{"id":"bgbl1-2006-62-10","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=73","order":10,"title":"Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)","law_date":"2006-12-15T00:00:00Z","page":3205,"pdf_page":73,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3205\nVerordnung\nüber den Beschlag von Hufen und Klauen\n(Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV)\nVom 15. Dezember 2006\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes             Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)\nvom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bun-          Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-           Anlage 3 (zu § 3)\nbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nAnlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)\nnisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                       Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)\nAnlage 6 (zu § 21 Abs. 4)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nStaatliche Anerkennung\nStaatliche Anerkennung\n§ 1    Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich aner-                             §1\nkannte Hufbeschlagschmiedin                                   Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/\n§ 2    Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich        Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin\nanerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin\n§ 3    Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule\n(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin\nist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde an-\nzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden\nAbschnitt 2                        Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4\nAbs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nach-\nAusbildung und\nPrüfung zum Hufbeschlagschmied/zur\nweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggeset-\nHufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge           zes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Huf-\nbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis\n§  4    Ziel der Prüfung                                        nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der\n§  5    Zulassung zur Prüfung                                   nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erfor-\n§  6    Einführungslehrgang                                     derlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Aner-\n§  7    Praktische Tätigkeit                                    kennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für\n§  8    Vorbereitungslehrgang                                   die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen.\n§  9    Prüfungsteile                                           Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Mus-\n§ 10    Praktischer Teil der Prüfung                            ter der Anlage 1 auszustellen.\n§ 11    Theoretischer Teil der Prüfung                             (2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach\n§ 12    Prüfungsausschuss                                       § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind\n§ 13    Prüfungsverfahren                                       für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der\n§ 14    Bewerten und Bestehen der Prüfung                       Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Huf-\n§ 15    Wiederholung der Prüfung                                beschlaggesetzes befreit.\nAbschnitt 3                                                    §2\nStaatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/\nPrüfung zum Hufbeschlaglehr-                     Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin\nschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin\n(1) Als    Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehr-\n§ 16    Ziel der Prüfung                                        schmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige\n§ 17    Zulassung zur Prüfung                                   Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entspre-\n§ 18    Prüfung                                                 chenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen\n§ 19    Prüfungsausschuss                                       nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.\n§ 20    Prüfungsverfahren                                       Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbe-\n§ 21    Bewerten und Bestehen der Prüfung                       schlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbil-\n§ 22    Wiederholung der Prüfung                                dungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigun-\ngen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen\nAbschnitt 4\nmüssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf-\nund Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4\nSchlussvorschriften                     des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und\narbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch\n§ 23    Übergangsvorschriften                                   die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche\n§ 24    Inkrafttreten                                           Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereig-","3206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nnungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung              (5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-\neines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung ent-            lich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag\nsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen           sind beizufügen:\nwerden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach            1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,\ndem Muster der Anlage 2 auszustellen.\n2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungs-\n(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zu-             lehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang\ngelassen worden sind, sind für die staatliche Anerken-            nach § 8 und\nnung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5\nAbs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.                 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-\nstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-\nschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzo-\n§3\ngen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.\nStaatlich anerkannte Hufbeschlagschule\n(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind\nEine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landes-        1. das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbil-\nrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzu-              dung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche\nerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden               Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbe-\nUnterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6              schlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,\nAbs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die\nAnerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der              2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorberei-\nAnlage 3 auszustellen.                                            tungslehrgang nach § 8 und\n3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-\nAbschnitt 2                                stellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-\nschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzo-\nAusbildung und Prüfung                             gen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,\nzum Hufbeschlagschmied/\nvorzulegen.\nzur Hufbeschlagschmiedin\nund erforderliche Lehrgänge                         (7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind\n1. eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung\n§4                                    von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für\ndie Prüfung,\nZiel der Prüfung\n2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorberei-\nDurch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling\ntungslehrgang nach § 8 und\nbefähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des\nHufbeschlaggesetzes zu entsprechen.                           3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-\nstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-\n§5                                    schlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzo-\ngen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,\nZulassung zur Prüfung\nvorzulegen.\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens\nzweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7            (8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nund den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Ab-          zuständige Behörde.\nsatz 2 nachweist.\n§6\n(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind\nEinführungslehrgang\n1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und\n(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung\n2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlag-            der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer\nschule nach § 8.                                          praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauen-\n(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhand-          beschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und\nwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbe-          einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll\nreich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlag-          insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens\nschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend              160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der\nvon Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den             Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absol-\nBesuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nach-            viert werden.