{"id":"bgbl1-2006-66-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":66,"date":"2006-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/66#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_66.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)","law_date":"2006-12-22T00:00:00Z","page":3409,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3409\nGesetz\nzur Errichtung gemeinsamer Dateien\nvon Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder\n(Gemeinsame-Dateien-Gesetz)\nVom 22. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   zug aufweist, oder einer terroristischen Vereini-\nsen:                                                                 gung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1\nSatz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bun-\nArtikel 1                                  desrepublik Deutschland oder\nGesetz                                 b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach\nzur Errichtung                                Buchstabe a unterstützt,\neiner standardisierten zentralen                      angehören oder diese unterstützen,\nAntiterrordatei von Polizeibehörden und                2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur\nNachrichtendiensten von Bund und Ländern                      Durchsetzung international ausgerichteter politi-\n(Antiterrordateigesetz – ATDG)                        scher oder religiöser Belange anwenden oder eine\nsolche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten,\n§1                                  befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich\nhervorrufen,\nAntiterrordatei\n3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte\n(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirek-\nvorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a\ntion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutz-\noder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur\nbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische\nflüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung\nAbschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das\nstehen und durch sie weiterführende Hinweise für\nZollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bun-\ndie Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen\ndeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzli-\nTerrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen),\nchen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des\noder\ninternationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepu-\nblik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zen-         4. a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder\ntrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).                             Unternehmen,\n(2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als be-          b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Tele-\nteiligte Behörden im Benehmen mit dem Bundesminis-                   kommunikationsanschlüsse,         Telekommunikati-\nterium des Innern weitere Polizeivollzugsbehörden be-                onsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für\nrechtigt, soweit                                                     elektronische Post,\n1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationa-               bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme\nlen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik                  begründen, dass sie im Zusammenhang mit einer\nDeutschland nicht nur im Einzelfall besonders zuge-           Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen\nwiesen sind,                                                  und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Be-\n2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrneh-           kämpfung des internationalen Terrorismus gewon-\nmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich                  nen werden können,\nund dies unter Berücksichtigung der schutzwürdi-          und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Be-\ngen Interessen der Betroffenen und der Sicherheits-       kämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug\ninteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.       zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1\ngilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den\n§2                              für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert ver-\nInhalt                            arbeiten dürfen.\nder Antiterrordatei und Speicherungspflicht\n§3\nDie beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits er-\nhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu                       Zu speichernde Datenarten\nspeichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden                  (1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden,\nRechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichten-        folgende Datenarten gespeichert:\ndienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus         1. zu Personen\ndenen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndass die Daten sich beziehen auf                                  a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die\nVornamen, frühere Namen, andere Namen, Alias-\n1. Personen, die                                                     personalien, abweichende Namensschreibwei-\na) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des             sen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Ge-\nStrafgesetzbuchs, die einen internationalen Be-               burtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere","3410         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nStaatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere                pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung\nAnschriften, besondere körperliche Merkmale,                         oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1\nSprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung                     Buchstabe a oder b,\nder Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine ande-                qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis einge-\nren gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen                         treten ist, das die Speicherung der Erkennt-\nund dies zur Identifizierung einer Person erforder-                  nisse begründet, und\nlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grundda-\nten),                                                          rr)   auf tatsächlichen Anhaltspunkten beru-\nhende zusammenfassende besondere Be-\nb) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktper-                     merkungen, ergänzende Hinweise und Be-\nsonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte da-                      wertungen zu Grunddaten und erweiterten\nfür vorliegen, dass sie von der Planung oder Be-                     Grunddaten, die bereits in Dateien der betei-\ngehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ge-                     ligten Behörden gespeichert sind, sofern\nnannten Straftat oder der Ausübung, Unterstüt-                       dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Er-\nzung oder Vorbereitung von rechtswidriger Ge-                        messen geboten und zur Aufklärung oder\nwalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis ha-                      Bekämpfung des internationalen Terroris-\nben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte                        mus unerlässlich ist,\nGrunddaten):\n2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nr. 4\naa)   eigene oder von ihnen genutzte Telekommu-\ngenannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftun-\nnikationsanschlüsse und Telekommunikati-\ngen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, An-\nonsendgeräte,\nschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekom-\nbb) Adressen für elektronische Post,                        munikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen\ncc)   Bankverbindungen,                                     für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer per-\nsonenbezogener Daten, und\ndd) Schließfächer,\n3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2\nee)   auf die Person zugelassene oder von ihr ge-           die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse\nnutzte Fahrzeuge,                                     verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder\nff)   Familienstand,                                        sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden,\ndie jeweilige Einstufung als Verschlusssache.\ngg) Volkszugehörigkeit,\n(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer an-\nhh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit\nderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese\ndiese im Einzelfall zur Aufklärung oder Be-\nKennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der\nkämpfung des internationalen Terrorismus\nAntiterrordatei aufrechtzuerhalten.\nerforderlich sind,\nii)   besondere Fähigkeiten, die nach den auf                                        §4\nbestimmten Tatsachen beruhenden Erkennt-\nBeschränkte und verdeckte Speicherung\nnissen der beteiligten Behörden der Vorbe-\nreitung und Durchführung terroristischer             (1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen\nStraftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des           oder besonders schutzwürdige Interessen des Betrof-\nStrafgesetzbuchs dienen können, insbeson-         fenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine betei-\ndere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten        ligte Behörde entweder von einer Speicherung der in\nin der Herstellung oder im Umgang mit             § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten\nSprengstoffen oder Waffen,                        Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte\njj)   Angaben zum Schulabschluss, zur berufs-           Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 ge-\nqualifizierenden Ausbildung und zum aus-          nannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stif-\ntungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, An-\ngeübten Beruf,\nschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekom-\nkk)   Angaben zu einer gegenwärtigen oder frühe-        munikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen\nren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Ein-       für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die\nrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicher-      anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die\nheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Ver-         Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zu-\nkehrs- oder Versorgungsanlage oder -ein-          griff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte\nrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel       Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Spei-\noder Amtsgebäude,                                 cherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter\nll)   Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere          oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des\nWaffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft          höheren Dienstes.