{"id":"bgbl1-2006-65-15","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=61","order":15,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3385,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006           3385\nVerordnung\nzur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche\nBeurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt\nVom 21. Dezember 2006\nEs verordnen                                                                     Artikel 1\ndie Bundesregierung auf Grund                                                     Verordnung\nüber die sozialversicherungsrechtliche\n– des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-                      Beurteilung von Zuwendungen\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-                des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt\ncherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom            (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) und\n– des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47                                    §1\nAbs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-                  Dem sozialversicherungspflichtigen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41\nAbs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51          (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:\nAbs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Geset-\n1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschlä-\nzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert\nge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zu-\nworden sind,\nsätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,\nsoweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nsoweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden,\nauf Grund\nmehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,\n– des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des          Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig ge-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,              zahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Bu-\n2955), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a         ches Sozialgesetzbuch sind,\nund b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1706) geändert worden ist, und                          3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteu-\nergesetzes,\ndas Bundesministerium des Innern auf Grund                    4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-\nkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen\n– des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes\noder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. De-\nnichts Abweichendes bestimmt,\nzember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 15 Abs. 1\ndes Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005             5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgeset-\n(BGBl. I S. 1418):                                            zes,","3386          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des            gesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem\nMutterschutzgesetzes,                                    Wert für\n7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber         1. Frühstück von 45 Euro,\ninsoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversi-         2. Mittagessen von 80 Euro und\ncherungsbeitrags,\n3. Abendessen von 80 Euro.\n8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld\nund Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen            (2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten,\nmit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unter-           sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber\nschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und             beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung ge-\ndem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches So-        stellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzen-\nzialgesetzbuch nicht übersteigen,                        den Werte je Familienangehörigen,\n9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen-          1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Pro-\nsionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3                zent,\nNr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes          2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-\nim Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Pro-            endet hat, um 80 Prozent,\nzent der Beitragsbemessungsgrenze in der allge-\nmeinen Rentenversicherung,                               3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr voll-\nendet hat, um 40 Prozent und\n10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-\n4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um\nstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-\n30 Prozent.\nnahme bestehender Versorgungsverpflichtungen\noder Versorgungsanwartschaften durch den Pensi-          Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des\nonsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Ein-          Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungs-\nkommensteuergesetzes steuerfrei sind,                    zeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegat-\nten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Er-\n11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Be-\nhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder\nschäftigten zugunsten von durch Naturkatastro-\nbeiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.\nphen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt\neinschließlich Wertguthaben,                                (3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung ge-\nstellten Unterkunft wird auf monatlich 198 Euro fest-\n12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung ei-\ngesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermin-\nnes finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen,\ndert sich\nfür die Satz 3 gilt.\n1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt\nDie in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge\ndes Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer\nund Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzu-\nGemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,\nrechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit ei-\nnem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohn-            2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-\nsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b, § 39c               jahres und Auszubildende um 15 Prozent und\noder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die            3. bei der Belegung\nin Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen\nsind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Be-                a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,\nmessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt                   b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und\nzuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindes-\nc) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.\ntens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung\netwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein            Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert\nerreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Pro-           einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die\nzent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach           Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet\ndem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung             werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nnach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im              (4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte\nBereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder           Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter\ngesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Ar-          Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung\nbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendun-            zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzuset-\ngen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.                  zen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen\n(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der      Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten\nSeefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonn-        verbunden, kann die Wohnung mit 3,45 Euro je Qua-\ntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt          dratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne\nzuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht        Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit\nfür Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenen-          2,80 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.\nrente zu berücksichtigen ist.                                 Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind\ndie durch diese Beschränkungen festgelegten Miet-\n§2                                preise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die ver-\ntraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Woh-\nVerpflegung, Unterkunft\nnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des\nund Wohnung als Sachbezug\nLandes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für\n(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung ge-           die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen\nstellten Verpflegung wird auf monatlich 205 Euro fest-        Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3387\nFür Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der                                      §4\nübliche Preis am Abgabeort anzusetzen.\nÜbergangsregelungen\n(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung               (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-\nverbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der      zeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von\nUnterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis            § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von\nund dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Ab-          § 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent\nsätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zu-          zu vermindern.\nzurechnen.                                                       (2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9\nBeträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des\n(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeit-        Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese\nräume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel       Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.\nder Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen.\nDie Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Ta-\ngeswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen\nArtikel 2\nwerden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die                                 Änderung\nzweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in                der Sozialversicherungsentgeltverordnung\nder dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.\nDie     Sozialversicherungsentgeltverordnung      vom\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) wird wie folgt ge-\n§3                                 ändert:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nSonstige Sachbezüge\n„4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-\n(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst                   kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löh-\nwerden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als                 nen und Gehältern gewährt werden und nicht\nWert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnach-                   aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des\nlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzu-                  Betriebsrentengesetzes) stammen,“.\nsetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Ein-         2. § 4 wird aufgehoben.\nkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festge-\nsetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet\n§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des                                  Artikel 3\nEinkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort                         Änderung anderer Verordnungen\ngenannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend.                       (1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Trennungsgeldver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst           29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Arti-\nwerden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert       kel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)\nfür diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwi-              geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Sachbe-\nschen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich           zugsverordnung“ durch das Wort „Sozialversicherungs-\nbei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem             entgeltverordnung“ ersetzt.\nArbeitsentgelt zuzurechnen.                                      (2) § 3 Abs. 1 der Ausgleichrentenverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I\n(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber        S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nnicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer          24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird\nhergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die          wie folgt geändert:\nnach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-\n1. In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Sachbezugs-\nsetzes pauschal versteuert werden, können mit dem\nverordnung“ durch das Wort „Sozialversicherungs-\nDurchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren\nentgeltverordnung“ ersetzt.\nund Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann\nder Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer-          2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 der Sachbezugsver-\nden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur wäh-                ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 der Sozial-\nrend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag            versicherungsentgeltverordnung“ und die Angabe\ndes Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech-              „§ 4 der Sachbezugsverordnung“ durch die Angabe\nzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu-             „§ 2 Abs. 4 der Sozialversicherungsentgeltverord-\nsetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von             nung“ ersetzt.\ndem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozi-\n3. In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 der Sachbe-\nalversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3\nzugsverordnung“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 der\ngelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert\nSozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt.\nvon nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für\nVerbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der              (3) In § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-\nUnfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit          Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), die\neinem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge,               durch die Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I\ndie in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insge-         S. 2499) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nsamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in die-           „Sachbezugsverordnung“ durch das Wort „Sozialversi-\nsem Kalenderjahr zuzuordnen.                                  cherungsentgeltverordnung“ ersetzt.","3388        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nArtikel 4                              18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642,1644), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2006\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    (BGBl. I S. 1402), und die Sachbezugsverordnung vom\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,      19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-            durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005\ndes bestimmt ist. Gleichzeitig treten die Arbeitsentgelt-     (BGBl. I S. 3493), außer Kraft.\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}