\nweisen.                                                          (2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbe-\n(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde          sondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum\neinen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkennt-       Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der\nnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung               Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit\ndes Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraus-             dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten\nsetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befrei-         der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechts-\nen. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätig-       vorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz,\nkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der        Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermit-\nAntragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich           teln.\nder Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Be-            (3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfer-\nsuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zu-        tigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere\nlässig.                                                       dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3207\nEinsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbe-                9. Beratung und Information des Tierhalters,\nschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Huf-          10. Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qua-\npräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags                   litätssicherung.\nunter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzu-\nführen.                                                       In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umset-\n(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die          zung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften,\nzuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen,          insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit,\nwenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass           des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und\nder Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten        der Haftung, verwirklicht werden.\nAnforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere\ndurch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen            (2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene\nGliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und          berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätig-\nWeise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Vo-         keitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unter-\nraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu         schrift des Arbeitgebers zu bestätigen.\nerbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit\neiner Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall                                          §8\nder für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die                              Vorbereitungslehrgang\nAnerkennung zurückzunehmen.\n(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an\n(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Ver-         einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes aner-\nanstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die An-       kannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme\nerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.                     an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbe-\nschlagschule zu bestätigen.\n§7\n(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und\nPraktische Tätigkeit                        dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungs-\n(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen prakti-         kurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem\nschen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten,         Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin er-\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-             worbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In\nfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel er-        ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebs-\nworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlä-        wirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische\ngigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer             Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang be-\nHufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über            steht aus einem praktischen und einem theoretischen\ndie wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen          Teil.\nAusübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die               (3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst min-\ninsbesondere das selbstständige Planen, Durchführen           destens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kennt-\nund Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten ein-             nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klau-\nschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertig-           enbeschlags zu den Bereichen\nkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere\n1. Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes,\n1. ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tier-               vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Be-\ngesundheit und des Tierschutzes entsprechender                 rücksichtigung der Hufsituation,\nUmgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,\n2. Information des Tierhalters über die spezifische\n2. Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder           Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen\nder Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsitua-                 und Folgen sowie die anschließende Beratung des\ntion des Tieres,                                               Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,\n3. Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewe-            3. Vorbereiten des Arbeitsablaufs,\ngung vor und nach Bearbeitung,\n4. Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschut-\n4. Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs                 zes,\noder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung\n5. Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,\nund des Bewegungsablaufs,\n6. Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung\n5. Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werk-               von Schutzmaterialien,\nzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,\n7. Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,\n6. Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufge-\nhen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum             8. Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutz-\nBeschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart,               materialien,\nHaltungsform, Gesundheitszustand und Alter des             9. Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Huf-\nTieres,                                                        versorgung,\n7. Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen          10. Durchführung des Hufbeschlags nach den Num-\nvon Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmate-                mern 1 bis 9, insbesondere auch für\nrialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart,\nHaltungsform, Gesundheitszustand und Alter des                 a) Fohlen,\nTieres,                                                        b) unregelmäßige Hufe,\n8. Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,                               c) besondere Gebrauchszwecke,","3208          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nd) erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte                                       § 10\nHufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der                          Praktischer Teil der Prüfung\nTierärztin,\n(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbe-\ne) unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Be-             reichen:\nwegungsabläufe,\n1. Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen\n11. Anwendung von Pflegemitteln,                                  nach Maßgabe des Absatzes 2,\n12. Schmieden von Hufeisen,                                   2. Durchführung eines Beschlags mit alternativen Huf-\n13. Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder               schutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3,\nan Präparaten                                             3. Durchführung einer Barhufversorgung nach Maß-\nzu vermitteln und zu vertiefen.                                   gabe des Absatzes 4 und\n(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs        4. Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach\numfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbe-                Maßgabe des Absatzes 5.\nsondere Kenntnisse zu den Gebieten                            Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsberei-\n1. Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere           che nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem\ndes Pferdes,                                              Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung je-\nweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte um-\n2. Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,         fassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durch-\n3. allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiolo-          führung der Maßnahme insbesondere auch\ngie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere            1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und\nder Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und                nach der Bearbeitung,\narttypische Besonderheiten,\n2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,\n4. regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen\nim gesunden und durch Erkrankung veränderten              3. die notwendige Beratung und Information des Pfer-\nZustand,                                                      dehalters und\n5. Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,                4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei\nden Arbeiten.\n6. Erkrankungen des Bewegungsapparats und des\nDie Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus\nHufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung\nGründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der\ndurch die Bearbeitung,\nabgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu\n7. Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen                bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu\nHufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen             vertreten ist.\nKlaue,\n(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat\n8. Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und              der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes\nHufbeschlag,                                              mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusam-\n9. Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen              menhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Han-\nund krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewe-            deln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine\ngungsabläufen,                                            Entscheidungen in einem anschließenden Fachge-\nspräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe\n10. Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,               stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung. Das anschlie-\n11. Umgang mit schwierigen Pferden,                           ßende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten\n12. Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbeson-           dauern.\ndere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hy-             (3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alterna-\ngiene, Seuchenvorsorge,                                   tiven Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe\n13. Beratung und Information der Tierhalter,                  eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu\nversehen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Ar-\n14. betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmänni-         beiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsaus-\nsche Betriebsführung; Betriebsgründung,                   schuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe\n15. Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchen-         stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. Das anschlie-\nrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versiche-          ßende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich\nrungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimit-       des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben\ntelrecht,                                                 soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\n16. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-,            (4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat\nMaterial- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz           der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen\nund Arbeitssicherheit                                     zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit\nden Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prü-\nzu vermitteln.\nfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung\nder Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.\n§9                                 Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere\nPrüfungsteile                            den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand ha-\nDie Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach         ben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\nMaßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach               (5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens\nMaßgabe des § 11.                                             hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006            3209\nfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial                                     § 12\nzu schmieden. Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbe-                              Prüfungsausschuss\nziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen\nBerufspraxis aufweisen. Für die Durchführung der Auf-            (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss\ngabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.                  der zuständigen Behörde abgelegt.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet\n§ 11                              den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz.\nDer Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern;\nTheoretischer Teil der Prüfung\ndiese werden für die Dauer von drei Jahren berufen.\n(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den      Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende\nPrüfungsbereichen:                                            Person zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss darf\n1. Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des            nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlag-\nAbsatzes 2 und                                            schulen besetzt werden.\n2. schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.              (3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müs-\nsen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedin-\n(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchfüh-     nen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauen-\nrung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder            beschlag seit mindestens fünf Jahren ausüben. Das\nKlauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachli-             dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tier-\nchen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen. Er      arzt mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde\nhat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen             oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für die Be-\ndem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema            rufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 ent-\nals Prüfungsbereichthema bestimmt. Der Fallbericht ist        sprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird\nbeim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in ei-            von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ge-\nnem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu er-          wählt.\nörtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem\n(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-\nPrüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage\nses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die\nzur Verfügung. Die Vorstellung und Erörterung des Be-\nBeschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit\nrichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\nStimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungs-\n(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand    ausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit\ninhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen       bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu\nKenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Auf-            bewahren.\nsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuwei-\n(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-\nsen:\namtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,\n1. Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, ins-       soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-\nbesondere des Pferdes, Umgang mit Huf- und               währt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-\nKlauentieren,                                            len, deren Höhe von der zuständigen Behörde festge-\n2. Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere         legt wird.\ndes Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsappa-               (6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über\nrats mit Schwerpunkt Huf und Zehe,                       den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte\nzur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü-\n3. Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der\nfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen\nHufbeschlag ihre Entstehung und Heilung beein-\nPflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.\nflusst,\n(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei de-\n4. Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Huf-\nnen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestim-\nund Klauenbeschlags bei regelmäßigen, unregel-\nmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird\nmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung verän-\ndie Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungs-\nderten Hufen oder Klauen, Gliedmaßenstellungen\nzeugnis einzuziehen.\nund Bewegungsabläufen,\n5. Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,                                           § 13\n6. Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,                                Prüfungsverfahren\n7. Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh-             (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungs-\nund Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse des Huf-          ausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungs-\nund Klauenbeschlags,                                     termine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest.