{"id":"bgbl1-2006-64-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":64,"date":"2006-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/64#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_64.pdf#page=4","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes","law_date":"2006-12-21T00:00:00Z","page":3288,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["3288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes\nVom 21. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3. In § 2 wird die Angabe „§ 14a Bundesbesoldungs-\nsen:                                                             gesetz“ durch die Angabe „§ 14a des Bundesbesol-\ndungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 1                             4. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:\nDas Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998                „Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen\n(BGBl. I S. 1800), zuletzt geändert durch Artikel 30 der         werden nicht begründet.“\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),            5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:\n„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mit-\n1. Dem § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:                  tel einschließlich der Erträge können bei Wahrung\n„Abschnitt 1                            der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und\nRendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuld-\nSondervermögen                             verschreibungen angelegt werden. Das Bundesmi-\n„Versorgungsrücklage des Bundes“ “.                   nisterium des Innern erlässt im Einvernehmen mit\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  dem Bundesministerium der Finanzen Anlagericht-\nlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren\n„§ 1                                Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nGeltungsbereich\nund Soziales herzustellen.“\n(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für       6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2,\nden Bund und alle bundesunmittelbaren Körper-                2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die An-\nschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienst-          gabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungs-\nherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und               gesetzes“ ersetzt.\nRichter des Bundes sowie an Soldatinnen und\nSoldaten Dienstbezüge und an Versorgungsemp-              7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten\nfängerinnen und Versorgungsempfänger Versor-                 und Soldaten“ durch die Angabe „Beamtinnen, Be-\ngungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von                   amten, Soldatinnen und Soldaten“ ersetzt.\nVersorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch        8. In § 7 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a\nfür das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristi-            und 3 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe\nschen Personen, die ermächtigt sind, die dem                 „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgeset-\nDienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflich-              zes“ und die Angabe „1. Januar 2017“ durch die\nten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzu-                 Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.\nnehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungs-\n9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nkasse nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonal-\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                                       „§ 7a\nS. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der                       Entnahme von Mitteln durch die\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)               Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nDie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nsung.\ntungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten\n(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten              Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen\nnicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensi-               entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanz-\nonsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vor-              dienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rück-\nschriften gebildet werden.“                                  lage zugeführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006           3289\n10. § 11 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                                             § 15\n„(2) Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die                        Anzuwendende Vorschriften\ndas Bundesministerium des Innern für fünf Jahre\nFür die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jah-\nberuft. Mitglieder sind\nresrechnung und den Beirat des Sondervermögens\n1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesmi-         „Versorgungsfonds des Bundes“ gelten die §§ 4, 8,\nnisteriums des Innern als Vorsitzende oder Vor-          10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und\nsitzender,                                               Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der\n2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes-        Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denomi-\nministeriums der Finanzen und des Bundesmi-              nierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexori-\nnisteriums für Arbeit und Soziales,                      entierten Managements zulässig ist. Die Anlageent-\nscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der\n3. je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deut-           Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sonder-\nschen Beamtenbundes und des Deutschen Ge-                vermögens „Versorgungsfonds des Bundes“ be-\nwerkschaftsbundes sowie                                  trägt. Änderungen des Aktienkurses können vor-\n4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deut-          übergehend zu einem höheren Anteil an Aktien\nschen Richterbundes, des Bundes Deutscher                an dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des\nVerwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen,          Bundes“ führen. § 9 gilt entsprechend mit der Maß-\ndes Christlichen Gewerkschaftsbundes und des             gabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sonderver-\nDeutschen Bundeswehrverbandes.                           mögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ab 1. Ja-\nnuar 2007 aufgestellt wird.\nFür jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein\nStellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine\n§ 16\nStellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus,\nwird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin                             Zuweisung der Mittel\noder ein Nachfolger berufen.\n(1) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds\n(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder,           des Bundes“ wird aus regelmäßigen Zuweisungen\nStellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätig-       und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zu-\nkeit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstat-          weisungen werden von den die Dienstbezüge- oder\ntet.“                                                        Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in\n§ 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Die\n11. § 13 wird durch folgenden Abschnitt 2 ersetzt:\nHöhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 ge-\n„Abschnitt 2                            nannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnab-\nSondervermögen                            hängig auf der Grundlage versicherungsmathema-\n„Versorgungsfonds des Bundes“                     tischer Berechnungen nach Prozentsätzen der je-\nweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Ent-\ngeltzahlungen und wird alle drei Jahre überprüft.\n§ 13\nDas Bundesministerium des Innern regelt im Einver-\nGeltungsbereich                           nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ndas Nähere zur Höhe der für die Deckung der Ver-\n(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für\nsorgungsausgaben erforderlichen Zuweisungssät-\nden Bund und alle bundesunmittelbaren Körper-\nze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur\nschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienst-\nÜberprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch\nherrnfähigkeit besitzen.\nRechtsverordnung.\n(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten\n(2) Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Rich-\nnicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pen-\nterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssol-\nsionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vor-\ndaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer\nschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entspre-\nBeurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden\nchend.\nist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuwei-\nsungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen\n§ 14                               ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhege-\nErrichtung                            haltfähigen Dienstbezüge zu leisten. Dies gilt ent-\nsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwart-\nZur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Ver-\nschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nsorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtin-\nVorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.\nnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatin-\nnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine                (3) Erstattungen von anderen Stellen als den in\nAnwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtli-             § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versor-\nchen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet             gungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Per-\nwird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis            sonenkreises sind an das Sondervermögen „Ver-\nzu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren           sorgungsfonds des Bundes“ abzuführen. Dies gilt\nerstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet                nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für\nworden ist, wird ein Sondervermögen unter dem                die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienst-\nNamen „Versorgungsfonds des Bundes“ errichtet.               herren bereits Zuweisungen an das Sondervermö-\nDies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis            gen „Versorgungsfonds des Bundes“ geleistet wur-\nauf Widerruf.                                                den.","3290       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006\n§ 17                                  men mit dem Bundesministerium der Finanzen das\nVerwendung des Sonder-                          Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsver-\nvermögens „Versorgungsfonds des Bundes“                  ordnung.“\nAb dem Jahr 2020 entstehende Versorgungs-                                     Artikel 2\nausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Perso-\nnenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versor-          Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\ngungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet        laut des Versorgungsrücklagegesetzes in der vom 1. Ja-\nwerden, werden den die Versorgungsausgaben              nuar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nanordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 ge-        bekannt machen.\nnannten Dienstherren aus dem Sondervermögen\n„Versorgungsfonds des Bundes“ erstattet. Das                                    Artikel 3\nBundesministerium des Innern regelt im Einverneh-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}