{"id":"bgbl1-2006-64-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":64,"date":"2006-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/64#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_64.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3294,"pdf_page":10,"num_pages":22,"content":["3294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nGesetz\nzur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des\nTierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes1)2)\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                  Abschnitt 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                       Zuchtorganisationen, Leistungs-\nprüfungen und Zuchtwertschätzung\nArtikel 1                                 § 3   Anerkennung\n§ 4   Verfahren\nTierzuchtgesetz\n§ 5   Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und\n(TierZG)                                       besondere Regelungen\nInhaltsübersicht                                 § 6   Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung\nAbschnitt 1                                § 7   Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung\nAllgemeine Bestimmungen                            § 8   Ermächtigungen\n§ 1        Anwendungsbereich des Gesetzes\nAbschnitt 3\n§ 2        Begriffsbestimmungen\nErhaltung der genetischen Vielfalt\n1\n§ 9   Monitoring\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n§ 10  Ermächtigungen\n1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über rein-\nrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8);                     § 11  Erlass von Verwaltungsvorschriften\n2. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die\nZulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167                             Abschnitt 4\nS. 54);\nAnbieten, Abgabe und\n3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über\nVerwendung von Zuchttieren,\ndie tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr.\nL 382 S. 36);                                                                     Samen, Eizellen und Embryonen\n4. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über rein-       § 12  Zuchttiere\nrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30);        § 13  Abgabe von Samen\n5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 be-         § 14  Verwendung des Samens\ntreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehör-\nden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör-      § 15  Abgabe von Eizellen und Embryonen\nden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung           § 16  Verwendung von Eizellen und Embryonen\nder tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ge-   § 17  Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten\nwährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);\n6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die\n§ 18  Ermächtigungen\nZulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr.\nL 71 S. 34);                                                                                Abschnitt 5\n7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die                             Innergemeinschaftliches\nZulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71\nVerbringen, Einfuhr, Ausfuhr\nS. 36);\n8. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Rege-       § 19  Drittlandseinfuhr\nlung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im § 20  Ermächtigungen\ninnergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Er-        § 21  Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der\nzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224\nZollbehörden\nS. 29);\n9. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-\ngung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für                              Abschnitt 6\nden innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr.                                Überwachung,\nL 224 S. 55);                                                                   Außenverkehr, Bußgeldvorschriften\n10. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den\nHandel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen        § 22  Überwachung, Ausnahmen\nfür die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG   § 23  Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung\nNr. L 224 S. 60);                                                       und Außenverkehr\n11. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züch-       § 24  Bekanntmachung\nterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung\nreinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG\n§ 25  Schiedsverfahren\nund 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);                          § 26  Bußgeldvorschriften\n12. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grund-\nsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen                                 Abschnitt 7\nfür die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus\nDrittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über                            Schlussvorschriften\nreinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66);                § 27  Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\n13. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände-        § 28  Übergangsvorschriften\nrung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie\nder Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zucht-\n§ 29  Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz\nrinder (ABl. EU Nr. L 78 S. 43).                                        gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n2\n) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-    § 30  Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-            zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nAnlage 1   Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorgani-\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\nsationen\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.          Anlage 2   Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und\nL 217 S. 18), sind beachtet worden.                                               an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006            3295\nAnlage 3   Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zucht-      7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der\nwertschätzung                                          Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch\nAnlage 4   Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Her-         erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ih-\nkunftsbescheinigungen                                  ren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreu-\nAnlage 5   Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,     zungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprü-\nEizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr\nfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse\n(Stichprobentest);\nAbschnitt 1\n8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur\nAllgemeine Bestimmungen\nErmittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf\ndie Leistungen ihrer Nachkommen unter Berück-\n§1\nsichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf\nAnwendungsbereich des Gesetzes                         der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprü-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von                       fungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandt-\nschaft;\n1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,             9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl\nvon Nachkommen eines männlichen Zuchttieres,\n2. Schweinen,\nwelches selbst noch nicht die Anforderung an die\n3. Schafen,                                                       Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für\n4. Ziegen sowie                                                   den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt,\nmittels künstlicher Besamung zum Zwecke der an-\n5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen\nschließenden Durchführung der Leistungsprüfun-\n(Equiden).\ngen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier,\n(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in          im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres\nAbsatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung            zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rah-\nöffentlicher Mittel, so zu fördern, dass                          men des Zuchtprogramms einer anerkannten\n1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichti-           Zuchtorganisation;\ngung der Tiergesundheit erhalten und verbessert           10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn-\nwird,                                                         zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopula-\n2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs-          tionen zur Beschreibung der genetischen Variabili-\nfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,          tät innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt\nvon Rassen;\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an\nsie gestellten qualitativen Anforderungen entspre-        11. Zuchttier:\nchen und                                                      a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist\n4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.                            (eingetragenes Zuchttier),\nb) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines\n§2                                       Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist\nBegriffsbestimmungen                                und dort eingetragen werden kann (reinrassiges\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                      Zuchttier), oder\n1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder               c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen\nein Zuchtunternehmen;                                            ist (registriertes Zuchttier);\n2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-         12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens\nmenschluss von Züchtern zur Förderung der Tier-              Angaben über die Abstammung und Leistung eines\nzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister              eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält\nführt und ein Zuchtprogramm durchführt;                      und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen\noder Embryonen enthalten kann;\n3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertragli-\ncher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungs-           13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die min-\nzuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinations-                 destens Angaben über die Herkunft von registrier-\neignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht                 ten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und\ndurchführt;                                                  zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder\nEmbryonen enthalten kann;\n4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchterver-\neinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Rein-       14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Ein-\nzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum              richtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung\nNachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;              und Abgabe von Samen für die künstliche Besa-\nmung;\n5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtor-\nganisation geführtes Register der Zuchttiere eines       15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung\nKreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht                 zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künst-\nzu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer              liche Besamung;\nHerkunft;                                                16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelas-\n6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine             sene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, La-\nZuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt               gerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;\nund in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren       17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union\nMitglieder ihren Betriebssitz haben;                         angehört;","3296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\n18. Vertragsstaat: Staat, der                                     und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchge-\na) Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                führt wird.\npäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die\nTierzucht ist oder                                                                  §4\nb) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäi-                                  Verfahren\nschen Gemeinschaft zur Harmonisierung tier-              (1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:\nzüchterischer Vorschriften verfügt\n1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der\nund nicht der Europäischen Union angehört;                   Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen\n19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-           und die Anschrift der zur Vertretung befugten Perso-\ntragsstaat ist.                                              nen;\n2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen\nAbschnitt 2                                 Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);\nZuchtorganisationen,                            3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen\nLeistungsprüfungen                                 der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeich-\nund Zuchtwertschätzung                                nung des Verkaufserzeugnisses;\n§3                                4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorgani-\nsation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen\nAnerkennung                                Zuchtorganisationen durchführt;\n(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen        5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die An-\nBehörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung              schrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit\nder in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforde-             der Durchführung der Leistungsprüfungen, der\nrungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte              Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauf-\nder Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind.                       tragt sind;\n(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorgani-          6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;\nsation auch anerkennen, soweit\n7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich\n1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um\na) Nachweise über die Satzung oder den Gesell-\na) ein Programm zur Verbesserung der Rasse\nschaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen\ndurchzuführen oder\nauch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbe-\nb) die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten,                     reich ersichtlich ist,\noder                                                          b) die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die\n2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erfor-              Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten\nderliche Personal und die hierfür erforderlichen Ein-            Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2\nrichtungen                                                       und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterord-\nnoch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die                   nung, die die Anforderungen nach Anlage 2\nVoraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.                  Spalte 4 zu erfüllen hat;\n(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1        8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister\nkann die zuständige Behörde die Anerkennung einer                 führt, zusätzlich\nZüchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die             a) die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die\nbetroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchterver-               Züchtung von hybriden Schweinen die Anforde-\neinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer                 rungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,\nweiteren Züchtervereinigung für diese Rasse                       b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den\n1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das                 Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten\nErhaltungszuchtprogramm oder                                     Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben inner-\n2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Ab-               halb des Zuchtprogramms.\nsatzes 4 die langfristige Durchführung eines nach-        Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zucht-\nhaltigen Zuchtprogramms                                   methode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art,\ngefährden würde.                                              Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und\nder Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, so-\n(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in\nfern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und ge-\nDeutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein\ngebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeits-\nZuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, so-\nvereinbarungen ersichtlich sein.\nfern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in\nDeutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von             (2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,\nder zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt             kann die zuständige Behörde nach Anhörung des An-\nwerden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in                tragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das\nDeutschland begründet worden ist, aber für diese              Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein-\nRasse                                                         holen.\n1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und             (3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz\nein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder                  der Zuchtorganisation zuständige Behörde.\n2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener               (4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorgani-\nTierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt         sation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006               3297\nderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder ei-          men noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Her-\nnes anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder           kunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministe-\ndeswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, un-           rium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen\nterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen       Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.\nLandes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des                (5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-\nanderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zustän-          terium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zucht-\ndige Behörde durch Übersendung der Antragsunterla-            organisationen sowie die Fälle, in denen die Anerken-\ngen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann           nung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in\ninnerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unter-          denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten\nrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu             worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Kom-\ndem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die               mission der Europäischen Gemeinschaft sowie der an-\nanerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behör-          deren Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.\nden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag un-\nverzüglich mit.                                                  (6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorgani-\nsationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen\n(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1       ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer\nim Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen              Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu be-\nBehörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu           achten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8\nÄnderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Ab-             Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen\nvor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden                                         §6\nBehörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich\nder Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines ande-                 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung\nren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines             (1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwand-\nanderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 ent-         freier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen\nsprechend.                                                    und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereini-\ngung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die\n§5                                Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft be-\nBefristung,                           stimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige\nEntzug der Anerkennung,                        Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.\nMitteilungen und besondere Regelungen                     (2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2\n(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf           Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züch-\ndes Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt    tervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der An-         ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen.\nerkennung festgesetzt werden.                                    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-         der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers\nfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erfor-       kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züch-\nderlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für        ter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein\ndie gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische             von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen\nRasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre          und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen\nZuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen.               teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen\nErstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der be-        von der Züchtervereinigung zu erhalten.\ntroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so\nentscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zu-                                        §7\nständigen Behörden dieser Länder.                                    Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung\n(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken-             (1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschät-\nnung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1        zung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere wer-\nfestgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorgani-          den von den anerkannten Zuchtorganisationen nach\nsation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen        den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3\nbleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-       Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-\nten über Rücknahme und Widerruf unberührt.                    meinschaft sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen\n(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem an-       Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms\nderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die          durchgeführt.\nnach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates                (2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse\noder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchfüh-             der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen\nrung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft             Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch\nauf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht aner-       die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die\nkannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland.         Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeb-\nSie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bun-          lich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-         vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtpro-\nbraucherschutz (Bundesministerium) ihre Tätigkeit un-         dukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung\nter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches ange-           aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu\nzeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie         veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer\nim Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine      der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum\nEintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorneh-        Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Be-","3298          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nlange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3               d) Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung\nSatz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den                   und Überprüfung der Abstammung von Zuchttie-\njeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grund-                   ren,\nsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Da-\ne) den Mindestumfang der Zuchtpopulation,\nten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der\nZuchtwertschätzung.                                               f) Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung\n(3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschrif-              genetischer Vielfalt\nten, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-              vorzuschreiben,\npäischen Gemeinschaft, zu Angaben über Kennzeich-\nnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art,             2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1\nBetriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörig-                   bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nkeit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der               schaft\nKennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher\na) Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den\nNutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen\nLeistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung\nbeauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Be-\nmindestens zu berücksichtigen sind,\nhörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf An-\nfrage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der                 b) Grundsätze für die Durchführung der Leistungs-\nZuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zucht-                      prüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren\nwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter               Qualitätssicherung vorzuschreiben,\nseine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an\ndie Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den                 c) Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentli-\nBehörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8                  chung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die            und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,\nLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständi-           3. zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen\ngen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen.             Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftli-\n(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfun-              chen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für\ngen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprü-                 die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie\nfungen und Zuchtwertschätzungen                                   Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen\nVeranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfun-\n1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat              gen, zu treffen,\ngleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweili-\ngen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset-       4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Si-\nzung oder Durchführung der Rechtsakte der Euro-               cherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizel-\npäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der land-                len und Embryonen vorzuschreiben,\nwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,\n5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2\n2. in einem Drittland gleich, soweit diese                        Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung\nder Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschät-\na) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraus-\nzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht\nsetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder\ngeregelt sind.\nb) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 ge-\nnannten Rechtsakte der Europäischen Gemein-               (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nschaft entsprechen.                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nZuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich ab-\n§8                                grenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Ge-\nsetzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genann-\nErmächtigungen                           ten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch              (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Rechtsverordnung\n1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1\n1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die\nbezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nZuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von\nschaft Anforderungen an\nden zuständigen Behörden durchgeführt werden,\na) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-\n2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit\nnen und die von diesen mit der Durchführung\ndas Bundesministerium von seiner Ermächtigung\nder Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung\nkeinen Gebrauch macht.\nBeauftragten,\nb) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht-         In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann be-\nregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und        stimmt werden, dass\nFührung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,            1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der\nwobei auch die Anwendung bestimmter Grund-                 Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder\nsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben wer-\nden kann,                                              2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken,\nc) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der           soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Er-\nEizellen und Embryonen,                                füllung der Aufgaben bieten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                    3299\nAbschnitt 3                              einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzu-\nErhaltung                               rechnen ist und als solches verwendet werden darf.\nder genetischen Vielfalt\n§ 11\n§9                                           Erlass von Verwaltungsvorschriften\nMonitoring                                Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen\nVorschriften einschließlich der anzuwendenden Kenn-\n(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten        zahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungs-\nZieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring           vorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im\nüber die genetische Vielfalt im Bereich der landwirt-           Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder,\nschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des              der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vor-\nMonitoring kann die zuständige Behörde verlangen,               bereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministe-\ndass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in           rium berufen.\neiner auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen\nRechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewer-                                      Abschnitt 4\ntung der genetischen Vielfalt mitteilen.\nAnbieten, Abgabe und\n(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach                   Ve r w e n d u n g v o n Z u c h t t i e r e n ,\nAbsatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde                 Samen, Eizellen und Embryonen\ndie Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund\nvon Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-                                         § 12\ntrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauf-                                     Zuchttiere\ntragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. In-            Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen\nsoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunfts-              nur\npflichtig.                                                      1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-\n(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der            haft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität fest-\nDurchführung des Monitoring erhobenen Daten                         gestellt werden kann,\n1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-           2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder\nrung zur bundesweiten Bewertung der genetischen                Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in\nVielfalt sowie                                                 Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderun-\ngen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte\n2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen\nder Europäischen Gemeinschaft erfüllt.\nGemeinschaft, soweit dies zur Durchführung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf              Abweichend von\ndem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder         1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der\nder Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich            Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau be-\nist.                                                           schrieben ist, dass seine Identität festgestellt wer-\nPersonenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer-                den kann,\nden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-            2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der\nrung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.                  Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Her-\nkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Ab-\n§ 10                                    nehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.\nErmächtigungen\n§ 13\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nAbgabe von Samen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genann-            (1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur\nten Zieles erforderlich ist,                                    von\n1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden             1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub-\nAngaben über Bestandszahlen eingetragener                      nis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,\nZuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsge-         2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach\nnetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erfor-           den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum inner-\nderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Über-               gemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelas-\nmittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu re-             sen sind, oder\ngeln,\n3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei-\n2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Ver-                   nem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertrags-\nwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und                     staat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mit-\nsonstigem genetischem Material von einheimischen               gliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung\nRassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der                  oder Durchführung der Rechtsakte der Europäi-\nlangfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen            schen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseu-\nals Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschrei-          chenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen\nben.                                                           von Samen zugelassen sind,\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die            im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-\nBedingungen regeln, unter denen genetisches Material            boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch","3300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nBesamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1                  (2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen\nNr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen          tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges\nfür das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen           über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil-\nentsprechend.                                                 dungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen\ndarf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand\n(2) Der Samen darf nur an\nvon Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur\n1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14            eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines\nAbs. 1 Satz 1,                                            Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer\n2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maß-               anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden\ngabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4                          haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen\nentsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh-\nabgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so-       rung von Besamungen aus einem anderen Mitglied-\nwie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied-          staat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund\nstaaten.                                                      einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwer-\n(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Be-           tige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachge-\nstimmungen,                                                   wiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertig-\nkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis\n1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt\neines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs-\nund in einer Besamungsstation oder einem Samen-\nprüfung abhängig gemacht werden.\ndepot gelagert worden sein,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben\n2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in           über die Verwendung des Samens unverzüglich Auf-\nAnlage 3 Spalte 1 genannten Tiere                         zeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und\na) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwert-            des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nschätzung unterzogen worden ist, die den Anfor-        einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu ma-\nderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 ge-           chen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Anga-\nnannten Rechtsakte der Europäischen Gemein-            ben zur abgebenden Besamungsstation oder zum ab-\nschaft entspricht, oder                                gebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des\nSamens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten.\nb) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes\nDie Angaben müssen eine Zuordnung zu den entspre-\nbestimmt ist,\nchenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-\n3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder          mungsstation oder des abgebenden Samendepots er-\nHerkunftsbescheinigung für Samen sowie den erfor-         möglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1\nderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet wer-           und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die\nden kann, und                                             zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung\n4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Sa-              des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf-\nmendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbeschei-         bewahrt werden.\nnigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Her-             (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs-\nkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein,         sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum\ndie für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die      sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres\nAnforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten          enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.         der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet\nwird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs-\nDie zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen,\nstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tier-\ndass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen\nhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder\nBeauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb\nHerkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Ab-\nder Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn\nschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3\nnachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen\nSatz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhal-\nUntersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt\nter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.\nworden sind.\n§ 15\n§ 14\nAbgabe von Eizellen und Embryonen\nVerwendung des Samens\n(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe\n(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden           des Absatzes 3 nur von\ndurch\n1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine\n1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder              Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,\nBesamungsbeauftragte oder\n2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen\n2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß-             Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbrin-\ngabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie-              gen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,\nren im eigenen Bestand.                                       oder\nDie in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den          3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat\nSamen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von                 oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften\nBesamungsstationen oder Samendepots in Tierbestän-                des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates\nden der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ver-               zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte\nwenden.                                                           der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006              3301\ndes Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen            (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen\nVerbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen          haben über die Übertragung der Eizellen und Embryo-\nsind,                                                     nen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der\nim Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-          Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer\nboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch             Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen.\nEinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchen-       Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur\nrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftli-         abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeich-\nche Verbringen von Eizellen und Embryonen entspre-            nung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder\nchend.                                                        des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des\nEmpfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen\n(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an                   eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun-\n1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16            gen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermög-\nAbs. 1 Satz 1,                                            lichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2\nmüssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle\n2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Ab-              durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der\nsätze 3 und 4                                             Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindes-\nabgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so-       tens drei Jahre aufbewahrt werden.\nwie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen                (3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter\nnach anderen Mitgliedstaaten.                                 des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbe-\n(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehalt-          scheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Her-\nlich besonderer Bestimmungen,                                 kunftsbescheinigung aus.\n1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und\n§ 17\nbehandelt worden sein und in einer Embryo-Entnah-\nmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Ein-                         Besamungsstationen und\nrichtungen gelagert werden,                                              Embryo-Entnahmeeinheiten\n2. von Zuchttieren stammen und                                   (1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-\nEntnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis.\n3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder         Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des\nHerkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Em-          § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahme-\nbryonen sowie den erforderlichen Verwendungs-             einheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.\nnachweisen zugeordnet werden können; befindet\nsich der Embryo in einem Empfängertier, so muss              (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\ndieses entsprechend gekennzeichnet sein.                  1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta-\ntion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-\n(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryo-\nfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-\nnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von ei-\närztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder\nner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Ab-\neinen vertraglich an die Besamungsstation oder an\nschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Ei-\ndie Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin\nzellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in An-\noder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,\nlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der\nin Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Euro-           2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderli-\npäischen Gemeinschaft erfüllt.                                    che Personal vorhanden ist,\n(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-         3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und\nten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur                Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo-\nim Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen                  nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind\noder behandelt werden.                                            und\n4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht-\n§ 16                                    tiere vorhanden sind.\nVerwendung von Eizellen und Embryonen                     (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa-\nmungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den\n(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-\nnach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie\nten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besa-\nauf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen\nmungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehr-\nTätigkeitsbereich.\nganges über Embryotransfer in einer anerkannten Aus-\nbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur             (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-\nim Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen            halten:\nwerden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen           1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der\nentsprechende Befähigungsnachweise zur Übertra-                   Rechtsform des Betreibers,\ngung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen             2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf           Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be-\nGrund einer Prüfung erworben worden sind, mit der                 handlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder\ngleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            der Eizellen und Embryonen,\nnachgewiesen worden sind. Die Feststellung der\nGleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde            3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.\nvom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von                 (5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa-\neiner Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.                mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu-","3302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer           Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 fest-\nBesamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein-                zulegen,\nheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat\ndie zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un-          5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach\nterrichten.                                                       § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,\n(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des\n6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abwei-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt\nchend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er-\nsowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4\nlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzun-\nEizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter\ngen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum si-\nTierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzba-\nchergestellt sind.\nrer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abge-\n(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-                geben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 ge-\nEntnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss               nannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,\nsicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor-\nderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung          7. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun-\nder Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa-               gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz-\nmungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy-               lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo-\ngienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere               transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil-\ndurchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tier-            dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu\nbestände erforderlich sind.                                       regeln,\n(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten\n8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder\n1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be-                   ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von\nhandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,                     Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Be-\n2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung,                 triebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder\nBehandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen                  beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Her-\nund Embryonen                                                 kunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neues-\nten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie be-\njeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe ei-              züglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer\nner Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma-                Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren\nchen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation,             jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheini-\neines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Ent-                gungen oder Abschriften der jeweils neuesten\nnahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Er-               Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vor-\nzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe                legen muss,\neiner Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma-\nchen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits          9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1\nnach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.                 