetzt.                        „Vorzeitige Beendigung des Auftrags:\nDie Gebühr 3300 beträgt …“.\n7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt\ngeändert:                                                   k) In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand\nnach den Wörtern „verfahrenseinleitenden An-\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Ab-             trag“ die Wörter „oder einen Schriftsatz, der\nschnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:               Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme\n„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ers-           des Antrags enthält,“ eingefügt.\nten Rechtszug“.                      l) In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die\nb) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt                 Angabe „1,0“ durch die Wörter „in Höhe der Ver-\ngeändert:                                                   fahrensgebühr für das Verfahren, für das die Pro-\naa) Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollie-          zesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0“\nrung“ werden die Wörter „ein selbständiges              ersetzt.\nBeweisverfahren oder“ eingefügt.                     m) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           Angabe „(§ 574 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 574\nZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“\n„Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher\nersetzt.\nsteht einem gerichtlichen Verfahren gleich.“\nn) Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterab-\nc) In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand\nschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind“\ndurch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6                              „Unterabschnitt 3\nBetragsrahmengebühren entstehen“ ersetzt.                      Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug“.\nd) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:                  o) Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender\naa) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Be-              Satz angefügt:\nteiligung des Gerichts“ das Wort „auch“ ein-            „Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per\ngefügt.                                                 Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung\nbb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       gleich.“\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „entstanden\nist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt.                                Artikel 21\nbbb) In Satz 3 werden die Wörter „der in das                Änderung der Patentanwaltsordnung\ngerichtliche Verfahren übergegangen            Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nist“ durch die Wörter „der auch Gegen-       (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20","3430          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I                                                 den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-\nS. 3171), wird wie folgt geändert:                                                          gen die Androhung oder die Festsetzung eines\n1. In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-                                         Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach\nstrafe“ durch das Wort „Geldstrafe“ ersetzt.                                             dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-\nsetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in\n2. § 148 wird wie folgt gefasst:                                                            Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-\n„§ 148                                                        kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“\nGerichtskosten\n3. In § 151 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort\nIm berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren                                        „Auslagen“ ersetzt.\nüber den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts\nüber die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über                                 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 148 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\nUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-\nhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder\nüber die Rüge\nAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1 Berufung\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Revision\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\nhör\nGebührenbetrag oder\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                                 Satz der jeweiligen\nGebühr 1110 und 1111\nVorbemerkung 1:\n(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge\nnach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.\n(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-\nsen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.\n(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-\nben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-\nerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein\nRechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\n1110      Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-\nnahmen:\n1. einer Warnung,\n2. eines Verweises,\n3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     240,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                                                                           3431\nGebührenbetrag oder\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                 Satz der jeweiligen\nGebühr 1110 und 1111\n1111   Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft . . . . . . . . . .                                                           480,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nüber die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge\n1120   Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung\noder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-\nwaltsordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           160,00 EUR\n1121   Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach\n§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           160,00 EUR\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n1210   Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,5\n1211   Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1220   Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     50,00 EUR\nVon dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\neine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n1310   Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1\nder Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . .                                                                2,0\n1311   Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach\n§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder\nAbs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1320   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1,0\n1321   Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die\nnicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     50,00 EUR\nVon dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\neine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.","3432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nGebührenbetrag oder\nNr.                                   Gebührentatbestand                                      Satz der jeweiligen\nGebühr 1110 und 1111\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n1400      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .      50,00 EUR“.\nArtikel 22                             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Strafgesetzbuchs                       c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-          6. In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-               das Wort „zwei“ ersetzt.\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Ok-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2350), wird wie folgt geändert:                                 Artikel 23\n1. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:                             Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\n„Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch ge-            Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nwähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergut-           kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nmachung des durch die Straftat verursachten Scha-          S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\ndens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wä-        vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie\nre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der           folgt geändert:\nWiedergutmachung auferlegt werden.“\n01. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n„Rechtskraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher\nKomma ersetzt.\nGesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Ent-\nscheidung über die Strafaussetzung in einem einbe-               b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt\nzogenen Urteil und der Rechtskraft der Entschei-                    durch das Wort „und“ ersetzt.\ndung über die Gesamtstrafe“ eingefügt.                           c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-\n3. § 57 wird wie folgt geändert:                                       gefügt:\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g“ durch die                    „4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen\nAngabe „§ 56e“ ersetzt.                                              der besonderen Schutzbedürftigkeit von\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                      Verletzten der Straftat, die als Zeugen in\nBetracht kommen, Anklage bei der Jugend-\n„(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.                      kammer erhebt.