{"id":"bgbl1-2006-62-13","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=90","order":13,"title":"Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)","law_date":"2006-12-18T00:00:00Z","page":3222,"pdf_page":90,"num_pages":2,"content":["3222         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Durchführung des Entflechtungsgesetzes\n(EntflechtGVO)\nVom 18. Dezember 2006\nAuf Grund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom           Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der\n5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) verordnet          geförderten Maßnahmen.\ndie Bundesregierung:                                            (3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3\nund 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstel-\nAbschnitt 1                           lung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Pro-\nVerfahren                           grammbeschreibung) und die Höhe der geleisteten\nZahlungen.\nzur Überweisung der in § 4 des\nGesetzes genannten Beträge an die Länder                    (4) Das zuständige Bundesministerium kann in be-\ngründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.\n§1\n§4\nÜberweisung an die Länder\nFeststellung\nDie den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes               der nicht zweckgerechten Verwendung\nzustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel            Das zuständige Bundesministerium stellt auf Grund-\nzum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum          lage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verord-\n10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.                nung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im\nBerichtsjahr zweckgerecht verwendet wurden. Vor der\nAbschnitt 2                           abschließenden Feststellung einer nicht zweckgerech-\nBerichterstattung                        ten Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem\nLand Gelegenheit der Stellungnahme hierzu zu geben.\nüber die Verwendung der\nDabei wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, eine\nMittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung               zweckgerechte Verwendung herbeizuführen, indem för-\nderfähige Ersatzvorhaben benannt bzw. bisher nicht\n§2                               ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei im Bericht auf-\nÜbertragbarkeit                         geführten Maßnahmen wahrgenommen werden. Auf\nder Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zustän-\nÜberjähriger Mitteleinsatz durch die Länder ist keine     dige Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweck-\nzweckwidrige Verwendung. Die Bildung von Ausgabe-            gerecht verwendet wurden.\nresten durch die Länder steht daher einer zweckge-\nrechten Verwendung nicht entgegen.                                                      §5\n§3                                                    Konsequenzen\nder nicht zweckgerechten Verwendung\nBerichterstattung\n(1) Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht\n(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bun-         zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4\ndesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der        des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende\ngeleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres    Land in dem zweiten dem Berichtsjahr folgenden Ka-\neinen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Ver-         lenderjahr um den nicht zweckgerecht verwendeten\nwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genann-         Betrag gekürzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem\nten Mittel vor.                                              jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes\n(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des           auf die anderen Länder verteilt.\n§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen            (2) Der Bund teilt den Ländern die geänderte Auftei-\nNachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im            lung der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006           3223\ndie Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten         Länder erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2. Die Aus-\ndem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr.                      zahlung an die anderen Länder erfolgt unmittelbar in\n(3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes         einem Betrag nach Eingang.\nzu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land,\ndas Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht                                   §6\nzweckgerecht verwendeten Betrag bis spätestens Ende\nInkrafttreten\nJuni des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalender-\njahres zurückzuzahlen. Die Aufteilung auf die anderen            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}