{"id":"bgbl1-2006-62-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=45","order":4,"title":"Gesetz zur Errichtung einer \"Bundesstiftung Baukultur\"","law_date":"2006-12-17T00:00:00Z","page":3177,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3177\nGesetz\nzur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur“\nVom 17. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           dere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen\nsen:                                                         und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.\n§1                                  (4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren\nReihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7\nName, Rechtsform und Sitz der Stiftung                Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung\nUnter dem Namen „Bundesstiftung Baukultur“ wird           mitwirken.\neine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit\nSitz in Potsdam errichtet.                                      (5) Das Nähere regelt die Satzung.\n§2                                                          §4\nStiftungszweck\nStiftungsvermögen\nZweck der Stiftung ist es, die Qualität, Nachhaltigkeit\nund Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens              (1) Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in\nin Deutschland national wie international herauszustel-      Höhe von 250 000 Euro zur Verfügung.\nlen und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und\n(2) Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer\nBaukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei\nAufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung\nBauschaffenden und bei der Bevölkerung zu stärken.\nvon Zuwendungen und Spenden Dritter aufzubringen.\nDazu soll die Stiftung insbesondere als Kommunika-\nSie kann sich dabei der Unterstützung privater Förder-\ntionsplattform für die bundesweite Diskussion städte-\nvereine oder vergleichbarer Vereinigungen bedienen.\nbaulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaft-\nlicher Qualitätsmaßstäbe dienen. Die Stiftung wird sich         (3) Soweit erforderlich, erhält die Stiftung zur Erfül-\ndabei auf Instrumente mit bundesweiter und internatio-       lung ihrer Aufgaben darüber hinaus einen Bundeszu-\nnaler Ausstrahlung konzentrieren. Maßnahmen der Län-         schuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts.\nder und Gemeinden bleiben hiervon unberührt.\n(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stif-\n§3                               tungszwecks und mit Zustimmung des Stiftungsrats\nLeistungen für Dritte zu erbringen.\nKonvent der Baukultur\n(1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen öffent-       (5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige\nlichen Konvent der Baukultur.                                Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu\nverwenden.\n(2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und\nStifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet\nder Baukultur, unabhängige Personen mit Fachautori-                                     §5\ntät, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen\ndes privaten und öffentlichen Planens und Bauens in                            Organe der Stiftung\nDeutschland einbringen sowie weitere Personen mit               Organe der Stiftung sind\nideellem oder finanziellem Engagement im Bereich der\nBaukultur.                                                   1. der Vorstand,\n(3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche         2. der Stiftungsrat,\nStandortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vor-\nzunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, beson-         3. der Beirat.","3178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n§6                               tungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen\nVorstand                             Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei\nViertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vor-\n(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder         schlag des Konvents der Baukultur.\ndem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem\nStellvertreter.                                                  (2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt\n(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stif-          für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist\ntungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu        einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,\nfünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.     kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen\nNachfolger benennen.\n(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Ge-\nschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stif-          (3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Bei-\ntungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende             rat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit-\nund wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel            zenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit\nund vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.   gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.\n(4) Das Nähere regelt die Satzung.                            (4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung\nund Durchführung seiner Aufgaben.\n§7\n(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die\nStiftungsrat                          Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:           Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-\n1. fünf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag           heit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des\naus seiner Mitte,                                         Vorsitzenden.\n2. je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium für           (6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesmi-          und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädi-\nnisterium der Finanzen sowie die für Angelegenhei-        gung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.\nten der Kultur und der Medien zuständige oberste             (7) Das Nähere regelt die Satzung.\nBundesbehörde,\n3. fünf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.                                   §9\n(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats\nerfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist                                 Satzung\nzulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für          Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stif-\nden Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt wer-          tungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlos-\nden.                                                          sen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der\n(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter        Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung inne.                                                                           § 10\n(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenhei-              Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\nten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung\nsind, insbesondere über die Organisation, die mittelfris-        (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des\ntige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Ar-         Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-\nbeitsprogramm und seine Umsetzung.                            wicklung.\n(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten be-             (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-\ndürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustim-           sen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden\nmung der Vertreter des Bundesministeriums für Ver-            die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen\nkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesminis-           entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig\nteriums der Finanzen.                                         vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirt-\n(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr         schaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des\nals die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst       Stiftungsrats bedarf.\nseine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-            (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stif-\ngleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden            tung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech-\noder des Vorsitzenden.                                        nungshof.\n(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamt-\nlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenent-                                   § 11\nschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostenge-\nsetzes.                                                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n(8) Das Nähere regelt die Satzung.                            (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.\n§8\n(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-\nBeirat                             nen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Ar-\n(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unter-           beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils\nschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet          geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen\nder Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stif-         anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                 3179\n§ 12                                   sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies\nÜbergangsregelung                               umfasst auch die Bestellung eines vorläufigen Vor-\nstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Sat-\nUm die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten           zung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.\nKonvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und\ndurchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zu-                                            § 13\nnächst ohne die vom Konvent der Baukultur zu benen-\nnenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt                                       Inkrafttreten\nund verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbe-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nreitung und Durchführung des Konvents erforderlichen              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}