{"id":"bgbl1-2006-63-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":63,"date":"2006-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_63.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts","law_date":"2006-12-19T00:00:00Z","page":3232,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["3232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nGesetz\nzur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts*)\nVom 19. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     sagung unverzüglich mit. Bei Aufhebung der Er-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   laubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder\nder Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 oder ei-\nArtikel 1                                ner Mitteilung nach Satz 1 oder § 80 Abs. 4 des\nÄnderung der Gewerbeordnung                              Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Register-\nbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen ge-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                     speicherten Daten zu löschen. Der Familienname,\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt                 der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-                   Tag der Löschung werden im Register in einem täg-\nber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:                   lich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. Zugang\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     zu diesem Verzeichnis erhalten nur Versicherungs-\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                   unternehmen. Die Angaben werden einen Monat\neingefügt:                                                   nach der Speicherung in diesem Verzeichnis ge-\nlöscht.\n„§ 11a     Vermittlerregister“.\n(4) Beabsichtigt ein Eintragungspflichtiger, in ei-\nb) Nach der Angabe zu § 34c werden folgende An-                   nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\ngaben eingefügt:                                             oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n„§ 34d     Versicherungsvermittler                           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig\n§ 34e      Versicherungsberater“.                            zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde\nmitzuteilen.\nc) Nach der Angabe zu § 155 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\n„§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken\nstimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen\ndes Zeugenschutzes“.\nüber die Einzelheiten der Registerführung, insbe-\nd) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:                    sondere über\n„§ 156     Übergangsregelungen“.                             1. die in dem Register zu speichernden Angaben;\n2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                             gespeichert werden dürfen nur Angaben zur\nIdentifizierung (insbesondere Familienname, Vor-\n„§ 11a\nname, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Re-\nVermittlerregister                              gistrierungsnummer), zur Zulassung und zum\n(1) Jede Industrie- und Handelskammer (Regis-                     Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintra-\nterbehörde) führt ein Register der nach § 34d Abs. 7,                 gungspflichtigen,\nauch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, Eintragungs-                 2. Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein\npflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich                  sollen, sowie die Stellen, die Zugang zu diesen\nnach dem Landesrecht. Zweck des Registers ist                         Angaben erhalten.\nes insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Ver-\n(6) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen\nsicherungsnehmern und Versicherungsunterneh-\nmit den zuständigen Behörden der anderen Mit-\nmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des\ngliedstaaten der Europäischen Union sowie der an-\nUmfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintra-\nderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\ngungspflichtigen zu ermöglichen. Die Registerbe-\nEuropäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgen-\nhörden bedienen sich bei der Führung des Regis-\nden Maßgaben:\nters der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes\nbezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame                       1. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines\nStelle). Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht                  anderen Mitglied- oder Vertragsstaates übermit-\nder obersten Landesbehörde.                                           telt die zuständige Registerbehörde Informatio-\nnen einschließlich personenbezogener Daten,\n(2) Auskünfte aus dem Register werden im Wege\ndie zur Überprüfung der Einhaltung der Voraus-\ndes automatisierten Abrufs über das Internet oder\nsetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsver-\nschriftlich erteilt. Die Registerbehörden gewährleis-\nmittler oder Versicherungsberater erforderlich\nten, dass eine gleichzeitige Abfrage bei allen Regis-\nsind, an die zuständige Behörde des anderen\ntern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.\nMitglied- oder Vertragsstaates.\n(3) Die für eine Untersagung nach § 35 zustän-\n2. Die Registerbehörde darf ohne Ersuchen der zu-\ndige Behörde teilt der Registerbehörde eine Unter-\nständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder\nVertragsstaates Informationen einschließlich\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über         personenbezogener Daten übermitteln, wenn\nVersicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3).                   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kennt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006                3233\nnis dieser Informationen für die Überprüfung der        5. § 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nEinhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit              „(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Ver-\nals Versicherungsvermittler oder Versicherungs-            steigerer mit Ausnahme juristischer Personen von\nberater erforderlich ist.                                  der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu\n3. Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Ver-             bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte\ntragsstaat nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie            von Versteigerern. Die Bestellung kann für be-\n2002/92/EG des Europäischen Parlaments und                 stimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern\ndes Rates vom 9. Dezember 2002 über Versi-                 für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen\ncherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3)            besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Per-\ngefordert, teilt die Registerbehörde im Falle des          sonen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Auf-\nAbsatzes 4 die Absicht des Eintragungspflich-              gaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch\ntigen der zuständigen Behörde des anderen Mit-             erfüllen werden.“\nglied- oder Vertragsstaates mit und unterrichtet        6. In § 34b Abs. 4 Nr. 1 und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 wird\ngleichzeitig den Eintragungspflichtigen. Zum               jeweils nach dem Wort „Untreue,“ das Wort „Geld-\nZwecke der Überwachung darf die Registerbe-                wäsche,“ eingefügt.