{"id":"bgbl1-2006-65-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3346,"pdf_page":22,"num_pages":18,"content":["3346         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007\n(Haushaltsgesetz 2007)\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-\nsen:                                                         trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.\nAbschnitt 1                               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im\nAllgemeine Ermächtigungen                       Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des\nBetrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesob-\n§1                                 ligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinsli-\nFeststellung des Haushaltsplans                   chen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe\nsich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröf-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           fentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Ein-        Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesminis-\nnahmen und Ausgaben auf 270 500 000 000 Euro fest-           terium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-\ngestellt.                                                    stände aufzubauen und zu halten und sie in Form der\nWertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke\n§2                                 der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen\nKreditermächtigungen                        der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu\nverkaufen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nHaushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von                  mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-\n19 580 000 000 Euro aufzunehmen.                             den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimie-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            rung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsän-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig         derungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs-\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num-              tens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-      zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nsamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1              Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nwachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge           von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf\nin Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf          diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung             angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden\nvon Darlehen zu, soweit die Summe der in Num-                Verträgen verringern oder ausschließen.\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-\nsamtplans) genannten fällig werdenden Kredite über-             (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen           mächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr\nwird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002              2007 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermö-\nTitel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu          gens bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro zum Zwecke\nverwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung         der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des\nnach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem          Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu überneh-\nBundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei              men. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wach-\nKapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung        sen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der\nnach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können            Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden\nMaßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts-              erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen\nordnung ergriffen werden.                                    der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In-\nsoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner ent-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           sprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzie-\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff         rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-        Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die\nres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest-      Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkos-\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind          ten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-\nres anzurechnen.\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-      mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-            Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-\nleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit-      men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-\nermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes-           ßen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3347\n1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-             4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nsatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender             Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nKredite aufgenommen werden;                                   biet,\n2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-\nschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden;           5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\n3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens                gen im In- und Ausland,\ndürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditauf-\nnahme als Schulden des Bundes in Form eines               6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nSchuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genann-          der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nten Betrages mitübernommen werden.                            europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-                 nen und Fonds,\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nHaushaltsjahres angerechnet.                                  7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-\nNachfolgeeinrichtungen.\n(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in\nHöhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Be-\nNähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-\ntrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18\nchen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-\nAbs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus-\nhaltsplans.\nhaltsjahr 2007 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre be-\ndarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-\nDeutschen Bundestages.\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von          gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-       genommen werden kann oder soweit er in Anspruch\nmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und           genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-\nRückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können            gen keinen Ersatz erlangt hat.\nweitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-             (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nnommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die            auch in ausländischer Währung übernommen werden;\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-           sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden              leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-\nsind.                                                         kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-\nbetrag anzurechnen.\n§3\nGewährleistungsermächtigungen                       (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige             Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                   Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\n309 755 000 000 Euro zu übernehmen, davon                     gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\n1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit            bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen         Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-          Kosten festgelegt wird.\nden Ausfuhren,\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro                                    (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-       spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei           für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundesre-         mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\npublik Deutschland;                                    anzurechnen.\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;           (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Er-\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an       mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-           Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nschaft;                                                auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-\nteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am           (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-       mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nonsfonds,                                              Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\n3. bis zu 2 300 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan-        Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\nzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger          ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar-         destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1\nbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick-       der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine\nlungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila-       Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-\nteralen Finanziellen Zusammenarbeit,                      schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.","3348          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n§4                                3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55\nÜber- und außerplanmäßige\nund 56,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-\nhaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.            (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Ab-\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzel-            satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur\nfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Er-      Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausga-\nfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von            ben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter\n50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung          den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet\ndes Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-            werden.\nausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-               (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufge-\ntung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen          führten Titel sind übertragbar.\neine Ausnahme geboten ist.\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-         der Finanzen.\nhaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\nsetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-                                      §6\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nnur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-                       Verstärkungsmöglichkeiten,\ntrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmä-                    Deckungsfähigkeit, Zweckbindung\nßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-                 (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\nmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-           nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließ-\ngungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1          lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-\nmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-            1. Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Perso-\ngungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Be-            nalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliede-\nträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes-            rung behinderter und schwerbehinderter Menschen\nministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss                  sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und wei-\ndes Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu-                tere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser so-\nlegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Aus-              wie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-\nnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen                 zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in\nVerpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bun-             seiner jeweils geltenden Fassung,\ndeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.                  2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                leistungen Dritter,\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses           3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,               stattungen und Beiträge Dritter handelt,\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-\n4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten\npital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-\nPreisnachlässen.\nmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil\nentfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.                  (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\nSachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\nAbschnitt 2                           behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-\nstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\nBewirtschaftung                             (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nvon Einnahmen, Ausgaben                         Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\nund Verpflichtungsermächtigungen\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n§5\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\nFlexibilisierte Ausgaben                          tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\n(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\nschaftlich zweckmäßig erscheint.\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-\nfall keine andere Regelung getroffen ist.                     2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\ngenseitig deckungsfähig:\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der                   und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417\nTitel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel                 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch\n634 .3,                                                       Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,             Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt wer-\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,       den.\n539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-       3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\nden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel          der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-\n532 55, 532 56 und 546 88,                                    nen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006            3349\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-                                      §8\ndeckt werden.\nBewilligung von Zuwendungen\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses              (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-               Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln        ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-\nder Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411             nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nbis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzu-         richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Um-         nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\nstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Re-         oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\ngelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bun-          nicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ndesministerium der Finanzen wird darüber hinaus er-           dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529\nBeschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-\nanzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-\nkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-\nunabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.\nrung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\n(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-     empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-              fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-\nspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-               rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\nBerlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und             Gründe Ausnahmen zulassen.\n453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\nstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von                                         §9\nDritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst\nKöln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.                                                     Bezüge\n(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen             (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur             haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nVerstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung            ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nvon Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das            ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nNähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.           werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\n(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-        fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nrungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-          nanzen.\nsung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung               (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-          § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes        der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\n1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt       S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-\ndurch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April      zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert\n2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke        worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe\ndes Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine-                von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet\nralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische          werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-             Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes\nkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.                  für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Pro-\nzent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.\n§7\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-\nÜberlassung und                           prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                    gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-\n(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\nordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-                                  § 10\nware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-\ntung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit                     Verbriefung von Verpflichtungen\nbesteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\ndard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung\ndesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902\nmaßgebend.\nTitel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\n(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-        und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-\nnischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder     deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzin-\ngegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-           stitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher\nnen.                                                          Schuldscheine zu erbringen.","3350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n§ 11                              tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als\nLiquiditätshilfen,                       Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-\nFälligkeit von Zuschüssen                      merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-\nund Leistungen des Bundes                       samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\nan die Rentenversicherung                      oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-\nhaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-     merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\nsind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-            chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen               chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-\nwerden.                                                        dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-      nanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregel-\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-        ten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener\ngrenzt.                                                        und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsan-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-      sprüche kann das Bundesministerium der Finanzen\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.            seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nübertragen.\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nRentenversicherung und die an die gesetzliche Renten-\n§ 14\nversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für\nKindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-                                   Ausbringung\nnatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein-                         von Planstellen und Stellen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi-          mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nlisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversi-          des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\ncherung erforderlich ist.                                      nen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb\nBesoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten\n§ 12                              zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-\nRückzahlung, Titelverwechslung                    rer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen            besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-           sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-           Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-        Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\nnahmetitel abzusetzen.                                         desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-           (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-            mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\nweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,         dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-\nim Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-               nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-       von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\nsonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel           gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\nabzusetzen.                                                    geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-\nlen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-         sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen               übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und\nsind.                                                          Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nAbschnitt 3                            steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nBewirtschaftung                           stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die\nder Planstellen und Stellen                     Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nBundeshaushalts an anderer Stelle führt.\n§ 13\n§ 15\nVerbindlichkeit des Stellenplans\nAusbringung von\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums           mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein\nder Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen               unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-\nkann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit            derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-\nder Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter           riger Inhaber\nder Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-             1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens                    Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\n5 Prozent gemindert werden.                                        (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Ge-\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen          setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                    worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-               kraft Auftrags verwendet werden soll,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3351\n2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen          2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung\nZusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge                  der Bekanntmachung vom 11. November 2004\nverwendet oder auf eine entsprechende Verwendung              (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des\nvorbereitet werden soll.                                      Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)\ngeändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Un-\nDie Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-          terbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,\nherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des\nDienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-           3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\ngruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,                 nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\ndie oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen              Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nsoll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-        den,\nrin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens            4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\ndarf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-           Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu            zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli\nentscheiden.                                                      2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nder Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-\nmächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen\nlandsvertretung beurlaubt werden.\noder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu-           mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte\nletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-       Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-\nber 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewil-        bringen,\nligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht,         1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen\ndie Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu               Interesse des Bundes zu einer Verwendung\nzu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Al-\ntersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur           a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen\nausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf               Bundestages oder eines Landtages,\nden Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Ja-               b) bei einer juristischen Person des öffentlichen\nnuar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen be-              Rechts,\nzogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Ein-            c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen                überstaatlichen Einrichtung,\nnicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um min-\ndestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer-            d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\ntigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beam-              menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\ntinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem                   Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\nVermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäf-               ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\ntigten“ zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen                     schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-\nGründen kann das Bundesministerium der Finanzen                      handelskammer oder als Auslandskorresponden-\nbezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstel-               tin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft\nlen Ausnahmen zulassen.                                              für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nbeurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\ndarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n2. wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundes-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                kanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-               worden sind.\nbehörden zu übertragen.\nÜber den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächs-\nten Haushaltsplan zu entscheiden.\n§ 16\n(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nAusbringung von Leerstellen                     zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nbesetzung treffen.\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-\nbracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,                     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-\nterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie\n1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a           für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                 (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5      Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)        des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\ngeändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienst-           sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium\nrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996             der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine\n(BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes       Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-\nvom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden        gen.\nist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beur-         (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlaubt werden,                                             mächtigt,","3352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1                                    § 20\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine                               Stelleneinsparung\nBeförderung erfolgen soll,\n(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind bei der Bundesver-\n2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum         waltung 1,2 Prozent der im Bundeshaushaltsplan aus-\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge-           gebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte\nbracht worden sind, anzupassen, wenn die oder             und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nder Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des      kegelgerecht einzusparen.\nBundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts               (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-\nbefördert oder höhergruppiert worden ist.                 gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-           beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-\nbehörden zu übertragen.                                       tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-\ndungsdienst, beim Zollkriminalamt und bei den Mobilen\nKontrollgruppen der Zollverwaltung sowie die Planstel-\n§ 17                               len und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Aus-\nland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind\nUmwandlung\nbei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3\nvon Planstellen und Stellen\nnicht zu berücksichtigen.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-               (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallen-\ntigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in     den Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahn-\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür           gruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                             entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und\nEntgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und\n§ 18                               Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nWertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen\nSonderregelungen bei kw-Vermerken                    innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis\nder Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nhaltsplans 2007 orientieren. Dabei sind die obersten\nmächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nBundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver-\nDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\nzu berücksichtigen.\ntig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-\ndende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-             (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.                                mächtigt, in sachlich begründeten Fällen\n1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsen,\nmächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die\neinen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit            2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\nschwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,              3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\nwenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-               Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\ntenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den                lassen,\n§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nsoweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-\nberechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter\nderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.\nMenschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-\nlen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden          (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\ndes schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle             31. Dezember 2007 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\noder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise         stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\nerhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1               (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die           Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-\nStelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen            haltsjahr 2006 mangels freier Planstellen oder Stellen\nbesetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn       nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2007 nach-\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall        zuholen.\nder Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-\n(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nsatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-\nder Finanzen.\nchenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-\ngebracht wurden.\nAbschnitt 4\n§ 19                                        Übergangs- und Schlussvorschriften\nÜberhangpersonal                                                     § 21\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-                          Stelleneinsparung\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der                      auf Grund der Verlängerung der\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                    Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\nwegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-             (1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushalts-\nden.                                                          plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                3353\namte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich                                    § 23\nergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-\nrecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch                    Begleitregelungen zum Regierungsumzug\nbei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmer erbracht werden.                                           mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die                 frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit\nobersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1          dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\ngenannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche            mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\nsind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu be-             einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\nrücksichtigen.                                                 denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert\nmächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-      durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997\nkonzepte der Ressorts anzuerkennen.                            (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso-\nnalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-\n(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.                    schaftlich umzusetzen.\n§ 22                                   (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-\nStelleneinsparung auf Grund der                     rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I\nVeränderung der Wochenarbeitszeit für                  S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                    Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unent-\ngeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.\n(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushalts-\nplan ausgebrachte Stellen für Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen,                                     § 24\nder sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen ke-                                 Fortgeltung\ngelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann\nauch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte                § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3\nerbracht werden.                                               bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-\n(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbrin-          haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.\ngenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarif-                                     § 25\ngebieten West und Ost.\nInkrafttreten\n(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten\nentsprechend.                                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2007\nTeil I:        Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                             3355\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\ngegenüber 2006\nSumme Einnahmen                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                    Bezeichnung\n2007                  2006\n1 000 €              1 000 €            1 000 €\n1                                  2                                          3                     4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................               164                   134                +30\n02     Deutscher Bundestag .................................                         1 650                 1 800               –150\n03     Bundesrat ...................................................                    56                    44                +12\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                     2 963                 3 000                –37\n05     Auswärtiges Amt .........................................                   114 167               104 234            +9 933\n06     Bundesministerium des Innern ...................                            408 335               384 052           +24 283\n07     Bundesministerium der Justiz .....................                          329 563               328 685               +878\n08     Bundesministerium der Finanzen ................                             787 851               848 920           –61 069\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................               272 224               270 082            +2 142\n10     Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                             132 954               135 075            –2 121\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                 5 776 319             5 782 298            –5 979\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                 4 901 806             4 751 874          +149 932\n14     Bundesministerium der Verteidigung ..........                               176 290               322 310          –146 020\n15     Bundesministerium für Gesundheit .............                               58 099                60 866            –2 767\n16     Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                           78 236                76 523            +1 713\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      63 103                64 452            –1 349\n19     Bundesverfassungsgericht .........................                               34                    38                 –4\n20     Bundesrechnungshof ..................................                           376                   374                 +2\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                             713 515               657 415           +56 100\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................             