\nder Person,                                          (2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht,\nmm) Fahr- und Flugerlaubnisse,                          verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten\neingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller\nnn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in de-          Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat un-\nnen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte       verzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzu-\nPersonen treffen,                                 nehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 über-\noo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu            mittelt werden können. Die Behörde, die die Daten ein-\nden jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1           gegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab,\nNr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,                     wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006             3411\nständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen                                       §6\nGründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu do-                        Weitere Verwendung der Daten\nkumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die\nDokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen             (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die\noder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten           sie Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer\nDaten zu löschen sind.                                        der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe\nnach § 2 Satz 1 Nr. 4 zuzuordnen ist, und für ein Ersu-\nchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrneh-\n§5                                mung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Be-\nZugriff auf die Daten                       kämpfung des internationalen Terrorismus verwenden.\nEine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur\n(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Anti-       Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung\nterrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Ver-       oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist\nfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen       nur zulässig, soweit\nAufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des inter-            1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-\nnationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines           tat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben,\nTreffers erhält die abfragende Behörde Zugriff                    Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich\n1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen              ist, und\ngespeicherten Grunddaten oder                          2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Ver-\nwendung zustimmt.\nb) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierun-\ngen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankver-            (2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten,\nbindungen, Anschriften, Telekommunikationsan-          auf die sie Zugriff erhalten hat, nur verwenden, soweit\nschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Inter-        dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5\nnetseiten oder Adressen für elektronische Post         Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung\nnach § 2 Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten       des internationalen Terrorismus unerlässlich ist.\nDaten, und                                                (3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2\noder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach\n2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.                       einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den\nAuf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grund-          Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kenn-\ndaten kann die abfragende Behörde im Falle eines Tref-        zeichnungen nach § 3 Abs. 2.\nfers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten           (4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landes-\neingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen ge-           kriminalämter auf Ersuchen oder im Auftrag des Gene-\nwährt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach            ralbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, übermit-\nden jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.              teln sie die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben,\ndem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafver-\n(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Tref-       folgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten für\nfers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugrei-       Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487\nfen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Ab-          Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.\nwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Ge-\nsundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen                                        §7\nvon erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen\nInteresse geboten ist, unerlässlich ist und die Daten-                     Übermittlung von Erkenntnissen\nübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzei-            Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines\ntig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, ent-    Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den betei-\nscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm beson-           ligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden\nders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. Die           Übermittlungsvorschriften.\nEntscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren.\nDer Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach                                    §8\nSatz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten                    Datenschutzrechtliche Verantwortung\neingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche\nZustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche                (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die\nZustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung             in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich\ndieser Daten unzulässig. Die abfragende Behörde hat           für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit\ndie Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11              der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der\nAbs. 3 zu sperren. Sind die Daten einem Dritten über-         Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat.\nmittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuwei-      Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss er-\nsen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig         kennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit\nist.                                                          der Abfrage trägt die abfragende Behörde.\n(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat,\n(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten aus-       darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder lö-\nschließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die       schen.\nAntiterrordatei.\n(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Da-\n(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die             ten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig\nDringlichkeit angegeben und dokumentiert werden               sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Da-\nund erkennbar sein.                                           ten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüg-","3412         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nlich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich    Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos\nberichtigt.                                                  oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene\neinwilligt.\n§9                                  (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fris-\nProtokollierung,                         ten, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Ein-\ntechnische und organisatorische Maßnahmen                zelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu be-\n(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für       richtigen oder zu löschen sind.\nZwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die\nAngaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-                                   § 12\nsätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-                           Errichtungsanordnung\nwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5                Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Da-\nAbs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur      tei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit\nverwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der        den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:\nDatenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicher-\nstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten-           1. den Bereichen des erfassten internationalen Terro-\nverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnis-              rismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,\nnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die aus-        2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden\nschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Pro-            nach § 1 Abs. 2,\ntokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen.                 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,\n(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des            4. der Eingabe der zu speichernden Daten,\nBundesdatenschutzgesetzes erforderlichen techni-\nschen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.            