{"id":"bgbl1-2006-65-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":65,"date":"2006-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3326,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             3.  § 15 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                               a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der\nArtikel 1\nleiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie\nDas Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember                       die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn\n1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch das Ge-                nicht auszuschließen ist, dass der Staatssi-\nsetz vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654), wird wie                  cherheitsdienst auf die Adoption oder auf das\nfolgt geändert:                                                       Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genom-\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  men hat.“\na) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\n„§ 28 (weggefallen)“.\n„(4) Als nahe Angehörige gelten auch Ver-\nb) Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie                 wandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaub-\nfolgt gefasst:                                              haft machen, dass keine nahen Angehörigen\n„§ 32 Verwendung von Unterlagen für die po-                 im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.“\nlitische und historische Aufarbeitung            c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n§ 32a Benachrichtigung“.                             4.  § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe                  a) In Satz 2 wird die Angabe „der §§ 20 und 21\n„§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremi-                   jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7\num“ eingefügt.                                              Buchstabe b bis f“ durch die Angabe „des § 20\n2.    § 2 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buch-\nstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buch-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f“ er-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           setzt.\n„(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfül-            b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nlung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fol-             c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „ebenfalls“ ge-\ngende Informationen aus dem Zentralen Ein-                  strichen.\nwohnerregister der ehemaligen Deutschen De-\nmokratischen Republik verwenden:                     5.  § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Familienname, Vorname,\naa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt\n2. Geburtsname, sonstige Namen,\ngefasst:\n3. Geburtsort,\n„6. Überprüfung der folgenden Personen\n4. Personenkennzeichen,                                              nach Maßgabe der dafür geltenden\n5. letzte Anschrift,                                                 Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur\nFeststellung, ob sie hauptamtlich oder\n6. Merkmal „verstorben“.                                             inoffiziell für den Staatssicherheits-\nDiese Informationen sind auf Ersuchen den                            dienst tätig waren, soweit es sich nicht\nGerichten und Strafverfolgungsbehörden zur                           um Tätigkeiten für den Staatssicher-\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu über-                       heitsdienst vor Vollendung des 18. Le-\nmitteln.“                                                            bensjahres gehandelt hat:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006              3327\na) Mitglieder der Bundesregierung                             d) diejenigen Beschäftigten öffentli-\noder einer Landesregierung sowie                               cher Stellen, die mit der Bearbei-\nsonstige in einem öffentlich-rechtli-                          tung von Anträgen nach dem Straf-\nchen Amtsverhältnis stehende Per-                              rechtlichen, Verwaltungsrechtlichen\nsonen,                                                         oder Beruflichen Rehabilitierungs-\ngesetz befasst sind,\nb) Abgeordnete, Angehörige kommu-\nnaler Vertretungskörperschaften so-                        e) diejenigen Beschäftigten sonstiger\nwie kommunale Wahlbeamte,                                      Einrichtungen, die überwiegend mit\nder Aufarbeitung der Tätigkeit des\nc) Beamte, die jederzeit in den einst-\nStaatssicherheitsdienstes oder der\nweiligen Ruhestand versetzt wer-\nHerrschaftsmechanismen der ehe-\nden können, und Angestellte in ent-\nmaligen Deutschen Demokrati-\nsprechender Funktion,\nschen Republik oder der ehemali-\nd) Beamte und Angestellte, die eine                               gen sowjetischen Besatzungszone\nBehörde leiten oder eine vergleich-                            befasst sind,\nbar verantwortungsvolle Aufgabe\nf) Personen, die sich in den vorge-\nwahrnehmen,\nnannten Fällen um das Amt, die\ne) Berufsrichter   und    ehrenamtliche                           Funktion oder die Einstellung be-\nRichter,                                                       werben;\nf) Soldaten, die jederzeit in den einst-                      die Feststellung kann sich auch auf\nweiligen Ruhestand versetzt werden                         die Tätigkeit für einen ausländischen\nkönnen, Soldaten ab dem Dienst-                            Nachrichtendienst beziehen,“.