{"id":"bgbl1-2006-64-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":64,"date":"2006-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/64#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_64.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz-VerdStatG)","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3291,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006              3291\nGesetz\nüber die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten\n(Verdienststatistikgesetz – VerdStatG)\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend\nsen:                                                          die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in\nder Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1)\n§1                                 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der\nZwecke der Verdienststatistik,                   Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fisch-\nAnordnung als Bundesstatistik                     zucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung\nund der Sozialversicherung sowie der privaten Haus-\nFür Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentschei-        halte.\ndungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach\ndem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine                                        §4\nBundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskos-\nten durchgeführt.                                                   Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste\n(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend\n§2                                 mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei\nArt der Erhebungen,                         höchstens 34 000 Betrieben der Wirtschaftszweige\nStichprobenauswahl, Erhebungseinheiten                 nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:\nDie Statistik umfasst die Erhebung                         1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,\n1. der Arbeitsverdienste (§ 3),                               2. angewandte Vergütungsvereinbarung,\n2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),                  3. Zahl der Beschäftigten des Unternehmens, dem der\nBetrieb angehört,\n3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5),\n4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand\n4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6).             an dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört,\nDie Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen               5. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Voll-\ndurchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten er-              zeitbeschäftigten,\nfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Die\n6. für die Beschäftigten des Betriebs jeweils\nErhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen.\na) Geschlecht,\n§3                                     b) Geburtsjahr,\nErhebung der Arbeitsverdienste                        c) Monat des Eintritts in das Unternehmen,\n(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend            d) ausgeübter Beruf,\nmit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des\ne) höchster Bildungsabschluss,\nJahres 2007, bei höchstens 40 500 Betrieben folgende\nErhebungsmerkmale:                                                f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,\n1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,                    g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,\n2. angewandte Vergütungsvereinbarung,                             h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,\n3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs,                           i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt\nausgewiesenen Überstunden,\n4. Zahl der Arbeitsstunden,\nj) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Ver-\n5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Ver-                dienstbestandteilen,\ndienstbestandteilen.\nk) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Ver-\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1                      dienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen,\nund 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljah-                   auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,\nres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte\nvorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die                 l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden                    Urlaubstage,\nuntergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten,          7. Zahl der Beschäftigten des Betriebs.\nnach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie               (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5\nnach Leistungsgruppen erfasst.                                und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am\n(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-              Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jah-\nschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG)              res erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6","3292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nBuchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst,          6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt aus-\ndass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober                   gewiesenen Überstunden,\nkennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Ab-\n7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbe-\nsatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst,\nstandteilen.\ndass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend\nsind.                                                            (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5\nwerden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats\n§5                                September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den\ngesamten Kalendermonat September kennzeichnend\nErhebung                              sind.\nder Struktur der Arbeitskosten\n(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des\n(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend\nPflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten\nmit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei\nLandwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen,\nhöchstens 34 000 Unternehmen der Wirtschaftszweige\nHamburg und Saarland nicht durchgeführt.\nnach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:\n1. für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört                                         §7\na) Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,                               Hilfsmerkmale\nb) Wirtschaftszweig, dem das Unternehmen ange-               Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:\nhört,\n1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Be-\n2. für jeden Betrieb des Unternehmens                             triebs,\na) Land, in dem der Betrieb liegt,                        2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektroni-\nb) Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,                sche Post der für Rückfragen zur Verfügung stehen-\nc) Zahl der Beschäftigten des Betriebs,                       den Person,\nd) Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeits-        3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und\nstunden,                                                   § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Perso-\nnalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der\ne) Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert            Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Na-\nnach Verdienstbestandteilen,                               men der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten\nf) Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten                unverzüglich darüber zu unterrichten.\nSozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberan-\nteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, un-                                    §8\ntergliedert nach Beitragsbestandteilen,\nAuskunftspflicht\ng) Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufli-\nFür die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nche Bildung der Beschäftigten,\nAngaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig\nh) unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene           sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen\nSubventionen,                                          Unternehmen und Betriebe sowie die mit deren Leitung\ni) sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten ver-        Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Auf-\nbundene Aufwendungen und Abgaben des Ar-               gaben und Befugnisse.\nbeitgebers.\n§9\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1\nund 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand am                          Übermittlung von Einzelangaben\nEnde des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für        Das Statistische Bundesamt und die statistischen\ndas gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind.            Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und\nDie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-               Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den\nstabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Be-       gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nschäftigungsverhältnisses erfasst.                            Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nTabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,\n§6                                auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-\nErhebung                              weisen.\nder Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft\n(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend                                  § 10\nmit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende                        Verordnungsermächtigung\nErhebungsmerkmale bei den in höchstens 1 500 Betrie-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nben ganzjährig Beschäftigten:\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. Geschlecht,\n1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhe-\n2. berufliche Befähigung,                                         bungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung\n3. Vergütungsgruppe,                                              von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodi-\nzität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeit-\n4. angewandte Vergütungsvereinbarung,                             räume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befra-\n5. Art der Entlohnung,                                            genden einzuschränken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006                3293\n2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 ge-                                       § 11\nnannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum\nZweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnicht um personenbezogene Daten handelt; werden\nErhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfül-               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nlung von Berichtspflichten nach dem Recht der Eu-             Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lohnstatistik in\nropäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist           der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996\ndurch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung               (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nanderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des                Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), außer\nErhebungsumfangs zu vermeiden.                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}