{"id":"bgbl1-2006-65-18","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=68","order":18,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3392,"pdf_page":68,"num_pages":4,"content":["3392         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte\nVom 21. Dezember 2006\nAuf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bun-             8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2\ndes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                  (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25.“\nS. 3830) verordnet die Bundesregierung:\n3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ein Emissions-\nArtikel 1                              bericht“ gestrichen.\nÄnderung der Verordnung über                      4. § 2 wird wie folgt geändert:\nEmissionserklärungen und Emissionsberichte\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über Emissionserklärungen und\nEmissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)           b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-\nwird wie folgt geändert:                                           mern 1 bis 4.\n1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung          5. § 3 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und Emissionsberichte“ gestrichen.\na) In der Überschrift werden die Wörter „und des\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEmissionsberichts“ gestrichen.\n„Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige\nAnlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den fol-            b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe\ngenden Nummern des Anhangs der Verordnung über                  „Anhang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.\ngenehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I\nS. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\n20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist,            folgt geändert:\ngenannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15;\n3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2);         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Emissionserklä-\n7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plät-                 rung und Emissionsbericht sind“ durch die\nzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über ge-                 Wörter „Die Emissionserklärung ist“ ersetzt.\nmischte Bestände nach dem Buchstaben j und                      bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:\nSpalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6;\n7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2);             „Die zuständige Behörde kann auf Antrag des\n7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23                   Betreibers in begründeten Fällen oder von\n(Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2);            Amts wegen abweichende Regelungen von\n7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32;             den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 ertei-\n7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14;              len.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3393\n6. § 4 wird wie folgt neu gefasst:                               zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgen-\nden Jahres gestellt werden.\n„§ 4\n(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist ver-\nErklärungszeitraum, Zeitpunkt                    pflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum be-\nder Erklärung, Erklärungspflichtiger                trieben hat. Wird die Anlage während des Erklä-\n(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissi-           rungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt\nonserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschlie-             oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklä-\nßend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissi-           rungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen\nonserklärung abzugeben.                                       die Anlage betrieben worden ist.“\n(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai          7. Die Anhänge werden wie folgt geändert:\ndes dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden               a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.\nJahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann\nauf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis         b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe „An-\nzum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag                   hang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.\nfür eine Emissionserklärung muss spätestens bis               c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:\n„Anhang\nEmissionserklärung\nInhalt der Emissionserklärung                                   Erläuterung\nEmissionserklärung                                      Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.\n– Erklärungszeitraum\n– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung\n– Name\n– Telefon/Fax/Email-Adresse\n– Ort, Datum\nBetreiber\n– Name\n– Anschrift\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\nWerk/Betrieb\n– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs\n– Name\n– Standort\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\n– Email-Adresse für den elektronischen Postver-\nkehr\n– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs\n(NACE-Code)\nQuellen                                                 Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise\n– Beschreibung                                         den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-\nsphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-\n– Nummer                                            zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer\n– Bezeichnung                                       Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung\nein und derselben Quelle.\n– Lage\n– Rechtswert der Quelle [m]                         Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-\n– Hochwert der Quelle [m]                           wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-\nwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.\n– Maße\n– Fläche [m2]\n– Geometrische Höhe [m2]","3394         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nInhalt der Emissionserklärung                                    Erläuterung\nAnlagen                                                 Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage\n– Nummer                                                eindeutig erkennbar sein.\n– Bezeichnung                                           Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-\n– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV              sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-\nzogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.\n– Installierte Leistung/Kapazität\n– Maßzahl\n– Einheit\n– Bezug\nEmissionsrelevante gehandhabte Stoffe                   Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-\n– Nummer der Anlage                                     gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen\nausgehenden Emissionen geschlossen werden kann\n– Bezeichnung                                           oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-\n– Verwendungsart                                        derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten\nStoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-\n– Heizwert (unterer) [kJ/kg]                            dukt) ist anzugeben.\n– Massenstrom [t/a]\nDer Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-\nbrannt werden.\nEmissionsverursachender Vorgang                         Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-\n– Nummer der Anlage                                     nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-\ntion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung\n– Nummer der Quelle                                     der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-\n– Nummer                                                gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-\ntriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-\n– Art                                                   gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder\n– Bezeichnung                                           Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-\n– Gesamtdauer [h/a]                                     rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.\n– Abgas                                                 Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-\n– Reinigungsart                                      chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und\nzu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-\n– Volumenstrom [m3/h]\nzen von Stahl).\n– Feuchte [Vol-%]\n– Temperatur [°C]                                    Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen\nNormalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.\nEmissionen                                              Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-\n– Nummer der Anlage                                     tigen  Anlage  gemäß  §  3 Abs.  1 als Einzelstoff und nur\nin einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-\n– Nummer der Quelle                                     rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-\n– Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.\nges\nDie zuständige Behörde kann auf die Angabe der\n– Emittierter Stoff                                     Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels\n– Bezeichnung                                        Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Re-\n– Aggregatzustand                                    chenprogramme     – berechnet    werden.“\n– Emissionmassenstrom [kg/h]\n– Jahresfracht [kg/a]\n– Ermittlungsart der Jahresfracht\n– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt\n8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:\n„Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. De-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759).“\nArtikel 2                              „(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-\nständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung\nÄnderung der EMAS-Privilegierungsverordnung\ngemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine\n§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung            vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vor-\nvom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6     legen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bun-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge-         des-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006           3395\nrung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach          ten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundes-\nSatz 1 eingehalten sind.“                                    gesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3                                                    Artikel 4\nBekanntmachung der Neufassung\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttre-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}