\nDie zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine be-\n8. Tiergesundheit und Tierschutz,\nkannt und bereitet die Prüfung vor.\n9. Haftung des Hufbeschlagschmieds,\n(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde\n10. Rechnungslegung und Kundenberatung.                       mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.\nDie schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten        (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der\ndauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergän-        Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann\nzen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für       das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus-\ndie eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von           schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling         der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                           Fall als nicht bestanden.","3210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Ent-           Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2\nschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche ganz          des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.\noder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht\nbestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz füh-                                  § 17\nrende Mitglied des Prüfungsausschusses.                                        Zulassung zur Prüfung\n(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nnach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind in der Nieder-\n1. als      Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin\nschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.\nstaatlich anerkannt ist und\n§ 14                                2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf\nJahre hauptberuflich ausübt.\nBewerten und Bestehen der Prüfung\n(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des\n(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prü-           Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Ab-\nfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in       satz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne\nAnlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzu-           das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbe-\nwenden.                                                       schlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zuläs-\n(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10         sig.\nAbs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.               (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-\n(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 be-         lich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag\nstanden, wenn                                                 sind beizufügen:\n1. in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils        1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen\nder Prüfung und                                               nach Absatz 1,\n2. in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen            2. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-\nTeils der Prüfung                                             stellende Person bereits einer Prüfung zum Huf-\nbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\nunterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung ange-\nsind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in\nmeldet hat.\nden Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1\nmit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt            (4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist\nnicht bestanden.                                              1. eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der\n(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling             Ausnahme,\nein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthal-          2. eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Aner-\ntenen Muster auszustellen.                                        kennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlag-\nschmiedin und\n§ 15                                3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-\nWiederholung der Prüfung                           stellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-\nschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin un-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in ei-\nterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung ange-\nnem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der\nmeldet hat,\nMitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal\nwiederholt werden.                                            vorzulegen.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf          (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen         zuständige Behörde.\nzu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegan-\ngenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“                                      § 18\nbewertet worden sind und er sich innerhalb von einem                                   Prüfung\nJahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergeb-              (1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus\nnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-         den Prüfungsteilen:\nlungsprüfung anmeldet.\n1. Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach\n(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der            Maßgabe des Absatzes 2,\ngleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegan-\ngene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann             2. Durchführung einer orthopädischen        Maßnahme\ndiese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die               nach Maßgabe des Absatzes 3,\nPrüfung bei einer anderen Behörde zulassen.                   3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und\nAbschnitt 3                             4. Vorbereitung und Durchführung von praktischen und\nPrüfung zum Hufbeschlag-                           theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des\nAbsatzes 5.\nlehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin\n(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulas-\n§ 16                                sung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fall-\nstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem\nZiel der Prüfung                          Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungs-\nDurch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur           maßnahmen an Huftieren – vorrangig Pferden – beim\nHufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der            Prüfungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006            3211\nkann sich auch auf ein Klauentier – vorrangig Rind –            (3) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss\nbeziehen. In den Fallstudien ist                             als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/geprüfte Hufbe-\nschlaglehrschmiedin anerkannt sein. Zwei Mitglieder\n1. das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung\ndes Prüfungsausschusses müssen Tierärzte mit der\ndes Hufs oder der Klaue und\nBefähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer\n2. die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen,            vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der\nderen Durchführung und Ergebnis                          Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nschriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist      Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den\nauch auf Einsatzmöglichkeiten, Auswahl sowie Verwen-         Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.\ndung verschiedener praxisüblicher Hufschutzmateria-             (4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-\nlien einzugehen. Eine Stellungnahme des beteiligten          ses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die\nTierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufügen. Die     Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit\nFallstudien sind dem Prüfungsausschuss in einem              Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungs-\nFachgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern.           ausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nFür das Fachgespräch stehen bis zu 30 Minuten zur            bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu\nVerfügung.                                                   bewahren.\n(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maß-\n(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-\nnahme hat der Prüfling ein Tier – vorrangig ein Pferd –\namtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,\nunter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts\nsoweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-\nund der Diagnose durch eine herausgehobene fachli-\nwährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-\nche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser\nlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festge-\nAufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. Die\nlegt wird.\nPrüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Grün-\nden des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prü-               (6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über\nfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der         den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte\nAbbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.                 zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü-\n(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertig-         fungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen\nkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine           Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.