{"id":"bgbl1-2006-62-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=48","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)","law_date":"2006-12-18T00:00:00Z","page":3180,"pdf_page":48,"num_pages":9,"content":["3180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nGesetz\nzur Einführung einer Biokraftstoffquote durch\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\nzur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften\n(Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG)1)2)\nVom 18. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2\nsen:                                                                          Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt\nmit anderen Energieerzeugnissen, ausgenom-\nArtikel 1                                     men Biokraftstoffen oder Additiven der Posi-\ntion 3811 der Kombinierten Nomenklatur,\nÄnderung des Energiesteuergesetzes\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                    2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2\nS. 1534) wird wie folgt geändert:                                             Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be-\nsonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach\n1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                         Absatz 5 Nr. 3 sind,\n„1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete\n3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2\nGasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis\nAbs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be-\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur\nsonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach\na) mit einem Schwefelgehalt von                                   Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,\nmehr als 50 mg/kg\nbis zum 31. Dezember 2008               61,35 EUR,        4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2\nab dem 1. Januar 2009                   76,35 EUR,           Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch\nVergärung oder synthetisch aus Biomasse er-\nb) mit einem Schwefelgehalt von\nzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes\nhöchstens 50 mg/kg                      61,35 EUR,“.\nBiogas (Biomethan) sind oder enthalten, das\n2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                        die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verord-\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\n„4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach\nschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaf-\n§ 51,“.\nfenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\n3. § 50 wird wie folgt gefasst:                                            von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fas-\n„§ 50                                    sung erfüllt,\nSteuerentlastung                              5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2\nfür Biokraft- und Bioheizstoffe                          Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Bio-\nkraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.\n(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine\nSteuerentlastung gewährt                                            Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Ab-\nsätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt.\n1\n) Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung folgender Richtlinien:      Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem\n– Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-       Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die\ntes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft-\nstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor\nSteuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person\n(ABl. EU Nr. L 123 S. 42) und                                      des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von\n– Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re-        Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur\nstrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur       gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient,\nBesteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom         eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2\n(ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157         in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immis-\nS. 100).                                                           sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       machung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-      S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verord-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\n(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG      ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.      zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.\nSteuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3181\nreine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff erset-           der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen.\nzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die           Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol\nin § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge-               bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinn-\nsetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen           gemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraft-\nüberschritten werden. Satz 4 gilt für besonders för-         stoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den\nderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3              Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand:\nentsprechend.                                                Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die               Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt,\nSteuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4            die einer anderen Norm oder technischen Spezi-\nauch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum               fikation entsprechen, die in einem anderen Mit-\n31. Dezember 2015 gewährt.                                   gliedstaat der Europäischen Union oder einer ande-\nren Vertragspartei des Abkommens über den Euro-\n(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf             päischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese\nden Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden           Normen oder technischen Spezifikationen mit den\nSteuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für               in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen über-\nFettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den            einstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der\nSteuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert wor-            Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anfor-\nden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung ge-            derungen sicherstellen. Die Normblätter, zu bezie-\nwährt. Diese beträgt                                         hen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim\n1. für 1 000 l Fettsäuremethylester                          Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig\nbis 31. Dezember 2007               399,40 EUR,          gesichert niedergelegt.\nvom 1. Januar 2008                                          (5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe\nbis 31. Dezember 2008               336,40 EUR,          sind\nvom 1. Januar 2009                                       1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthe-\nbis 31. Dezember 2009               273,40 EUR,              tische Kohlenwasserstoffgemische, die durch\nvom 1. Januar 2010                                           thermochemische Umwandlung von Biomasse\nbis 31. Dezember 2010               210,40 EUR,              gewonnen werden,\nvom 1. Januar 2011                                       2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren\nbis 31. Dezember 2011               147,40 EUR,              zum Aufschluss von Zellulose gewonnen wer-\nden, oder\nab 1. Januar 2012                    21,40 EUR,\n2. für 1 000 l Pflanzenöl                                    3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil\nvon 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich\nbis 31. Dezember 2007               470,40 EUR,              des Bioethanolanteils.\nvom 1. Januar 2008\n(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer\nbis 31. Dezember 2008               388,90 EUR,\nÜberkompensation der Mehrkosten im Zusammen-\nvom 1. Januar 2009                                       hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nbis 31. Dezember 2009               304,90 EUR,          bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen;\nvom 1. Januar 2010                                       zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der\nbis 31. Dezember 2010               220,90 EUR,          Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeri-\nvom 1. Januar 2011                                       ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nbis 31. Dezember 2011               147,40 EUR,          cherschutz, des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Technologie und des Bundesministeri-\nab 1. Januar 2012                    21,40 EUR.          ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet          dem Bundestag jährlich einen Bericht über die\nder Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich          Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe\naus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung                 und die Entwicklung der Preise für Biomasse und\nvom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch          Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule-\ndie Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I                   gen und darin – im Falle einer Überkompensation –\nS. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energie-         eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Bio-\nerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt           kraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwick-\nwerden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft-          lung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzu-\noder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in           schlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima-\nvollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe,              und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressour-\nwenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder             cen, die externen Kosten der verschiedenen Kraft-\ntierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die             stoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisie-\nselbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung              rung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und\nsind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den             anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der\nAnforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem-                Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parla-\nber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als          ments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förde-\nBiokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un-           rung der Verwendung von Biokraftstoffen oder an-\nterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomen-               deren erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor\nklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens                (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für\n99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaf-              besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach\nten mindestens den Anforderungen des Entwurfes               Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Über-","3182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe              Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im\nmit vergleichbaren, nicht besonders förderungswür-            Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu\ndigen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Bio-                betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstig-\nkraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge-              ten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.\nführt, hat das Bundesministerium der Finanzen un-                (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalen-\nter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten              derjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3,\nBundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkos-                jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den\nten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzu-              die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3\nnehmen.                                                       und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des\n(7) Im Falle von Störungen des deutschen Bio-              Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unter-\nkraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft-            schiedsbetrag übersteigt zwischen\noder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Ge-              1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-\nmeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern                  rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen\nhervorgerufen werden, wird die Bundesregierung                    errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das\nbei der Kommission der Europäischen Gemein-                       der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Bei-\nschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnah-                  tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung\nmen beantragen.“                                                  20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren-\n4. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                        tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte,\na) In Buchstabe a werden die Wörter „Kalksand-                    und\nsteinen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die               2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-\nWörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und                    rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen\nGips, mineralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt.             errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz\nb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                            in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro-\nzent und in der knappschaftlichen Rentenversi-\n„b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung so-              cherung 25,9 Prozent betragen hätte.\nwie im Rahmen der Herstellung von Metall-\nSind die Beitragssätze in der Rentenversicherung\nerzeugnissen für die Herstellung von\nim Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 ge-\nSchmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen,\nnannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Bei-\ngewalzten Ringen und pulvermetallurgischen\ntragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberan-\nErzeugnissen und zur Oberflächenveredlung\nteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.\nund Wärmebehandlung,“.\n(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt\n5. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\neingefügt:                                                    1. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh\ngasförmige Kohlenwasserstoffe\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die\nnach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4           1,46 EUR,\nSteuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach-\nweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a             2. für 1 000 kg Flüssiggase nach\nversteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für                     § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5              10,80 EUR,\n1 000 Liter.“                                                 vermindert um 307,50 Euro.\n6. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a                   (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen\neingefügt:                                                    des Produzierenden Gewerbes, das die Energieer-\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die                  zeugnisse verwendet hat.“\nSteuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach-          10. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\n„2. für 1 000 l Biokraftstoffe\nversteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für\n1 000 Liter.“                                                      a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1\n7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  bis 31. Dezember 2007            90,00 EUR,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „8,18 EUR“ durch                       vom 1. Januar 2008\ndie Angabe „24,54 EUR“ ersetzt.                                   bis 31. Dezember 2008           150,00 EUR,\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „1,464 EUR“                            vom 1. Januar 2009\ndurch die Angabe „2,20 EUR“ ersetzt.                              bis 31. Dezember 2009           210,00 EUR,\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „14,02 EUR“                            vom 1. Januar 2010\ndurch die Angabe „24,24 EUR“ ersetzt.                             bis 31. Dezember 2010           270,00 EUR,\n8. § 55 wird aufgehoben.                                                 