{"id":"bgbl1-2006-64-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":64,"date":"2006-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/64#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_64.pdf#page=32","order":5,"title":"Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3316,"pdf_page":32,"num_pages":6,"content":["3316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nGesetz\nzur Erleichterung von\nPlanungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             1a. In § 1 Abs. 6 Nr. 4 werden nach den Wörtern „vor-\nsen:                                                               handener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhal-\ntung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei-\nArtikel 1                                che“ eingefügt.\nÄnderung des Baugesetzbuchs                       2.  In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                 und § 4c Satz 2 werden jeweils das Wort „Anlage“\nchung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-                durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt            3.  § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geän-\ngeändert:                                                          dert:\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                a) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.\na) Nach § 13 wird folgende Angabe eingefügt:                 b) Nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben\n„§ 13a Bebauungspläne          der   Innenentwick-           können“ werden die Wörter „und, bei Aufstel-\nlung“.                                             lung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag\nb) Nach § 171e wird folgende Angabe eingefügt:                  nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung un-\nzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gel-\n„Fünfter Teil                            tend gemacht werden, die vom Antragsteller im\nPrivate Initiativen                         Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet\n§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwick-                 geltend gemacht wurden, aber hätten geltend\nlung, Landesrecht“.                                gemacht werden können“ eingefügt.\nc) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe „Fünf-          3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nter Teil“ durch die Angabe „Sechster Teil“, nach\n§ 179 die Angabe „Sechster Teil“ durch die An-            „Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende\ngabe „Siebter Teil“, nach § 181 die Angabe                Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf\n„Siebter Teil“ durch die Angabe „Achter Teil“             bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2\nund nach § 186 die Angabe „Achter Teil“ durch             hinzuweisen.“\ndie Angabe „Neunter Teil“ ersetzt.                    3b. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nd) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)\nwird wie folgt gefasst:                               4.  § 9 wird wie folgt geändert:\n„Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“.                 a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende\ne) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4,                 Nummer 2a eingefügt:\n§§ 2a und 4c) wird folgende Angabe angefügt:                 „2a. vom Bauordnungsrecht abweichende\n„Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“.                         Maße der Tiefe der Abstandsflächen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006            3317\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5\nfügt:                                                         Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;“.\n„(2a) Für im Zusammenhang bebaute Orts-             8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung                                 „§ 13a\nzentraler Versorgungsbereiche, auch im Inte-\nBebauungspläne der Innenentwicklung\nresse einer verbrauchernahen Versorgung der\nBevölkerung und der Innenentwicklung der Ge-                 (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbar-\nmeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt               machung von Flächen, die Nachverdichtung oder\nwerden, dass nur bestimmte Arten der nach                 andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Be-\n§ 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nut-               bauungsplan der Innenentwicklung) kann im be-\nzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder             schleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der\nnur ausnahmsweise zugelassen werden kön-                  Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren\nnen; die Festsetzungen können für Teile des               nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige\nräumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs-                Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunut-\nplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei             zungsverordnung oder eine Größe der Grundflä-\nist insbesondere ein hierauf bezogenes städte-            che festgesetzt wird von insgesamt\nbauliches Entwicklungskonzept im Sinne des                1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die\n§ 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aus-                Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in\nsagen über die zu erhaltenden oder zu entwi-                  einem engen sachlichen, räumlichen und zeit-\nckelnden zentralen Versorgungsbereiche der                    lichen Zusammenhang aufgestellt werden, mit-\nGemeinde oder eines Gemeindeteils enthält.                    zurechnen sind, oder\nIn den zu erhaltenden oder zu entwickelnden               2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000\nzentralen Versorgungsbereichen sollen die pla-                Quadratmetern, wenn auf Grund einer über-\nnungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorha-                   schlägigen Prüfung unter Berücksichtigung\nben, die diesen Versorgungsbereichen dienen,                  der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kri-\nnach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch ei-                  terien die Einschätzung erlangt wird, dass der\nnen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förm-                   Bebauungsplan voraussichtlich keine erheb-\nlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.“                       lichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2\n5. In § 9a werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-                    Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksich-\nwesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-                   tigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die\nlung“ ersetzt.                                                   Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-\nlange, deren Aufgabenbereiche durch die Pla-\n6. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nnung berührt werden können, sind an der Vor-\nfügt:\nprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.