{"id":"bgbl1-2006-65-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=43","order":8,"title":"Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3367,"pdf_page":43,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006               3367\nGesetz\nüber die Durchsetzung der\nVerbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    keit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 übertragen worden ist,\n2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nArtikel 1                                in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz                      um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Ver-\n(VSchDG)                                  stoßes\na) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis\nAbschnitt 1                                    nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2\nAllgemeine Bestimmungen                                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und\nder Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-\n§1                                       leistungsaufsicht untersteht, oder\nAnwendungsbereich                               b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-                 handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1\nordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla-                   Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt,\nments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die                 und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Ver-\nZusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung                  stoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der\nder Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen               Erlaubnis umfasst ist,\nBehörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Ar-\n3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes\ntikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäi-\neines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den\nschen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005\nin der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung\n(ABl. EU Nr. L 149 S. 22).\n(EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die\n(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes             zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-\nbleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach                   ten,\n1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder             4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen\nDurchführung der im Anhang der Verordnung (EG)                der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den\nNr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäi-               Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes\nschen Gemeinschaft erlassen sind, oder                        eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis\n2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung                   nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versiche-\n(EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden            rungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und den               einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und\nzu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-            der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes\nten.                                                          sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis\n(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht,            umfasst ist,\nsoweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende            5. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach\noder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.                    Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fäl-\nlen.\n§2\nZuständige Behörde                                                      §3\nFür die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/                        Zentrale Verbindungsstelle\n2004 sind zuständig\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-            bensmittelsicherheit ist – auch in Fällen des § 2 Nr. 2\nmittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines in-      bis 5 – Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Arti-\nnergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Um-         kels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.\nsetzung oder Durchführung\n(2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für\na) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14        den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landes-\nund 16 des Anhanges der Verordnung (EG)                behörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007,\nNr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen          umfassend und in anonymisierter Form über die im Zu-\nRechtsvorschriften,                                    sammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und\nb) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemein-          weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informati-\nschaften erlassenen Rechtsvorschriften, soweit         onsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und\ndie Rechtsakte in den Anwendungsbereich der            Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht ei-\nVerordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen wor-          nes innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze\nden sind und dem Bundesamt für Verbraucher-            zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden\nschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständig-       oder ergangen sind.","3368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nAbschnitt 2                             des Verkäufers oder Dienstleisters während der übli-\nDurchsetzung                               chen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.\nder Gesetze zum Schutz                                (3) Der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Auskunft Ver-\nd e r Ve r b r a u c h e r i n t e r e s s e n      pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§4                              § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-\nAufgaben der zuständigen Behörden                    folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nDie zuständige Behörde wird tätig                           Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein\n1. auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines an-             Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.\nderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach              (4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nArtikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,        kann von der zuständigen Behörde innerhalb von drei\nMonaten, nachdem diese bestandskräftig geworden\n2. zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9\nist, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-\nder Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.\nzeiger*) bekannt gemacht werden, soweit dies zur Ver-\nmeidung eines künftigen innergemeinschaftlichen Ver-\n§5                              stoßes erforderlich ist. Personenbezogene Daten dür-\nBefugnisse der zuständigen Behörde                    fen nur bekannt gemacht werden, soweit das Informa-\n(1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen           tionsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige In-\nMaßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder               teresse des Betroffenen am Ausschluss des Informa-\nVerhütung künftiger innergemeinschaftlicher Verstöße            tionszuganges überwiegt oder der Betroffene eingewil-\ngegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen              ligt hat. Die zuständige Behörde hat von der Bekannt-\nerforderlich sind. Sie kann                                     machung abzusehen, soweit eine vergleichbare Veröf-\nfentlichung durch den Verkäufer oder Dienstleister er-\n1. den verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleis-              folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit\ntungserbringer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h         sich der Verkäufer oder Dienstleister zur Vermeidung\nder Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verkäufer oder          einer Entscheidung der Behörde nach Absatz 1 Satz 2\nDienstleister) verpflichten, einen festgestellten inner-   Nr. 1 verpflichtet hat, den innergemeinschaftlichen Ver-\ngemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf-        stoß einzustellen.\ntige Verstöße zu unterlassen,\n(5) Stellen sich die von der zuständigen Behörde an\n2. von dem Verkäufer oder Dienstleister alle erforderli-        die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nach-\nchen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden             hinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um-\nangemessenen Frist verlangen,                              stände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die\n3. Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten verlan-           zuständige Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der\ngen,                                                       gleichen Art und Weise zu unterrichten, in der sie die\nbetreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben\n4. die zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2            hat, soweit ein Betroffener hieran ein berechtigtes Inte-\nerforderlichen Anordnungen treffen.                        resse hat und dies beantragt.