vom 1. Januar 2011\nbis 31. Dezember 2011           330,00 EUR,\n9. § 55 wird wie folgt gefasst:\nab 1. Januar 2012               450,00 EUR,\n„§ 55\nb) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2\nSteuerentlastung\nfür Unternehmen in Sonderfällen                           bis 31. Dezember 2007            23,52 EUR,\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-                      vom 1. Januar 2008\nwährt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-                     bis 31. Dezember 2008           100,00 EUR,\nlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3                     vom 1. Januar 2009\nSatz 1 versteuert worden sind und die von einem                       bis 31. Dezember 2009           180,00 EUR,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006               3183\nvom 1. Januar 2010                                            stoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe-\nbis 31. Dezember 2010           260,00 EUR,                   nahmen näher zu regeln,“.\nvom 1. Januar 2011\nbis 31. Dezember 2011           330,00 EUR,                                 Artikel 2\nab 1. Januar 2012               450,00 EUR,                 Änderung des Stromsteuergesetzes\njeweils unvermischt mit anderen Energieerzeug-           Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\nnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Ad-          S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2\nditiven der Position 3811 der Kombinierten No-        des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird\nmenklatur.“                                           wie folgt geändert:\n11. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a          1. § 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\n„11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                    fügt:\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-              „2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die\nbraucherschutz, dem Bundesministerium für                       vom Statistischen Bundesamt in 65189\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                      Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11,\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                      herausgegebene Klassifikation der Wirt-\nStadtentwicklung und dem Bundesministe-                         schaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003),\nrium für Wirtschaft und Technologie Bestim-                     auch zu beziehen über www-ec.destatis.\nmungen zu § 50 zu erlassen und dabei                            de;“.\na) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse            b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnur dann als Biokraftstoffe anzuerken-\nnen sind, wenn bei der Erzeugung der                 „3.    Unternehmen des Produzierenden Gewer-\neingesetzten Biomasse nachweislich be-                      bes: Unternehmen, die dem Abschnitt C\nstimmte Anforderungen an eine nachhal-                      (Bergbau und Gewinnung von Steine und Er-\ntige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher                   den), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Ener-\nFlächen oder bestimmte Anforderungen                        gie- und Wasserversorgung) oder F (Bauge-\nzum Schutz natürlicher Lebensräume er-                      werbe) der Klassifikation der Wirtschafts-\nfüllt werden oder wenn das Energieer-                       zweige zuzuordnen sind, sowie die aner-\nzeugnis ein bestimmtes CO2-Verminde-                        kannten Werkstätten für behinderte Men-\nrungspotenzial aufweist,                                    schen im Sinne des § 136 des Neunten Bu-\nches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwie-\nb) die Anforderungen im Sinne des Buchsta-                      gend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,\nben a festzulegen,                                          die den vorgenannten Abschnitten der Klas-\nc) unter Berücksichtigung der technischen                       sifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen\nEntwicklung auch in Abweichung von                          ist;“.\n§ 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Bio-\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nkraftstoffe zu bestimmen oder in Abwei-\nchung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass              „5.    Unternehmen der Land- und Forstwirt-\nbestimmte Energieerzeugnisse nicht oder                     schaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A\nnicht mehr in vollem Umfang als Biokraft-                   (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse\nstoffe gelten,                                              05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der\nKlassifikation der Wirtschaftszweige zuzu-\nd) die besonders förderungswürdigen Bio-\nordnen sind, sowie die anerkannten Werk-\nkraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu be-\nstätten für behinderte Menschen im Sinne\nstimmen,\ndes § 136 des Neunten Buches Sozialge-\ne) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 an-                       setzbuch, wenn sie überwiegend eine wirt-\ndere als die dort genannten Energieer-                      schaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Ab-\nzeugnisse als besonders förderungswür-                      schnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifi-\ndige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern                    kation der Wirtschaftszweige zuzuordnen\nsie ein hohes CO2-Verminderungspoten-                       ist;“.\nzial aufweisen und bei ihrer Herstellung\n2. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nauf eine breitere biogene Rohstoffgrund-\nlage zurückgegriffen werden kann als bei          a) In Nummer 2 werden die Wörter „Kalksandstei-\nherkömmlichen Biokraftstoffen,“.                     nen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die Wörter\n„Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mi-\n12. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Num-\nneralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt.\nmer 11b eingefügt:\n„11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                 b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-              „3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung so-\ncherheit nähere Bestimmungen zur Durch-                       wie im Rahmen der Herstellung von Metaller-\nführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a                     zeugnissen für die Herstellung von Schmie-\nberuhenden Rechtsverordnungen zu erlas-                       de-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten\nsen und dabei insbesondere die erforder-                      Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnis-\nlichen Nachweise und die Überwachung der                      sen und zur Oberflächenveredlung und Wär-\nEinhaltung der Anforderungen an Biokraft-                     mebehandlung jeweils zum Schmelzen, Er-","3184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sons-                                   „Erster Abschnitt\ntigen Wärmebehandlung oder“.                                                 Beschaffenheit\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                            von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,\nfügt:                                                          Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“.\n„4. für chemische Reduktionsverfahren“.                   c) Nach der Angabe „§ 37 Erfüllung von zwischen-\nstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der\n3. § 10 wird aufgehoben.                                             Europäischen Gemeinschaften“ wird folgender\n4. § 10 wird wie folgt gefasst:                                      Abschnitt eingefügt:\n„Zweiter Abschnitt\n„§ 10\nBiokraftstoffe\nErlass, Erstattung\n§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge-\noder Vergütung in Sonderfällen\nsamtmenge in Verkehr gebrachten Kraft-\n(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten                           stoffs\nStrom, den ein Unternehmen des Produzierenden                     § 37b Begriffsbestimmung,        Anforderungen  an\nGewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen                             Biokraftstoffe\nsolche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird\nauf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen,                  § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten\nerstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalen-              § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen“.\nderjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Er-         2. In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach dem\nlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das         Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und das Wort\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes, das                  „Biokraftstoffe“ angefügt.\nden Strom entnommen hat.\n3. Vor § 32 wird folgende Angabe eingefügt:\n(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für                               „Erster Abschnitt\nein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch\nhöchstens 95 Prozent des Betrags, um den die                                       Beschaffenheit\nSteuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag                          von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,\nübersteigt zwischen                                              Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“.