{"id":"bgbl1-2006-63-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":63,"date":"2006-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/63#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_63.pdf#page=49","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz","law_date":"2006-12-19T00:00:00Z","page":3277,"pdf_page":49,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006      3277\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz\nVom 19. Dezember 2006\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\n„Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren\nnach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde\noder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame\nStelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses“ werden die\nWörter „auf Antrag“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist\nauf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein\nJahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeit-\nraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre\nGewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Geräte-\nmenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronik-\ngerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerä-\ntegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.“\n3. In § 4 wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang 1“ ersetzt.","3278        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:\n„Anhang 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\n1         Registrierung\n1.01      Stammregistrierung                                                                   150,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.02      Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01                                     80,–\num jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere\nGeräteart zu einer Marke\n1.03      Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen                         95,–\nnach den Nummern 1.01 und 1.02\nje Änderungssitzung\n1.04.a    Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie                                  300,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.b    Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die                       270,–\nGemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.c    Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach-                            85,–\ngewiesenen Garantie auf andere Geräteart\nje Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie\njede weitere Geräteart zu einer Marke\n1.04.d    Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,                     193,–\n1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge\nund Ermittlung bei unveränderter Geräteart\nje Änderung bzw. je Aktualisierung\n1.04.e    Änderung sonstiger Garantiedaten                                                      85,–\nje vorgenommener Änderung\n1.04.f    Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG                         250,–\nje Registrierung\n1.05      Sonstige Registrierungsdatenänderung                                                  45,–\nje Änderungssitzung\n1.06      Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe                          je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\nje entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang                                       160,–\n2         Bereitstellungsanordnung                                                              41,–\n3         Abholanordnung                                                                        52,–\n4         Sanktionen\n4.01      Garantieaufstockungsanordnung                                                je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\n160,–\n4.02      Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung                                je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\n160,–\n4.03      Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung                                      je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\n160,–\n4.04      Widerruf der Registrierung                                                bis zu 75 vom Hundert der\nGebühr nach Nummer 1“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006           3279\n5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:\n„Anhang 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nSchwellenwert\nGewichtsklasse                                    Geräteklasse                                in kg/Jahr\n(= 12 Monate)\nGewichtsklasse I      z. B.\n– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die\nÜbermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten\n– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte\n– Mobil-Telefone\n– Kameras (Photo)\n– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati-             50\nonstechnik\n– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts-\nklasse III\n– Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten\nHaushalten\nGewichtsklasse II     z. B.\n– Datensichtgeräte\n– Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten             100\n– Spielzeug\n– Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge-\nwerbliche Nutzung\nGewichtsklasse III    z. B.\n– TV-Geräte\n– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment\n– Großdisplays                                                                 200\n– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten\nHaushalten\n– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\nGewichtsklasse IV     z. B.\n– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-\nwerbliche Nutzung\n– Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung              500“.\n– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-\nzung","3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}