{"id":"bgbl1-2006-62-12","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=89","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2006-12-18T00:00:00Z","page":3221,"pdf_page":89,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006               3221\nErste Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\nVom 18. Dezember 2006\nEs verordnen                                                  3. § 52 wird wie folgt geändert:\n– die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 und 3              a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1,“ ge-\ndes Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I                  strichen.\nS. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „dient“ die\nS. 821) und                                                         Wörter „oder aus humanitären Gründen erfolgt“\neingefügt.\n– das Bundesministerium des Innern auf Grund des\n§ 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom                    c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950):                                        „(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Stu-\ndenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer\nArtikel 1                                     Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und\nÄnderung der Aufenthaltsverordnung                            Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfeh-\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004                     lung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments\n(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                und des Rates vom 28. September 2005 zur Er-\nVerordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982),                     leichterung der Ausstellung einheitlicher Visa\nwird wie folgt geändert:                                               durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen\nAufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich\n1. § 46 wird wie folgt geändert:\nzu Forschungszwecken innerhalb der Gemein-\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „35“                     schaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind\ndurch die Angabe „60“ ersetzt.                                  von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.“\nb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „35“               4. In § 54 werden die Wörter „eine geringere Bemes-\ndurch die Angabe „50“ ersetzt.                               sung“ durch die Wörter „die Höhe“ ersetzt.\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „4 bestimmte Ge-\n5. In Anlage B wird in Nummer 2 nach dem Wort „von“\nbühr zuzüglich 5 Euro“ durch die Angabe „1 Buch-\ndie Angabe „Algerien,“ eingefügt.\nstabe a bestimmte Gebühr“ ersetzt.\n2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          6. In Anlage C werden in Nummer 1 nach der Angabe\n„Gambia,“ die Wörter „Kolumbien, Kuba,“ eingefügt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „bis 48 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „ , 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1“\nersetzt.                                                                           Artikel 2\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                                         Inkrafttreten\n„Antragsteller unter sechs Jahren sind von den               Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung,\nGebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.“                  frühestens jedoch am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}