{"id":"bgbl1-2006-65-11","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=56","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung","law_date":"2006-12-20T00:00:00Z","page":3380,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["3380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung*)\nVom 20. Dezember 2006\nAuf Grund                                                            b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n– des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung, der                             „(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-\ndurch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Dezem-                      stimmt in Abstimmung mit den obersten Finanz-\nber 2006 (BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist,                      behörden der Länder Art und Einschränkungen\n– des § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 und 6 der                      der elektronischen Übermittlung von Daten nach\nAbgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-                            Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt\nchung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I                      zu veröffentlichendes Schreiben. In diesem Rah-\nS. 61) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom                     men bestimmte Anforderungen an die Sicherheit\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),                                   der elektronischen Übermittlung sind im Beneh-\n– des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 des Ein-                       men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der In-\nkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                        formationstechnik festzulegen. Einer Abstimmung\nmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                          mit den obersten Finanzbehörden der Länder be-\n2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 des                  darf es nicht, soweit ausschließlich die Übermitt-\nJahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006                         lung von Daten an Bundesfinanzbehörden betrof-\n(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, in Verbindung                    fen ist.\nmit § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 der\n(3) Bei der elektronischen Übermittlung sind\nAbgabenordnung,\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\n– des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuerge-                           Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Ver-\nsetzes in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2                      traulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-\nder Abgabenordnung sowie                                                ten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher\n– des § 18a Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuerge-                        Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            den.“\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n„(1) Programme, die für die Verarbeitung von für\nArtikel 1                                  das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten be-\nDie Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom                          stimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-\n28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Arti-                   grammbeschreibung angegebenen Programmum-\nkel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005                        fangs die richtige und vollständige Verarbeitung der\n(BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:                              für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten\ngewährleisten.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung                             4. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nüber die elektronische Übermittlung von                      „Programme, die für die Verarbeitung von für das\nfür das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten                  Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten be-\n(Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV)“.                    stimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nut-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                          zung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          ob sie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen.“\n„Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Da-              5. § 5 wird wie folgt geändert:\nten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Fest-\nsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind,                      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkönnen durch Datenfernübertragung übermittelt\n„Der Hersteller von Programmen, die für die Ver-\nwerden (elektronische Übermittlung).“\narbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-        die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         nach dieser Verordnung unrichtig oder unvoll-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft        ständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.        oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt wer-\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                               den.“"]}