\ngrad Oberst, die eine Behörde lei-\nbb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Or-\nten, sowie Stabsoffiziere, die auf\ndensangelegenheiten“ der Punkt durch\nDienstposten mit erheblicher Au-\nein Komma ersetzt und werden folgende\nßenwirkung im integrierten Bereich\nNummern 11 und 12 angefügt:\n(In- oder Ausland), im Attachédienst\noder bei sonstigen Dienststellen im                    „11. Sicherheitsüberprüfungen von Perso-\nAusland eingesetzt sind,                                     nen gemäß den Sicherheitsüberprü-\nfungsgesetzen des Bundes und der\ng) Mitglieder des Präsidiums und des\nLänder,\nVorstandes sowie leitende Ange-\nstellte des Deutschen Olympischen                      12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von\nSportbundes, seiner Spitzenver-                              Personen gemäß § 7 des Luftsicher-\nbände und der Olympiastützpunkte,                            heitsgesetzes und § 12b Abs. 2 Nr. 3\nRepräsentanten des deutschen                                 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1\nSports in internationalen Gremien                            Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrecht-\nsowie Trainer und verantwortliche                            lichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-\nBetreuer von Mitgliedern der deut-                           Verordnung.“\nschen Nationalmannschaften,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nh) Personen, die sich in den Fällen der\n„(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6\nBuchstaben c bis g um das Amt, die\ngenannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember\nFunktion oder die Einstellung be-\n2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften\nwerben;\nund Mitteilungen, die im Zusammenhang mit\ndie Feststellung kann sich auch auf                  früheren Überprüfungen bei den anfordernden\ndie Tätigkeit für einen ausländischen                Stellen angefallen sind, sind dem Bundesar-\nNachrichtendienst beziehen,                          chiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw.\nbei Mitgliedern des Deutschen Bundestages\n7. Überprüfung der folgenden Personen\ndem Archiv des Deutschen Bundestages an-\nnach Maßgabe der dafür geltenden\nzubieten.“\nVorschriften und mit ihrer Kenntnis zur\nFeststellung, ob sie hauptamtlich oder        6.  § 21 wird wie folgt geändert:\ninoffiziell für den Staatssicherheits-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndienst tätig waren, soweit es sich nicht\num Tätigkeiten für den Staatssicher-                 aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt\nheitsdienst vor Vollendung des 18. Le-                    gefasst:\nbensjahres gehandelt hat:                                 „6. Überprüfung der folgenden Personen\na) Mitglieder des Beirats nach § 39                           nach Maßgabe der dafür geltenden\nund des wissenschaftlichen Bera-                           Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur\ntungsgremiums nach § 39a,                                  Feststellung, ob sie hauptamtlich oder\ninoffiziell für den Staatssicherheits-\nb) der Bundesbeauftragte und seine\ndienst tätig waren, soweit die Feststel-\nBeschäftigten,\nlung nicht mit den in § 20 genannten\nc) die Landesbeauftragten nach § 38                           Unterlagen getroffen werden kann und\nund ihre Beschäftigten,                                    es sich nicht um Tätigkeiten für den","3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\nStaatssicherheitsdienst vor Vollendung                        b) der Bundesbeauftragte und seine\ndes 18. Lebensjahres gehandelt hat:                              Beschäftigten,\na) Mitglieder der Bundesregierung                             c) die Landesbeauftragten nach § 38\noder einer Landesregierung sowie                              und ihre Beschäftigten,\nsonstige in einem öffentlich-rechtli-\nd) diejenigen Beschäftigten öffentli-\nchen Amtsverhältnis stehende Per-\ncher Stellen, die mit der Bearbei-\nsonen,\ntung von Anträgen nach dem Straf-\nb) Abgeordnete, Angehörige kommu-                                rechtlichen, Verwaltungsrechtlichen\nnaler Vertretungskörperschaften so-                           oder Beruflichen Rehabilitierungs-\nwie kommunale Wahlbeamte,                                     gesetz befasst sind,\nc) Beamte, die jederzeit in den einst-                        e) diejenigen Beschäftigten sonstiger\nweiligen Ruhestand versetzt wer-                              Einrichtungen, die überwiegend mit\nden können, und Angestellte in ent-                           der Aufarbeitung der Tätigkeit des\nsprechender Funktion,                                         Staatssicherheitsdienstes oder der\nd) Beamte und Angestellte, die eine                              Herrschaftsmechanismen der ehe-\nBehörde leiten oder eine vergleich-                           maligen Deutschen Demokrati-\nbar verantwortungsvolle Aufgabe                               schen Republik oder der ehemali-\nwahrnehmen,                                                   gen sowjetischen Besatzungszone\nbefasst sind,\ne) Berufsrichter   und    ehrenamtliche\nRichter,                                                   f) Personen, die sich in den vorge-\nnannten Fällen um das Amt, die\nf) Soldaten, die jederzeit in den einst-\nFunktion oder die Einstellung be-\nweiligen Ruhestand versetzt werden\nwerben;\nkönnen, Soldaten ab dem Dienst-\ngrad Oberst, die eine Behörde lei-                         die Feststellung kann sich auch auf\nten, sowie Stabsoffiziere, die auf                         die Tätigkeit für einen ausländischen\nDienstposten mit erheblicher Au-                           Nachrichtendienst beziehen,“.