\n„(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Be-                 Wird in einem Bebauungsplan weder eine zuläs-\nbauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und                sige Grundfläche noch eine Größe der Grundflä-\nErschließungsplans durch Festsetzung eines Bau-              che festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2\ngebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung                  die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des\noder auf sonstige Weise eine bauliche oder sons-             Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird.\ntige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter ent-           Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,\nsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzu-                 wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit\nsetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nut-                von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur\nzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu de-             Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-\nren Durchführung sich der Vorhabenträger im                  fung nach dem Gesetz über die Umweltverträg-\nDurchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen                lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterlie-\ndes Durchführungsvertrags oder der Abschluss ei-             gen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-\nnes neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.“              schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b\ngenannten Schutzgüter bestehen.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nicht\nwesentlich verändert“ die Wörter „oder enthält               (2) Im beschleunigten Verfahren\ner lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a“              1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Ver-\neingefügt.                                                    fahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entspre-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    chend;\n2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun-\n„Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffent-\ngen des Flächennutzungsplans abweicht, auch\nlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des\naufgestellt werden, bevor der Flächennut-\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.“\nzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord-\nc) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge-                 nete städtebauliche Entwicklung des Gemein-\nfasst:                                                        degebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der\n„Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-                  Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichti-\nweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umwelt-                  gung anzupassen;\nbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3                3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhal-\nAbs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener                   tung, Sicherung und Schaffung von Arbeits-\nInformationen verfügbar sind, sowie von der                   plätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit","3318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nWohnraum oder zur Verwirklichung von Infra-                 „(1) Die Genehmigung wird durch die Ge-\nstrukturvorhaben in der Abwägung in ange-                meinde erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entspre-\nmessener Weise Rechnung getragen werden;                 chend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Geneh-\nmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zu-\n4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1\nstimmung erforderlich, wird die Genehmigung\nEingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be-\ndurch die Baugenehmigungsbehörde im Einver-\nbauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne\nnehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des\ndes § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen\nSatzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von\nEntscheidung erfolgt oder zulässig.\nzwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der\n(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im               Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22\nbeschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt              Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entspre-\nzu machen,                                                   chend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist\n1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten                  höchstens um zwei Monate verlängert werden\nVerfahren ohne Durchführung einer Umweltprü-             darf.“\nfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll, in     12. § 154 wird wie folgt geändert:\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ein-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschließlich der hierfür wesentlichen Gründe,\nund                                                         aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestri-\n2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen                    chen.\nZiele und Zwecke sowie die wesentlichen Aus-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nwirkungen der Planung unterrichten kann und\ndass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer be-                  „Miteigentümer haften als Gesamtschuld-\nstimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern                    ner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind\nkeine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung                    die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü-\nim Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet.                              mer nur entsprechend ihrem Miteigentums-\nanteil heranzuziehen.“\nDie Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der\nortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1                     cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\nSatz 2 verbunden werden. In den Fällen des Ab-                        durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nsatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nnach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des                   fügt:\nEinzelfalls.                                                        „(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung be-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für              stimmen, dass der Ausgleichsbetrag abwei-\ndie Änderung und Ergänzung eines Bebauungs-                     chend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von\nplans.“                                                         dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finan-\nzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung\n9.  In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe\nvon Erschließungsanlagen im Sinne des § 127\n„§ 13“ die Wörter „oder § 13a“ eingefügt.\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sa-\n10. § 34 wird wie folgt geändert:                                    nierungsgebiet zu berechnen ist; Vorausset-\na) In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem                    zung für den Erlass der Satzung sind Anhalts-\nWort „Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder                   punkte dafür, dass die sanierungsbedingte Er-\nder Erweiterung, Änderung oder Erneuerung ei-               höhung der Bodenwerte der Grundstücke in\nner zulässigerweise errichteten baulichen An-               dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über\nlage zu Wohnzwecken“ eingefügt.                             