252 461               261 986            –9 525\n32     Bundesschuld .............................................              20 656 194            41 623 801        –20 967 607\n60     Allgemeine Finanzverwaltung .....................                      235 773 640           205 922 037       +29 851 603\nEinnahmen .................................................            270 500 000           261 600 000         +8 900 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\nZu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 220 530 000 T€,\nZu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 19 580 000 T€\nZu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 30 390 000 T€.","3356       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\nEpl.                 Bezeichnung\n2007              2007             2007\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                               2                                             6                 7                 8\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                    –                 4               160\n02  Deutscher Bundestag .................................                                –             1 650                 –\n03  Bundesrat ...................................................                        –                56                 –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                            –             2 963                 –\n05  Auswärtiges Amt .........................................                            –           113 767               400\n06  Bundesministerium des Innern ...................                                     –           405 259             3 076\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                                   –           329 165               398\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                                      –           735 200            52 651\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................                        –           264 316             7 908\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                                      –            42 022            90 932\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                            –             8 059         5 768 260\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                            –         3 843 191         1 058 615\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                                        –           152 933            23 357\n15  Bundesministerium für Gesundheit .............                                       –            58 099                 –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                                   –            25 325            52 911\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                              –             7 881            55 222\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                                   –                34                 –\n20  Bundesrechnungshof ..................................                                –               376                 –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                                      –             9 005           704 510\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................                      –            35 270           217 191\n32  Bundesschuld .............................................                           –           560 100       20 096 094\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                         220 760 000        12 944 250          2 069 390\nSumme Haushalt 2007 ...............................                       220 760 000        19 538 925        30 201 075\nSumme Haushalt 2006 ..............................                        194 185 000        16 183 391        51 231 609\ngegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........                                  26 575 000         3 355 534      –21 030 534","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                             3357\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\ngegenüber 2006\nSumme Ausgaben                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                 Bezeichnung\n2007                  2006\n1 000 €               1 000 €           1 000 €\n1                                2                                         3                     4                 5\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................           25 072                25 198               –126\n02   Deutscher Bundestag .................................                      631 501               596 118           +35 383\n03   Bundesrat ...................................................               21 023                20 457               +566\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                1 733 933             1 678 391           +55 542\n05   Auswärtiges Amt .........................................                2 510 897             2 390 523         +120 374\n06   Bundesministerium des Innern ...................                         4 484 443             4 358 969         +125 474\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                         453 107               441 114           +11 993\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                          4 598 998             4 874 812          –275 814\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................            6 036 386             5 717 919         +318 467\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                          5 171 544             5 090 241           +81 303\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             124 410 713           119 551 450        +4 859 263\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................              24 606 669            23 737 337          +869 332\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                          28 389 862            27 872 495          +517 367\n15   Bundesministerium für Gesundheit .............                           2 920 437             4 598 424        –1 677 987\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                         844 025               789 918           +54 107\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                  5 250 018             4 519 204         +730 814\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                          20 370                20 678               –308\n20   Bundesrechnungshof ..................................                      109 265               109 081               +184\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                          4 493 559             4 175 837         +317 722\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................          8 518 605             8 025 766         +492 839\n32   Bundesschuld .............................................             40 496 383            39 114 390        +1 381 993\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                        4 773 190             3 891 678         +881 512\nAusgaben ...................................................          270 500 000           261 600 000        +8 900 000","3358       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      Dienst\nEpl.                 Bezeichnung\n2007          2007             2007          2007\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                               2                                        6              7                8             9\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................       14 132          6 971                –           –\n02  Deutscher Bundestag .................................                 420 672        102 037                 –           –\n03  Bundesrat ...................................................           12 878          7 599                –           –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                             233 064        534 072                 –           –\n05  Auswärtiges Amt .........................................             731 367        216 766                 –           –\n06  Bundesministerium des Innern ...................                    2 435 438        704 037                 –           –\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                    336 548          81 791                –           –\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                     2 384 140        569 883                 –           –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................         500 503        186 724                 –           –\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                       275 126          94 788                –           –\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             161 112          80 817                –           –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................           1 303 024      2 094 532                 –           –\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                      15 725 893      2 948 360        8 591 498            –\n15  Bundesministerium für Gesundheit .............                        161 574        108 335                 –           –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                    165 474        139 143                 –           –\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................               602 098          34 438                –           –\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                      17 281          2 089                –           –\n20  Bundesrechnungshof ..................................                   96 272         11 353                –           –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                         50 761         19 641                –           –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................         72 226         11 476                –           –\n32  Bundesschuld .............................................                   –         68 000                –  39 278 383\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                     504 255        236 017            63 000           –\nSumme Haushalt 2007 ..............................                 26 203 838      8 258 869        8 654 498   39 278 383\nSumme Haushalt 2006 ..............................                 26 236 623      7 774 568        8 425 851   37 556 990\ngegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........                            –32 785        484 301          228 647    1 721 393","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                               3359\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und        Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für          Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)  Investitionen         ausgaben\nEpl.                 Bezeichnung\n2007               2007                2007\n1 000 €            1 000 €             1 000 €\n1                                2                                             10                  11                 12\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                 3 298                671                  –\n02   Deutscher Bundestag .................................                            79 653             29 139                  –\n03   Bundesrat ...................................................                       202                344                  –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                      760 149             215 043             –8 395\n05   Auswärtiges Amt .........................................                    1 474 086              88 678                  –\n06   Bundesministerium des Innern ...................                               882 651             528 311            –65 994\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                               20 200             14 568                  –\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                              1 272 956             372 019                  –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................                3 904 767           1 494 392            –50 000\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                              4 277 996             538 634            –15 000\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                 124 154 378               14 406                  –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                    8 517 286          12 691 827                  –\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                                  817 755             306 356                  –\n15   Bundesministerium für Gesundheit .............                               2 597 020              53 508                  –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                             313 229             226 179                  –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      4 597 927              15 555                  –\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                                    –              1 000                  –\n20   Bundesrechnungshof ..................................                               215              1 425                  –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                                924 125           3 379 032            120 000\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................              6 822 065           1 752 838           –140 000\n32   Bundesschuld .............................................                            –          1 150 000                  –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                            3 224 336           1 082 582           –337 000\nSumme Haushalt 2007 ..............................                        164 644 294           23 956 507           –496 389\nSumme Haushalt 2006 ...............................                       159 080 675           23 224 645           –699 352\ngegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........                                   5 563 619             731 862            202 963","3360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          in künftigen\nEpl.              Bezeichnung                                    gung      2008         2009         2010        Folgejahre       Haushalts-\n2007                                                               jahren\n1 000 €    1 000 €      1 000 €     1 000 €        1 000 €          1 000 €\n1                             2                                   3         4            5            6              7                8\n02   Deutscher Bundestag ......................                   36 305       9 592        8 667        1 432          3 819         12 795\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanz-\nleramt ...............................................     431 737     131 684      111 550       82 971       105 532                 –\n05   Auswärtiges Amt .............................              371 365     103 635       54 951       85 983       126 796                 –\n06   Bundesministerium des Innern ........                    1 800 593     386 362      303 790      253 119       247 463          609 859\n08   Bundesministerium der Finanzen ....                        667 128     178 965      160 329      212 814         87 532          27 488\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie ..............................           2 932 738     641 113      647 194      508 441       163 990          972 000\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz ..............................................      623 912     277 914      179 801       97 350         68 847                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales ...........................................     4 342 839   2 367 935    1 313 973      335 175       325 756                 –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung ...................... 14 052 491               3 501 065    2 740 167    1 784 058     2 371 607        3 655 594\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung ................................................ 15 631 388     1 655 528    1 384 653      894 856     3 944 707        7 751 644\n15   Bundesministerium für Gesund-\nheit ...................................................     33 845     16 820       11 525         5 500               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...                      451 507     200 078       75 987       38 166         93 276          44 000\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ..........                     253 152     101 333       84 293       54 900         11 026           1 600\n20   Bundesrechnungshof ......................                     1 546         778          768            –               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung ..................................................  2 740 900     254 000      187 400      135 200         14 300       2 150 000\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung .......................................        3 456 388     981 200      952 008      854 880       668 300                 –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ..........                       59 250     59 250             –            –               –              –\nAusgaben ....................................... 47 887 084         10 867 252    8 217 056    5 344 845     8 232 951       15 224 980","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                              3361\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\ngegenüber 2006\nSumme                mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.              Bezeichnung                                          Kapitel\n2007            2006\n1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                            2                                           3                4               5              6\n01   Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt ............................................... 01, 03, 04                     17 055          17 361           –306\n02   Deutscher Bundestag ......................... 01, 03                                 234 897         211 232        +23 665\n03   Bundesrat .......................................... 01                                16 082          15 623          +459\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,\namt .................................................... 08, 09                      251 447         247 273          +4 174\n05   Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11                          830 673         824 961          +5 712\n06   Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35       2 938 266       2 877 304        +60 962\n07   Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                 321 028         313 781          +7 247\n08   Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 12                         2 050 956       2 052 620          –1 664\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,\nTechnologie ........................................ 09, 10                          560 833         554 913          +5 920\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft           und        Verbraucher-\nschutz ................................................ 01, 08, 09, 10               349 373         326 367        +23 006\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07            162 847         158 945          +3 902\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,\nund Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28                848 676         838 661        +10 015\n14   Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 05, 06, 08,\n14, 15, 17, 18, 19       5 644 938       5 660 105        –15 167\n15   Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11                        218 231         211 580          +6 651\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07                            204 641         191 244        +13 397\n17   Bundesministerium                für        Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06                               99 866          97 990         +1 876\n19   Bundesverfassungsgericht ................. 01                                          15 938          16 516           –578\n20   Bundesrechnungshof ......................... 01, 03                                    84 972          85 121           –149\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ...... 01                                               46 410          43 020         +3 390\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung ............................................... 01, 03                       91 110          92 145         –1 035\nSumme ...................................................                         14 988 239      14 836 762       +151 477","3362        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nGesamtplan – Teil II:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2007        Betrag für 2006\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                     2                                                                    3                     4\n1.      Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................                        –19 810 000            –38 380 000\n1.1     Ausgaben .....................................................................................................     