{"id":"bgbl1-2006-62-14","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=92","order":14,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (14. RSA-ÄndV)","law_date":"2006-12-18T00:00:00Z","page":3224,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["3224          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(14. RSA-ÄndV)\nVom 18. Dezember 2006\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6                                   § 30\nbis 8 und des § 268 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3\nErhebung und\nSatz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nVerwendung von Daten für die\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nWeiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\nvon denen § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 durch Artikel 1                (1) Für die Weiterentwicklung und Durchführung\nNr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes               des Risikostrukturausgleichs nach § 268 des Fünf-\nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) und Num-                ten Buches Sozialgesetzbuch erheben die Kranken-\nmer 4 durch Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b Doppelbuch-            kassen ab dem Berichtsjahr 2005 jährlich neben den\nstabe bb des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I                Daten nach § 3 folgende Angaben versichertenbezo-\nS. 1529), sowie § 268 Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 204           gen:\nNr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I             1. die Versicherungstage unter Angabe von Ge-\nS. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung                burtsjahr und Geschlecht,\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-           2. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug einer\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)                   Erwerbsminderungsrente,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                 3. die Angabe über die Durchführung von extrakor-\nporalen Blutreinigungsverfahren,\nArtikel 1                              4. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 3\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Arti-             schließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen\nkel 454 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                sowie jeweils die Anzahl der Verordnungen,\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                              5. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen\nHaupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Abs. 1\n1. Der Siebte Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 7 in der Verschlüsselung nach § 301\n„Siebter Abschnitt                             Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch,\nWeiterentwicklung\ndes Risikostrukturausgleichs ab 2009                6. die Diagnosen nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die An-\ngaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Bu-\n§ 29                                   ches Sozialgesetzbuch,\nGrundsätze für die                         7. die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben\nWeiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs                nach § 4.\nVom Berichtsjahr 2009 an sind der Versicherten-           Für die zeitliche Zuordnung der Angaben nach Satz 1\ngruppenabgrenzung abweichend von § 2 Abs. 1                  Nr. 4 ist das Abgabedatum, für die Zuordnung der\nund 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:            Angaben nach Satz 1 Nr. 5 der Tag der Entlassung\nmaßgeblich. Die Spitzenverbände der Krankenkas-\n1. die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversi-             sen können im Einvernehmen mit dem Bundesversi-\ncherungsamt festgelegten Versichertenklassifika-         cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7\ntionsmodells, das auf der Grundlage von Diagno-          Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nsen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge          vorsehen, dass die Erhebung der Daten nach Satz 1\nermittelt und das auf Klassifikationsmodellen            Nr. 7 auf eine Stichprobe beschränkt wird.\naufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung wissenschaftlich un-             (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind vor\ntersucht und bestätigt worden ist,                       der Übermittlung nach Absatz 4 von der Kranken-\nkasse zu pseudonymisieren. Für andere als für die\n2. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den               in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke dürfen die\n§§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetz-           Daten nur genutzt werden, soweit dies für die Prü-\nbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht,           fung nach § 15a oder für die Berücksichtigung nach-\n3. Alters- und Geschlechtsgruppen.                           träglicher Änderungen der übermittelten Daten erfor-\nderlich ist. Über die Pseudonymisierung in der Kran-\nDas Nähere über die Bestimmung und Anpassung                 kenkasse und jede Verwendung nach Satz 2 ist eine\ndes Klassifikationsmodells nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt         Niederschrift anzufertigen. Eine versichertenbezo-\ndurch gesonderte Rechtsverordnung.                           gene Zusammenführung der erhobenen Daten über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3225\nmehrere Leistungsbereiche hinweg bei der Kranken-            Berichtsjahr folgenden Jahres nach Maßgabe des\nkasse ist unzulässig.                                        § 3 Abs. 4 dem Bundesversicherungsamt zu über-\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ver-            mitteln. Die Übermittlung der Daten für das Berichts-\neinbaren im Einvernehmen mit dem Bundesversi-                jahr 2005, die von den Spitzenverbänden der Kran-\ncherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7            kenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesversi-\nNr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7\ndas Nähere über die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1            Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund die zeitliche Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2,            auf eine repräsentative Stichprobe beschränkt wer-\nfür mehrere Kalenderjahre betreffende Krankenhaus-           den kann, erfolgt spätestens bis zum 15. August\nfälle auch abweichend von Absatz 1 Satz 2, und,              2007. Die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2006\nauch im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher-               kann bis zum 15. August 2008 durch eine neue Mel-\nheit in der Informationstechnik, das Verfahren der           dung korrigiert werden. Daten, die dem Bundesver-\nPseudonymisierung. Hierfür ist ein schlüsselabhän-           sicherungsamt nicht termingerecht übermittelt wer-\ngiges Verfahren mit jährlichem Schlüsselwechsel zu           den oder erhebliche Fehler aufweisen, werden bei\nbestimmen, das sicherstellt, dass einem Versicher-           der Ermittlung der Risikomerkmale und Risikozu-\nten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit je-            schläge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht berück-\nweils dasselbe Pseudonym zugeordnet wird und die             sichtigt.“\nDaten jedes Versicherten über die Berichtszeiträume\nhinweg verknüpfbar bleiben. Das Nähere über die           2. Der bisherige Siebte Abschnitt wird der Achte Ab-\neinheitliche technische Aufbereitung und den erfor-          schnitt.\nderlichen Umfang der Daten kann das Bundesversi-\ncherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände                                     Artikel 2\nder Krankenkassen bestimmen.\n(4) Die nach Absatz 1 erhobenen und pseudony-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmisierten Daten sind bis zum 15. August des dem           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}