{"id":"bgbl1-2006-63-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":63,"date":"2006-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/63#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_63.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung-AnzV)","law_date":"2006-12-19T00:00:00Z","page":3245,"pdf_page":17,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006                      3245\nVerordnung\nüber die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz\n(Anzeigenverordnung – AnzV)*)\nVom 19. Dezember 2006\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                     terlagen von Finanzholding-Gesellschaften und ge-\nverordnet                                                                   mischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a des Kreditwe-\n– auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in\nsengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Be-\nVerbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kredit-\nreich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a\nwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nAbs. 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen\n1. Januar 2007 geltenden Fassung oder das konglome-\n§ 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5\nratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und\nBuchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nWertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten\n(BGBl. I S. 2010) und § 24 Abs. 4 zuletzt durch Arti-\nBilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.\nkel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 17. November 2006\n(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, nach An-                            (2) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen\nhörung der Spitzenverbände der Institute im Einver-                     Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank und                                 Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes\n– auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kredit-                       geprüft werden, haben, sofern der Bundesanstalt eine\nwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                         entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) im Beneh-                       vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden\nmen mit der Deutschen Bundesbank,                                       Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Aus-\nnahme der Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 und der\njeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur                      Unterlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                          gesetzes über ihren Verband mit je einer weiteren, für\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-                        diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Ver-\nleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I                       band hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundes-\nS. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 17. Novem-                      anstalt und die für das betroffene Institut zuständige\nber 2005 (BGBl. I S. 3187) geändert worden ist:                             Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in\ndieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Aus-\n§1                                       fertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen\nEinreichungsverfahren                                 zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle,\nunverzüglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann\n(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem                       auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle\nKreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind                         verzichten.\nund durch diese Verordnung näher bestimmt werden,\nsind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in die-\nser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der                                                    §2\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-                                    Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a\ndesanstalt) und der für das Institut zuständigen Haupt-                                 und 4 des Kreditwesengesetzes\nverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.                                    (Inhaber bedeutender Beteiligungen)\nAnzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche\nBundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesen-                             (1) Mit dem Formular „Anzeige einer bedeutenden\ngesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fas-                        Beteiligung an einem Institut“ nach Anlage 1 dieser Ver-\nsung sind der für das betroffene Institut zuständigen                       ordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:\nHauptverwaltung und Anzeigen und Vorlagen von Un-\n1. § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der\n*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie            ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Ab-\n2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                     sichtsanzeige über die Begründung einer bedeuten-\n14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der               den Beteiligung),\nKreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der Richtlinie\n2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 2. § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der\n14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von\nWertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr.              ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertre-\nL 177 S. 201).                                                               terwechsel),","3246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n3. § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der             (3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat\nab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Ab-              bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesen-\nsichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden         gesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fas-\nBeteiligung),                                             sung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder sat-\nzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haften-\n4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der          den Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuver-\nab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Ab-              lässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des\nsichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer          Absatzes 2 Satz 1 und 2 einzureichen. Die Anzeige ist\nbedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der         entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt be-\nKontrolle) und                                            reits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kredit-\n5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kredit-          wesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraus-\nwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 gel-           setzungen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 vorliegen.\ntenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Voll-            (4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat\nzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung            unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates\neiner bedeutenden Beteiligung von den Angaben in          anzuzeigen, wenn er\nder Absichtsanzeige abweicht.\n1. in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nDie sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a                  schaftsraums als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-In-\nSatz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in               stitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstver-\nder ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in               sicherungsunternehmen zugelassen wird,\nSchriftform einzureichen.                                     2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat\n(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kredit-            des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen\nwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 gelten-                Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapier-\nden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des           handelsunternehmens oder Erstversicherungsunter-\nAnzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Er-            nehmens wird oder\nklärung nach dem der Anlage 1 beigefügten Muster bei-         3. die Kontrolle über ein in einem anderen Staat des\nzufügen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der An-             Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einla-\nzeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1              genkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhan-\nSatz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengeset-              delsunternehmen oder Erstversicherungsunterneh-\nzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeich-            men übernimmt.\nneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie\nName und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-In-\ndie Angabe der beruflichen Stationen des Anzeige-\nstituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstver-\npflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Her-\nsicherungsunternehmens nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind\nkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, so-\nanzugeben. Die Anzeigen sind in Schriftform einzurei-\nfern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere\nchen.\nBehörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prü-\nfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für\n§3\ndie Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige\nzuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bun-                              Anzeigen nach\ndesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Be-                 § 10 Abs. 4a Satz 4 und Abs. 4b Satz 4 des\nteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesenge-                 Kreditwesengesetzes in Verbindung mit\nsetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fas-                   § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes\nsung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristi-                    (nicht realisierte Reserven,\nsche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft,                          Sachverständigenausschuss)\nso gelten die Sätze 1 und 2 für die gesetzlichen oder            (1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Kreditwe-\nsatzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haften-         sengesetzes sind mit dem Formular „Anzeige nach § 10\nden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach           Abs. 4a Satz 4 KWG“ nach Anlage 2 dieser Verordnung\nSatz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der        auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Ferner\nBund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich un-              sind auf Verlangen der Bundesanstalt die Bewertungs-\nselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines            unterlagen vorzulegen.\nLandes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeinde-\nverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach               (2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abge-        Sachverständigenausschüssen nach § 10 Abs. 4b\ngeben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets        Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit\neine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Ver-      § 77 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes, über das\ntreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizu-        Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Ände-\nfügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind ins-          rungen der Angaben nach Satz 2 sind der Bundesan-\nbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesell-             stalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Den An-\nschaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Un-            zeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachver-\nternehmen zu machen, die am anzeigenden Unterneh-             ständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizu-\nmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erfor-    fügen:\nderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesan-        1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des\nstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung            Sachverständigen, der sämtliche Vornamen, den\nnach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in               Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort,\nder ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berech-               die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine\ntigen.                                                            eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006              3247\nNachweisen ausreichender theoretischer und prakti-         2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung dieser\nscher Kenntnisse im Immobilienwesen und auf dem                 Person, ob derzeit gegen sie ein Strafverfahren ge-\nGebiet der Beleihungswertermittlung von Grundstü-               führt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Straf-\ncken enthält,                                                   verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens\ngegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein\n2. eine Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nvon ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in\nund Satz 2 sowie\nein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Ab-\n3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Ange-                 gabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein\nstellter des Instituts oder eines mit diesem verbun-            vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.\ndenen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsor-\ngans des Instituts oder eines mit diesem verbunde-         In der Erklärung nach Satz 1 Nr. 2 können Strafverfah-\nnen Unternehmens ist, aus sonstigen Gründen von            ren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichen-\ndem Institut oder einem mit diesem verbundenen             den Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshinder-\nUnternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen          nisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet\nBeziehungen persönlicher oder verwandtschaftlicher         worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung\nArt zu Angehörigen des Instituts oder eines mit die-       im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde.\nsem verbundenen Unternehmens steht, welche die\nGefahr sachfremder Beeinflussung des Sachver-\nständigen begründen können, oder Kapitalanteile                (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere\nan dem Institut oder einem mit diesem verbundenen          Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten\nUnternehmen hält und welchen Wert diese Kapital-           als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungs-\nanteile haben.                                             ratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über\nbestehende unmittelbare Beteiligungen des Geschäfts-\n§4                                leiters im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwe-\nsengesetzes, wobei jeweils § 11 entsprechend gilt, zu\nAnzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3                erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeits-\ndes Kreditwesengesetzes (Abzugskredite)                 zeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vor-\ntätigkeiten belegen, vorzulegen.\nAnzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Kredit-\nwesengesetzes müssen Angaben über die Höhe und\ndie Art der Berechnung des nach § 10 Abs. 2a Satz 2                (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für\nNr. 4 oder 5 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen              die Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im\nProzentsatzes, die Kreditbedingungen sowie die ge-             Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen\nstellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen nach § 10            Funktion ausüben soll.\nAbs. 8 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sind als Ände-\nrungsanzeigen zu kennzeichnen. Nach § 10 Abs. 8\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes angezeigte Kredite                                           §6\nsind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 des Kredit-\nwesengesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsge-\nAnzeigen nach\nschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine\nAnpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwick-                    § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes\n(Zweigstelle und grenzüberschreitender\nlung des Marktzinses beschränkt.\nDienstleistungsverkehr ohne Errichtung\neiner Zweigstelle im Drittstaat)\n§5\nAnzeigen nach                               Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesen-\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes                gesetzes muss enthalten:\n(Personelle Veränderungen)\n(1) Den Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kredit-         1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle\nwesengesetzes über die Absicht der Bestellung eines                 errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenz-\nGeschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person                  überschreitende Dienstleistung aufgenommen oder\nzur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem               beendet wurde,\nGeschäftsbereich sind folgende Unterlagen beizufügen:\n1. ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Le-            2. die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt\nbenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsna-                oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweig-\nmen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatan-              stelle ferner deren neue Anschrift und\nschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende\nDarlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen al-\n3. die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder\nler Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen\nFinanzdienstleistungsgeschäfte entsprechend den\nist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, ein-\nVorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2\nschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehren-\ndes Kreditwesengesetzes.\namtlicher, enthalten muss; bei der Art der jeweiligen\nTätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht\ndieser Person, ihre internen Entscheidungskompe-           Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach\ntenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens un-          Satz 1 können in einer Anzeige zusammengefasst wer-\nterstellten Geschäftsbereiche darzulegen und               den, solange deren Übersichtlichkeit erhalten bleibt.","3248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n§7                                  (6) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen\nim papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank\nAnzeigen von Instituten nach § 12a\neingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröf-\nAbs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 sowie\nfentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinrei-\n§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes\nchung im Wege der Datenfernübertragung zu verwen-\n(qualifizierte Beteiligungen, aktivische\ndenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat\nenge Verbindungen, Beteiligungen an oder\ndie bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt\nUnternehmensbeziehungen mit Unternehmen\nweiterzuleiten. Nimmt ein in § 1 Abs. 2 genanntes Kre-\nmit Sitz im Ausland)\nditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren\n(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Be-      teil, hat es abweichend von § 1 Abs. 2 nur eine Ausfer-\nteiligungsverhältnisse nach § 12a Abs. 1 Satz 3 des           tigung in einem mit seinem Verband abgestimmten For-\nKreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 12             mat diesem einzureichen. Der Verband leitet abwei-\nund 13 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formu-            chend von § 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten Stel-\nlar „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 die-       lungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das\nser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Be-           betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der\nteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzurei-         Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausferti-\nchen, wenn                                                    gung weiter. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.\n1. durch die Änderung 20 Prozent, 33 Prozent oder                (7) Qualifizierte Beteiligungen, deren Nennwert den\n50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des          Gegenwert von 50 000 Euro nicht überschreitet und\nUnternehmens erreicht, über- oder unterschritten          20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte nicht\nwerden,                                                   erreicht, sind vorbehaltlich Satz 2 nur auf Verlangen\n2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder           der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwal-\nnicht mehr ist,                                           tung der Deutschen Bundesbank nach § 24 Abs. 1\nNr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes an-\n3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht            zuzeigen. Ist das anzeigepflichtige Institut ein Einlagen-\nmehr oder nunmehr dazu bestimmt sind, durch die           kreditinstitut nach § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesen-\nHerstellung einer dauernden Verbindung dem eige-          gesetzes, gilt Satz 1 nur dann, wenn das Beteiligungs-\nnen Geschäftsbetrieb zu dienen,                           unternehmen ein Institut, Finanzunternehmen, Erstver-\n4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf      sicherungsunternehmen, Rückversicherungsunterneh-\nein Tochterunternehmen übertragen werden oder             men oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist.\n5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen An-                                   §8\nteilen die Anzahl oder die Identität der zwischenge-\nschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile                               Anzeigen nach\nnunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst ge-                  § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24\nhalten werden.                                                 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes\n(bedeutende Beteiligungen\n(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische                    und passivische enge Verbindungen)\nBeteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2\ndes Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom                  (1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsver-\n31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Fol-          hältnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des Kreditwe-\ngejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teil-          sengesetzes sind mit dem Formular „Passivische Betei-\nanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsan-         ligungsanzeige“ nach Anlage 5 dieser Verordnung ein-\nzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.          zureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnis-\nses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn\n(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder\nStimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Un-         1. durch die Änderung 20 Prozent, 33 Prozent oder\nternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.                   50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an\ndem Institut erreicht, über- oder unterschritten wer-\n(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzei-\nden,\ngetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für\njedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis        2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunterneh-\nist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1              men eines anderen Unternehmens wird oder nicht\nein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komple-                mehr ist,\nxen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich\n3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf\ndas Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstruk-\nein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen\nturen“ nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen.\nwerden oder\nKomplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere\nvor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen,        4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen An-\ndie gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder          teilen die Anzahl oder die Identität der zwischenge-\nmehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges                 schalteten Unternehmen verändert oder die Anteile\nVerhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehal-            nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner\nten werden.                                                       selbst gehalten werden.\n(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zu-              (2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungs-\nständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-               verhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kredit-\nbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert,          wesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezem-\nÜbernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.           ber des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006             3249\ndem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach           des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet.\nAnlage 5 dieser Verordnung einzureichen.                      § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\n(3) § 7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der\nMaßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des                                         § 12\nInstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe                                 Anzeigen nach § 24a\nBeteiligungsstruktur im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3                   Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes\ndarstellt.                                                              (Errichtung einer Zweigniederlassung\nund Erbringung grenzüberschreitenden\n§9                                       Dienstleistungsverkehrs in einem anderen\nSammelanzeigen nach                                 Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)\n§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes                  (1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kredit-\n(Anzahl inländischer Zweigstellen)                 wesengesetzes sind für jeden Staat des Europäischen\n(1) Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen       Wirtschaftsraums gesondert einzureichen. Den Anzei-\nnach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist           gen nach § 24a Abs. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes\njährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem          an die Bundesanstalt sind im Fall der Aufnahmestaaten\nStand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.            Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite\nDer Bundesanstalt ist die Anzeige nur auf Verlangen           Ausfertigung und im Fall der übrigen Staaten des Euro-\neinzureichen.                                                 päischen Wirtschaftsraums eine Übersetzung in eine\n(2) Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen         Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Sofern\nsind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vor-       die Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwe-\nübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Mona-          sengesetzes an die zuständige Behörde des Aufnah-\nten geschlossen waren oder sind. Nicht zu berücksich-         mestaates nicht in einer Amtssprache dieses Staates\ntigen sind Zweigstellen, die                                  abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Über-\nsetzung in eine solche Amtssprache beizufügen.\n1. nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu\nzwölf Monaten errichtet wurden,                              (2) Eine Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des\nKreditwesengesetzes ist auch einzureichen, wenn die\n2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistun-         Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenzüber-\ngen erbringen oder                                        schreitende Dienstleistung eingestellt wird.\n3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften die-\n(3) Der Geschäftsplan muss die vorgesehenen ge-\nnen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-\nschäftlichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den\ntungen sind.\nVorgaben des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni\n§ 10\n2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit\nAnzeigen nach                           der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)\n§ 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes                  und des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Eu-\n(Vereinigung von Instituten)                   ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni\nDie Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von    2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung\nden beteiligten Instituten nach § 24 Abs. 2 des Kredit-       von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)\nwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der ge-            (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) bezeichnen.\nführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Verei-            (4) Für Anzeigen nach § 24a Abs. 1 des Kreditwe-\nnigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fu-            sengesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:\nsionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Glei-\nches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für          1. Gesetzliche Beschränkungen des Umfangs der Er-\nden rechtlichen Vollzug der Vereinigung.                          laubnis sind darzulegen; Bausparkassen müssen\ndarauf hinweisen, dass die Entgegennahme von Ein-\n§ 11                                   lagen und die Vornahme von Ausleihungen in der\nForm des Bauspargeschäftes betrieben werden sol-\nAnzeigen nach                               len.\n§ 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\n(Geschäftsleiter)                        2. Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die\nin der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen,\n(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kre-            sind im Einzelnen zu erläutern; die Entwicklung de-\nditwesengesetzes sind mit dem Formular „Nebentätig-\nren Volumens und die hierfür erforderliche Personal-\nkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Ge-\nausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schät-\nschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge-           zen.\nmischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-\nren“ nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.            3. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Auf-\nnahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben\n(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kre-\nzu machen.\nditwesengesetzes sind mit dem Formular „Beteiligun-\ngen von Geschäftsleitern und Personen, die die Ge-            4. Der Geschäftsplan muss außerdem den organisato-\nschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge-           rischen Aufbau der Zweigniederlassung darstellen.\nmischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-              Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen,\nren“ nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen.                die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der\nEine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die                 Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren\nBeteiligung 33 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals               des Instituts zu beschreiben.","3250          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n5. Lebensläufe der Leiter der Zweigniederlassung unter        Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein\nbesonderer Darstellung deren beruflichen Werde-          Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist\nganges sind beizufügen.                                  oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1\nSatz 1 gilt für die nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesen-        Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben wor-\ngesetzes anzuzeigenden Änderungen der Verhältnisse            den ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Sofern\nbestehender Zweigniederlassungen entsprechend.                Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen\nKonzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter\n§ 13                             Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Die in\n§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kredit-\nVorlage von Unterlagen                       wesengesetzes vorgesehenen Unterlagen sind auf Ver-\nnach § 26 des Kreditwesengesetzes                  langen der Bundesanstalt zu erläutern.\n(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)\n(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts er-\nBei der Einreichung des festgestellten Jahresab-          forderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der\nschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.             Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ge-\nnannten Unterlagen einzureichen.\n§ 14\n(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des\nAnzeigen und Vorlage von Unterlagen                 Kreditwesengesetzes beizufügende Geschäftsplan hat\nnach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes                folgende Angaben zu enthalten:\n(Anträge auf Erlaubnis)\n1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter\n(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des               Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind\nKreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifa-             Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnun-\ncher Ausfertigung einzureichen.                                   gen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach\n(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in          Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten           2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des\nBankgeschäfte oder der in § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kre-             Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das\nditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen                 insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftslei-\ndie Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind be-               ter erkennen lässt; es ist anzugeben, ob und wo\nglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des               Zweigstellen errichtet werden sollen, und\nGesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vor-\ngesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung            3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollver-\nbeizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäfts-               fahren des Instituts.