\n4. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-\nrungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er-                             „Zweiter Abschnitt\nrechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der                                  Biokraftstoffe\nAntrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitrags-\nsatz in der allgemeinen Rentenversicherung                                           § 37a\n20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren-\nMindestanteil\ntenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und\nvon Biokraftstoff an der Gesamt-\n2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-                      menge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs\nrungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er-             (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nrechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in          schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nder allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro-              und 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006\nzent und in der knappschaftlichen Rentenversi-            (BGBl. I S. 1534) in der jeweils geltenden Fassung zu\ncherung 25,9 Prozent betragen hätte.                      versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff)\nSind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im           in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die ge-\nAntragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genann-         samte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr ge-\nten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitrags-          brachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Ab-\nsätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils               satz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält.\nnach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.“                                 Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer\nnach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14\nAbs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in\nArtikel 3\nVerbindung mit § 15 Abs. 4, §§ 19, 22 Abs. 1 oder\nÄnderung des                                § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 des Energiesteuergesetzes\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                        als in den Verkehr gebracht. Die Abgabe von Otto-\nund Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nder Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaat-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\nlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen\n(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nim Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den\nGesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird\nErwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bun-\nwie folgt geändert:\ndeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völker-\nrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-\na) In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach\nland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die\ndem Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und\ndie Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ih-\ndas Wort „Biokraftstoffe“ angefügt.\nrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die\nb) Vor der Angabe „§ 32 Beschaffenheit von Anla-              Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevor-\ngen“ wird folgende Angabe eingefügt:                      ratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006            3185\n§ 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des            die eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1\nErdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorra-            oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wur-\ntungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsver-           de.\nbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben                   (4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Ab-\ngelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der               satz 3 kann durch Beimischung zu Otto- oder Die-\nSätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von             selkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Bio-\nKraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rah-         kraftstoffs sichergestellt werden. Die Erfüllung von\nmen von Delegationen nach § 5 Abs. 2 des Erdölbe-            Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-\nvorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbe-             bindung mit Absatz 3 kann durch Vertrag, der der\nvorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfol-           Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen wer-\ngende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen               den. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum\nan unterversorgte Unternehmen zum Versorgungs-               Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflich-\nausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 der Mineralölaus-          tung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen\ngleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I            Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff\nS. 2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes          die Übertragung gilt. Biokraftstoffmengen, die den\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert             nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil für\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt            ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für\nnicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1              die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 bis 5\nund 2.                                                       des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden\n(2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist         auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres\nder jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie-          angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff-\nsteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den             mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach\nFällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuerge-            § 37c Abs. 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3\nsetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den        vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtun-\nFällen des § 14 Abs. 1 und 3 des Energiesteuerge-            gen eines Verpflichteten angerechnet werden.\nsetzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steu-\nerlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In                                   § 37b\nden Fällen des § 14 Abs. 2 des Energiesteuergeset-                            Begriffsbestimmung,\nzes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers                      Anforderungen an Biokraftstoffe\noder, sofern ein solches nicht existiert, der berech-\ntigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs. 3 des Ener-              Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 7\ngiesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von            Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im\nSatz 1. In den Fällen des § 22 Abs. 1 des Energie-           Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001\nsteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter      (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung\nim Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils ge-           vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils\nnannten Handlungen zuerst vornimmt.                          geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig\naus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe\n(3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in           dieses Anteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester\nVerbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Diesel-         (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstof-\nkraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Die-       fe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder\nselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindes-         tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die\ntens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die         selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung\nOttokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil        sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den\nOttokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von min-           Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem-\ndestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindes-           ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als\ntens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens             Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un-\n2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens             terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenkla-\n3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Un-            tur nach § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes mit\nbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindest-             einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-\nanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto-            zent handelt und seine Eigenschaften mindestens\nund Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in       den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376\nVerkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent,            (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeug-\nim Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Pro-             nisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für\nzent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013                den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl\n7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab                gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigen-\ndem Jahr 2015 8,0 Prozent. Satz 3 gilt entsprechend          schaften mindestens den Anforderungen der Vor-\nfür Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff         norm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.\noder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr brin-        Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol-\ngen. Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen           che Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen\nsich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf          Norm oder technischen Spezifikation entsprechen,\nden Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder                 die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nDieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils,        Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-\nin den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in\nder Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zu-              Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen\nzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen           Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 ge-\nnach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für           nannten Normen übereinstimmen und die ein gleich-","3186         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen          seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die\nklimatischen Anforderungen sicherstellen. Biogene            zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichte-\nÖle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren ge-        ten fest.\nmeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wer-               (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen\nden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioetha-             Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen\nnolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen           Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt\nBioethanol enthaltende Waren der Unterposition               hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflich-\n3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt            teten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr\nwerden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung            gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs\nvon Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2           und Biokraftstoffs. Die Schätzung ist unwiderleg-\nin Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Ener-            liche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1\ngieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig          Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3. Die\noder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten her-          Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im\ngestellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012                Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid\nnicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen             nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nnach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit             Satz 2 oder Satz 3 die Mitteilung nachholt. Soweit\n§ 37a Abs. 3 angerechnet. Das Bundesministerium              ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen\nder Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiede-          Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht\nnen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energie-           die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die\ngehaltes bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 ge-           von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.\nnannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag                Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der\nGmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und                Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den\nMarkenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.                Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 5 diese Mitteilung\nnachholt.\n§ 37c\n(4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der\nMitteilungs- und Abgabepflichten                  Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzoll-\n(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle je-        amt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung\nweils bis zum 15. April eines Jahres die im vorange-         die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte\ngangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge             Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Bio-\nOtto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr ge-         kraftstoffanteils zu melden.\nbrachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf              (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für\ndie verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,        die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Ab-\nmitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus           gabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mit-\nFirma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehr-         teilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als\nbringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz,            Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.\ndie jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und              In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor\nAnschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.             der Festsetzung der Abgabe anzuhören.\nSoweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach\n§ 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen                                 § 37d\nwurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben\nnach § 37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie                    Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen\ndes Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Der Dritte            (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nhat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen        der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den\nVerpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Bio-            Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen\nkraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils be-        nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregel-\ntroffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die zuständige          ten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium\nStelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registrier-         der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle\nnummer und führt ein elektronisches Register, das            zu bestimmen.\nfür alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4\nerforderlichen Angaben enthält.                                 