{"id":"bgbl1-2006-62-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=39","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz","law_date":"2006-12-17T00:00:00Z","page":3171,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006            3171\nGesetz\nzur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz\nVom 17. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             ten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durch-\nsen:                                                           führung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit\ndessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bun-\nArtikel 1                             desbehörde beauftragt wird.\nGesetz\nüber die Errichtung                                                    §3\ndes Bundesamts für Justiz (BfJG)                                           Fachaufsicht\n§1                                     Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen\nGeschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der\nErrichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts                 Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der\n(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz             zuständigen obersten Bundesbehörde.\n(Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht\ndem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errich-                                        §4\ntung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bun-\ndesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen                           Übergangsbestimmungen\nDienstleistungsbehörde.                                            (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des\n(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.                  Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertre-\ntungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des\n§2                                 Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom\nAufgaben des Bundesamts                        bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentral-\nregister des Generalbundesanwalts beim Bundesge-\n(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf             richtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums\nden Gebieten des Registerwesens, des internationalen           der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der\nRechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ord-            bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle\nnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwal-            Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Über-\ntung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere             sendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und\nBundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zuge-              leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner\nwiesen werden.                                                 Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl\n(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministe-            des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat\nrium der Justiz bei der                                        bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durch-\n1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntma-                führung der Personalratswahl im Bundesamt.\nchungen,                                                       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und\n2. Durchführung der automatisierten Normendokumen-             Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehinder-\ntation,                                                    tenvertretung.\n3. europäischen und internationalen rechtlichen Zu-                (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens\nsammenarbeit, insbesondere                                 sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach\na) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,          den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgeset-\nb) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstre-          zes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbe-\nckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsa-      auftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige\nchen,                                                  Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundes-\nzentralregister des Generalbundesanwalts beim Bun-\nc) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontakt-           desgerichtshof wahr.\nstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe\nin Strafsachen, insbesondere als eine der natio-           (4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-\nnalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziel-       ber 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwen-\nlen Netzes,                                            dung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellen-\nd) in Fragen der Vereinfachung des internationalen         zulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den\nRechtsverkehrs,                                        Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichs-\n4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologi-          zulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesol-\nschen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminal-           dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nprävention.                                                vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch\n(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des             Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005\nBundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genann-            (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.","3172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nArtikel 2                             7. In § 48 werden die Wörter „der Generalbundesan-\nwalt“ durch die Wörter „die Registerbehörde“ er-\nÄnderung des                                setzt.\nBundeszentralregistergesetzes\n8. § 49 wird wie folgt geändert:\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nS. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73            aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-\ndes Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird                     bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-\nwie folgt geändert:                                                        terbehörde“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der General-\nbundesanwalt“ durch die Wörter „die Regis-\n„§ 1\nterbehörde“ ersetzt.\nBundeszentralregister                            cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort\n(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes                         „sie“ ersetzt.\nführt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Regis-           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-\nter (Bundeszentralregister).                                      neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-\n(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bun-                   gisterbehörde“ ersetzt.\ndesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmun-           9. § 50 wird wie folgt gefasst:\ngen die Erfassung und Aufbereitung der Daten so-\nwie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie                                        „§ 50\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des                               Zu Unrecht getilgte Eintragungen\nBundesrates erlassen.“                                           Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung\n2. § 2 wird aufgehoben.                                          darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte\nEintragung wieder in das Register aufgenommen\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\nwird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          nahme zu geben.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-         10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör-\nbundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-            ter „der Generalbundesanwalt“ durch die Wörter\nterbehörde“ ersetzt.                                  „die Registerbehörde“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das        11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nWort „ihrer“ und das Wort „er“ durch das              ministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“\nWort „sie“ ersetzt.                                   ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-          12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-\nneralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-              neralbundesanwalt“ durch die Wörter „Die Register-\ngisterbehörde“ ersetzt.                                   behörde“ ersetzt.\n4. § 26 wird wie folgt gefasst:                              13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter „Der General-\nbundesanwalt wird“ durch die Wörter „Das Bundes-\n„§ 26\namt für Justiz ist“ sowie das Wort „er“ durch das\nZu Unrecht entfernte Eintragungen                   Wort „es“ ersetzt.\nDie Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung\ndarüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register ent-                                   Artikel 3\nfernte Eintragung wieder in das Register aufgenom-                                 Änderung\nmen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stel-                              der Gewerbeordnung\nlungnahme zu geben.“\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\n5. § 39 wird wie folgt geändert:                             machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Ok-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-         tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nbundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-        1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nterbehörde“ ersetzt.                                    „(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde)\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der General-            führt ein Gewerbezentralregister.“\nbundesanwalt“ durch die Wörter „die Regis-        2. § 150b wird wie folgt geändert:\nterbehörde“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 4 wird das Wort „er“ durch das Wort\n„(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen,\n„sie“ ersetzt.