{"id":"bgbl1-2006-62-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=43","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2006-12-17T00:00:00Z","page":3175,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006           3175\nGesetz\nzur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes\nund des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 17. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              nes Richters zu erklären. Das Einverständnis kann\nsen:                                                            nicht widerrufen werden.\n(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach\nArtikel 1\nden Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach\nÄnderung des                             den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchfüh-\nÜberstellungsausführungsgesetzes                     rungsübereinkommens nicht anzuwenden.“\nDas Überstellungsausführungsgesetz vom 26. Sep-           3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16.\ntember 1991 (BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I\nS. 1425) wird wie folgt geändert:                            4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      „§ 10“ durch die Angabe „§ 11“ und in Satz 2 die\nAngabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.\n„Gesetz\nzur Ausführung des                      5. Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe\nÜbereinkommens vom 21. März 1983                    „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ und in Absatz 4 Satz 3\nüber die Überstellung verurteilter Personen,            die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.\ndes Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997\n6. Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch\nund des Schengener\ndie Angabe „§ 5“ ersetzt.\nDurchführungsübereinkommens\n(Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)“.            7. Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6“\n2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3              durch die Angabe „§ 7“ und in Absatz 2 Satz 1 die\nersetzt:                                                     Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.\n„§ 1\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen\nnach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über                        Änderung des Gesetzes über die\ndie Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II            internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nS. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzproto-\n§ 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale\nkoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen\nRechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-\nüber die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.\nmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-\n2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006\nSchengener Durchführungsübereinkommen vom\n(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, wird wie folgt\n19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).\ngeändert:\n§2                             1. In Satz 2 wird das Wort „Landgericht“ durch das\n(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Über-             Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt.\neinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls            2. In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2\nund nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener               und 4, Abs. 3“ die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2,\nDurchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4            Abs. 2,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 31 Abs. 1\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in          und 4,“ die Angabe „§ 33,“ angefügt, die Angabe\nStrafsachen nicht anzuwenden.                                „§ 50 Satz 2“ gestrichen und die Angabe „§§ 53,\n(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des         55 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.\nZusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzu-                               Artikel 3\nwenden.\nEinschränkung von Grundrechten\n§3\nDas Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2\n(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des           Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe\nÜbereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll ei-        dieses Gesetzes eingeschränkt.","3176        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nArtikel 4                             Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Per-\nInkrafttreten                            sonen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt.\n(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem          (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\ndas Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem             Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}