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über\n§ 18\na) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an\nErmächtigungen\ndie Einrichtung und den Betrieb von Besamungs-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                   stationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       schließlich der tierseuchenhygienischen Voraus-\n1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3                 setzungen nach § 17 Abs. 7,\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte\nb) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen\nder Europäischen Gemeinschaft Voraussetzungen\nund Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,\nhinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwert-\nschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche\nc) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von\nZuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung\nSamen sowie Eizellen und Embryonen, insbeson-\nzugelassen sind,\ndere die Kennzeichnung.\n2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen\nfestzulegen hinsichtlich der Verwendung von Sa-              (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nmen, einschließlich dessen Mindest- und Höchst-           Rechtsverordnung\nmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung\nund des für seine Verwendung zugelassenen Zeit-           1. zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei\nraumes,                                                       Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen\nStelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch\n3. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1\nder Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zucht-\nNr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4\nbuch gilt,\nbezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft, Anforderungen an die Zucht- und Herkunfts-\n2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\nbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen\nNr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurz-\nund Eizellen festzulegen,\nlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungs-\n4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang               ordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu er-\nund Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14                 lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                        3303\nAbschnitt 5                           wie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland\nInnergemeinschaftliches                            (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere\nVe r b r i n g e n , E i n f u h r, A u s f u h r    1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und\ndas Verfahren zu regeln,\n§ 19                            2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen\nDrittlandseinfuhr                           und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit\nzugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder\n(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dür-\nausgeführt werden dürfen, die das Bundesministe-\nfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn\nrium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen in-              der Finanzen bekannt gemacht hat.\nhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2\nbis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-                                         § 21\nmeinschaft begleitet sind und\nMitwirkung\n2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in ei-                          des Bundesministeriums\nnem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organi-                    der Finanzen und der Zollbehörden\nsation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer\nEntscheidung aufgeführt ist, welche die Kommis-            (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nsion der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf         von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-\nArtikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates      chung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen,\nvom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tier-        Eizellen und Embryonen mit.\nzüchterischen und genealogischen Bedingungen               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfür die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und        mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nEmbryonen aus Drittländern und zur Änderung             rium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nder Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige              mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des\nZuchtrinder (ABI. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen          Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln.\nhat und die vom Bundesministerium im Bundes-            Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, An-\nanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-            meldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-\nger*) bekannt gemacht worden ist, oder                  diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge-\nb) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurech-      schäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Dul-\nnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buch-           dung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltli-\nstabe a vorliegt.                                       cher Muster und Proben vorsehen.\nSoweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheini-                                  Abschnitt 6\ngung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu ver-\nwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1                                    Überwachung,\nNr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1                A u ß e n v e r k e h r, B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n\nNr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungs-\nprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden                                             § 22\nist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3                          Überwachung, Ausnahmen\ngenannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nentspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung\ndieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nim Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungs-\nsenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-\nland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.\nden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf\n(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes            dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Auf-\ndarf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen ein-          gabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung\ngeführt werden.                                                 durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von\n(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ste-         den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von\nhen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Ab-           oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zucht-\ngabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen            wertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stel-\nerforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen             len.\ngleich.                                                            (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendi-\ngen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseiti-\n§ 20                            gung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger\nErmächtigungen                         Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördli-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     chen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeug-\nzur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten                     nis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch\nder Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der                    oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder\nlandwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das                 Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leis-\ninnergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Sa-              tungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchge-\nmen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem               führt werden,\nDrittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) so-         2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, si-\ncherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                        gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen","3304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nnotwendig ist, deren unschädliche Beseitigung an-             Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu er-\nordnen oder durchführen,                                      möglichen,\n3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder          2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\nZuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück-              teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\ngängig gemacht werden oder dass die Art der Füh-              Prüfung mit.\nrung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des            (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-\nZuchtregisters geändert werden,                          gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Ver-\n4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigun-          tragsstaates unter Beifügung der erforderlichen\ngen eingezogen oder neu ausgestellt werden,              Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in\n5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen,                 diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich\nsind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf\n6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die             Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der land-\nZuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise             wirtschaftlichen Tierzucht.\ndurchgeführt werden.\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur\n(3) Natürliche und juristische Personen und nicht         Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-          oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,        auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vor-\ndie zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1            geschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwa-\nerforderlich sind.                                            chung gewonnen haben, den zuständigen Behörden\n(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf       anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Ver-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn              tragsstaaten, dem Bundesministerium und der Kom-\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der         mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der                  (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-       rer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Kommis-\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-           sion der Europäischen Gemeinschaft nach den Absät-\nsetzen würde.                                                 zen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das\n(5) Personen, die von der zuständigen Behörde be-         Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch\nauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rah-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Be-          auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-\ntrieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderun-           gen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der\ngen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie be-              zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-\ntrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des         fugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nAuskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Ge-           nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\nschäftszeit betreten und dort                                 Behörden übertragen.\n1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen\nsowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen                                         § 24\nund                                                                             Bekanntmachung\n2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen               Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesminis-\neinsehen.                                                terium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundes-\nDer Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul-           anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die\nden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftli-        nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisatio-\nchen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzufüh-          nen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-\nren.                                                          Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Er-\nlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium\n(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-        macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen\nmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder           Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisatio-\nder nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-            nen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeein-\ngen genehmigen                                                heiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-\n1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein-          anzeiger*) bekannt.\nrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun-\ngen Versuche durchführen,                                                              § 25\n2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in                                 Schiedsverfahren\n§ 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist,                   (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.               Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen\noder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,\n§ 23                              zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,\nAuskünfte zwischen den Behörden,                   so können beide Parteien einvernehmlich den Streit\nDatenübermittlung und Außenverkehr                  durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen\nschlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo-\n(1) Die zuständigen Behörden                              nats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver-\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-        ständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kom-\ngliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes        mission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten\nErsuchen Auskünfte und übermitteln die erforderli-\nchen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der           *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                  3305\nVerzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das        16. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht\nGutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.                            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterli-              oder\nche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025              17. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-                   duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-                   nicht vorführt.\nzessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nGericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung            Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit\ndas zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend              einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fäl-\nvon § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss          len mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahn-\nder Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Ge-            det werden.\nricht eingereicht werden.\n(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich\neine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11,\n§ 26\n13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23\nBußgeldvorschriften                        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwen-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            den.\nfahrlässig\nAbschnitt 7\n1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2,\nSchlussvorschriften\nmit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit\neiner Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen\n§ 27\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nRechtsverordnungen in besonderen Fällen\n2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maß-\nnahme durchführt,                                             (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nnen auch zur Umsetzung oder Durchführung von\n3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vor-           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem\nnimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,                  Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen wer-\n4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2              den.\nBuchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2,            (2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-\n8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für         gen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bun-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-            desrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten\nvorschrift verweist,                                      zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1             der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der\nSatz 2 zuwiderhandelt,                                    landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechts-\nverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Mo-\n6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer\nnate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-\nRechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13\ntungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates\nAbs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1\nverlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1\nein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen an-\nkönnen abweichend von § 1 des Gesetzes über die Ver-\nbietet oder abgibt,\nkündung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-\n7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet,                     schen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf\n8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauf-           Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-\ntragter tätig wird,                                       zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle\nihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens\n9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2       nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\nSatz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung\n(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund die-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder\nses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von\nnicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\nRechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er-\n10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht           mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän-\noder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Ab-           digen obersten Landesbehörden übertragen.\nschrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht\nrechtzeitig übermittelt,                                                                § 28\n11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen ge-                              Übergangsvorschriften\nwinnt oder behandelt,                                         (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen\n12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryo-          von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerken-\nnen überträgt,                                            nungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige An-\n13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besa-          erkennung erlischt,\nmungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit             1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013\nbetreibt,                                                      eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisa-\ntionen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung\n14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zucht-\nder zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung\ntier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,\nnach § 3 vorgelegt wird oder\n15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,                    *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","3306         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der                               § 29\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nBefreiung vom\nBis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die                     Preisbindungsverbot nach dem Gesetz\nLeistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach                    gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nMaßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),            Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio-\nzuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom        nen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.            in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind,\nrechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterver-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisheri-\näußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren\ngem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisa-\ntionen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes,           Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräuße-\nsoweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1      rung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen\nvorliegt.\nbleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-\n(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum        werbsbeschränkungen unberührt.\nBetrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah-\nmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1\n§ 30\ndieses Gesetzes.\n(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18                           Ermächtigung\nAbs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen,              zur Aufhebung von Rechtsvorschriften\ndie nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tier-       und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht\nseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-\nZuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die\nmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nUntersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der\ndes Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die\nBesamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nauf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch\nS. 1891) entsprechend.\nRechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu-\n(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2            stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.\nbis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa-\nmungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587)               (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\ngelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach           Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge            Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von\nnach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem              Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-\nBesamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über                den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,\nkünstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses           die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-\nGesetzes.                                                    ben.\n(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der            (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n(BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Ver-     Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschafts-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-         rechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur An-\ndert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaub-       passung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich\nnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes.              ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006            3307\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)\nAnforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen\nTiere                                        Anforderungen an die Anerkennung\n1                                                         2\nRinder           Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April\n1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorga-\nnisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125\nS. 58) sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1\nletzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006\nüber die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern\n(ABl. EU Nr. L 169 S. 56).\nSchweine\na) reinrassig    Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli\n1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorga-\nnisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247\nS. 19).\nb) hybrid        Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli\n1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisa-\ntionen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten\n(ABl. EG Nr. L 247 S. 31).\nSchafe und       Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai\nZiegen           1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die\nZuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145\nS. 30).\nEquiden          Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni\n1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchterver-\neinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192\nS. 63).","3308          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2)\nAnforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister\nund an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister\nHauptabteilung                   Besondere Abteilung\nTiere                                                                                      Zuchtregister\ndes Zuchtbuches                    des Zuchtbuches\n1                        2                                  3                                 4\nRinder           Anforderungen nach Artikel 1,      Anforderungen nach Artikel 3\n2, 4 und 5 der Entscheidung        der Entscheidung der Kommis-\nder Kommission 84/419/EWG          sion 84/419/EWG vom 19. Juli\nvom 19. Juli 1984 über die Kri-    1984 über die Kriterien für die\nterien für die Eintragung in die   Eintragung in die Rinderzucht-\nRinderzuchtbücher (ABl. EG         bücher (ABl. EG Nr. L 237\nNr. L 237 S. 11).                  S. 11).\nSchweine\na) reinrassig    Anforderungen nach Artikel 1,      Anforderungen nach Artikel 3\n2, 4 und 5 der Entscheidung        der Entscheidung der Kommis-\nder Kommission 89/502/EWG          sion 89/502/EWG vom 18. Juli\nvom 18. Juli 1989 über die Kri-    1989 über die Kriterien für die\nterien für die Eintragung rein-    Eintragung reinrassiger Zucht-\nrassiger Zuchtschweine in die      schweine in die Herdbücher\nHerdbücher (ABl. EG Nr. L 247      (ABl. EG Nr. L 247 S. 21).