{"id":"bgbl1-2006-62-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=70","order":8,"title":"Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers","law_date":"2006-12-15T00:00:00Z","page":3202,"pdf_page":70,"num_pages":2,"content":["3202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nVerordnung\nüber die Übertragung der Führung\ndes Unternehmensregisters und die Einreichung\nvon Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers\nVom 15. Dezember 2006\nAuf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,            (2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichti-\nder durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Novem-        gem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor,\nber 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und       wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller\ndes Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum           Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der In-\nHandelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes          teressen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsver-\nvom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt            hältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außer-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus-         krafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zu-\ntiz:                                                         gemutet werden kann, insbesondere wenn\n§1                                1. das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das An-\nsehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nÜbertragung der                              der Länder zu schädigen;\nFührung des Unternehmensregisters\nDer Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit be-            2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die\nschränkter Haftung (Beliehene), eingetragen im Han-              Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen\ndelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird              ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregis-\ndie Führung des Unternehmensregisters übertragen.                ters bieten;\n3. wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Füh-\n§2\nrung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;\nFührung eines Dienstsiegels\n4. die Überschuldung der Beliehenen droht;\nDie Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel\nzu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz          5. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Be-\nzur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf aus-               liehenen eröffnet wurde.\nschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus\ndem Unternehmensregister genutzt werden.                        (3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wo-\nchen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in\n§3                                dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündi-\nKündigungsrechte                          gung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der\nKündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den\n(1) Das durch die Übertragung der Führung des Un-         Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.\nternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis\nkann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens            (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksam-\ndieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der        werden der Kündigung die Übertragung der Führung\nBeliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundes-       des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechti-\nministerium der Justiz mit einer Frist von höchstens         gung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufge-\neinem Jahr gekündigt werden.                                 hoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3203\n§4                                 nen bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Pa-\nEinreichung                            pierform eingereicht werden.\nvon Dokumenten beim\nBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers                                           §5\nDie auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetz-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Of-\n(1) § 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen\nfenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verwei-\ntritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in\nsen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3,\nKraft.\n§ 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitäts-\ngesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesan-             (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 au-\nzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente kön-          ßer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Dezember 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}