{"id":"bgbl1-2006-64-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":64,"date":"2006-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/64#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_64.pdf#page=38","order":6,"title":"Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung (Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung)","law_date":"2006-12-20T00:00:00Z","page":3322,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nErste Verordnung\nüber die Erstattung von pauschalierten\nAufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung\n(Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung)\nVom 20. Dezember 2006\nAuf Grund des § 16 Abs. 1b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nGrundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-\nzember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales:\n§1\nPauschalierung\nLässt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-\nchende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeits-\nförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer\nwahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem mo-\nnatlichen Pauschalbetrag.\n§2\nBerechnungsgrundlage\n(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem\n1. die Anzahl der Ausbildungsuchenden, für die die für die Arbeitsförderung\nzuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung\nim jeweiligen Monat für die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende wahrgenommen hat,\n2. mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungs-\nvermittlung je Ausbildungsuchendem\nmultipliziert wird.\n(2) Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Ar-\nbeit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die\nbeauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.\n(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungs-\nvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der\nfür die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu\nfestzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und\ngilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.\n§3\nFälligkeit des Erstattungsbetrages\nDie Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat\nfällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die\nAbrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen,\ndie im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber\ngeführt wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}