\nS. 21).\nb) hybrid                                                                              Anforderungen nach Artikel 1\nder Entscheidung der Kommis-\nsion 89/505/EWG vom 18. Juli\n1989 über die Kriterien für die\nEintragung in die Register für\nhybride Zuchtschweine (ABl.\nEG Nr. L 247 S. 33).\nSchafe und       Anforderungen nach Artikel 1,      Anforderungen nach Artikel 3\nZiegen           2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der      Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der\nEntscheidung der Kommission        Entscheidung der Kommission\n90/255/EWG vom 10. Mai 1990        90/255/EWG vom 10. Mai 1990\nüber die Kriterien für die Eintra- über die Kriterien für die Eintra-\ngung reinrassiger Zuchtschafe      gung reinrassiger Zuchtschafe\nund -ziegen in Zuchtbücher         und -ziegen in Zuchtbücher\n(ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän-   (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän-\ndert durch die Entscheidung        dert durch die Entscheidung\nder Kommission 2005/375/EG         der Kommission 2005/375/EG\nvom 11. Mai 2005 zur Ände-         vom 11. Mai 2005 zur Ände-\nrung der Entscheidung 90/255/      rung der Entscheidung 90/255/\nEWG hinsichtlich der Eintra-       EWG hinsichtlich der Eintra-\ngung männlicher Schafe und         gung männlicher Schafe und\nZiegen in einen Anhang des         Ziegen in einen Anhang des\nZuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121      Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121\nS. 87).                            S. 87).\nEquiden          Anforderungen nach Artikel 1, 2    Anforderungen nach Artikel 3\nund 3 Abs. 2 der Entscheidung      Abs. 1 der Entscheidung der\nder Kommission 96/78/EG vom        Kommission 96/78/EG vom\n10. Januar 1996 zur Festlegung     10. Januar 1996 zur Festlegung\nder Kriterien für die Eintragung   der Kriterien für die Eintragung\nvon Equiden in die Zuchtbü-        von Equiden in die Zuchtbü-\ncher zu Zuchtzwecken (ABl.         cher zu Zuchtzwecken (ABl.\nEG Nr. L 19 S. 39).                EG Nr. L 19 S. 39).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006               3309\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3)\nAnforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung\nGrundsätze für die                           Anforderung an männliche Tiere,\nTiere\nLeistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung     die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden\n1                                 2                                                  3\nRinder           Anforderungen nach dem Anhang der Ent-            Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des An-\nscheidung der Kommission 2006/427/EG vom          hangs der Entscheidung der Kommission\n20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungs-    2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Me-\nprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassi-     thoden der Leistungsprüfung und Zuchtwert-\ngen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).       schätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.\nEU Nr. L 169 S. 56).\nSchweine\na) reinrassig    Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-\ndung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli\n1989 über die Methoden der Leistungskontrolle\nsowie der genetischen Bewertung der reinrassi-\ngen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus-\nnahme von Nr. 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43).\nb) hybrid        Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-\ndung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli\n1989 über die Methoden der Leistungskontrolle\nsowie der genetischen Bewertung der reinrassi-\ngen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus-\nnahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG Nr. L 247\nS. 43).\nSchafe und       Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-\nZiegen           dung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai\n1990 über die Methoden der Leistungsprüfun-\ngen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger\nZuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145\nS. 35).\nEquiden","3310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nAnlage 4\n(zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4)\nAnforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen\nTiere                  Zuchttiere                         Samen                    Eizellen und Embryonen\n1                       2                                 3                                  4\nRinder           Anforderungen nach Artikel 1     Anforderungen nach Artikel 1     Anforderungen nach Artikel 1, 4\nund 2 der Entscheidung der       und 3 der Entscheidung der       und 5 der Entscheidung der\nKommission 2005/379/EG vom       Kommission 2005/379/EG vom       Kommission 2005/379/EG vom\n17. Mai 2005 über Zuchtbe-       17. Mai 2005 über Zuchtbe-       17. Mai 2005 über Zuchtbe-\nscheinigungen und Angaben        scheinigungen und Angaben        scheinigungen und Angaben\nfür reinrassige Zuchtrinder, ihr für reinrassige Zuchtrinder, ihr für reinrassige Zuchtrinder, ihr\nSperma, ihre Eizellen und Em-    Sperma, ihre Eizellen und Em-    Sperma, ihre Eizellen und Em-\nbryonen (ABl. EU Nr. L 125       bryonen (ABl. EU Nr. L 125       bryonen (ABl. EU Nr. L 125\nS. 15).                          S. 15).                          S. 15).\nSchweine\na) reinrassig    Anforderungen nach Artikel 1     Anforderungen nach Artikel 3     Anforderungen nach Artikel 5,\nund 2 der Entscheidung der       und 4 der Entscheidung der       6, 7 und 8 der Entscheidung\nKommission 89/503/EWG vom        Kommission 89/503/EWG vom        der Kommission 89/503/EWG\n18. Juli 1989 über die Beschei-  18. Juli 1989 über die Beschei-  vom 18. Juli 1989 über die Be-\nnigung für reinrassige Zucht-    nigung für reinrassige Zucht-    scheinigung für reinrassige\nschweine, ihre Samen, Eizellen   schweine, ihre Samen, Eizellen   Zuchtschweine, ihre Samen,\nund Embryonen (ABl. EG           und Embryonen (ABl. EG           Eizellen und Embryonen (ABl.\nNr. L 247 S. 22).                Nr. L 247 S. 22).                EG Nr. L 247 S. 22).\nb) hybrid        Anforderungen nach Artikel 1     Anforderungen nach Artikel 3     Anforderungen nach Artikel 5,\nund 2 der Entscheidung der       und 4 der Entscheidung der       6, 7 und 8 der Entscheidung\nKommission 89/506/EWG vom        Kommission 89/506/EWG vom        der Kommission 89/506/EWG\n18. Juli 1989 über die Beschei-  18. Juli 1989 über die Beschei-  vom 18. Juli 1989 über die Be-\nnigung über hybride Zucht-       nigung über hybride Zucht-       scheinigung        über   hybride\nschweine, ihre Samen, Eizellen   schweine, ihre Samen, Eizellen   Zuchtschweine, ihre Samen,\nund Embryonen (ABl. EG           und Embryonen (ABl. EG           Eizellen und Embryonen (ABl.\nNr. L 247 S. 34).                Nr. L 247 S. 34).                EG Nr. L 247 S. 34).\nSchafe und       Anforderungen nach Artikel 1     Anforderungen nach Artikel 3     Anforderungen nach Artikel 5,\nZiegen           und 2 der Entscheidung der       und 4 der Entscheidung der       6, 7 und 8 der Entscheidung\nKommission 90/258/EWG vom        Kommission 90/258/EWG vom        der Kommission 90/258/EWG\n10. Mai 1990 über die Zucht-     10. Mai 1990 über die Zuchtbe-   vom 10. Mai 1990 über die\nbescheinigung für reinrassige    scheinigung für reinrassige      Zuchtbescheinigung für rein-\nZuchtschafe und -ziegen sowie    Zuchtschafe und -ziegen sowie    rassige Zuchtschafe und -zie-\nSperma, Eizellen und Embryo-     Sperma, Eizellen und Embryo-     gen sowie Sperma, Eizellen\nnen dieser Tiere (ABl. EG        nen dieser Tiere (ABl. EG        und Embryonen dieser Tiere\nNr. L 145 S. 39).                Nr. L 145 S. 39).                (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).\nEquiden                                           Anforderungen nach Artikel 1     Anforderungen nach Artikel 3,\nund 2 der Entscheidung der       4, 5 und 6 der Entscheidung\nKommission 96/79/EG vom          der Kommission 96/79/EG\n12. Januar 1996 mit Zuchtbe-     vom 12. Januar 1996 mit\nscheinigungen für Sperma, Ei-    Zuchtbescheinigungen           für\nzellen und Embryonen von ein-    Sperma, Eizellen und Embryo-\ngetragenen Equiden (ABl. EG      nen von eingetragenen Equi-\nNr. L 19 S. 41).                 den (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                     3311\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b)\nAnforderungen an Bescheinigungen für Tiere,\nSamen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr\nTierzüchterische und genealogische Anforderungen\nTiere\nfür die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern\nSamen von Tieren,\ndie keiner Leistungs-\nZuchttiere                    Samen                 prüfung oder Zucht-     Eizellen und Embryonen\nwertschätzung\nunterzogen wurden\n1                    2                           3                            4                         5\nRinder           Anforderungen       nach    Anforderungen        nach   Anforderungen         nach Anforderungen       nach\nArtikel 1 erster An-        Artikel 3 und 6 der Ent-    Artikel 2 der Entschei-    Artikel 4, 5 und 6\nstrich sowie Artikel 2      scheidung der Kom-          dung der Kommission        der Entscheidung der\nund 6 der Entschei-         mission        96/510/EG    96/509/EG vom 18. Juli     Kommission 96/510/\ndung der Kommission         vom 18. Juli 1996 mit       1996 über genealo-         EG vom 18. Juli 1996\n96/510/EG vom 18. Juli      Abstammungs-          und   gische und tierzüchte-     mit      Abstammungs-\n1996 mit Abstam-            Zuchtbescheinigungen        rische Anforderungen       und Zuchtbescheini-\nmungs- und Zuchtbe-         für die Einfuhr von         bei der Einfuhr von        gungen für die Ein-\nscheinigungen für die       Zuchttieren,        ihrem   Sperma         bestimmter  fuhr von Zuchttieren,\nEinfuhr von Zuchttie-       Sperma, ihren Eizel-        Tiere (ABl. EG Nr.         ihrem Sperma, ihren\nren, ihrem Sperma, ih-      len und Embryonen           L 210 S. 47).              Eizellen     und     Em-\nren Eizellen und Em-        (ABl. EG Nr. L 210                                     bryonen (ABl. EG Nr.\nbryonen (ABl. EG Nr.        S. 53), geändert durch                                 L 210 S. 53), geändert\nL 210 S. 53), geändert      die        Entscheidung                                durch die Entschei-\ndurch die Entschei-         2004/186/EG            der                             dung 2004/186/EG der\ndung 2004/186/EG der        Kommission            vom                              Kommission           vom\nKommission           vom    16. Februar 2004 zur                                   16. Februar 2004 zur\n16. Februar 2004 zur        Änderung bestimmter                                    Änderung bestimmter\nÄnderung bestimmter         Anhänge der Entschei-                                  Anhänge der Entschei-\nAnhänge der Entschei-       dung 96/510/EG hin-                                    dung 96/510/EG hin-\ndung 96/510/EG hin-         sichtlich der tierzüch-                                sichtlich der tierzüch-\nsichtlich der tierzüch-     terischen Bedingungen                                  terischen Bedingungen\nterischen Bedingungen       für die Einfuhr von                                    für die Einfuhr von\nfür die Einfuhr von         Sperma, Eizellen und                                   Sperma, Eizellen und\nSperma, Eizellen und        Embryonen von Equi-                                    Embryonen von Equi-\nEmbryonen von Equi-         den (ABl. EU Nr. L 57                                  den (ABl. EU Nr. L 57\nden (ABl. EU Nr. L 57       S. 27).                                                S. 27).\nS. 27).\nSchweine\na) reinrassig    Anforderungen       nach    Anforderungen        nach   Anforderungen         nach Anforderungen       nach\nArtikel 1 erster An-        Artikel 3 und 6 der Ent-    Artikel 2 der Ent-         Artikel 4, 5 und 6\nstrich sowie Artikel 2      scheidung der Kom-          scheidung der Kom-         der Entscheidung der\nund 6 der Entschei-         mission        96/510/EG    mission         96/509/EG  Kommission 96/510/\ndung der Kommission         vom 18. Juli 1996           vom 18. Juli 1996 über     EG vom 18. Juli 1996\n96/510/EG vom 18. Juli      mit      Abstammungs-       genealogische          und mit      Abstammungs-\n1996 mit Abstam-            und Zuchtbescheini-         tierzüchterische Anfor-    und Zuchtbescheini-\nmungs- und Zuchtbe-         gungen für die Einfuhr      derungen bei der Ein-      gungen für die Einfuhr\nscheinigungen für die       von Zuchttieren, ihrem      fuhr von Sperma be-        von Zuchttieren, ihrem\nEinfuhr von Zuchttie-       Sperma,       ihren    Ei-  stimmter Tiere (ABl.       Sperma,       ihren   Ei-\nren, ihrem Sperma, ih-      zellen      und       Em-   EG Nr. L 210 S. 47).       zellen und Embryonen\nren Eizellen und Em-        bryonen (ABl. EG Nr.                                   (ABl. EG Nr. L 210\nbryonen (ABl. EG Nr.        L 210 S. 53), geändert                                 S. 53), geändert durch\nL 210 S. 53), geändert      durch die Entschei-                                    die        Entscheidung\ndurch die Entschei-         dung 2004/186/EG der                                   2004/186/EG           der\ndung 2004/186/EG der        Kommission            vom                              Kommission           vom\nKommission           vom    16. Februar 2004 zur                                   16. Februar 2004 zur\n16. Februar 2004 zur        Änderung bestimmter                                    Änderung bestimmter\nÄnderung bestimmter         Anhänge der Entschei-                                  Anhänge der Entschei-\nAnhänge der Entschei-       dung 96/510/EG hin-                                    dung 96/510/EG hin-\ndung 96/510/EG hin-         sichtlich der tierzüch-                                sichtlich der tierzüch-\nsichtlich der tierzüch-     terischen Bedingungen                                  terischen Bedingungen\nterischen Bedingungen       für die Einfuhr von                                    für die Einfuhr von\nfür die Einfuhr von         Sperma, Eizellen und                                   Sperma, Eizellen und","3312        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nTierzüchterische und genealogische Anforderungen\nTiere\nfür die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern\nSamen von Tieren,\ndie keiner Leistungs-\nZuchttiere                    Samen                prüfung oder Zucht-     Eizellen und Embryonen\nwertschätzung\nunterzogen wurden\n1                    2                           3                           4                         5\nSperma, Eizellen und Embryonen von Equi-                                          Embryonen von Equi-\nEmbryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57                                         den (ABl. EU Nr. L 57\nden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).                                                     