{"id":"bgbl1-2006-65-19","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=72","order":19,"title":"Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2006-12-22T00:00:00Z","page":3396,"pdf_page":72,"num_pages":4,"content":["3396            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nund zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. Dezember 2006\nEs verordnen                                                                               §2\n– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                                   Ermittlung der\nKreise auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-                          für die Erfüllung der Quoten-\ndung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                  verpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        (1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen               mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\n§ 37d Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes         zes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter\nvom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt             Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art\nworden ist,                                                   und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrach-\nten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-              und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er\nschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d              hat dabei insbesondere zu erfassen:\nAbs. 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-             1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-\nzes und des § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuer-                kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuer-\ngesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), von                 entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-\ndenen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                   antragt wurde, und\ndurch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des             2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-\nEnergiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Ge-              kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuer-\nsetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ein-               entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-\ngefügt worden sind, sowie                                         antragt wurde.\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des              Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass\n§ 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 11 Buchstabe a,            es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-\nNr. 14 und 17 des Energiesteuergesetzes:                      gemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Be-\nrechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung\nArtikel 1                            notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. Soweit\nKraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des\nSechsunddreißigste Verordnung                       Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck\nzur Durchführung des                          abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnun-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                        gen nach Satz 1 zu führen.\n(Verordnung zur Durchführung                          (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflich-\nder Regelungen der Biokraftstoffquote –                   tete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des\n36. BImSchV)                            Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck\nin geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige\nInhaltsübersicht                           Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.\n§1     Einlagerer\n§2     Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung                               §3\nnotwendigen Biokraftstoffmenge                                       Erfüllung der Quotenverpflichtung\n§3     Erfüllung der Quotenverpflichtung\n§4     Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft\n(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten\nAufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche\n§5     Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für\nbeigemischte Fettsäuremethylester (FAME)                  Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nach-\n§6     Mitteilungspflichten des Dritten                          zuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Re-\ngelungen treffen.\n§1                                   (2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Im-\nmissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf\nEinlagerer                            die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen\nDient das Steuerlager der Einlagerung von Energie-            die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Ab-\nerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7          satz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen\nAbs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steu-           müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrach-\nerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueran-              ten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.\nmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse                 (3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine\nnach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andern-              Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5\nfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen             der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchge-\ndes § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissions-                   führt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht bean-\nschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1               tragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-\ndes Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.                    Immissionsschutzgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006                  3397\n§4                                   geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und\nNachweis der Biokraftstoffeigenschaft                      Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe,\nDer Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft              dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres\nnachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Hersteller-              bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Feb-\nerklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle               ruar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens –10 °C\nin anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf                beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen\nVerlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen                 sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein\nder zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese                  CFPP-Wert von –20 °C erreicht werden könnte. Der\nauf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtli-             Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren\nchen Normparameter zu untersuchen und der zustän-                  Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung\ndigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder            des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen\nUntersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analyse-                Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.\nzertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen,\ndie auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefor-\n§6\ndert sind, können diese anerkannt werden.\n§5                                                 Mitteilungspflichten des Dritten\nKlimatisch abhängige                                 Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bun-\nAnforderungen und Prüfverfahren                         des-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben\nfür beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)                    bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quoten-\nWird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten ab-              verpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle\nweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissions-                   mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zu-\nschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: No-                 ständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2\nvember 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3                 genannten Aufzeichnungen zu belegen.\nAnlage\n(zu § 4)\nNachweis der Einhaltung der Normen\nAuf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende\nNormparameter zu untersuchen:\nEnergieerzeugnis              Norm                         Normparameter\nFettsäuremethylester DIN EN 14214                 Dichte bei 15 °C\n(Stand: November       Schwefelgehalt\n2003)                  Wassergehalt\nMonoglyzerid-Gehalt\nDiglycerid-Gehalt\nTriglyzerid-Gehalt\nGehalt an freiem Glycerin\nGehalt an Alkali\nGehalt an Erdalkali\nPhosphorgehalt\nCFPP\nPflanzenöl                 DIN V 51605            Dichte bei 15 °C\n(Stand: Juli 2006)     Schwefelgehalt\nWassergehalt\nSäurezahl\nPhosphorgehalt\nSummengehalt Magnesium/Calcium\nJodzahl\nBioethanol                 DIN EN 15376           Ethanolgehalt\n(Stand: Mai 2006)      Wassergehalt\nDIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und\nKöln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hin-\nterlegt.