\nßenwirkung im integrierten Bereich                bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-\n(In- oder Ausland), im Attachédienst                   mern 8 und 9 angefügt:\noder bei sonstigen Dienststellen im\nAusland eingesetzt sind,                               „8. Sicherheitsüberprüfungen von Perso-\nnen gemäß den Sicherheitsüberprü-\ng) Mitglieder des Präsidiums und des                          fungsgesetzen des Bundes und der\nVorstandes sowie leitende Ange-                            Länder,\nstellte des Deutschen Olympischen\nSportbundes, seiner Spitzenver-                        9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen       von\nbände und der Olympiastützpunkte,                          Personen gemäß § 7 des Luftsicher-\nRepräsentanten des deutschen                               heitsgesetzes und § 12 des Atom-\nSports in internationalen Gremien                          gesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6,\nsowie Trainer und verantwortliche                          § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen\nBetreuer von Mitgliedern der deut-                         Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-\nschen Nationalmannschaften,                                nung.“\nh) Personen, die sich in den Fällen der           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBuchstaben c bis g um das Amt, die                   „(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6\nFunktion oder die Einstellung be-                 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezem-\nwerben;                                           ber 2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünf-\ndie Feststellung kann sich auch auf                  ten und Mitteilungen, die im Zusammenhang\ndie Tätigkeit für einen ausländischen                mit früheren Überprüfungen bei den anfor-\nNachrichtendienst beziehen,                          dernden Stellen angefallen sind, sind dem\n7. Überprüfung der folgenden Personen                   Bundesarchiv oder dem zuständigen Landes-\nnach Maßgabe der dafür geltenden                     archiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen\nVorschriften und mit ihrer Kenntnis zur              Bundestages dem Archiv des Deutschen Bun-\nFeststellung, ob sie hauptamtlich oder               destages anzubieten.“\ninoffiziell für den Staatssicherheits-        7.  § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie\ndienst tätig waren, soweit die Feststel-          folgt gefasst:\nlung nicht mit den in § 20 genannten\n„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212,\nUnterlagen getroffen werden kann\n239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313,\nund es sich nicht um Tätigkeiten für\n314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie\nden Staatssicherheitsdienst vor Vollen-\nvon Straftaten nach\ndung des 18. Lebensjahres gehandelt\nhat:                                                  aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,\na) Mitglieder des Beirats nach § 39                   bb) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c\nund des wissenschaftlichen Bera-                        und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffenge-\ntungsgremiums nach § 39a,                               setzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006             3329\ncc) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, je-                       b) eine Nutzung anonymisierter Infor-\nweils in Verbindung mit § 21, und § 22a                           mationen zu diesem Zweck nicht\nAbs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kon-                           möglich oder die Anonymisierung\ntrolle von Kriegswaffen,                                          mit einem unverhältnismäßigen Auf-\ndd) § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2                       wand verbunden ist und\nsowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäu-                       c) der Empfänger der Informationen\nbungsmittelgesetzes,                                              Amtsträger oder nach dem Ver-\nee) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittel-                            pflichtungsgesetz förmlich ver-\ngesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig                           pflichtet worden ist.“\noder als Mitglied einer Bande gehandelt               cc) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nhat,“.                                                     „Unterlagen mit personenbezogenen Infor-\n8. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                mationen nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen\nnur zur Verfügung gestellt werden, soweit\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch deren Verwendung keine überwie-\n„1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion                     genden schutzwürdigen Interessen der\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b                    dort genannten Personen beeinträchtigt\nausüben,“.                                                   werden.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1                  aa) In Satz 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „ein-\nNr. 7 Buchstabe a ausüben,“.                                 