S. 27).\nS. 27).\nb) hybrid      Anforderungen       nach    Anforderungen        nach                             Anforderungen        nach\nArtikel 1 zweiter An-       Artikel 3 und 6 der Ent-                              Artikel 4, 5 und 6\nstrich sowie Artikel 2      scheidung der Kom-                                    der Entscheidung der\nund 6 der Entschei-         mission        96/510/EG                              Kommission 96/510/\ndung der Kommission         vom 18. Juli 1996 mit                                 EG vom 18. Juli 1996\n96/510/EG vom 18. Juli      Abstammungs-          und                             mit      Abstammungs-\n1996 mit Abstam-            Zuchtbescheinigungen                                  und Zuchtbescheini-\nmungs- und Zuchtbe-         für die Einfuhr von                                   gungen für die Einfuhr\nscheinigungen für die       Zuchttieren,        ihrem                             von Zuchttieren, ihrem\nEinfuhr von Zuchttie-       Sperma,       ihren    Ei-                            Sperma, ihren Eizel-\nren, ihrem Sperma, ih-      zellen und Embry-                                     len und Embryonen\nren Eizellen und Em-        onen (ABl. EG Nr.                                     (ABl. EG Nr. L 210\nbryonen (ABl. EG Nr.        L 210 S. 53), geändert                                S. 53), geändert durch\nL 210 S. 53), geändert      durch die Entschei-                                   die        Entscheidung\ndurch die Entschei-         dung 2004/186/EG der                                  2004/186/EG            der\ndung 2004/186/EG der        Kommission            vom                             Kommission            vom\nKommission           vom    16. Februar 2004 zur                                  16. Februar 2004 zur\n16. Februar 2004 zur        Änderung bestimmter                                   Änderung bestimmter\nÄnderung bestimmter         Anhänge der Entschei-                                 Anhänge der Entschei-\nAnhänge der Entschei-       dung 96/510/EG hin-                                   dung 96/510/EG hin-\ndung 96/510/EG hin-         sichtlich der tierzüch-                               sichtlich der tierzüch-\nsichtlich der tierzüch-     terischen Bedingungen                                 terischen Bedingungen\nterischen Bedingungen       für die Einfuhr von                                   für die Einfuhr von\nfür die Einfuhr von         Sperma, Eizellen und                                  Sperma, Eizellen und\nSperma, Eizellen und        Embryonen von Equi-                                   Embryonen von Equi-\nEmbryonen von Equi-         den (ABl. EU Nr. L 57                                 den (ABl. EU Nr. L 57\nden (ABl. EU Nr. L 57       S. 27).                                               S. 27).\nS. 27).\nSchafe und     Anforderungen       nach    Anforderungen        nach   Anforderungen       nach  Anforderungen        nach\nZiegen         Artikel 1 erster An-        Artikel 3 und 6 der Ent-    Artikel 2 der Entschei-   Artikel 4, 5 und 6 der\nstrich der Entschei-        scheidung der Kom-          dung der Kommission       Entscheidung der Kom-\ndung der Kommission         mission        96/510/EG    96/509/EG vom 18. Juli    mission        96/510/EG\n96/510/EG vom 18. Juli      vom 18. Juli 1996 mit       1996 über genealogi-      vom 18. Juli 1996 mit\n1996 mit Abstam-            Abstammungs-          und   sche und tierzüchteri-    Abstammungs-          und\nmungs- und Zuchtbe-         Zuchtbescheinigungen        sche     Anforderungen    Zuchtbescheinigungen\nscheinigungen für die       für die Einfuhr von         bei der Einfuhr von       für die Einfuhr von\nEinfuhr von Zuchttie-       Zuchttieren,        ihrem   Sperma        bestimmter  Zuchttieren,        ihrem\nren, ihrem Sperma, ih-      Sperma,       ihren    Ei-  Tiere (ABl. EG Nr.        Sperma, ihren Eizel-\nren Eizellen und Em-        zellen und Embryonen        L 210 S. 47).             len und Embryonen\nbryonen (ABl. EG Nr.        (ABl. EG Nr. L 210                                    (ABl. EG Nr. L 210\nL 210 S. 53), geändert      S. 53), geändert durch                                S. 53), geändert durch\ndurch die Entschei-         die        Entscheidung                               die        Entscheidung\ndung 2004/186/EG der        2004/186/EG            der                            2004/186/EG            der\nKommission           vom    Kommission            vom                             Kommission            vom\n16. Februar 2004 zur        16. Februar 2004 zur                                  16. Februar 2004 zur\nÄnderung bestimmter         Änderung bestimmter                                   Änderung bestimmter\nAnhänge der Entschei-       Anhänge der Entschei-                                 Anhänge der Entschei-\ndung 96/510/EG hin-         dung 96/510/EG hin-                                   dung 96/510/EG hin-\nsichtlich der tierzüch-     sichtlich der tierzüch-                               sichtlich der tierzüch-\nterischen Bedingungen       terischen Bedingungen                                 terischen Bedingungen\nfür die Einfuhr von         für die Einfuhr von                                   für die Einfuhr von\nSperma, Eizellen und        Sperma, Eizellen und                                  Sperma, Eizellen und\nEmbryonen von Equi-         Embryonen von Equi-                                   Embryonen von Equi-\nden (ABl. EU Nr. L 57       den (ABl. EU Nr. L 57                                 den (ABl. EU Nr. L 57\nS. 27).                     S. 27).                                               S. 27).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                    3313\nTierzüchterische und genealogische Anforderungen\nTiere\nfür die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern\nSamen von Tieren,\ndie keiner Leistungs-\nZuchttiere                    Samen               prüfung oder Zucht-      Eizellen und Embryonen\nwertschätzung\nunterzogen wurden\n1                    2                           3                           4                         5\nEquiden        Anforderungen       nach    Anforderungen        nach                             Anforderungen      nach\nArtikel 1 dritter An-       Artikel 3 und 6 der Ent-                              Artikel 4, 5 und 6\nstrich sowie Artikel 2      scheidung der Kom-                                    der Entscheidung der\nund 6 der Entschei-         mission        96/510/EG                              Kommission 96/510/\ndung der Kommission         vom 18. Juli 1996 mit                                 EG vom 18. Juli 1996\n96/510/EG vom 18. Juli      Abstammungs-          und                             mit      Abstammungs-\n1996 mit Abstam-            Zuchtbescheinigungen                                  und Zuchtbescheini-\nmungs- und Zuchtbe-         für die Einfuhr von                                   gungen für die Einfuhr\nscheinigungen für die       Zuchttieren,        ihrem                             von Zuchttieren, ihrem\nEinfuhr von Zuchttie-       Sperma, ihren Eizel-                                  Sperma, ihren Eizel-\nren, ihrem Sperma, ih-      len und Embryonen                                     len und Embryonen\nren Eizellen und Em-        (ABl. EG Nr. L 210                                    (ABl. EG Nr. L 210\nbryonen (ABl. EG Nr.        S. 53), geändert durch                                S. 53), geändert durch\nL 210 S. 53), geändert      die        Entscheidung                               die        Entscheidung\ndurch die Entschei-         2004/186/EG            der                            2004/186/EG          der\ndung 2004/186/EG der        Kommission            vom                             Kommission          vom\nKommission           vom    16. Februar 2004 zur                                  16. Februar 2004 zur\n16. Februar 2004 zur        Änderung bestimmter                                   Änderung bestimmter\nÄnderung bestimmter         Anhänge der Entschei-                                 Anhänge der Entschei-\nAnhänge der Entschei-       dung 96/510/EG hin-                                   dung 96/510/EG hin-\ndung 96/510/EG hin-         sichtlich der tierzüch-                               sichtlich der tierzüch-\nsichtlich der tierzüch-     terischen Bedingungen                                 terischen Bedingungen\nterischen Bedingungen       für die Einfuhr von                                   für die Einfuhr von\nfür die Einfuhr von         Sperma, Eizellen und                                  Sperma, Eizellen und\nSperma, Eizellen und        Embryonen von Equi-                                   Embryonen von Equi-\nEmbryonen von Equi-         den (ABl. EU Nr. L 57                                 den (ABl. EU Nr. L 57\nden (ABl. EU Nr. L 57       S. 27).                                               S. 27).\nS. 27).","3314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nArtikel 2                               Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weide-\nfläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder\nÄnderung des\nRinderregistrierungsdurchführungsgesetzes                2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde,\nLandkreis, Sperrbezirk,\nDas Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                 in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.\n(BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 203        Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),       Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti-\nwird wie folgt geändert:                                     kel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit ein-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3          geschränkt.“\nund 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.\nArtikel 4\n2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:\n„(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige                  Änderung des Tierschutzgesetzes\nBehörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je-          In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung\nweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder       der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I\ndie nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten,           S. 1206, 1313) wird die Angabe „des § 5 Abs. 3 Nr. 4\nauch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des          oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „des Ab-\nMonitoring über die genetische Vielfalt nach § 9          satzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.\ndes Tierzuchtgesetzes.\n(7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich aner-                               Artikel 5\nkannten Zuchtorganisation übermittelt die zustän-\ndige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle                   Änderung des Arzneimittelgesetzes\nder Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1         In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in\nerhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum          der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\nZwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen           2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 12 des Geset-\nund Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tier-          zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert\nzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nach-         worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2007“ durch\nweisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung       die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.\nzur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich\nerklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des                               Artikel 6\nTierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die\nAnforderung einer für die Durchführung der tier-                           Neubekanntmachung\nzuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zucht-               Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nwertschätzung zuständigen Behörde oder der von            schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\nihr beauftragten Stelle.“                                 laut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes,\ndes Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes\nArtikel 3                           in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nÄnderung des Tierseuchengesetzes                    Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                                          Artikel 7\nS. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Ge-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fas-\n„(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen-             sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998\noder Fahrzeugverkehrs innerhalb                              (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der\n1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall,           Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nStandort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur            außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006              3315\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}