\nhörde der zuständigen Behörde des anderen\n7. Nach § 34c werden folgende §§ 34d und 34e einge-\nMitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Ein-\nfügt:\ntragungspflichtigen im Register gespeicherten\nAngaben übermitteln. Die zuständige Behörde                                         „§ 34d\neines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist                           Versicherungsvermittler\nüber Änderungen übermittelter Angaben zu un-\n(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler\nterrichten.\noder als Versicherungsvertreter den Abschluss von\n4. Handelt es sich bei den nach Absatz 3 gelösch-              Versicherungsverträgen vermitteln will (Versiche-\nten Angaben um solche eines in einem anderen               rungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständi-\nMitglied- oder Vertragsstaat tätigen Gewerbe-              gen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis\ntreibenden, so teilt die Registerbehörde der zu-           kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver-\nständigen Behörde des anderen Mitglied- oder               bunden werden, soweit dies zum Schutze der All-\nVertragsstaates die Löschung unverzüglich mit.             gemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforder-\nDie Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt-                 lich ist; unter denselben Voraussetzungen sind\nlung von Informationen, erfolgt jeweils über das               auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie,              Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis\ndas sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient.                 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler\noder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die\n(7) Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für              einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis bein-\nFinanzdienstleistungsaufsicht und die für die Er-              haltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher\nlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und                  sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung\n§ 34e Abs. 1 Satz 1, für die Untersagung nach                  von Versicherungsverträgen gegen gesondertes\n§ 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige                     Entgelt rechtlich zu beraten. Bei der Wahrnehmung\nnach § 14 oder die Verfolgung von Ordnungswidrig-              der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt\nkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-                 die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der\nten zuständigen Behörden dürfen einander auch                  obersten Landesbehörde.\nohne Ersuchen Informationen einschließlich perso-\nnenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur                   (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nErfüllung ihrer jeweiligen mit der Tätigkeit von Ver-          1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\nsicherungsvermittlern und Versicherungsberatern                    Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-\nzusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist.                       derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erfor-\nderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel\n(8) Alle Personen, die im Rahmen des für Versi-\nnicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung\ncherungsvermittler und Versicherungsberater gel-\ndes Antrages wegen eines Verbrechens oder\ntenden Registrierungsverfahrens oder der Überprü-\nwegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,\nfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die\nBetruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-\nTätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versiche-\nschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-\nrungsberater zur Entgegennahme oder Erteilung\nstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,\nvon Informationen verpflichtet sind, unterliegen\ndem Berufsgeheimnis. § 84 des Versicherungsauf-                2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-\nsichtsgesetzes gilt entsprechend.“                                 verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,\nwenn über das Vermögen des Antragstellers das\n3. § 15b wird wie folgt geändert:\nInsolvenzverfahren eröffnet worden oder er in\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-                   das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-\nnamen“ die Wörter „und ihre ladungsfähige An-                  ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26\nschrift“ eingefügt.                                            Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihres sat-                 zessordnung) eingetragen ist,\nzungsgemäßen Sitzes“ ein Komma und die Wör-                3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-\nter „ihre ladungsfähige Anschrift“ eingefügt.                  pflichtversicherung nicht erbringen kann oder\n4. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 34c“              4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-\ndurch die Angabe „ , 34c, 34d oder 34e“ ersetzt.                   trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte","3234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nPrüfung nachweist, dass er die für die Versiche-         der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi-\nrungsvermittlung notwendige Sachkunde über               kation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuver-\ndie versicherungsfachlichen, insbesondere hin-           lässig sind.\nsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leis-                  (7) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3\ntungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie            und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Auf-\ndie Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend,          nahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a\nwenn der Nachweis durch eine angemessene                 Abs. 1 eintragen zu lassen. Wesentliche Änderun-\nZahl von beim Antragsteller beschäftigten natür-         gen der im Register gespeicherten Angaben sind\nlichen Personen erbracht wird, denen die Auf-            der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im\nsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung           Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-\nvon Versicherungen befassten Personen über-              gesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbe-\ntragen ist und die den Antragsteller vertreten           hörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach\ndürfen.                                                  Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunterneh-\n(3) Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige           men übernommen. Diese Haftung besteht nicht für\nBehörde einen Gewerbetreibenden, der die Versi-              Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben\ncherung als Ergänzung der im Rahmen seiner                   zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register auf\nHaupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis-            Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des Ver-\ntungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab-         sicherungsaufsichtsgesetzes.