5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der\nbeteiligten Behörden,\n§ 10                              6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit\nDatenschutzrechtliche                           einer Abfrage und\nKontrolle, Auskunft an den Betroffenen               7. der Protokollierung.\n(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut-        Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des\nzes obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutz-          Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzler-\ngesetzes dem Bundesbeauftragten für den Daten-               amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des\nschutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutz-        Bundesministeriums der Finanzen und der für die betei-\nrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage von         ligten Behörden der Länder zuständigen obersten Lan-\nDaten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem         desbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Daten-\nDatenschutzgesetz des Landes.                                schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der\n(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten er-       Errichtungsanordnung anzuhören.\nteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des\nBundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der                                       § 13\nBehörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung                     Einschränkung von Grundrechten\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der           Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldege-\nAuskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechts-        heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Un-\nvorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespei-         verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-\ncherten Daten richtet sich nach den für die Behörde,         setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\ndie die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvor-           schränkt.\nschriften.\nArtikel 2\n§ 11\nÄnderung\nBerichtigung,\nLöschung und Sperrung von Daten                           des Bundesverfassungsschutzgesetzes\n(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.                    Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert\n(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für       S. 1818), wird wie folgt geändert:\ndie Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen\nTerrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätes-       Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\ntens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse\nnach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden                                „§ 22a\nRechtsvorschriften zu löschen sind.                                    Projektbezogene gemeinsame Dateien\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,        (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die            die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusam-\nLöschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen          menarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungs-\nbeeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für        schutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun-\nden Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die          desnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bun-\nLöschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen         des und der Länder und dem Zollkriminalamt eine ge-\nund genutzt werden, soweit dies zum Schutz beson-            meinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zu-\nders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die       sammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006             3413\nund Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den           6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Be-\nAustausch und die gemeinsame Auswertung von Er-                   hörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ein-\nkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung                  gegebener Daten durch die an der gemeinsamen\nvon Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshand-              Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und\nlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten              erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Be-\nSchutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten                richtigung oder Löschung dieser Daten durch die\nzu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der              Behörde, die die Daten eingegeben hat,\ngemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen           7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer\nZusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer               Daten zu den bereits über eine Person gespeicher-\nBefugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem                ten Daten durch die an der gemeinsamen Datei be-\nZusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-               teiligten Behörden,\nlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbe-\nzogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die         8. die Protokollierung des Zeitpunkts, der Angaben zur\njeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwen-           Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie\ndung von Daten Anwendung.                                         der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei je-\ndem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch das\n(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die             Bundesamt für Verfassungsschutz für Zwecke der\ngemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-             Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbe-\nvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-              stimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist\nteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,                  und\ndass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen\nan der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-            9. die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfas-\nden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe              sungsschutz für Schadensersatzansprüche des Be-\nist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten          troffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.\neingegeben hat, die Daten auch in eigene Dateien spei-        Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-\nchern darf. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat,        desministeriums des Innern sowie der für die Fachauf-\nhat die Daten zu kennzeichnen.                                sicht über die beteiligten Behörden zuständigen obers-\n(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-         ten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauf-\nsamen Datei gelten § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2           tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nentsprechend. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden,            ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 14\ndass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Aus-             Abs. 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend.“\nkunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die\ndatenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt                                  Artikel 3\nund die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Aus-                        Änderung des BND-Gesetzes\nkunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmun-\ngen prüft.                                                       Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-\n(4) Die gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf             setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie\nhöchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-       folgt geändert:\nmalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden,\nwenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit                Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nbei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die\nDatei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich                                „§ 9a\nist.                                                                     Projektbezogene gemeinsame Dateien\n(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der           (1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer\nDaten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten        einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit\neingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwend-        mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und        der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Po-\nLöschung der Daten entsprechend.                              lizeibehörden des Bundes und der Länder und dem\n(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für die        Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die\ngemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Anga-            projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach\nben nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 sowie weiter          Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1\nfestzulegen:                                                  genannten Behörden den Austausch und die gemein-\nsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf\n1. die Rechtsgrundlage der Datei,\n1. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-\n2. die Art der zu speichernden personenbezogenen                  Gesetzes genannten Gefahrenbereiche oder\nDaten,\n2. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 6 des Artikel 10-\n3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-             Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit de-\nschließung der Datei dienen,                                  ren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terroris-\n4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-              mus aufweist.