\n(2) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 2006/2004 und dieses Gesetzes erforderlich ist,                                              §6\nsind die für die Feststellung eines innergemeinschaftli-                   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nchen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen\nBehörde befugt,                                                     Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz\noder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen\n1. alle erforderlichen Schrift- und Datenträger des Ver-        und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigen-\nkäufers oder Dienstleisters, insbesondere Aufzeich-        tümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen\nnungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen          der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstü-\nsowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder         cke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,\nKopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder           die Maßnahmen nach\nzu verlangen,\n1. § 5 Abs. 2 zu dulden und\n2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazuge-\n2. die für die Feststellung eines innergemeinschaft-\nhörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder\nlichen Verstoßes zuständigen Personen der zustän-\nDienstleisters während der üblichen Betriebs- oder\ndigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu\nGeschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrneh-\nunterstützen.\nmung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich\nist.                                                       Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen\nverpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde\nSoweit es zur Durchführung der Verordnung (EG)                  Räume zu öffnen.\nNr. 2006/2004 erforderlich ist, sind auch Personen\nder für die Durchführung der Verordnung (EG)\n§7\nNr. 2006/2004 zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union berechtigt, in Begleitung                                 Beauftragung Dritter\nder nach diesem Gesetz für die Feststellung eines in-               (1) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde\nnergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Perso-              soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2\nnen der zuständigen Behörde, Grundstücke und Be-\ntriebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume              *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006              3369\nNr. 1 erlässt, eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nUnterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs. 3 Nr. 2            bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nbis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb                 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\ngenannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe             Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im\nder Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4a des Unter-           Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2\nlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8              oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch\nAbs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes gegen               diese Behörden ausgeführt wird.\nden unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen innerge-\nmeinschaftlicher Verstöße hinzuwirken. Der beauftragte\n§ 10\nDritte handelt im eigenen Namen.\nVollstreckung\n(2) Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8\nAbs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist                 Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen\neine Beauftragung nur zulässig, soweit der beauftragte          nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-\nDritte                                                          nahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe\n1. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-            des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1\nlung der Aufgabe bietet und                                Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zwei-\nhundertfünfzigtausend Euro.\n2. in die Beauftragung einwilligt.\nKommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung,                                           § 11\ndass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht\nKosten\nmehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne\nEntschädigung zu widerrufen.                                       (1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlun-\ngen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr.\n(3) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde\n2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.\nkann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Be-\nauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absat-                (2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen\nzes 2 abschließen und den danach beauftragten Dritten           Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Ab-\nnach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)                satz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sons-\nNr. 2006/2004 benennen. Eine Rahmenvereinbarung                 tige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maß-\nbedarf der Genehmigung der zuständigen obersten                 gabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit-\nBundesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach               oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2\n§ 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde gehört. Die Rah-            Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kos-\nmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger oder elektroni-           ten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund\nschen Bundesanzeiger*) bekannt zu machen.                       des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung ent-\nstehen, sind von den Betroffenen der Behörde geson-\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für\ndert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen.\nihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1\nZu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten,\nbis 3 entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Lan-\nmit denen die zuständige Behörde von der Deutschen\ndesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach\nBundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen\nSatz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise\nsolcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig\nauf andere Behörden des Landes zu übertragen.\nwerden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz\neigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2\n§8\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entspre-\nAußenverkehr                         chend anzuwenden.\nDie Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der                (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten\nEuropäischen Gemeinschaften und den mit der Durch-              sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des\nführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten             Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung\nBehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen               mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-\nUnion wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.          bindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsauf-\nsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben\nAbschnitt 3                           wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buch-\nBußgeldvorschriften,                            stabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswe-\nVo l l s t r e c k u n g , K o s t e n          sens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach\n§ 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit-\n§9                            und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.\nBußgeldvorschriften                          (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nder Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr,\nfahrlässig\nBau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Ge-\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2         schäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nNr. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder                           ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-\n2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme               pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-\nnicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte         stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-\nPerson nicht unterstützt.                                  zusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßi-\ngungen und Befreiungen für bestimmte Arten von\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de             Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des","3370          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nEntstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu be-           ordnung beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-\nstimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nr. 1, 2       nung gilt entsprechend.\noder 3 genannten Behörden ausgeführt wird.\n(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der An-\n(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministe-           tragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im\nrien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der           Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung\nRechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverord-            oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein;\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ih-           sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel\nrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde             gestützt werden.\nnach § 2 Nr. 1, 2 oder 3 übertragen.\n(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich\n(6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht            das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige\nzuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach             Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entspre-\nAbsatz 4 durch Landesrecht getroffen.                         chend.\nAbschnitt 4\n§ 14\nAnpassung an\ngeändertes Gemeinschaftsrecht                                          Aufschiebende Wirkung,\nAnordnung der sofortigen Vollziehung\n§ 12                                (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.