270 500 000            261 600 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\n1.2     Einnahmen ...................................................................................................      250 690 000            223 220 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-\nnahmen)\n2.      Deckung des Finanzierungssaldos ...........................................................                         19 810 000             38 380 000\n2.1     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt ..................................                                 19 580 000             38 190 000\n(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)\n2.1.1   Einnahmen ...................................................................................................    (238 091 463)          (244 806 083)\n2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ......................................................................                237 957 063            244 672 032\n2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................                    134 400               134 051\n2.1.2   Ausgaben zur Schuldentilgung ....................................................................                (216 384 543)          (195 915 709)\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-\ngen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-\ngleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab\n2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens\nFonds Deutsche Einheit.\n2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ....................................................................                 216 250 143            195 781 658\n2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................                    134 400               134 051\n2.1.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................................                                             –                      –\n2.1.4   Marktpflege ..................................................................................................       2 126 920             10 700 374\n2.2     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...........................................                                           –                      –\n2.3     Rücklagenbewegung ...................................................................................                        (–)                    (–)\n2.3.1   Entnahmen aus Rücklagen ..........................................................................                             –                      –\n2.3.2   Zuführung an Rücklagen ..............................................................................                          –                      –\n2.4     Münzeinnahmen ...........................................................................................               230 000               190 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                                                           3363\nGesamtplan – Teil III:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2007        Betrag für 2006\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                         2                                                                3                      4\nIm Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus\n1. und 2.)                                                                                                          19 580 000             38 190 000\n1.       Einnahmen                                                                                                          238 091 463            244 806 083\n1.1      Bruttokreditaufnahme ...........................................................................                 (237 957 063)          (244 672 032)\n1.1.1    aus Krediten vom Kreditmarkt:\n1.1.1.1  zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen .................................................                          216 250 143            195 781 658\n1.1.1.2  zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) ............................................                                2 126 920             10 700 374\n1.1.1.3  Nettokreditbedarf ....................................................................................              19 580 000             38 190 000\n1.1.2    voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.2.1  mehr als vier Jahre ...................................................................................            102 870 000            107 059 240\n1.1.2.2  ein bis vier Jahre ......................................................................................           62 100 000             64 864 482\n1.1.2.3  weniger als ein Jahr .................................................................................              72 987 063             72 748 310\n1.2      Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ...........................................                                    (134 400)              (134 051)\n1.2.1    aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 HG\n2007 .........................................................................................................                –                      –\n1.2.2    aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4\nHG 2007 ..................................................................................................                    –                      –\n1.2.3    aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur\nRegelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);\nVeranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................                                          134 050                134 051\n1.2.4    Rückforderung aus ursprünglich vom Erblastentilgungsfonds übernom-\nmenen DDR-Altschulden .........................................................................                             350                      –\n2.       Ausgaben                                                                                                           218 511 463            206 616 083\n2.1      Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .................................                                      216 384 543            195 915 709\n2.1.1    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................                                      (83 040 319)           (60 348 972)\n2.1.1.1  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................                                                  –                      –\n2.1.1.2  Anleihen ...................................................................................................        31 000 000             26 500 000\n2.1.1.3  Bundesschatzbriefe .................................................................................                 2 051 816              2 942 558\n2.1.1.4  Schuldenbuchkredite ..............................................................................                            –                      –\n2.1.1.5  Schuldscheindarlehen .............................................................................                  11 986 974              2 343 463\n2.1.1.6  Obligationen ............................................................................................           38 000 000             28 500 000\n2.1.1.7  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz ...........                                                         –                      –\n2.1.1.8  Ablösungsschuld .....................................................................................                         –                      –\n2.1.1.9  Altsparerentschädigung ..........................................................................                             –                      –\n2.1.1.10 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..............                                                    1 529                  1 586\n2.1.1.11 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-\nsprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ....                                                           –                      –\n2.1.1.12 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussge-\nbieten .......................................................................................................                –                      –\n2.1.1.13 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbes-\nserung von Versicherungsleistungen .......................................................                                    –                      –\n2.1.1.14 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .......................                                                      –                      –\n2.1.1.15 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..............                                                         –                      –\n2.1.1.16 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ...                                                          –                      –\n2.1.1.17 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ...................................................                                        –                      –\n2.1.1.18 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ...............................                                                 –                 61 355\n2.1.1.19 Sonstige ..................................................................................................                   –                     10\n2.1.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..........                                        (60 580 071)           (63 285 912)\n2.1.2.1  Schatzanweisungen ................................................................................                  58 000 000             61 000 000\n2.1.2.2  Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................                                     –                      –\n2.1.2.3  Finanzierungsschätze des Bundes ..........................................................                           2 519 671                 997 191\n2.1.2.4  Schuldscheindarlehen .............................................................................                       60 400                 47 200\n2.1.2.5  Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) ....................................                                             –             1 241 520\n2.1.3    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...........                                          72 764 153             72 280 825\n2.1.4    Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .....................................................                                       –                      –\n2.2      Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) ..............................................                                  2 126 920             10 700 374"]}