{"id":"bgbl1-2006-63-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":63,"date":"2006-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/63#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_63.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung (Refinanzierungsregisterverordnung - RefiRegV)","law_date":"2006-12-18T00:00:00Z","page":3241,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006              3241\nVerordnung\nüber die Form des Refinanzierungsregisters\nnach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung\n(Refinanzierungsregisterverordnung – RefiRegV)\nVom 18. Dezember 2006\nAuf Grund des § 22d Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesen-         terführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Ab-\ngesetzes, der durch Artikel 4a Nr. 4 des Gesetzes vom         satzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Ver-\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) eingefügt worden         pflichteten tragen.\nist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur              (2) Soweit nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwe-\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-            sengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-          gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese ne-\nleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl.                ben der Bezeichnung „Abteilung Nr. … des Refinanzie-\n2003 I S. 3), § 1 Nr. 5 zuletzt geändert durch Artikel 1      rungsregisters“ die Bezeichnung der Refinanzierungs-\nder Verordnung vom 17. November 2005 (BGBl. I                 transaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet\nS. 3187), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-       wird.\nleistungsaufsicht:\n(3) Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwe-\nTeil 1                            sengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten\ninnerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte\nAnwendungsbereich;                         Abteilung zu bilden ist, hat diese neben der Bezeich-\nallgemeine Anforderungen                       nung „Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“\ndie Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten\n§1                               zu tragen, für den die Abteilung gebildet wird. Sind in-\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmung                  nerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, ha-\nben diese neben der Bezeichnung „Unterabteilung Nr.\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an           … zu Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“ die\ndie Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a         Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen,\nbis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und             für die die Unterabteilung gebildet wird.\nWeise der Aufzeichnung.\n(4) Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche\n(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind           Abteilungen in dem Register geführt werden. Soweit in\nauch Löschungsvermerke.                                       einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist\nüber diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu füh-\n§2                               ren.\nForm des Refinanzierungsregisters\n(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform                                    §5\noder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Re-                      Art und Weise der Aufzeichnung\ngister geführt werden.\n(1) Jeder in das Refinanzierungsregister einzutra-\n(2) Stellt ein registerführendes Unternehmen die Re-       gende Gegenstand ist mit einer innerhalb der einschlä-\ngisterführung von einem elektronischen Register auf ein       gigen Abteilung oder Unterabteilung fortlaufenden\nRegister in Papierform um, so sind die Registerdaten          Nummer einzutragen. Die Nummer darf nach Löschung\nvollständig auszudrucken und das Register in Papier-          des Gegenstands nicht erneut vergeben werden. Rück-\nform weiterzuführen. Im Falle der Umstellung von einem        datierte Eintragungen sind nicht zulässig.\nin Papierform geführten Register auf ein elektronisches\nRegister sind sämtliche Registerdaten in das elektroni-          (2) Eintragungen sind vorbehaltlich der Regelung in\nsche Register zu übernehmen.                                  § 22d Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entspre-\nchend des in Anlage 1 dargestellten Formulars RR in\n§3                               folgender Weise vorzunehmen:\nVollständigkeit und Richtigkeit                  1. Die Spalten 1 bis 5 sind mit „Bezeichnung des Ver-\ndes Refinanzierungsregisters                        mögensgegenstands“ zu überschreiben. In Spalte 1\nsind unter Buchstabe a die laufende Nummer gemäß\nEintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzu-                Absatz 1 und unter Buchstabe b das von dem Refi-\nzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Ände-                  nanzierungsunternehmen vergebene Aktenzeichen\nrungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind.                   anzugeben.