“\nDas Gericht widerruft die Strafaussetzung auch\ndann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen         1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nder Verurteilung und der Entscheidung über die               letzten“ ein Komma und die Wörter „seinem Erzie-\nStrafaussetzung eine Straftat begangen hat, die              hungsberechtigten und seinem gesetzlichen Ver-\nvon dem Gericht bei der Entscheidung über die                treter“ eingefügt.\nStrafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht         2. § 51 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5\nberücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer           ersetzt:\nBerücksichtigung zur Versagung der Strafausset-                 „(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsbe-\nzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil,        rechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklag-\nin dem die zugrunde liegenden tatsächlichen                  ten von der Verhandlung ausschließen, soweit\nFeststellungen letztmals geprüft werden konn-\nten.“                                                        1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil\nzu befürchten ist, dass durch die Erörterung\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                    der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nsätze 6 und 7.                                                  in ihrer Gegenwart eine erforderliche künftige\n4. § 57a wird wie folgt geändert:                                      Zusammenarbeit zwischen den genannten Per-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“                      sonen und der Jugendgerichtshilfe bei der Um-\ndurch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.                              setzung zu erwartender jugendgerichtlicher\nSanktionen in erheblichem Maße erschwert\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und 57 Abs. 3                     wird,\nSatz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs. 3 Satz 2\nund Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.                                  2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des An-\ngeklagten beteiligt zu sein, oder soweit sie we-\n5. § 59 wird wie folgt geändert:                                       gen einer Beteiligung verurteilt sind,\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                 3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder\n„2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Per-                   der Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen\nsönlichkeit des Täters besondere Umstände                  oder einer anderen Person oder eine sonstige\nvorliegen, die eine Verhängung von Strafe                  erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des An-\nentbehrlich machen, und“.                                  geklagten zu besorgen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3433\n4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit              ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche\ndie Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird,           Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-\noder                                                       mung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b\n5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-                     des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer\nreich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder             seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder\ndurch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur                einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder\nSprache kommen, deren Erörterung in ihrer An-              durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-\nwesenheit schutzwürdige Interessen verletzen               buchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255\nwürde, es sei denn, das Interesse der Erzie-               des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Üb-\nhungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter               rigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402\nan der Erörterung dieser Umstände in ihrer Ge-             der Strafprozessordnung entsprechend.“\ngenwart überwiegt.                                    5. § 109 wird wie folgt geändert:\nDer Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Nr. 1,\nNr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und ge-                    3 und“ durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 so-\nsetzliche Vertreter des Verletzten von der Verhand-               wie“ ersetzt.\nlung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchti-\ngung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist.                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „74, 79 Abs. 1\nErziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter                       und § 81“ durch die Angabe „74 und 79\nsind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen                         Abs. 1“ ersetzt.\ndes Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nvon der Person, deren Lebensbereich betroffen                         „§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung\nist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit                  über die Auslagen des Verletzten nach\ndie Personen, deren Lebensbereiche betroffen                          § 472a der Strafprozessordnung nicht an-\nsind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss                          zuwenden.“\nwidersprechen.\n(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt                                Artikel 24\nentsprechend.                                                                  Änderung des\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem                 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nAusschluss auf ein einvernehmliches Verlassen               Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\ndes Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende          sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nhat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen          (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6\nVertreter des Angeklagten, sobald diese wieder           des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird\nanwesend sind, in geeigneter Weise von dem we-           wie folgt geändert:\nsentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was\nwährend ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst           1. § 107 wird wie folgt geändert:\nverhandelt worden ist.                                      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten                aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2                     „2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkun-\nund 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand                          de, Einschreiben gegen Rückschein oder\n(§ 69) bestellt sind.“                                                  durch Bedienstete der Verwaltungsbe-\n3. § 68 wird wie folgt geändert:                                            hörde pauschal 3,50 Euro;“.\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-                    bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ngefügt:                                                 b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rücksendung“\n„3. der Erziehungsberechtigte und der gesetz-               durch die Wörter „der Rücksendung durch Be-\nliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der                hörden“ ersetzt.\nVerhandlung ausgeschlossen worden sind           2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128“ durch die\nund die Beeinträchtigung in der Wahrneh-            Angabe „§§ 124, 126 bis 128“ ersetzt.\nmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche\nUnterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hin-                            Artikel 25\nreichend ausgeglichen werden kann,“.\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\nmern 4 und 5.                                           Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\n3a. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:            S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-\n„Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhand-         zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie\nlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend        folgt geändert:\nentschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn dies mit der Ladung angedroht wor-\nden ist.“                                                   a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:\n4. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              „Gerichtskosten                            § 146“.\n„(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann               b) Folgende Angabe wird angefügt:\nsich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch                 „Anlage (zu § 146 Satz 1)“.","3434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\n2. § 146 wird wie folgt gefasst:                                                            Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-\nkostengesetzes entsprechend anzuwenden.“\n„§ 146\n3. In § 150 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort\nGerichtskosten                                                      „Auslagen“ ersetzt.\n4. In § 153 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-\nIm berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren\nsungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-\nüber den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts\nsetzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-\nüber die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach\nsetz“ gestrichen.