der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Sat-\nzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 13                der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu le-\nAbs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach                  gen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht überstei-\n§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“                gen. Im Geltungsbereich der Satzung berech-\nersetzt.                                                    net sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige\n10a. In § 35 Abs. 6 Satz 5 wird die Angabe „nach § 13                Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche\nAbs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13                 zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Flä-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.                che des Sanierungsgebiets ohne die Flächen\nfür die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen.\n10b. In § 87 Abs. 4 wird das Wort „Dritten“ durch das                § 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nWort „Sechsten“ ersetzt.                                        den.“\n11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-              13. In § 162 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der\nfügt:                                                        Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\n„Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung                Nummer 4 angefügt:\nist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen,          „4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die\nin der die Sanierung durchgeführt werden soll; die               Durchführung der Sanierung festgelegte Frist\nFrist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die                abgelaufen ist.“\nSanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt\n14. In § 164 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufgeho-\nwerden, kann die Frist durch Beschluss verlängert\nben“ die Wörter „oder ist im Falle der Aufhebung\nwerden.“\nnach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht\n11a. § 145 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         durchgeführt worden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006              3319\n14a. In § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „§§ 154               sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2\nbis 156“ die Angabe „ , ohne § 154 Abs. 2a“ ein-                 Folgendes:\ngefügt.\n1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-\n14b. Nach § 171e wird folgender Teil eingefügt:\nvorschriften und der Vorschriften über das\n„Fünfter Teil                                  Verhältnis des Bebauungsplans zum Flä-\nPrivate Initiativen                               chennutzungsplan ist für die Rechtswirk-\nsamkeit des Bebauungsplans auch unbe-\n§ 171f                                      achtlich, wenn sie darauf beruht, dass die\nVoraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 un-\nPrivate Initiativen                               zutreffend beurteilt worden ist.\nzur Stadtentwicklung, Landesrecht\nNach Maßgabe des Landesrechts können un-                      2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a\nbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem                            Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Be-\nGesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen                       bauungsplans unbeachtlich.\nin privater Verantwortung standortbezogene Maß-\n3. Beruht die Feststellung, dass eine Umwelt-\nnahmen durchgeführt werden, die auf der Grund-\nprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprü-\nlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Ge-\nfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2\nmeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung\nNr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß\noder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte,\ndurchgeführt, wenn sie entsprechend den\nStadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezen-\nVorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\ntren sowie von sonstigen für die städtebauliche\ndurchgeführt worden ist und ihr Ergebnis\nEntwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur\nnachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,\nFinanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver-\nwenn einzelne Behörden oder sonstige Trä-\nteilung des damit verbundenen Aufwands können\nger öffentlicher Belange nicht beteiligt wor-\ndurch Landesrecht Regelungen getroffen wer-\nden sind; andernfalls besteht ein für die\nden.“\nRechtswirksamkeit des Bebauungsplans\n14c. Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten                      beachtlicher Mangel.\nKapitels wird der Sechste bis Neunte Teil.\n14d. In § 212a Abs. 2 wird die Angabe „§ 154 Abs. 1“                  4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund\ndurch die Angabe „§ 154“ ersetzt.                                    nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt\nals zutreffend, wenn das Ergebnis nachvoll-\n15. § 214 wird wie folgt geändert:                                        ziehbar ist und durch den Bebauungs-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                     plan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben\nnach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über\n„2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung begrün-\nund Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2,\ndet wird; andernfalls besteht ein für die\n§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13\nRechtswirksamkeit des Bebauungsplans\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbin-\nbeachtlicher Mangel.“\ndung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9\nSatz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6     16. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbe-\nachtlich, wenn bei Anwendung der Vor-                 a) Die Wörter „von zwei Jahren“ werden durch die\nschriften einzelne Personen, Behörden                    Wörter „eines Jahres“ ersetzt.\noder sonstige Träger öffentlicher Belange\nnicht beteiligt worden sind, die entspre-             b) Es wird folgender Satz angefügt:\nchenden Belange jedoch unerheblich wa-\nren oder in der Entscheidung berücksichtigt              „Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach\nworden sind, oder einzelne Angaben dazu,                 § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“\nwelche Arten umweltbezogener Informatio-\n17. Dem § 235 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der\nHinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2                „(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Ja-\n(auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2            nuar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind\nund § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei         spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den\nAnwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die An-              Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\ngabe darüber, dass von einer Umweltprü-               aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend\nfung abgesehen wird, unterlassen wurde,               § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für\noder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4             die Durchführung der Sanierung festgelegt wor-\noder des § 13 (auch in Verbindung mit                 den.