{"id":"bgbl1-2006-65-14","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=59","order":14,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit","law_date":"2006-12-20T00:00:00Z","page":3383,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3383\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit\nVom 20. Dezember 2006\nAuf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2            2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die\nNr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17         Wörter „in dem Insekten der Gattung Culicoida (Vek-\nAbs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-          tor) zuletzt aufgetreten sind“ durch die Wörter „in\nbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2,              dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist“ ersetzt.\n§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3\n3. Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nund den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in\nVerbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in                                     „§ 6\nVerbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der                       Untersuchungen im 20- und 150-km-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                             Gebiet sowie in angrenzenden Regionen\n(BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                     (1) Die zuständige Behörde legt in dem in der An-\nlage bezeichneten Gebiet sowie in dem daran an-\nArtikel 1                              grenzenden Gebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern\ngeographische Einheiten von jeweils 2 000 Quadrat-\nDie Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung\nkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die\nder Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz\nEinheit verteilt bis zum 28. Februar 2007 jeweils\nAT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung\n150 Rinder, die zuvor serologisch mit negativem Er-\nvom 24. November 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), wird\ngebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden\nwie folgt geändert:\nsind. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersu-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   chungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festge-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       stellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zu-\nsätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu un-\nb) Im neuen Absatz 1 wird Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d             tersuchen.\nDoppelbuchstabe cc wie folgt gefasst:\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur\n„cc) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gat-\nwirksamen Durchführung erforderlich ist, anstelle ei-\ntung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben\nner geographischen Einheit nach Absatz 1 Satz 1\nTage vor der Beförderung mit einem Repel-\nauch ein Gebiet insbesondere unter Berücksichti-\nlent behandelt worden sind,“.\ngung vorhandener Verwaltungsgrenzen festlegen.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(3) Die zuständige Behörde hat die nach Absatz 1\n„(2) Ferner kann die zuständige Behörde ab-             Satz 1 bestimmten Rinder im Zeitraum März 2007\nweichend von Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit             bis Oktober 2007 monatlich serologisch auf Blau-\nSatz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d in der Zeit, in         zungenkrankheit zu untersuchen oder untersuchen\nder ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten            zu lassen. Wird bei einem Rind im Rahmen der Un-\nist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmi-           tersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit\ngen                                                        festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind\n1. in einen Betrieb, der in dem in der Anlage be-          zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu\nzeichneten Gebiet gelegen ist, soweit die Tiere        untersuchen.\na) in einen von der zuständigen Behörde be-               (4) Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersu-\nzeichneten Betrieb verbracht werden und             chung nach Absatz 3 Satz 1 Blauzungenkrankheit\nsichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem       festgestellt oder wird ein nach Absatz 1 Satz 1 be-\nBetrieb nur unmittelbar zur Schlachtung             stimmtes Rind aus einer geographischen Einheit\nverbracht werden,                                   oder einem Gebiet nach Absatz 2 verbracht, be-\nb) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Ver-         stimmt die zuständige Behörde ein anderes Rind,\nbringen serologisch mit negativem Ergebnis          das zuvor mit negativem Ergebnis auf Blauzungen-\nauf Blauzungenkrankheit untersucht wor-             krankheit untersucht worden ist. Satz 1 gilt entspre-\nden sind oder                                       chend, soweit ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes\nRind geschlachtet oder auf andere Weise getötet\nc) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren wor-           worden ist oder verendet ist. Für die nach Satz 1\nden sind, in dem der Vektor zuletzt aufge-          oder 2 bestimmten Rinder gilt Absatz 3 entspre-\ntreten ist,                                         chend.\n2. zu diagnostischen Zwecken.                                 (5) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der\n§ 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die             Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-\nBlauzungenkrankheit findet insoweit keine An-              zes 4 Satz 1 die Durchführung serologischer Unter-\nwendung.“                                                  suchungen anordnen.","3384        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\n(6) Die zuständige Behörde kann Untersuchun-                        2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftre-\ngen nach Absatz 1 auch auf andere für die Blauzun-                        ten kranker oder verendeter empfänglicher Wild-\ngenkrankheit empfängliche Tiere ausdehnen, soweit                         tiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.\nes zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erfor-\nderlich ist.                                                                                         §9\n§7                                                                  Ausnahmen\nUntersuchungen                                         Die zuständige oberste Landesbehörde kann die\naußerhalb des § 6-Gebietes                                Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 er-\nDie zuständige Behörde legt in dem nicht nach                       höhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung\n§ 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische                       absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungen-\nEinheiten von jeweils 2 000 Quadratkilometern fest                     krankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes\nund bestimmt gleichmäßig über die Einheiten verteilt                   vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.“\nbis Oktober 2007 jeweils 300 Rinder, die einmalig                  4. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die neuen §§ 10\nserologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersu-                        und 11.\nchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt\nentsprechend.                                                      5. Im neuen § 10 wird die Angabe „§ 1 Satz 1“ durch\ndie Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n§8                                      6. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:\nWildtieruntersuchung\na) In Absatz 1 werden\n(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung\nder Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtie-                        aa) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und\nren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Unter-                       bb) Satz 2 aufgehoben.\nsuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit\nvon 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate                         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene                  7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt ge-\nTiere zu erkennen.                                                     fasst:\n(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben\n„(zu den §§ 1 bis 6)“.\n1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nProben von erlegten Wildwiederkäuern zur Unter-\nArtikel 2\nsuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen\nund der von der zuständigen Behörde bestimm-                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}