{"id":"bgbl1-2006-65-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=20","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3344,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["3344         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  (2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest einge-\nbauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1\nArtikel 1                             der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vor-\nübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind,\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung            die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I              Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ein-\nS. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Geset-          nimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindes-\nzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt         tens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit\ngeändert:                                                       als auch an der Spüle aufweist.\n1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:             (2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken-\nund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A\n„(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:                 Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.“\n1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit              2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:\ndrei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,\n„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich\ndie der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB,\nzulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach\nnach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie\nden Schadstoffemissionen;“.\n70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-       3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\nstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-         „2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtge-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG                        wicht oder einem Teil davon, wenn sie nach\nNr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie           Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne\n2005/66/EG des Europäischen Parlaments und                      der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-\ndes Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU                         Zulassungs-Ordnung\nNr. L 309 S. 37), entsprechen;\na) mindestens der Schadstoffklasse S 4 ent-\n2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart                         sprechen, von dem Gesamtgewicht\nAF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der\nbis zu 2 000 kg                    16 EUR,\nRichtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der\nKlasse M1 gelten;                                                  über 2 000 kg                      10 EUR,\n3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der                        insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,\nSystematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren                  b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 ent-\nAnhängern für die Erhebung von Daten nach der                      sprechen, von dem Gesamtgewicht\nFahrzeugregisterverordnung.\nbis zu 2 000 kg                    24 EUR,\nDie genannten Fahrzeuge gelten dann als Personen-                     über 2 000 kg                      10 EUR,\nkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbe-\nförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbe-                   insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,\nsondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung                 c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a\ndienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der                    oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtge-\ngesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.                                    wicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006           3345\nbis zu 2 000 kg                      40 EUR,          2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu\nüber 2 000 kg bis zu 5 000 kg        10 EUR,          2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zu-\nlässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach\nüber 5 000 kg bis zu 12 000 kg       15 EUR,          § 8 Nr. 2.“\nüber 12 000 kg                       25 EUR;\nab dem 1. Januar 2010 auch für die Schad-\nstoffklasse S 1;“.                                                       Artikel 2\n4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in\ndie Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}