\nErmächtigung zur Anpassung\n(2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Voll-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         ziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öf-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           fentlichen Interesse geboten ist.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                  (3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor\nmittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung       der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. Die\nder Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, so-          Anordnung ist zu begründen.\nweit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemein-                 (4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\nschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)           schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-\nNr. 2006/2004 einbezogen worden sind.                         len, soweit\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-\nschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,\nsatz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nliegen,\ndesrates\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)          2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-\nNr. 2006/2004 in diesem Gesetz zu ändern, soweit              fochtenen Entscheidung bestehen oder\nes zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-          3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,\nten erforderlich ist,                                         nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge-\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in              botene Härte zur Folge hätte.\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-\n(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einrei-\nbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nchung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf\nentsprechender Vorschriften in Verordnungen der\ndie der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller\nEuropäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-\nglaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der zustän-\nden sind.\ndigen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwer-\ndegericht auch die Aufhebung der Vollziehung anord-\nAbschnitt 5\nnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der auf-\nRechtsbehelfe                             schiebenden Wirkung können von der Leistung einer\nb e i Ve r w a l t u n g s m a ß n a h m e n         Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig ge-\nmacht werden. Sie können auch befristet werden.\n§ 13\n(6) Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit\nZulässigkeit, Zuständigkeit                    geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte\n(1) Gegen eine Entscheidung nach                           kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter\noder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden\n1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder                nicht geltend gemachter Umstände beantragen.\n2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach die-\nsen Vorschriften in einem sachlichen Zusammen-               (7) Das Beschwerdegericht entscheidet über einen\nhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,          Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss. Der Be-\nschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nder zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig.\nIm Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe           (8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der\nbei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.                           Beschwerde gilt § 80b Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-\nordnung entsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbe-             (9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ent-\nlehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichts-            scheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3371\n§ 15                                                         § 18\nFrist und Form                                           Mündliche Verhandlung\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem\nschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-\nMonat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzurei-\nverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-\nchen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei-\nhandlung entschieden werden.\ndung der Behörde. Es genügt, wenn die Beschwerde\ninnerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.           (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin\ntrotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen\n(2) Die Beschwerde muss den Antragsteller, den An-         oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache\ntragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebe-              verhandelt und entschieden werden.\ngehrens bezeichnen. Die angefochtene Entscheidung\nsoll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.                                   § 19\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für                        Untersuchungsgrundsatz\ndie Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie                (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-\nbeginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann             halt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heran-\nauf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdege-             zuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweis-\nrichts verlängert werden.                                     anträge der Beteiligten nicht gebunden.\n(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten                   (2) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder\nAkten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch-        und zu Auskünften verpflichtet.\nten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt\nwird,                                                        (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass\nFormfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die         dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche\nsich die Beschwerde stützt.                               Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und\nBeurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen\n(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-\nabgegeben werden.\ngründung müssen durch einen bei einem deutschen\nGericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer              (4) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-              geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\nschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt             aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel\nunterzeichnet sein.                                           zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-\nden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-\nmung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Be-\n§ 16\nrücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen ent-\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren                   schieden werden.\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind                                      § 20\nbeteiligt\nBeschwerdeentscheidung\n1. der Beschwerdeführer,                                         (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\n2. die zuständige Behörde,                                    schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis\ndes Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Be-\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-            schluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-\nressen durch die Entscheidung erheblich berührt           stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern\nwerden und die das Beschwerdegericht auf ihren            konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abwei-\nAntrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen        chen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-\nder Verbraucherzentralen und anderer Verbraucher-         besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts-\nverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wer-     geheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Ak-\nden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich        teninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen\ndie Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern       worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die\nauswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau-          an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,\ncher insgesamt erheblich berührt werden.                  dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein-\nheitlich ergehen kann.\n§ 17                                  (2) Für die Beschwerdeentscheidung gelten § 113\nAnwaltszwang                             Abs. 1, 3 bis 5 und § 114 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung entsprechend.\nVor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten              (3) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer\nsich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelas-         Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.\nsenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-\nschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge-                                        § 21\nsetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-\ntigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann                               Akteneinsicht\nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-              (1) Die in § 16 Nr. 1 und 2 bezeichneten Beteiligten\ngung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren           können die Akten des Beschwerdegerichts einsehen\nDienst vertreten lassen.                                      und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-","3372         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.        schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind\n§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-           auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug\nchend.                                                       auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und         Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnis-\nAuskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zuläs-         sen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-\nsig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung           hende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen\neingeholt haben. Die zuständige Behörde hat die Zu-          nötig erscheint.\nstimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen,           (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das\nsoweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur          Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt\nWahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,            entsprechend.\ngeboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie un-       (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten\nzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur       die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941\ninsoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorge-       und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.\ntragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Of-\nfenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des\nGeheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere            § 14.\nzur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nsen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offen-                                    § 24\nlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit                             Rechtsbeschwerde\nes für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be-            (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-\nweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach-           schlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbe-\naufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller            schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das\nUmstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache            Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.\ndas Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung\nüberwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Ver-          (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht an-        1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\nwaltlich vertreten lassen.                                       entscheiden ist oder\n(3) Den in § 16 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten soll       2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\ndas Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-                   einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ngungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang               des Bundesgerichtshofs erfordert.\ngewähren.                                                       (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der\nRechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Land-\n§ 22                              gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begrün-\nGeltung von                            den.\nVorschriften des Gerichts-                       (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\nverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung             schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-\nIm Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten er-         richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\ngänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist,                 des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-      1. das beschließende Gericht war nicht vorschrifts-\nfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungs-           mäßig besetzt,\npolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim-           2. bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der\nmung;                                                        von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes\n2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbeson-           ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-\ndere über Ausschließung und Ablehnung eines Rich-            genheit mit Erfolg abgelehnt war,\nters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände,         3. einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt,\nüber die Zustellung von Amts wegen, über Ladun-\n4. ein Beteiligter im Verfahren war nicht nach Vorschrift\ngen, Termine und Fristen, über die Anordnung des\ndes Gesetzes vertreten, soweit er nicht der Führung\npersönlichen Erscheinens der Parteien, über die Ver-\ndes Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend\nbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des\nzugestimmt hat,\nZeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über\ndie sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die       5. die Entscheidung ist auf Grund einer mündlichen\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die              Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über\nVersäumung einer Frist, entsprechend.                        die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\nsind, oder\n6. die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen.\n§ 23\n§ 25\nEinstweilige Anordnung\nNichtzulassungsbeschwerde\n(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch\nschon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige An-             (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann\nordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,           selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-\nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung         fochten werden.\ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines               (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er-      det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006               3373\ngründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Ver-          2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nhandlung ergehen.                                                rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer            Weise verletzt hat.\nFrist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht        Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-\neinzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der an-     scheidung findet die Rüge nicht statt.\nzufechtenden Entscheidung.\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nAbs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17,\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\n21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\nbis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Be-\nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann\nratung und Abstimmung entsprechend.\ndie Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so        teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach\nwird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustel-       Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist\nlung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes                 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten\nrechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,         der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-\nso beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des            sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die\nBundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.            angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor-\nliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraus-\n§ 26                              setzungen darlegen.\nBeschwerdeberechtigte, Form und Frist\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwer-           Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\ndeverfahren Beteiligten zu.\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nsetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzu-\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung           lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist\ndes Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilpro-          das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch\nzessordnung gelten entsprechend.\nunanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von       gründet werden.\neinem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzule-\ngen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefoch-         (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,\ntenen Entscheidung.                                          indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund\nder Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange-         zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der\nfochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen             mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Ver-\nFeststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf             fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen\ndiese Feststellungen zulässige und begründete Rechts-        Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-\nbeschwerdegründe vorgebracht sind.                           gereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge-\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen            richts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.\n§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16\nbis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend.                     (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung ist entsprechend anzuwenden.