\nanderen Einrichtungen, die wissenschaftliche\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-                Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen\nneralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-                Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese\ngisterbehörde“ ersetzt.                                     für die Durchführung bestimmter wissenschaftli-\n6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden                 cher Forschungsarbeiten erforderlich ist.“\njeweils die Wörter „des Bundesministeriums der               b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Ge-\nJustiz“ durch die Wörter „der Registerbehörde“ er-              neralbundesanwalt“ durch die Wörter „von der\nsetzt.                                                          Registerbehörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3173\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Gene-           (8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen\nralbundesanwalts“ durch die Wörter „der Regis-         vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Un-\nterbehörde“ ersetzt.                                   terhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffent-\nArtikel 4                           lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) ge-\nÄnderung                             ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nsonstiger Rechtsvorschriften\n„Artikel 2\n(1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A\nund B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung               Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangs-\nder Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I                stelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Überein-\nS. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom             kommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.“\n28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist,           (9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom\nwird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbe-             3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Überein-\nzeichnung „Präsident des Bundesamtes für Güterver-            kommens vom 27. September 1968 über die gericht-\nkehr“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesam-            liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\ntes für Justiz“ eingefügt.                                    Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den\nGerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845)\n(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-\nwerden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim\nordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt\nBundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. No-\nfür Justiz“ ersetzt.\nvember 2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert:\n(10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Generalbun-\nvom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt\ndesanwalt beim Bundesgerichtshof – Dienststelle\ndurch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar\nBundeszentralregister –“ durch die Wörter „das Bun-\n2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden die\ndesamt für Justiz“ ersetzt.\nWörter „der Generalbundesanwalt beim Bundesge-\n2. In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Bundeszentralre-        richtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“\ngister“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ er-       ersetzt.\nsetzt.                                                       (11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechts-\n(3) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-            verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I\ntember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-        S. 162) werden die Wörter „der Generalbundesanwalt\nkel 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)       beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bun-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „den General-          desamt für Justiz“ ersetzt.\nbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wör-              (12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenord-\nter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.                       nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverord-            nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt           die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005           10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden\n(BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I    ist, wird das Wort „Generalbundesanwalt“ durch die\nNr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort „General-        Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.\nbundesanwalt“ durch die Wörter „Bundesamt für Jus-               (13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im\ntiz“ ersetzt.                                                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,\n(5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes          veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nzum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-             Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent-       2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14     folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-          1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bezeichneten\nändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Der Ge-             Vollstreckungsbehörden zuständig sind“ durch die\nneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die               Wörter „bezeichnete Vollstreckungsbehörde zustän-\nWörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.                        dig ist“ ersetzt.\n(6) § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fas-       2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\n„(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nbeim Bundesverfassungsgericht, Bundesministe-\nvom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert wor-\nrium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwal-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\ntungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesan-\n„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde)                walt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht,\nführt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrens-          Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für\nregister.“                                                        Justiz oder dem mit der Führung des Unterneh-\n(7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb              mensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetz-\ndes Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensre-              buchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für\ngisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird             Justiz.“\ndas Wort „Bundeszentralregister“ durch die Wörter                (14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der\n„Bundesamt für Justiz“ ersetzt.                               Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002","3174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 97 der        (20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)             7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\n1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2       S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-\nund Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesverwal-         desministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“\ntungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“         ersetzt.\nersetzt.\n(21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-\n2. Absatz 5 wird aufgehoben.                                  verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Der Absatz 6 wird Absatz 5.                                8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 22. Juni 2006 (BGBl. I\n(15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermitt-\nS. 1407), wird wie folgt geändert:\nlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden            1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden\ndie Wörter „Generalbundesanwalt beim Bundesge-                    jeweils die Wörter „Bundesministerium der“ durch\nrichtshof“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ er-            die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.\nsetzt.\n(16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldever-         2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) wer-              minister der Justiz, der“ gestrichen.\nden die Wörter „den Generalbundesanwalt“ durch die\n(22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren\nWörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das\n(17) In § 1 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-            durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. April 2006\nAusführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I             (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nS. 2950), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 13 des Geset-      fasst:\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „der Generalbundesanwalt              „(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4\nbeim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bun-            ist das Bundesamt für Justiz.“\ndesamt für Justiz“ ersetzt.\n(23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in\n(18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsge-         der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005\nsetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953)           (BGBl. I S. 1346, 2301), das durch Artikel 110 der Ver-\nwerden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim               ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nBundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt            dert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium\nfür Justiz“ ersetzt.                                          der“ durch die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.\n(19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Okto-\nber 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682),\ndas zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom                                       Artikel 5\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nInkrafttreten\nist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in           1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Ja-\nden Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.“          nuar 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}