gewilligt haben“ der Punkt durch ein\nc) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben.                           Komma ersetzt und folgende Nummer 5\nangefügt:\n9. § 28 wird aufgehoben.\n„5. es sich um Informationen über Verstor-\n10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 19                            bene handelt, deren Tod 30 Jahre\nbis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28“ durch                             zurückliegt; ist das Todesjahr nicht\ndie Angabe „§§ 19 bis 23, 25 und 27“ ersetzt.                           oder nur mit unvertretbarem Aufwand\n11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 21, 27 Abs. 1                        festzustellen, endet die Schutzfrist\nund § 28“ durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs. 1“                        110 Jahre nach der Geburt; die Num-\nersetzt.                                                                mern 1 bis 4 bleiben unberührt.“\n12. § 32 wird wie folgt geändert:                                  bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          fügt:\n„§ 32                                      „Personenbezogene Informationen nach\nSatz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht wer-\nVerwendung                                    den, soweit durch die Veröffentlichung\nvon Unterlagen für die                            keine überwiegenden schutzwürdigen In-\npolitische und historische Aufarbeitung“.                     teressen anderer Personen beeinträchtigt\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                werden.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätig-\nkeit des Staatssicherheitsdienstes“ die         12a. § 32a erhält folgende Überschrift:\nWörter „oder der Herrschaftsmechanis-\n„§ 32a\nmen der ehemaligen Deutschen Demokra-\ntischen Republik oder der ehemaligen                                  Benachrichtigung“.\nsowjetischen Besatzungszone“ eingefügt.         12b. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 1 werden in Nummer 5 der Punkt                  „(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen\ndurch ein Komma ersetzt und nach Num-                gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der\nmer 5 folgende Nummern 6 und 7 ange-                 Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht\nfügt:                                                im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.“\n„6. Unterlagen mit personenbezogenen            13.  § 35 wird wie folgt geändert:\nInformationen zu Verstorbenen, deren\na) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Außen-\nTod 30 Jahre zurückliegt; ist das To-\nstellen“ das Wort „kann“ und nach dem Wort\ndesjahr nicht oder nur mit unvertretba-\nThüringen das Wort „haben“ eingefügt.\nrem Aufwand festzustellen, endet die\nSchutzfrist 110 Jahre nach der Geburt;          b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundes-\ndie Nummern 1 bis 5 bleiben unbe-                  minister des Innern“ durch die Wörter „die für\nrührt,                                             Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\ndesbehörde“ ersetzt.\n7. Unterlagen mit personenbezogenen\nInformationen darüber hinaus, soweit       14.  § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) dies für die Durchführung der wis-           a) In Nummer 5 wird das zweite Komma durch\nsenschaftlichen Forschungsarbeit               ein Semikolon ersetzt. Danach werden fol-\nan Hochschulen und anderen For-                gende Sätze neu eingefügt:\nschungseinrichtungen erforderlich              „die Veröffentlichung kann auch durch ein\nist,                                           elektronisches Informations- und Kommunika-","3330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006\ntionssystem erfolgen; dabei ist durch geeig-                (3) Mitglieder des wissenschaftlichen Bera-\nnete technische und organisatorische Maß-                tungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Ver-\nnahmen sicherzustellen, dass die Informatio-             schwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nnen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben          bekannt gewordenen personenbezogenen Infor-\nund durch Dritte weder elektronisch kopiert              mationen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu\nnoch verändert werden können und dass die                verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht be-\nVeröffentlichung jederzeit ihrem Ursprung                steht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft\nnach zugeordnet werden kann; das elektroni-              im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort.“\nsche Kopieren kann zugelassen werden, wenn          17.  § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ndies nach dem Zweck der Veröffentlichung er-\nforderlich ist und hierdurch keine überwiegen-           „3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren\nden schutzwürdigen Interessen der dort ge-                    nach Abschluss der Bearbeitung dokumen-\nnannten Personen beeinträchtigt werden,“.                     tiert wird, welche Unterlagen oder Informatio-\nnen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                               herausgegeben oder übermittelt worden sind.