{"id":"bgbl1-2006-62-11","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=87","order":11,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)","law_date":"2006-12-18T00:00:00Z","page":3219,"pdf_page":87,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                  3219\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht\n(ERVVOBSG)*)\nVom 18. Dezember 2006\nAuf Grund des § 65a des Sozialgerichtsgesetzes in                 matisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September                      kann, prüfbar sein.\n1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes                 (4) Das elektronische Dokument muss eines der fol-\nvom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden                   genden Formate in einer für das Gericht zu bearbeiten-\nist, verordnet die Bundesregierung:                                   den Version aufweisen:\n1. ASCII (American Standard Code for Information In-\n§1\nterchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes\nZulassung                                    und ohne Sonderzeichen,\nder elektronischen Kommunikation\n2. Unicode,\nBeim Bundessozialgericht können ab dem 1. Januar                  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),\n2007 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente\neingereicht werden.                                                   4. Adobe PDF (Portable Document Format),\n5. XML (Extensive Markup Language),\n§2                                   6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten\nArt und Weise der Einreichung                              (zum Beispiel Makros) verwendet werden,\n(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente                    7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der\nist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkas-                    Open Source Software „Open Office“, soweit keine\nten des Bundessozialgerichts bestimmt, der über die                       aktiven Komponenten verwendet werden.\nvon dem Gericht zur Verfügung gestellte Zugangs-                         (5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Doku-\nund Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software                 ments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Ab-\nkann über das Internetportal des Bundessozialgerichts                 satz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist\nlizenzfrei heruntergeladen werden.                                    die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF\n(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung                (Tagged Image File Format) zugelassen.\ndes zur Einreichung bestimmten elektronischen Doku-                      (6) Elektronische Dokumente, die einem der in den\nments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des                   Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach\nGerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs-                § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, kön-\nund Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls                 nen unter den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu gebenden\nOSCI (Online Services Computer Interface).                            Voraussetzungen auch in komprimierter Form als ZIP-\n(3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unter-            Datei eingereicht werden.\nzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche\nqualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil                                              §3\nISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende                                          Bekanntgabe\nZertifikat muss durch das Gericht, das mit einer auto-                          der Bearbeitungsvoraussetzungen\nDas Bundessozialgericht gibt über sein Internetpor-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen   tal bekannt:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften   1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorhe-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      rigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.      Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                             der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichts-","3220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die    4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung\ndatenschutzgerechte Administration elektronischer              oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elek-\nPostfächer zu speichernden personenbezogenen                   tronischen Dokuments gemacht werden sollen, um\nDaten,                                                         die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Wei-\nterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten,\n2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-\nscher Signaturen, die nach seiner Prüfung den in            5. die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien ein-\n§ 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,             gereicht werden können.\n3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 fest-                                 §4\ngelegten Formatstandards entsprechenden und für\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Ver-                                Inkrafttreten\nsionen der genannten Formate unter Nennung einer               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nMindestgültigkeitsdauer,                                    in Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}