\nsatz 1 zu befreien, wenn er nachweisen kann, dass\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un-        Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versi-          desministerium der Justiz, dem Bundesministerium\ncherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis          der Finanzen und dem Bundesministerium für Er-\nnach Absatz 1 sind, oder eines oder mehrerer             nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nVersicherungsunternehmen ausübt,                         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung nach           desrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG\nMaßgabe des Absatzes 2 Nr. 3 besteht und                 oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versi-\ncherungsnehmer Vorschriften erlassen über\n3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist\nund nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis-           1. den Umfang der Verpflichtungen des Versiche-\nsen lebt; als Nachweis hierfür ist eine Erklärung            rungsvermittlers bei der Ausübung des Gewer-\nder in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber                    bes, insbesondere über\nausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich ver-              a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-\npflichten, die Anforderungen entsprechend § 80                  sicherungsnehmer,\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu\nbeachten und die für die Vermittlung der jeweili-            b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten\ngen Versicherung angemessene Qualifikation                      zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-\ndes Antragstellers sicherzustellen, und dass ih-                nete Versicherung abzuschließen, sofern der\nnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.                   Versicherungsvermittler Vermögenswerte des\nVersicherungsnehmers oder für diesen be-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                  stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-\n(4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsver-                det,\nmittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn\n2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkun-\n1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler                deprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, die Ausnahmen\nausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die               von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung\nVersicherungsprodukte nicht in Konkurrenz ste-               sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifi-\nhen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb                 kationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche\nbefugten Versicherungsunternehmen ausübt                     Zuständigkeit der Industrie- und Handelskam-\nund                                                          mern, die Berufung eines Aufgabenauswahlaus-\n2. durch das oder die Versicherungsunternehmen                   schusses,\nfür ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner          3. inhaltliche Anforderungen an die nach Absatz 2\nVermittlertätigkeit übernommen wird.                         Nr. 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, ins-\n(5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsver-             besondere die Höhe der Mindestversicherungs-\nmittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn er in einem an-               summen, die Bestimmung der zuständigen\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in               Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                   über den Versicherungsvertrag, über den Nach-\nden Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen                  weis des Bestehens einer Haftpflichtversiche-\nist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3            rung und Anzeigepflichten des Versicherungsun-\nder Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla-                ternehmens gegenüber den Behörden und den\nments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über                    Versicherungsnehmern.\nVersicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3)         In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner\nnachweisen kann.                                             die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Ent-\n(6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3               gegennahme und zur Verwendung von Vermögens-\nund 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende          werten des Versicherungsnehmers oder für diesen\nPersonen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen,           bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden,\ndass diese Personen über die für die Vermittlung             soweit dies zum Schutze des Versicherungsneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006                3235\nmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach                                    § 34e\nSatz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfül-\nVersicherungsberater\nlung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein-               (1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherun-\nhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1                 gen beraten will, ohne von einem Versicherungsun-\nBuchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermitt-              ternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten\nlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu                 oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein\nüberprüfen und der Prüfungsbericht der zuständi-              (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zu-\ngen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksa-             ständigen Industrie- und Handelskammer. Die Er-\nmen Überwachung erforderlich ist; hierbei können              laubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen\ndie Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren              verbunden werden, soweit dies zum Schutze der\nAnlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Be-            Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erfor-\nstellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,             derlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist\nPflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des              auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und\nPrüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche-               Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis be-\nrungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das               inhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung,\nVerfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwi-                  Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträ-\nschen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler,             gen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen\ngeregelt werden.                                              aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht                       rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versiche-\nrungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.\n1. für Gewerbetreibende, wenn                                 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den\na) sie nicht hauptberuflich Versicherungen ver-           Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-\nmitteln,                                               delskammer der Aufsicht der obersten Landesbe-\nb) sie ausschließlich Versicherungsverträge ver-          hörde.