{"id":"bgbl1-2006-66-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":66,"date":"2006-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3406,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3406         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nGesetz\nzur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                          b) in einem mit dem Anspruchsberechtig-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                          ten verbundenen Unternehmen eines\nbegünstigten Wirtschaftszweigs im För-\nArtikel 1                                            dergebiet verbleibt\nDas Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli                         und\n2006 (BGBl. I S. 1614, 3404) wird wie folgt geändert:                   2. dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben\n1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                          eindeutig zugeordnet bleibt.“\n„In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführ-          b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „10“ durch die\nten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur              Zahl „11“ ersetzt.\nanzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestiti-\n3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nonsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte\nvor dem 1. Januar 2007 begonnen hat.“                        „Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der An-\nspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nhat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine Genehmigungsentscheidung der Kommis-\naa) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden                 sion vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt\njeweils die Wörter „oder eines mit diesem ver-           worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förde-\nbundenen Unternehmens“ gestrichen.                       rung durch Investitionszulage aufgrund einer\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 1“ durch               Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen\ndie Angabe „Anlage 2“ ersetzt.                           wurde, oder\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        2. ein Förderbescheid der zuständigen Bewilli-\ngungsbehörde für die Gewährung von Investi-\n„Für nach dem 31. Dezember 2006 begon-                   tionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts-\nnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich            aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-\nder Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn                schaftsstruktur“ (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt\ndie beweglichen Wirtschaftsgüter in einem                worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung\nbegünstigten Betrieb verbleiben, der zusätz-             aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zu-\nlich die Begriffsdefinition für kleine und mitt-         schusses unter Berücksichtigung einer erwarte-\nlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung                 ten Investitionszulage aus einer Nachfolgerege-\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend                lung zum Investitionszulagengesetz 2005 fest-\ndie Definition der Kleinstunternehmen sowie              setzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses\nder kleinen und mittleren Unternehmen                    insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach\n(ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des               diesem Gesetz nicht gewährt wird; in diesen Fäl-\nBeginns des Erstinvestitionsvorhabens er-                len darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach\nfüllt.“                                                  diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den\ndd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:               Nettosubventionswert des zugesicherten Erhö-\nhungsbetrags des GA-Zuschusses nicht über-\n„Für den Anspruch auf Investitionszulage ist\nsteigen. Der Nettosubventionswert ist nach An-\nes unschädlich, wenn das bewegliche Wirt-\nhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit\nschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums\nregionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9)\n1. a) in das Anlagevermögen eines mit dem                zu ermitteln.“\nAnspruchsberechtigten verbundenen Un-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nternehmens eines begünstigten Wirt-\nschaftszweigs im Fördergebiet über-           a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „An-\ngeht, oder                                       lage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006             3407\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 2“                    darf.“\ndurch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.                  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nbb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird                         „(3) Wurden für ein nach dem 31. Dezember\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-                2006 begonnenes Erstinvestitionsvorhaben För-\nmer 3 wird angefügt:                                     dermittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/\n2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006\n„3. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage,\nüber die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-\nwenn es sich um Investitionen im Rahmen\nVertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr.\neines großen Investitionsvorhabens im\nL 379 S. 5) gezahlt, darf in Bezug auf dieselben\nSinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen\nförderfähigen Ausgaben keine Investitionszulage\nmit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in\ngewährt werden, soweit hierdurch eine Über-\nBetriebsstätten in dem Teil des Landes\nschreitung des nach der Fördergebietskarte\nBerlin handelt, das zum Fördergebiet ge-\n2007-2013 zulässigen Beihilfehöchstsatzes ein-\nhört.“\ntritt.“\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       folgt gefasst:\n„§ 8                                    „(4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die\nAngaben aufzunehmen, die für die Feststellung\nEinzelnotifizierungspflichten,\nGenehmigungsvorbehalte und                         der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfor-\nanzuwendende Rechtsvorschriften der                     derlich sind.“\nKommission der Europäischen Gemeinschaften“.            7. Der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3) wird folgende\nAnlage vorangestellt:\nb) Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:\n„Anlage 1\n„(1) Auf Erstinvestitionsvorhaben, mit denen\n(zu § 1 Abs. 2)\nder Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezem-\nber 2006 beginnt, findet die Verordnung (EG)               Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebiets-\nNr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober               karte 2007-2013 zum D-Fördergebiet gehören:\n2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88              Verkehrszellen:\nEG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der\nBezirk Mitte (01)         007 1; 011 1; 011 2\nMitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 302 S. 29) Anwen-\ndung.“                                                     Bezirk Friedrichshain-\nKreuzberg (02)            114 1\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in die-\nsem der Klammerzusatz „(Anlage 1)“ durch den               Bezirk Pankow (03)        106 2; 107 2; 108 1; 157 1;\nKlammerzusatz „(Anlage 2)“ ersetzt.                                                  160 1; 161 3; 164 1\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-              Bezirk Charlottenburg-    018 1; 025 3; 026 1; 041 1;\nsätze 3 bis 7.                                             Wilmersdorf (04)          043 2; 048 1\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in die-           Bezirk Spandau (05)       027 2; 027 3; 027 4; 032 1;\nsem der Klammerzusatz „(Anlage 1)“ durch den                                         032 2; 032 3; 032 4; 037 2;\nKlammerzusatz „(Anlage 2)“ ersetzt.                                                  038 1; 038 2; 039 1\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                 Bezirk Steglitz-          049 2; 050 2; 050 3; 052 2;\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Zehlendorf (06)           052 3; 062 1; 063 4; 064 3\n„Die Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten                Bezirk Tempelhof-         060 1; 070 2; 070 3; 070 4;\nBeihilfehöchstsätze ist durch die für die Gewäh-           Schöneberg (07)           074 2\nrung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zustän-          Bezirk Neukölln (08)      079 2; 080 4; 080 6; 082 1;\ndige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraus-                                    082 2; 083 3\nsetzung dafür, dass die Investitionszulage mit an-\nderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf.“             Bezirk Treptow-\nKöpenick (09)             120 2; 124 1; 132 1; 138 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBezirk Marzahn-           181 2; 182 1; 184 1; 184 2;\n„(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen          Hellersdorf (10)          184 3; 188 1; 193 1; 194 1;\nRegionalbeihilfen zusammen, hat der Antragstel-                                      194 2\nler entsprechend den Leitlinien für staatliche Bei-\nhilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998            Bezirk Lichtenberg (11)   147 1; 147 2; 149 1; 149 2;\nNr. C 74 S. 9) oder entsprechend den Leitlinien                                      152 1; 175 1\nfür staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung        Bezirk Reinickendorf (12) 089 3; 089 4; 089 5; 090 1;\n2007-2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in                                        091 2; 092 1; 092 2; 093 1;\nHöhe von mindestens 25 Prozent der Kosten                                            093 2; 095 1“.\ndes Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen. Die\nEinhaltung dieser Auflage ist durch die für die Ge-\nwährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zu-\nständige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Vo-       8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2\nraussetzung dafür, dass die Investitionszulage             und 3.","3408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006\nArtikel 2                                      (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a Doppelbuch-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 mit Wir-          stabe bb, Nr. 4, 5, 6 Buchstabe c und d sowie Nr. 7\nkung vom 6. Dezember 2006 in Kraft.                                und 8 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}