{"id":"bgbl1-2006-65-9","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=52","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes","law_date":"2006-12-22T00:00:00Z","page":3376,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["3376         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nund des Finanzausgleichsgesetzes\nVom 22. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          meinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 er-\nstellten Statistik ermittelt.\nArtikel 1\n(8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-               Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letzt-\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom           malig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz fest-\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-          gelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des\nändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. De-          Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Ver-\nzember 2006 (BGBI. I S. 2748), wird wie folgt geändert:         änderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht\n1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5           mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt\nbis 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 8“ ersetzt.         die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des\n2. In § 46 werden die Absätze 6 bis 8 durch folgende            Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Ent-\nAbsätze 6 bis 10 ersetzt:                                    wicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein\nnegativer Beteiligungssatz festgelegt werden müss-\n„(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006           te, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzule-\njeweils 29,1 vom Hundert. Im Jahr 2007 trägt der             gen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den\nBund von den in Absatz 5 genannten Leistungen                in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchs-\nim Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im               tens 49 vom Hundert.\nLand Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den\nübrigen Ländern 31,2 vom Hundert.                               (9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bun-\n(7) Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils        des an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird\ngeltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in           im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die\nAbsatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der               Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.\nEntwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie be-\nstimmt sich nach der Formel                                     (10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5\ngenannten Leistungen wird den Ländern erstattet.\nBBt+1 = ∆ BGt,t-1 * 0,7 + BBt                  Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und\nDabei sind:                                                  zum Monatsende zulässig. Bei der Erstattung der\n∆ BGt,t-1   = (JD BGt / JD BGt-1 – 1) * 100                  Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für\nden die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht\nBBt+1       = Beteiligung des Bundes an den in Ab-\nwurden.“\nsatz 5 genannten Leistungen im Folge-\njahr in Prozent\nBBt         = Beteiligung des Bundes an den in Ab-                                 Artikel 2\nsatz 5 genannten Leistungen im Jahr\nder Feststellung in Prozent                   Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember\nJD BGt      = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-      2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch\ndarfsgemeinschaften von der Jahres-        Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006\nmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte    (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:\ndes Jahres der Feststellung\n1. In § 1 Satz 4 werden jeweils die Angaben „2009“\nJD BGt-1    = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-\ndurch die Angaben „2010“ und die Angaben „2010“\ndarfsgemeinschaften von der Jahres-\nmitte des Vorvorjahres bis zur Jahres-        durch die Angaben „2011“ ersetzt.\nmitte des Vorjahres\n2. § 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006          3377\na) In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die An-           c) In Satz 4 wird die Angabe „2008“ durch die An-\ngabe „2010“ ersetzt.                                        gabe „2010“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Angabe „2008“ durch die                                  Artikel 3\nAngabe „2010“ und die Angabe „2010“ durch                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007\ndie Angabe „2011“ ersetzt.                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}