\nmitteln, für die nur Kenntnisse des angebote-             (2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 sowie die auf Grund\nnen Versicherungsschutzes erforderlich sind,           des § 34d Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften\nc) sie keine Lebensversicherungen oder Versi-             gelten entsprechend.\ncherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisi-              (3) Versicherungsberater dürfen keine Provision\nken vermitteln,                                        von Versicherungsunternehmen entgegennehmen.\nd) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lie-          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nferung einer Ware oder der Erbringung einer            logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nDienstleistung darstellt und entweder das Ri-          terium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zu-\nsiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer          stimmung des Bundesrates zum Schutze der Allge-\nBeschädigung von Gütern abdeckt oder die               meinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vor-\nBeschädigung, den Verlust von Gepäck oder              schriften über das Provisionsannahmeverbot erlas-\nandere Risiken im Zusammenhang mit einer               sen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann ins-\nbei dem Gewerbetreibenden gebuchten Rei-               besondere bestimmt werden, dass die Einhaltung\nse, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallver-        des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des\nsicherungsrisiken, sofern die Deckung zu-              Versicherungsberaters regelmäßig oder aus beson-\nsätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für             derem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbe-\nRisiken im Zusammenhang mit dieser Reise               richt der zuständigen Behörde vorzulegen ist, so-\ngewährt wird,                                          weit es zur wirksamen Überwachung erforderlich\ne) die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro             ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,\nnicht übersteigt und                                   insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-\nkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der\nf) die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger\nPrüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-\nVerlängerungen nicht mehr als fünf Jahre be-\nkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen\nträgt;\ndes Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer\n2. für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse                 sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenhei-\noder als von einer Bausparkasse beauftragter              ten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungs-\nVermittler für Bausparer als Bestandteile der             berater, geregelt werden. Zur Überwachung des\nBausparverträge Versicherungen im Rahmen ei-              Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsver-\nnes Kollektivvertrages vermitteln, die aus-               ordnung bestimmt werden, dass der Versiche-\nschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzah-              rungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätig-\nlungsforderungen der Bausparkasse aus ge-                 keit Aufzeichnungen zu führen hat.“\nwährten Darlehen abzusichern;\n8. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur\nLieferung einer Ware oder der Erbringung einer            a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nDienstleistung im Zusammenhang mit Darle-                     „6. Versicherungsverträge als Versicherungsver-\nhens- und Leasingverträgen Restschuldversi-                       mittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5\ncherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen                    oder Bausparverträge vermittelt oder ab-\nBetrag von 500 Euro nicht übersteigt.                             schließt oder Dritte als Versicherungsberater\n(10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler                  im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d\ngelten auch für Rückversicherungsvermittler.                          Abs. 5 über Versicherungen berät; das Glei-","3236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\nche gilt für die in dem Gewerbebetrieb be-                    oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ einge-\nschäftigten Personen;“.                                       fügt.\nb) In Nummer 7 wird die Angabe „oder § 34c“                       bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe\ndurch die Angabe „ , §§ 34c, 34d oder 34e“ er-                     „§ 34b Abs. 3“ ein Komma und die Angabe\nsetzt.                                                             „§ 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ einge-\n9. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des\ncc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein\nBewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,\nKomma ersetzt.\nBauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-\nmittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-                   dd) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch\ngewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a,                      ein Komma ersetzt.\n34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e ent-                    ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\nsprechend.“                                                           gefügt:\n10. § 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           „7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in\n„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des                               Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht\nVersteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,                              oder nicht rechtzeitig eintragen lässt\nBauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-                            oder\nmittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-                       8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in\ngewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2                              Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nbis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3                              nach Satz 2, eine Provision entgegen-\nund 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie                        nimmt.“\ndie auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8,\ndes § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e              c) In Absatz 4 wird die Angabe „in den Fällen des\nAbs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-                     Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und\nchend.“                                                           des Absatzes 2 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe\n„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a\n11. § 70a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8“\n„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des                   ersetzt.\nBewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,              14. § 145 wird wie folgt geändert:\nBauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-\nmittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-               a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2\ngewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der                     oder § 34b Abs. 8“ durch die Angabe „§ 34a\n§§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der                      Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1\n§§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit                       oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3\n§ 34e entsprechend.