\nArtikel 2                                   a) Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Ent-\nnahme von Energieerzeugnissen“ wird folgende\nÄnderung der                                         Zwischenangabe eingefügt:\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                               „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Ge-\nsetzes“.\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom                       b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11,\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert:                   14, 15, 22 und 23 des Gesetzes“ wird folgende\nAngabe eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           „§ 23a Steueranmeldung“.","3398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und                        „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-\nfolgender § 23a eingefügt:                                       setzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-\n„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes              ner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck in doppelter Ausfertigung für alle Ener-\n§ 23a                                    gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb\neines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-\nSteueranmeldung                              tungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller\nDie Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4,                  hat in der Anmeldung alle für die Bemessung\n§ 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15                der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu\nAbs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des                   machen, die Steuerentlastung selbst zu berech-\nGesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                 nen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für\ndruck und – soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach           die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfül-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern                lung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1\nsind – in doppelter Ausfertigung abzugeben.“                     und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bun-\n3. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a                   des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\neingefügt:                                                       der Bekanntmachung vom 26. September 2002\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des\n„2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des\nGesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I\nGesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und\nS. 3180) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nVerfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ntenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der\nverwendet werden soll, eine Beschreibung der\nSteuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die\nwirtschaftlichen Tätigkeiten des Unterneh-\nin § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Geset-\nmens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu\nzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a\nprüfen, ob das Unternehmen dem Produzieren-\nAbs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-\nden Gewerbe zuzuordnen ist,“.\nschutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, be-\n4. Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 an-                     zogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs,\ngefügt:                                                          vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerent-\n„(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur               lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-\nsteuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2               testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das\nSatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des             auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-\nGesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf                 lastungsanspruch entstanden ist, beim Haupt-\nGrund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden               zollamt gestellt wird.“\nBeschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber\ndie Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht frist-                „(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bio-\ngerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis                 heizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese\nunmittelbar widerrufen.                                          neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheiz-\nstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine\n(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder\nHerstellererklärung oder mit Zustimmung des\nSatz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis\nHauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh-\nseit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Be-\nren und diesem auf Verlangen vorzulegen. Dane-\nschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steu-\nben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Pro-\nerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbe-\nben zu entnehmen, diese auf die aus der An-\nstimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes).\nlage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Norm-\nAbweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt\nparameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt\ndas Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-\ndie entsprechenden Analysezertifikate oder Un-\neranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der\ntersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Ana-\nSteuer.“\nlysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse\n5. § 75 wird wie folgt geändert:                                    vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Be-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 stimmungen gefordert sind, können diese aner-\nfügt:                                                        kannt werden.“\n„(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuer-          c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2\n„(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-\nSatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1\nsetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzah-\ndes Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf\nlung der Steuerentlastung nach § 50 des Geset-\njeden Kalenderjahres bis zum 31. März des fol-\nzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentste-\ngenden Kalenderjahres eine Beschreibung der\nhung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschrie-\nwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2\nbenem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzu-\nNr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut\nmelden und unverzüglich nach der Anmeldung zu\nvorzulegen.“\nentrichten.“\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 2             7. § 103 wird wie folgt geändert:\nNr. 1, 2 und 3 bis 5“ ersetzt.                            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vergütung“\n6. § 94 wird wie folgt geändert:                                    durch das Wort „Steuerentlastung“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3399\n„(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5         „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerent-\ndes Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des               lastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des\nBegünstigten unter Verwendung von selbst bezo-              Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-\ngenem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Be-                oder Reservebehälter von Motoren mit anderen\ngünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen,             Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen\nwelche seine Anschrift, die des ausführenden Be-            oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten\ntriebs, das Datum sowie Art und Umfang der aus-             Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen\ngeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasöl-          Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorge-\nmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag               sehenen Steuerentlastung.“\nenthalten.“\n8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94\nAbs. 3) eingefügt:\n„Anlage 1a\n(zu § 94 Abs. 3 des Gesetzes)\nNachweis der Einhaltung der Normen\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende\nNormparameter zu untersuchen:\nEnergieerzeugnis          Norm                       Normparameter\nFettsäuremethylester DIN EN 14214            Dichte bei 15 °C\n(Stand: November Schwefelgehalt\n2003)                 Wassergehalt\nMonoglyzerid-Gehalt\nDiglycerid-Gehalt\nTriglyzerid-Gehalt\nGehalt an freiem Glycerin\nGehalt an Alkali\nGehalt an Erdalkali\nPhosphorgehalt\nCFPP\nPflanzenöl             DIN V 51605           Dichte bei 15 °C\n(Stand: Juli 2006)    Schwefelgehalt\nWassergehalt\nSäurezahl\nPhosphorgehalt\nSummengehalt Magnesium/Calcium\nJodzahl\nBioethanol             DIN EN 15376          Ethanolgehalt\n(Stand: Mai 2006)     Wassergehalt“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 22. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}