\ndem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-\nsetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in                                    5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 146 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\nUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\nAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1 Berufung\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Revision\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\nhör\nGebührenbetrag oder\nNr.                                            Gebührentatbestand                                                                                Satz der jeweiligen\nGebühr 110 bis 112\nVorbemerkung:\n(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge\nnach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.\n(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-\nsen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\ndamit zu belasten.\n(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-\nben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-\nerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein\nRechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\n110      Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-\nnahmen:\n1. einer Warnung,\n2. eines Verweises,\n3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    240,00 EUR\n112      Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           480,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                                                          3435\nGebührenbetrag oder\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                                          Satz der jeweiligen\nGebühr 110 bis 112\nUnterabschnitt 2\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\n120    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach\n§ 82 Abs. 1 StBerG:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          160,00 EUR\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n210    Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5\n211    Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n220    Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    50,00 EUR\nVon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,\nwenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n310    Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1\nStBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2,0\n311    Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach\n§ 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . .                                                   1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n320    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,0\n321    Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die\nnicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    50,00 EUR\nVon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,\nwenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .                                               50,00 EUR“.","3436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nArtikel 26                                 über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                         den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-\ngen die Androhung oder die Festsetzung eines\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nZwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\ndem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verord-\nsetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\nStrafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-\nfolgt geändert:\nkostengesetzes entsprechend anzuwenden.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 125 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort\n„Gerichtskosten                               § 122“.          „Auslagen“ ersetzt.\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\n„Anlage (zu § 122 Satz 1)“.                                 4. In § 127 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-\n2. § 122 wird wie folgt gefasst:                                      sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-\n„§ 122                                  setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-\nGerichtskosten                               setz“ gestrichen.\nIm berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren\nüber den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts               5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 122 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\nUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\nUnterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-\nhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds\nAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1 Berufung\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Revision\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\nhör\nGebührenbetrag oder\nNr.                                     Gebührentatbestand                                       Satz der jeweiligen\nGebühr 110 bis 113\nVorbemerkung:\n(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge\nnach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.\n(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-\nsen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.\n(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle\nRechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für\ndas Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme\nentsprechend.\n(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-\nben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-\nerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein\nRechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006                                                                          3437\nGebührenbetrag oder\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                Satz der jeweiligen\nGebühr 110 bis 113\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\n110    Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           240,00 EUR\n111    Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der\nWirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            360,00 EUR\n112    Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               480,00 EUR\n113    Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der\nkünftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der\nWirtschaftsprüferordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  60,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\n120    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach\n§ 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          160,00 EUR\nUnterabschnitt 3\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die\nAndrohung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds\n130    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung\noder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschafts-\nprüferordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          160,00 EUR\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n210    Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,5\n211    Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n220    Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    50,00 EUR\nVon dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-\nkräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a\nAbs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n310    Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1\nder Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . .                                                                   2,0\n311    Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach\n§ 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder\nAbs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.","3438         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nGebührenbetrag oder\nNr.                                     Gebührentatbestand                                            Satz der jeweiligen\nGebühr 110 bis 113\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n320     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\n321     Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die\nnicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50,00 EUR\nVon dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-\nkräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a\nAbs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . .                50,00 EUR“.\nArtikel 27                                  Die Länder können für das Verfahren ein länder-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                         übergreifendes elektronisches Informations- und\nKommunikationssystem bestimmen.“\n§ 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung\n2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\nS. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8             „Die Länder können auch die Übertragung der Zu-\nAbs. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I                    ständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen\nS. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               Landes vereinbaren.“\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 28\n„(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-                               Inkrafttreten\nrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\ngeführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht,\nin Kraft.\nist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 am\n1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach            1. Februar 2007 und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember\nAbsatz 1 nicht überschreitet und                          2008 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17\n2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage ei-          Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1\nner Protokollierung kontrolliert werden kann.             Buchstabe a treten am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}