“                                              oder 4“ ersetzt.\n12. § 71b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter „die Absicht\nzum Vertrieb der Ware“ durch die Wörter „den\n„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des                     Ort der Veranstaltung“ ersetzt.\nVersteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,\n15. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2\nBauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-\noder § 34b Abs. 8“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 2,\nmittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-\n§ 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3,\ngewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2\nSatz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“\nbis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3\nersetzt.\nund 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie\ndie auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8,         16. § 156 wird wie folgt gefasst:\ndes § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e                                         „§ 156\nAbs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-\nchend.“                                                                         Übergangsregelungen\n13. § 144 wird wie folgt geändert:                                   (1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar\n2007 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h und i werden je-             vermittelt haben, bedürfen bis zum 1. Januar 2009\nweils am Ende das Wort „oder“ durch ein                    keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat\nKomma ersetzt und folgende Buchstaben j und k              in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem\nangefügt:                                                  Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht\n„j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung           besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d\nmit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträ-           Abs. 4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die\ngen der dort bezeichneten Art vermittelt oder          Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7.\nk) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherun-                 (2) Versicherungsvermittler im Sinne des Absat-\ngen berät oder“.                                       zes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversi-\ncherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe                     sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4\n„§ 34b Abs. 8“ ein Komma und die Angabe               liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versi-\n„§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2             cherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006             3237\nderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2             cherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem\nNr. 3 nicht nachgewiesen werden kann.                          Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhal-\n(3) Abweichend von Absatz 1 müssen Personen                 ten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu\nmit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechts-              sein.\nangelegenheiten auf dem Gebiet der Versiche-\nrungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des                                          § 42b\nRechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach\n§ 34e Abs. 1 zugleich mit der Registrierung nach                                Beratungsgrundlage\n§ 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter                          des Versicherungsvermittlers\nVorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt,\nso erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuver-                (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet,\nlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach                  seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem\n§ 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Die Erlaubnis nach                Markt angebotenen Versicherungsverträgen und\ndem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der be-                 von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er\nstandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnis-               nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin\nantrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt              abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag ge-\ngilt sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1.“                     eignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsneh-\nmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in ein-\nArtikel 2                                 zelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung\ndes Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich\nÄnderung des Gesetzes                             auf eine eingeschränkte Versicherer- und Ver-\nüber den Versicherungsvertrag                         tragsauswahl hinweist.\nDas Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,                 (2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist,\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006                  und der Versicherungsvertreter haben dem Versi-\n(BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:                        cherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt-\nund Informationsgrundlage sie ihre Leistung er-\n1. Im Ersten Abschnitt wird der Vierte Titel wie folgt             bringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde\ngeändert:                                                       gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche\n„Vierter Titel                          Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für\ndiese ausschließlich tätig ist.\nVersicherungsvermittler, Versicherungsberater“.\nb) Vor § 43 wird folgender Erster Untertitel einge-                (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mit-\nfügt:                                                        teilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine\ngesonderte schriftliche Erklärung verzichten.\n„Erster Untertitel\nMitteilungs- und Beratungspflichten\n§ 42c\n§ 42a                                         Beratungs- und Dokumentations-\nBegriffsbestimmungen                                pflichten des Versicherungsvermittlers\n(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Ge-              (1) Der Versicherungsvermittler hat den Versi-\nsetzes sind Versicherungsvertreter und Versiche-             cherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit,\nrungsmakler.                                                 die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder\n(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Ge-            der Person des Versicherungsnehmers und des-\nsetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem             sen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen\nVersicherungsvertreter damit betraut ist, ge-                Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und,\nwerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln               auch unter Berücksichtigung eines angemesse-\noder abzuschließen.                                          