“\n§ 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen\nfür die Durchführung der Beteiligung nach        17a. § 244 Abs. 4 wird aufgehoben.\ndiesen Vorschriften verkannt worden sind;“.\n17b. § 246 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                        „(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der\n„(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleu-             Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007\nnigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden            in Kraft getreten sind.“","3320       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\n18. Die Überschrift der Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)          2.6.4 Biosphärenreservate und Landschafts-\nwird wie folgt gefasst:                                              schutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26\n„Anlage 1                   des Bundesnaturschutzgesetzes,\n(zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“.          2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30\n19. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 ange-                       des Bundesnaturschutzgesetzes,\nfügt:                                                        2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des\n„Anlage 2                   Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Lan-\n(zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)                 deswasserrecht festgesetzte Heilquellen-\nschutzgebiete sowie Überschwemmungs-\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit                       gebiete gemäß § 31b des Wasserhaus-\nauf Anlage 2 Bezug genommen wird.                                    haltsgesetzes,\n1.    Merkmale des Bebauungsplans, insbeson-                 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemein-\ndere in Bezug auf                                              schaftsvorschriften festgelegten Umwelt-\n1.1   das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan ei-                       qualitätsnormen bereits überschritten sind,\nnen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des               2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins-\nGesetzes über die Umweltverträglichkeits-                      besondere Zentrale Orte und Siedlungs-\nprüfung setzt;                                                 schwerpunkte in verdichteten Räumen im\n1.2   das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan                           Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raum-\nandere Pläne und Programme beeinflusst;                        ordnungsgesetzes,\n1.3   die Bedeutung des Bebauungsplans für                   2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeich-\ndie Einbeziehung umweltbezogener, ein-                         nete Denkmäler, Denkmalensembles, Bo-\nschließlich gesundheitsbezogener Erwä-                         dendenkmäler oder Gebiete, die von der\ngungen, insbesondere im Hinblick auf die                       durch die Länder bestimmten Denkmal-\nFörderung der nachhaltigen Entwicklung;                        schutzbehörde als archäologisch bedeu-\n1.4   die für den Bebauungsplan relevanten um-                       tende Landschaften eingestuft worden\nweltbezogenen, einschließlich gesundheits-                     sind.“\nbezogener Probleme;\nArtikel 2\n1.5   die Bedeutung des Bebauungsplans für die\nDurchführung nationaler und europäischer                           Änderung des Gesetzes\nUmweltvorschriften.                                       über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n2.    Merkmale der möglichen Auswirkungen                 § 14d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nund der voraussichtlich betroffenen Gebie-       verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-\nte, insbesondere in Bezug auf                    chung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember\n2.1   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit        2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie\nund Umkehrbarkeit der Auswirkungen;              folgt gefasst:\n2.2   den kumulativen und grenzüberschreiten-          „Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs bleiben unbe-\nden Charakter der Auswirkungen;                  rührt.“\n2.3   die Risiken für die Umwelt, einschließlich\nder menschlichen Gesundheit (zum Beispiel                                  Artikel 3\nbei Unfällen);                                         Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n2.4   den Umfang und die räumliche Ausdeh-                Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nnung der Auswirkungen;                           Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\n2.5   die Bedeutung und die Sensibilität des vor-      zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\naussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund       9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt ge-\nder besonderen natürlichen Merkmale, des         ändert:\nkulturellen Erbes, der Intensität der Boden-     1. § 47 wird wie folgt geändert:\nnutzung des Gebiets jeweils unter Berück-\nsichtigung der Überschreitung von Umwelt-           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei\nqualitätsnormen und Grenzwerten;                        Jahren“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.\n2.6   folgende Gebiete:                                   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1\ndes Bundesnaturschutzgesetzes bekannt                      „(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristi-\ngemachte Gebiete von gemeinschaftlicher                 schen Person, der einen Bebauungsplan oder\nBedeutung oder Europäische Vogelschutz-                 eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3\ngebiete,                                                oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Ge-\ngenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag\n2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bun-                  stellende Person nur Einwendungen geltend\ndesnaturschutzgesetzes, soweit nicht be-                macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Ausle-\nreits von Nummer 2.6.1 erfasst,                         gung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im\n2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesna-                  Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffent-\nturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von             lichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1\nNummer 2.6.1 erfasst,                                   des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet gel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                 3321\ntend gemacht hat, aber hätte geltend machen                  sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum\nkönnen, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rah-               Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.“\nmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.“\n2. Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:                                               Artikel 4\n„(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die                                   Inkrafttreten\nvor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}