\n„6. Unterstützung der Forschung und der po-                   Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die\nlitischen Bildung bei der historischen und                durch die Dokumentation entstandenen Un-\npolitischen Aufarbeitung der Tätigkeit des                terlagen dem Bundesarchiv nach § 2 Abs. 1\nStaatssicherheitsdienstes durch Gewäh-                    des Bundesarchivgesetzes anzubieten,“.\nrung von Einsicht in Unterlagen und Her-        18.  § 41 wird wie folgt geändert:\nausgabe von Duplikaten von Unterlagen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsowie Unterstützung von Einrichtungen\nund Gedenkstätten zur Aufarbeitung der                      „(1) Personenbezogene Informationen aus\nGeschichte der ehemaligen Deutschen De-                  Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf\nmokratischen Republik oder der ehemali-                  der Bundesbeauftragte nur insoweit automati-\ngen sowjetischen Besatzungszone bei der                  siert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner\nDokumentation der Tätigkeit des Staatssi-                Aufgaben erforderlich ist. Auf Informationen,\ncherheitsdienstes,“.                                     die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20\ndes Bundesdatenschutzgesetzes anzuwen-\n15.  § 39 wird wie folgt geändert:\nden.“\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die                     „§ 37 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.“\nAbsätze 3 und 4.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nur\nc) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender                        durch öffentliche Stellen und“ gestrichen.\nneuer Absatz 5 angefügt:\n19.  In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1\n„(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichti-        Satz 3“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2“\ngen Angelegenheiten an den Deutschen Bun-                ersetzt.\ndestag wenden.“\n20.  § 45 wird wie folgt geändert:\n16.  Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „fünfhundert-\n„§ 39a                                   tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter\nWissenschaftliches Beratungsgremium                       „zweihundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.\n(1) Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nder wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit                   „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\ndes Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Kon-                 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nzeption seiner Forschungsarbeit wird ein wissen-                 rigkeiten ist der Bundesbeauftragte.“\nschaftliches Beratungsgremium gebildet, das aus         21.  In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1\nneun Mitgliedern besteht. Das wissenschaftliche              Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und\nBeratungsgremium begleitet die Forschungsar-                 § 39 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des\nbeit und Publikationstätigkeit des Bundesbeauf-              Bundesministers des Innern“, „Bundesminister\ntragten wissenschaftlich und fördert und unter-              des Innern“, „des Bundesministers des Innern“,\nstützt die Zusammenarbeit und den Informations-              „dem Bundesminister des Innern“, „Der Bundes-\naustausch des Bundesbeauftragten mit anderen                 minister des Innern“, „des Bundesministers des\nwissenschaftlichen Einrichtungen.                            Innern“, „den Bundesminister des Innern“ durch\n(2) Der Deutsche Bundestag benennt neun                   die Wörter „der für Kultur und Medien zuständi-\nPersonen, die sich durch besondere Kenntnisse                gen obersten Bundesbehörde“, „Leiter der für\nim Bereich der Forschung zur ehemaligen Deut-                Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-\nschen Demokratischen Republik, zu Diktaturen,                desbehörde“, „der für Kultur und Medien zustän-\nzum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitge-                  digen obersten Bundesbehörde“, „der für Kultur\nschichte oder zu Struktur, Methoden und Wir-                 und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-\nkungsweise von Geheimdiensten auszeichnen.                   de“, „Die für Kultur und Medien zuständige\nDie für Kultur und Medien zuständige oberste                 oberste Bundesbehörde“, „der für Kultur und Me-\nBundesbehörde bestellt die Mitglieder für die                dien zuständigen obersten Bundesbehörde“, „die\nDauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederbe-              für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\nstellung ist zulässig.                                       desbehörde“ ersetzt. In § 42 Abs. 2 werden die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006         3331\nWörter „Der Bundesminister des Innern“ durch                                   Artikel 3\ndie Wörter „Das für Kultur und Medien zuständige          Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\nMitglied der Bundesregierung“ ersetzt.                  desbehörde kann das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nArtikel 2                             sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDie Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach                                       Artikel 4\n§ 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 23. April 1992           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 953) wird aufgehoben.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}