nen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand\n(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Geset-            und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden\nzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber               Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden\ndie Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-             zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat\nrungsverträgen übernimmt, ohne von einem Ver-                anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung\nsicherer oder von einem Versicherungsvertreter               der Komplexität des angebotenen Versicherungs-\ndamit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler               vertrags nach § 42d zu dokumentieren.\ngilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer                     (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Be-\nden Anschein erweckt, er erbringe seine Leistun-             ratung oder die Dokumentation nach Absatz 1\ngen als Versicherungsmakler nach Satz 1.                     durch eine gesonderte schriftliche Erklärung ver-\n(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Ge-              zichten, in der er vom Versicherungsvermittler\nsetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Ver-             ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich\neinbarung, Änderung oder Prüfung von Versiche-               ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des\nrungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von                  Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen\nAnsprüchen aus Versicherungsverträgen im Ver-                den Versicherungsvermittler einen Schadenser-\nsicherungsfall berät oder gegenüber dem Versi-               satzanspruch nach § 42e geltend zu machen.","3238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n§ 42d                                                        § 42i\nZeitpunkt und Form der Information                              Abweichende Vereinbarungen\n(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Infor-                  Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nach-\nmationen nach § 42b Abs. 2 vor Abgabe seiner                 teil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-\nVertragserklärung, die Informationen nach § 42c              den.\nAbs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und\nverständlich in Textform zu übermitteln.                                            § 42j\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen                               Versicherungsberater\nmündlich übermittelt werden, wenn der Versiche-                 Die für Versicherungsmakler geltenden Vor-\nrungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit                schriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c\nder Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In               Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2\ndiesen Fällen sind die Informationen unverzüglich            und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versiche-\nnach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versi-              rungsberater entsprechend anzuwenden. Weiter-\ncherungsschein dem Versicherungsnehmer in                    gehende Pflichten des Versicherungsberaters aus\nTextform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht           dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.\nfür Verträge über vorläufige Deckung bei Pflicht-\nversicherungen.                                                                     § 42k\nSchlichtungsstelle\n§ 42e\n(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im\nSchadensersatzpflicht                         Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nDer Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des\nund Technologie und dem Bundesministerium für\nSchadens verpflichtet, der dem Versicherungs-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach\nschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen\n§ 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn\nals Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei-\nder Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung\nlegung von Streitigkeiten zwischen Versiche-\nnicht zu vertreten hat.\nrungsvermittlern und Versicherungsnehmern im\nZusammenhang mit der Vermittlung von Versi-\n§ 42f                                cherungsverträgen anerkennen. Die Anerkennung\nZahlungssicherung                            ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen\nzugunsten des Versicherungsnehmers                    Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Betei-\nligten können diese Schlichtungsstelle anrufen;\n(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-           das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-\nmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsneh-               rührt.\nmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder\ndem Abschluss eines Versicherungsvertrags an                    (2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen\nihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die-              können als Schlichtungsstelle anerkannt werden,\nser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur               wenn sie hinsichtlich ihrer Antworten oder Ent-\ngegen sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-              scheidungen unabhängig und keinen Weisungen\nkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder                unterworfen sind, und in organisatorischer und\ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                  fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfüllen können.\n(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen haben\n(2) Eine Bevollmächtigung des Versicherungs-\njede Beschwerde über einen Versicherungsver-\nvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur\nmittler zu beantworten.\nAnnahme von Leistungen des Versicherers, die\ndieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an                 (4) Die anerkannten Schlichtungsstellen kön-\nden Versicherungsnehmer zu erbringen hat, be-                nen von dem Versicherungsvermittler ein Entgelt\ndarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung               erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Be-\ndes Versicherungsnehmers.                                    schwerden kann auch von dem Versicherungs-\nnehmer ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe\n§ 42g                                 des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand\nder anerkannten Schlichtungsstelle angemessen\nGroßrisiken                              sein.\nDie §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermitt-             (5) Soweit keine privatrechtlich organisierte\nlung von Versicherungsverträgen über Großrisi-               Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird,\nken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des                kann das Bundesministerium der Justiz im Ein-\nEinführungsgesetzes zu dem Gesetz über den                   vernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nVersicherungsvertrag.                                        nanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie und dem Bundesministerium\n§ 42h                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch\nSonstige Ausnahmen\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nDie §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Ver-          desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundes-\nsicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9                anstalt zuweisen. Für die Durchführung des\nNr. 1 der Gewerbeordnung.                                    Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006             3239\nAuslagen erhoben. Durch die Rechtsverordnung             2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versi-\nnach Satz 1 können auch das Verfahren und die                cherungsnehmers oder für diesen bestimmte Ver-\ngebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe               mögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit\nder Gebühren und Auslagen geregelt werden.“                  nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8\n2. Nach § 42k wird folgende Überschrift eingefügt:                  Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforder-\nlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.\n„Zweiter Untertitel\n(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-\nVertretungsmacht                         mittlern, die\ndes Versicherungsvertreters“.\n1. nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der\n3. In § 43 werden das Wort „Versicherungsagent“                     Erlaubnispflicht unterliegen, oder\ndurch das Wort „Versicherungsvertreter“ und das\nSemikolon am Ende von Nummer 3 durch einen                   2. nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der\nPunkt ersetzt sowie Nummer 4 aufgehoben.                         Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als\nVersicherungsvermittler im Auftrag eines oder\n4. In § 44 wird das Wort „Agenten“ durch das Wort                   mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,\n„Versicherungsvertreters“ ersetzt.\ndürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenar-\n5. In §§ 45 bis 48 werden jeweils die Wörter „Versiche-         beiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in\nrungsagent“, „Agent“ und „Versicherungsagenten“              geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d\ndurch das Wort „Versicherungsvertreter“ ersetzt.             Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die\nVersicherungsunternehmen sicherstellen, dass die\nArtikel 3                             Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Ver-\nÄnderung des                             sicherung angemessene Qualifikation verfügen.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                         (3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermitt-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung              lers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.                 das oder die Versicherungsunternehmen, für das\n1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-       oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register\nzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie           nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu spei-\nfolgt geändert:                                                 chernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Das oder die Versicherungsunternehmen haben\nsicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach\na) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe             § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen.\neingefügt:\n(4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,\n„3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermitt-             der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewer-\nlern“.                                               beordnung unverzüglich die Beendigung der Zusam-\nb) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:                menarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewer-\n„§ 80    Anforderungen an die mit dem Vertrieb           beordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden\nvon Versicherungen befassten Perso-             Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Lö-\nnen“.                                           schung aus dem Register zu veranlassen.\nc) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Anga-                                       § 80a\nben eingefügt:\nBeschwerden\n„§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermitt-                          über Versicherungsvermittler\nler\nVersicherungsunternehmen müssen Beschwer-\n§ 80b    Übergangsregelung“.                             den über Versicherungsvermittler, die ihre Versiche-\n2. Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt einge-           rungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten\nfügt:                                                        Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverläs-\n„3.                              sigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die\nErlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbe-\nZusammenarbeit                           ordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis set-\nmit Versicherungsvermittlern                   zen.\n§ 80                                                        § 80b\nAnforderungen                                             Übergangsregelung\nan die mit dem Vertrieb\nvon Versicherungen befassten Personen                    Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungs-\nunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im\n(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,           Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung\nnur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versiche-               zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermitt-\nrungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die                     ler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des\n1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der           § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen\nGewerbeordnung sind, nach § 34d Abs. 3 der Ge-           kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbe-\nwerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit            ordnung das oder die Versicherungsunternehmen,\nsind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der Gewer-            für das oder die er ausschließlich tätig wird, die un-\nbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen         eingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat\nund                                                      das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.“","3240         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006\n3. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ver-                                        Artikel 4\nsicherungsunternehmen,“ das Wort „Versicherungs-\nvermittlern,“ eingefügt.                                                                  Inkrafttreten\n4. In § 144 Abs. 1a werden nach Nummer 3 folgende\nNummern 3a und 3b eingefügt:                                       Artikel 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und\n§ 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung einge-\n„3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1           fügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2\noder 2 mit einem Versicherungsvermittler zu-              Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1\nsammenarbeitet,                                           Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsver-\n3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4            tragsgesetzes eingefügt wird, am Tag nach der Verkün-\neine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht           dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Mai\nrechtzeitig macht,“.                                      2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}