\n§ 27\nKostentragung und -festsetzung                                             Artikel 2\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-                       Änderung des Arzneimittelgesetzes\ndeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kos-\nten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der An-             Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\ngelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten           machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),\nganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der         geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nBilligkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch      ber 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:\nein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Ver-        1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerle-\ngen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro-            a) In Nummer 2 werden die Wörter „und, soweit es\nzessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren                    sich nicht um personenbezogene Daten von Pa-\nund die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-                 tienten handelt, hieraus Abschriften oder Ablich-\nbeschlüssen entsprechend.                                           tungen anzufertigen“ gestrichen.\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\n§ 28                                     fügt:\nAbhilfe bei Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                        „2a. Abschriften oder Ablichtungen von Unterla-\ngen nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-                    Kopien von Datenträgern, auf denen Unter-\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren                       lagen nach Nummer 2 gespeichert sind, an-\nfortzuführen, wenn                                                        zufertigen oder zu verlangen, soweit es sich\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-                     nicht um personenbezogene Daten von Pa-\ngen die Entscheidung nicht gegeben ist und                            tienten handelt,“.","3374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n2. § 68 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 4a\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Arzneimittel-                             Unterlassungsanspruch\nrechts“ durch die Wörter „Arzneimittelrechts oder                 bei innergemeinschaftlichen Verstößen\nHeilmittelwerberechts“ ersetzt.                            (1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum\nb) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4         Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3\nSatz 1 wird jeweils das Wort „arzneimittelrechtli-     Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des\nchen“ durch die Wörter „arzneimittelrechtlichen        Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok-\nund heilmittelwerberechtlichen“ ersetzt.               tober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-           die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zu-\nfügt:                                                  ständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364\nS. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie\n„(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung           2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nfür Arzneimittel, die zur Anwendung bei Men-           tes vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), ver-\nschen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt             stößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit       werden.\nder Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und             (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.“\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten zur Durchführung der Verordnung (EG)                                         Artikel 5\nNr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments                                Änderung des Gesetzes\nund des Rates vom 27. Oktober 2004 über die                        gegen den unlauteren Wettbewerb\nZusammenarbeit zwischen den für die Durchset-\nzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen              In § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlau-\nnationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1),          teren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),\ngeändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie         das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom\n2005/29/EG des Europäischen Parlaments und             17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden\ndes Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149          ist, werden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter\nS. 22).“                                               „ , es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlas-\nsungsklagengesetzes vor“ angefügt.\nArtikel 3\nArtikel 6\nÄnderung des Gesetzes\nÄnderung des\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nGerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                  In § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in\n(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 132 der Ver-     der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-          (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert\nworden ist, werden die Wörter „und § 2 des Spruchver-\n1. § 50c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                       fahrensgesetzes“ durch die Wörter „ , § 2 des Spruch-\n„(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden          verfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbe-\nsowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2            werbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Ver-\ndes EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes              braucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.\nkönnen unabhängig von der jeweils gewählten Ver-\nfahrensart untereinander Informationen einschließ-                                   Artikel 7\nlich personenbezogener Daten und Betriebs- und\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nGeschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies\nzur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich           Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Be-         S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nweisverwertungsverbote bleiben unberührt.“                 vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie folgt geän-\ndert:\n2. In § 87 werden\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie\na) in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-\nfolgt gefasst:\nchen und\n„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.\nb) Absatz 2 aufgehoben.\n2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:\nArtikel 4                                 „r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-\ngesetz;“.\nÄnderung des\nUnterlassungsklagengesetzes                      3. § 50 wird wie folgt geändert:\nNach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002                                               „§ 50\n(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4                           Bestimmte Beschwerdeverfahren“.\nAbs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3171) geändert worden ist, wird folgender § 4a ein-             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                     3375\naaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am                          b) In der Vorbemerkung 1.2.2 wird der Punkt durch\nEnde durch ein Komma ersetzt.                                  ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6\nbbb) In Nummer 3 wird der abschließende                             angefügt:\nPunkt durch das Wort „und“ ersetzt.                            „6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.“\nccc) Nach Nummer 3 wird folgende Num-                            c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-\nmer 4 angefügt:                                                schnitt 3 wird wie folgt gefasst:\n„4. über Beschwerden gegen Entschei-                                                „Abschnitt 3\ndungen der zuständigen Behörde\nRevision, Rechtsbeschwerden nach\nund über Rechtsbeschwerden (§§ 13\n§ 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“.\nund 24 des EG-Verbraucherschutz-\ndurchsetzungsgesetzes).“                               d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3                       schnitt 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                                                  „Abschnitt 4\nkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirt-                                 Zulassung der Sprungrevision,\nschaftsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 54                                Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nAbs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbe-                                der Revision sowie der Rechtsbeschwerden\nwerbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3                              nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3\ndes EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-\nArtikel 8\nsetzes)“ ersetzt.\n4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-                                        Änderung des\nändert:                                                                       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\na) Die Gliederung wird wie folgt geändert:                             In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Ver-\ngütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge-\naa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-\nsetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt\nschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I\n„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden                    S. 1426) geändert worden ist, wird der abschließende\nnach § 74 GWB, § 86 EnWG                     Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nund § 24 VSchDG“.                            mer 10 angefügt:\nbb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-                   „10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren\nschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                                  nach dem VSchDG.“\n„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision,\nBeschwerde gegen die Nicht-                                              Artikel 9\nzulassung der Revision sowie\nder Rechtsbeschwerden nach                                            Inkrafttreten\n§ 74 GWB, § 86 EnWG und                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 24 VSchDG“.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}