\nDurch technische und organisatorische Maßnahmen\nist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiter-    2. Sofern sich das Refinanzierungsgeschäft auf eine\nhin feststellbar bleibt.                                          Forderung bezieht, ist diese in Spalte 2 zu bezeich-\nnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 des Kreditwe-\n§4                                   sengesetzes). Grundsätzlich sind in Unterspalte a\nder Forderungsschuldner, in Unterspalte b die Wäh-\nBezeichnung des Refinanzierungsregisters                    rung, in Unterspalte c der anfängliche Nominalbe-\nsowie der Abteilungen und Unterabteilungen                   trag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in\n(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift           Spalte 1 Buchstabe b, in Unterspalte d die Darle-\n„Refinanzierungsregister“, die Bezeichnung des regis-             hens-/Vorgangsnummer anzugeben.","3242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n3. Handelt es sich bei dem einzutragenden Gegen-                   das Namenskürzel der eintragenden Person erfasst\nstand um ein Grundpfandrecht, ein Pfandrecht an                 werden.\neinem Luftfahrzeug oder eine Schiffshypothek, sind\ndiese in Spalte 3 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1                                     §6\nAlternative 2, Nr. 4 des Kreditwesengesetzes).\nEintragung ausländischer Sicherungsrechte\na) In Unterspalte a ist das beliehene Objekt einzu-\nEintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind\ntragen. Sofern es sich um ein Grundstück han-\nentsprechend § 5 vorzunehmen. Soweit die Bezeich-\ndelt, kann entweder die Bezeichnung im Be-\nnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der be-\nstandsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung,\nliehenen Objekte in den jeweiligen öffentlichen Regis-\nFlur, Flurstück) übernommen oder auf das Grund-\ntern von den Vorgaben der Spalte 3 des Formulars RR\nbuchblatt verwiesen werden. In letzterem Fall ist\nabweicht, ist diese Bezeichnung zu verwenden. Die Un-\nzusätzlich die Anschrift anzugeben. Sofern es\nterspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls\nsich um ein Luftfahrzeug handelt, ist das ein-\nangepasst werden. Sofern die Unterspalten a bis c der\nschlägige Luftfahrzeugregisterblatt einzutragen.\nSpalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben\nHandelt es sich um ein Schiff, ist das einschlä-\nnicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt wer-\ngige Schiffsregisterblatt anzugeben.\nden, die Teil des Refinanzierungsregisters werden. Die\nb) In Unterspalte b ist die Abteilung des Registers         Beiblätter sind mit der laufenden Nummer der jeweili-\nanzugeben, in der das Pfandrecht eingetragen ist.       gen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formu-\nc) In Unterspalte c ist die laufende Nummer des ein-        lars zu kennzeichnen. Im Ausland belegene Grundstü-\ngetragenen Rechts in der in Unterspalte b einge-        cke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen\ntragenen Abteilung anzugeben.                           Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jewei-\nligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzu-\nd) In Unterspalte d ist die Währung des Pfandrechts         tragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweili-\nanzugeben.                                              gen Objekts ermöglichen.\ne) In Unterspalte e ist der Betrag des Pfandrechts zu\nbenennen.                                                                           §7\nf) In Unterspalte f ist der Umfang einzutragen, in                   Schutz des Refinanzierungsregisters\ndem die Sicherheit als Refinanzierungsgegen-               Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem\nstand dient.                                            Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch\ng) In Unterspalte g ist der rechtliche Grund der Si-        äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders\ncherheit zu benennen.                                   zu schützen.\nh) In Unterspalte h ist das Datum des Tages anzu-\nTeil 2\ngeben, an dem der den rechtlichen Grund für die\nAbsicherung enthaltende Vertrag geschlossen                           Zusätzliche Anforderungen\nwurde.                                                           bei elektronischer Registerführung\n4. In Spalte 4 ist der Übertragungsberechtigte mit Na-\nmen und Adresse einzutragen (§ 22d Abs. 2 Satz 1                                        §8\nNr. 2 des Kreditwesengesetzes).                                     Begriff und allgemeine Anforderungen\n5. In Spalte 5 ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der          (1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzie-\nEintragung in das Refinanzierungsregister anzuge-           rungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer\nben (§ 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesenge-           Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher\nsetzes).                                                    archiviert sein.\n6. Löschungsvermerke sind in Spalte 6 einzutragen.                (2) Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsre-\nAnzugeben sind die Spaltennummer (Unterspalte a)            gisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in\nund gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden             einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die\nEintragung (Unterspalte b) sowie das Datum ein-             Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbil-\nschließlich der Uhrzeit der Löschung (Unterspalte c).       det. Das elektronische Refinanzierungsregister muss\nSofern die Löschung an gesonderter Stelle im Re-            jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.\ngister vermerkt wird, sind hierzu neben dem Lö-\nschungsvermerk in Spalte 6 zumindest auch die An-                                       §9\ngaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1\nund 2/3 zu wiederholen. Bei Löschung oder Korrek-                      Technische und organisatorische\ntur einer fehlerhaften Eintragung muss die nach                        Maßnahmen zur Gewährleistung\n§ 22d Abs. 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes                   von Datenschutz und Datensicherheit\nerforderliche Zustimmung des Verwalters dem jewei-             (1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme\nligen Löschungsvermerk des registerführenden Un-            müssen dem Stand der Technik und den Anforderun-\nternehmens eindeutig zugeordnet sein.                       gen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutz-\n7. Spalte 7 ist für sonstige Bemerkungen vorzusehen,           gesetzes entsprechen. Insbesondere müssen sie ge-\nbeispielsweise für Anmerkungen, die zur eindeutigen         währleisten, dass\nrechtlichen Zuordnung des Gegenstands neben den             1. ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn\nübrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuord-               sich der Benutzer dem System gegenüber sicher\nnung erleichtern. Bei Bedarf kann in Spalte 7 auch              ausweist (Identifikation und Authentisierung),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006           3243\n2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver-          mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den\nwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),                 Stand zu bringen, den das Refinanzierungsregister zu\n3. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System              diesem Zeitpunkt hat.\ngeprüft werden (Berechtigungsprüfung),\nTeil 3\n4. sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Än-\ndern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert                    Schlussbestimmungen\nwerden (Revisionsfähigkeit),\n5. eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wie-                                    § 10\nderhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),                       Übergangsbestimmung\n6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten               Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a\ndurch technische Prüfmechanismen unverzüglich            bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkraft-\nbemerkt werden können (Unverfälschtheit) und             treten dieser Verordnung eingerichtet worden sind, dür-\n7. auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet          fen bis zum 30. Juni 2007 in der bisherigen Art und\nwerden (Verlässlichkeit).                                Weise fortgeführt werden.\n(2) Das registerführende Unternehmen hat mindes-                                    § 11\ntens eine vollständige Sicherungskopie des elektro-\nnisch geführten Refinanzierungsregisters aufzubewah-                              Inkrafttreten\nren. Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Daten-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nträger als das Refinanzierungsregister zu speichern und      in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","3244\nAnlage\n(zu § 5)\nFormular RR: Refinanzierungsregister\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nBezeichnung des Vermögensgegenstands                                                                Löschungen                    Sonstiges\n1                      2                                                    3                                    4         5                       6                           7\nPersönliche Forderung(en)      Grundpfandrecht/Pfandrecht an einem Luftfahrzeug/Schiffshypothek   Übertra-    Zeit-          Löschungsvermerk                  Bemerkungen\ngungs-     punkt                                           zum Refinanzie-\nberech-      der                                          rungsgegenstand;\ntigter    Eintra-                                          ggf. Kürzel des\ngung                                             Eintragenden\na        b      c          d        a          b         c      d       e       f        g       h                           a         b             c\na) lfd. Nr. Schuld- Wäh- Betrag ggf. Darl.-/ Objekt-    Abt. des   lfd. Nr. Wäh- Betrag Umfang Recht- Datum Name             Datum     Nr. der   Betrag       Datum;\nner   rung        Vorgangs-Nr. bezeich-     GB/               rung               licher       Adresse          Uhrzeit   Spalte                 Uhrzeit\nb) AZ                                         nung      LuftReg/                               Grund\nSchReg                                                                                              ggf. Unter-\nschrift des\nVerwalters bei\nKorrektur"]}