\ncherte personenbezogene Daten an welche Empfän-           Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen\nger und in welchen Verfahren übermittelt werden,          nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Da-\n5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen            tei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit\nZusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je-           beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse ver-\nweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und       wendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang\nzum Abruf befugt sind,                                    zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der","3414          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nweiteren Verwendung der personenbezogenen Daten                   ten Daten durch die an der gemeinsamen Datei be-\nfinden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie           teiligten Behörden,\ngeltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten          8. die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben\nAnwendung.                                                        zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes so-\n(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die             wie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei\ngemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-             jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den\nvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-              Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Daten-\nteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,                  schutzkontrolle einschließlich der Zweckbestim-\ndass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen           mung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und\nan der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-            9. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes\nden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe              für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach\nist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten          § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.\neingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien\nDie Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-\nspeichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.\ndeskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der zu-\n(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-         sammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten\nsamen Datei gelten die §§ 4 und 5 in Verbindung mit § 6       Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauf-\nSatz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungs-           tragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit ist\nschutzgesetzes entsprechend. § 7 dieses Gesetzes ist          vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 14 Abs. 3\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnach-              erster Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der            gilt entsprechend.“\nBehörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verant-\nwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde                                   Artikel 4\ndie Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie\ngeltenden Bestimmungen prüft.                                                         Änderung\ndes Bundeskriminalamtgesetzes\n(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf\nhöchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-          Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997\nmalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden,         (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 22\nwenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit             des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird\nbei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die        wie folgt geändert:\nDatei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich        Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nist.\n(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der                                  „§ 9a\nDaten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten                   Projektbezogene gemeinsame Dateien\neingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde           (1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer\nanwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sper-         befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den\nrung und Löschung von Daten entsprechend.                     Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län-\n(6) Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemein-        der, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundes-\nsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach           nachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und\n§ 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des      der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame\nBundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter fest-            Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit\nzulegen:                                                      bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse\n1. die Rechtsgrundlage der Datei,                             der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und\ndie gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder\n2. die Art der zu speichernden personenbezogenen              nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu\nDaten,\n1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,\n3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-\n2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit\nschließung der Datei dienen,\n§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,\n4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-\n3. Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-\ncherte personenbezogene Daten an welche Empfän-\nschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von\nger und in welchem Verfahren übermittelt werden,\nbesonderer Bedeutung handelt, oder\n5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen            4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1\nZusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je-               bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang ste-\nweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und           hen.\nzum Abruf befugt sind,\nPersonenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2\n6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Be-            dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die\nhörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ein-       an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten\ngegebener Daten durch die an der gemeinsamen              Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet wer-\nDatei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und          den, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfül-\nerforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Be-       lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren\nrichtigung oder Löschung dieser Daten durch die           Verwendung der personenbezogenen Daten finden für\nBehörde, die die Daten eingegeben hat,                    die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden\n7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer           Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwen-\nDaten zu den bereits über eine Person gespeicher-         dung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006              3415\n(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die          wendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sper-\ngemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-          rung und Löschung von Daten entsprechend. Für Da-\nvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-           ten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet\nteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,               § 32 mit Ausnahme von § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5\ndass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen        und Abs. 5 Anwendung.\nan der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-                (6) Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame\nden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe           Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach\nist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten       § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im\neingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien              Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zu-\nspeichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.                sammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige\n(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-          Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe\nsamen Datei gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4           und zum Abruf befugt sind. Die Errichtungsanordnung\nentsprechend. § 11 Abs. 6 findet mit der Maßgabe An-           bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des\nwendung, dass die Protokollierung bei jedem Datenab-           Innern sowie der für die Fachaufsicht der zusammen-\nruf erfolgt. § 12 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwen-          arbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes-\nden, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Ein-           und Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den\nvernehmen mit der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zu betei-            Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass\nligenden Behörde erteilt und diese die Zulässigkeit der        einer Errichtungsanordnung anzuhören. § 34 Abs. 3 gilt\nAuskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestim-          entsprechend.“\nmungen prüft.\n(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf                                        Artikel 5\nhöchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-\nInkrafttreten\nmalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden,\nwenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nbei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die         in Kraft.\nDatei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich         (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017\nist.                                                           außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten\n(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung             unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver-\npersonenbezogener Daten durch die Behörde, die die             ständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen\nDaten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie an-       Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}