\nleiter zu benennen.                                              (8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere\n(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erfor-          Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, so-\nderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kre-       weit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine\nditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines Einlagen-         Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis\nkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen      bestehen.\nWirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das An-\nfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter                                    § 15\nist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht.                              Anzeigen nach\nMit Zustimmung der Bundesanstalt kann bei Anträgen                 § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes\nauf Erweiterung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des                               (Repräsentanzen von\nKreditwesengesetzes der Nachweis der zum Ge-                                Instituten mit Sitz im Ausland)\nschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1            (1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz\nSatz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes durch eine ent-          nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen\nsprechende Bestätigung des Abschlussprüfers er-               die folgenden Angaben enthalten:\nbracht werden.\n1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsen-\n(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-               tanz,\nschäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.                    2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,\n(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antrag-       3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,\nsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind        4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,\ndie in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Erklärungen ab-\n5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts,\nzugeben. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die in\ndas die Repräsentanz errichtet hat,\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Unterlagen einzurei-\nchen und Auskünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller         6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,\noder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine           7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Insti-\njuristische Person oder eine Personenhandelsgesell-               tuts,\nschaft, so gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die gesetzli-\nchen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persön-          8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit\nlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklä-            des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abwei-\nrung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 braucht jedoch nicht abge-            chend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und\ngeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der In-          9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das\nhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die                 Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im\nDeutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges                Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006           3251\n(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Reprä-              (3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des\nsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen:              Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich\n1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des         während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber\nInstituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz         den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a\nbeschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten          Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzurei-\nPersonen mit der Leitung der Repräsentanz betraut          chen.\nhat,\n2. eine Erklärung, dass keine Bankgeschäfte im Sinne                                       § 16\ndes § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes be-\ntrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne                         Anzeigen von Finanzholding-\ndes § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes                Gesellschaften und gemischten Finanzholding-\nerbracht werden und im Inland der Name oder die                   Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3,\nFirma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsen-                    auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie\ntanz“ verwendet wird,                                           nach § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes\n(Anzeigepflichten für Finanzholding-Gesellschaften,\n3. der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des In-                 gemischte Finanzholding-Gesellschaften)\nstituts und\n4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsu-              (1) Einzelanzeigen der Finanzholding-Gesellschaft\nlarischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts be-        oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach\nglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Auf-            § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3,\nsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abwei-    des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 3a\nchend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unter-        Satz 4 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind\nliegt, in der diese Behörde bestätigt, dass                mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“\nnach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Sam-\na) das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder\nmelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2\nkraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über\ndes Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom\ndas Institut nicht besteht,\n31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Fol-\nb) das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Be-    gejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teil-\ntreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat        anzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsan-\nbesitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im            zeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesenge-         § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.\nsetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne\ndes § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes            (2) Für die Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1\nhandelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Sta-      und Satz 5 Halbsatz 1 des Kreditwesengesetzes über\ntuts nicht erforderlich ist,                           die Absicht der Bestellung einer Person, die die Ge-\nc) sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen,         schäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-\ndie als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbie-   mischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen\nter von Nebendienstleistungen einzustufen sind,        soll, gilt § 5 entsprechend.\nauf konsolidierter Basis überwacht oder eine sol-\nche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgese-                                § 17\nhen ist und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nd) das Institut eine allgemeine oder besondere Er-\nlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten          Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in\nhat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen    Kraft. Gleichzeitig tritt die Anzeigenverordnung vom\nStatuts nicht vorgesehen ist.                          29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), zuletzt geändert\nDie Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nur auf         durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 4. Dezember\nVerlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen.            2004 (BGBl. I S. 3166), außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","3252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3253","3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3255","3256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006          3257\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1)","3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3259","3260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006        3261\nAnlage 5\n(zu § 8 Abs. 1 und 2)","3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3263","3264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nAnlage 6\n(zu § 11 Abs. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006        3265\nAnlage 7\n(zu § 11 Abs. 2)","3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006"]}