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\n(2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung         verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nnach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\n§ 37a Abs. 3 nicht nachkommt, setzt die zuständige           1. unter Berücksichtigung der technischen Entwick-\nStelle für die nach dem Energiegehalt berechnete                 lung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6\nFehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den                Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder\nFällen des § 37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in              in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzule-\nVerbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die                  gen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder\nHöhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fäl-               nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe\nlen des § 37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der                 gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen\nAbgabe 43 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des                  Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung\n§ 37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a                dort genannter Verpflichtungen abweichend von\nAbs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehl-               dieser Vorschrift zu regeln,\nmengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits           2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil ei-\nnach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen                 nes bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1\nist. Soweit im Falle des § 37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte          oder § 37b Satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                  3187\nsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen           nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen\nnach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit           Rechtsverordnung unterliegen.“\n§ 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation         7. § 62 wird wie folgt geändert:\nder tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des\njeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten             a) In Absatz 1 Nr. 8 wird der den Satz abschließende\nRechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berück-               Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol-\nsichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen               gende Nummern 9 und 10 angefügt:\nBiokraftstoffs festzulegen ist,                                „9.   entgegen § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 3 der zu-\n3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf                      ständigen Stelle die dort genannten Anga-\ndie Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a                         ben nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAbs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a                          oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder\nAbs. 3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeu-                       nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages\ngung der eingesetzten Biomasse nachweislich                          mit dem Dritten vorlegt,\nbestimmte Anforderungen an eine nachhaltige                    10. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 4 der zuständi-\nBewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen                         gen Stelle die dort genannten Angaben nicht\noder bestimmte Anforderungen zum Schutz na-                          richtig mitteilt.“\ntürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBiokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminde-\nrungspotenzial aufweisen,                                         „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 fest-                   keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9\nzulegen,                                                       und 10 die zuständige Stelle.“\n5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2\noder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderun-                                    Artikel 4\ngen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ver-                   Änderung des Mineralöldatengesetzes\ngleichbare wirtschaftliche Belastung aller Ver-\nDas Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988\npflichteten sicherzustellen.\n(BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 166\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-           wird wie folgt geändert:\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit         1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates nähere Bestimmungen zur Durchfüh-                      „(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA\nrung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 be-             während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu\nruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und da-                erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Be-\nrin insbesondere                                               triebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und\nAufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der\n1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung                 Meldepflicht stehen, zu gewähren.“\nder Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fäl-\nlen des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich     2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nder für die Ermittlung der Mindestanteile an Bio-              „(2) Einzelangaben können an das Bundesminis-\nkraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,               terium für Wirtschaft und Technologie, das Bundes-\nministerium der Finanzen, das Bundesministerium\n2. die erforderlichen Nachweise und die Überwa-\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundes-\nchung der Einhaltung der Anforderungen an Bio-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nkraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe-\nbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt,\nnahmen näher zu regeln.“\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, die für die ge-\n5. § 48 wird wie folgt geändert:                                  werbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landes-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       behörden, die Dienststellen der Europäischen Ge-\nmeinschaften und die Internationale Energie-Agentur\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:             weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung die-\n„(2) Das Bundesministerium der Finanzen er-             ses Gesetzes erforderlich ist.“\nlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                                    Artikel 5\nheit und dem Bundesministerium für Ernährung,                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz nach An-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustim-\nbis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft.\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b             (2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag\nund 37c sowie der auf Grund des § 37d erlasse-         außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen\nnen Rechtsverordnungen.“                               Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Ge-\nnehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders\n6. § 52 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nförderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu\n„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Be-         dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1\nsitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-          und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Im-\nstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit           missionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Au-\ndiese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der             ßerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finan-","3188          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-               schen Gemeinschaften die hierfür jeweils erforderliche\nben.                                                            beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-\n(3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in          krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im\nKraft, an dem die Kommission der Europäischen Ge-               Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.\nmeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche          (5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten\nGenehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom         vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilfe-\nBundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt             rechtlichen Genehmigung durch die Kommission der\ngesondert bekannt zu geben.                                     Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Ja-\n(4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und       nuar 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-\nArtikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b            ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson-\ntreten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlas-           dert bekannt zu geben.\ntungen ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, an                    (6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August\ndem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäi-            2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}