{"id":"bgbl1-2006-65-16","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=65","order":16,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3389,"pdf_page":65,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006           3389\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung\nVom 21. Dezember 2006\nAuf Grund des § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-              aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in\ntober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit § 21                Besitz hat.\nAbs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes\n(2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean-\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert\ntragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten\nworden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des\nGegenstände veräußert wurden, ist das Insol-\nGesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ge-\nvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schluss-\nändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1\nrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen\nNr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I\nWerts von dem der Vergütung zugrunde liegen-\nS. 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verord-\nden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz\nnet das Bundesministerium der Justiz:\n20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit die-\nser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen\nArtikel 1\nWertdifferenz kann das Gericht den Beschluss\nDie Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom                bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert                Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.\ndurch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I\nS. 2569), wird wie folgt geändert:                                     (3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-\nsätze 1 bis 3 ersetzt:                                    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n„(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-    2. § 19 wird wie folgt geändert:\nwalters wird besonders vergütet. Er erhält in der         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nRegel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2\nAbs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nseine Tätigkeit während des Eröffnungsverfah-                    „(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insol-\nrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung             venzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006\nist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen             bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die\nVerwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Ge-                bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur\ngenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung               Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-\nunterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei               verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nVerfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungs-                  S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.“\nrechte bestehen, werden dem Vermögen nach\nSatz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige\nArtikel 2\nInsolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ih-\nnen befasst. Eine Berücksichtigung erfolgt nicht,         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsofern der Schuldner die Gegenstände lediglich         in Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nDiwell"]}