\nSammlung von mindestens zehn unterschiedlichen\n(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei de-\nselbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach\nnen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestim-\nVorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung ei-\nmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird\nnes dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei\ndie Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungs-\nden Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung\nzeugnis einzuziehen.\ndes ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Er-\nläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Mi-\nnuten zur Verfügung.                                                                   § 20\n(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von prak-                          Prüfungsverfahren\ntischen und theoretischen Unterweisungen hat der\nPrüfling jeweils eine praktische und theoretische Unter-        (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungs-\nweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an         ausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungs-\neiner Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden            termine in Absprache mit der nach Landesrecht zustän-\nLehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschus-            digen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die\nses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem        Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die\nAnschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüf-        Prüfung vor.\nling die Vorbereitung und Durchführung unter fachli-\n(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde\nchen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem\nmit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.\nPrüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer der einzel-\nMit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die\nnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das\nThemen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.\njeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten\nzur Verfügung.                                                  (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der\nPrüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann\n§ 19                              das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus-\nschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an\nPrüfungsausschuss\nder Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem\n(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung wird vor ei-        Fall als nicht bestanden.\nnem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde ab-\ngelegt.                                                         (4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Ent-\nschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt\n(2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung          die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entschei-\nder in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer den          dung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prü-\nPrüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der          fungsausschusses.\nPrüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese\nwerden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes         (5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen\nMitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellver-    nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prü-\ntreterin zu bestimmen.                                       fungsausschusses auszuweisen.","3212         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n§ 21                                       vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fäl-\nBewerten und Bestehen der Prüfung                            len kann diese Behörde mit Zustimmung des Antrag-\nstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Be-\n(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prü-                   hörde zulassen.\nfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 darge-\nstellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.\nAbschnitt 4\n(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18\nAbs. 1 sind gesondert zu bewerten.                                                        Schlussvorschriften\n(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 be-\n§ 23\nstanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2,\n3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht                                     Übergangsvorschriften\nworden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungs-                       (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so                    Prüfungsverfahren einschließlich der Wiederholungs-\nist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.                            prüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längs-\n(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling                 tens zum 22. Juni 2007 nach den bis dahin geltenden\nein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthal-                  Vorschriften zu Ende geführt werden. Dabei gilt ein\ntenen Muster auszustellen.                                            Prüfungsverfahren als eröffnet, wenn der Prüfling eine\nverbindliche Zusage für die Teilnahme an einem Vor-\n§ 22                                       bereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlag-\nWiederholung der Prüfung                                schule vorweisen kann, der nicht später als vier Wo-\nchen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im\nZeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der                         (2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkraft-\nErgebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt wer-                 treten dieser Verordnung sind Personen im Sinne des\nden.                                                                  § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abwei-\nchend von § 5 Abs. 1 zur Prüfung zum Hufbeschlag-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\nschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu\nsie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\n§ 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei\ngegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nJahren ununterbrochen gewerblich ausüben.\nchend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von\neinem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der\n§ 24\nErgebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\nderholungsprüfung anmeldet.                                                                    Inkrafttreten\n(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                                                                                    3213\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nAnerkennungsurkunde\nNach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)\nwird\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nals\nGeprüfter Hufbeschlagschmied/\nGeprüfte Hufbeschlagschmiedin*)\nstaatlich anerkannt\nund ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den      .....................................\n...................................................................................\n(Unterschrift/Siegel)\n*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.","3214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nAnerkennungsurkunde\nNach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)\nwird\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nals\nGeprüfter Hufbeschlaglehrschmied/\nGeprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin*)\nstaatlich anerkannt.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den      .....................................\n...................................................................................\n(Unterschrift/Siegel)\n*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                                           3215\nAnlage 3\n(zu § 3)\nAnerkennungsurkunde\nNach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)\nwird\nnachfolgende Einrichtung*)\n...................................................................................\n...................................................................................\n...................................................................................\nals\nHufbeschlagschule\nstaatlich anerkannt.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den      .....................................\n...................................................................................\n(Unterschrift/Siegel)\n*) Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen.","3216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)\nBewertungsskala für die Bildung\nder Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der\nPrüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1\nDie einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden\nNoten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die\nAnforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu\nbewerten:\nNote 1 = sehr gut:     eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-\nchende Leistung.\nNote 2 = gut:          eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.\nNote 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende\nLeistung.\nNote 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen\nden Anforderungen noch entspricht.\nNote 5 = mangelhaft:   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für\ndie berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.\nNote 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nund bei der selbst Grundlagen für die berufliche Hand-\nlungsfähigkeit fehlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                                                                                                               3217\nAnlage 5\n(zu § 14 Abs. 4)\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie in § 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene\nPrüfung\nzum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin1)\nmit folgenden Ergebnissen2)\nbestanden/nicht bestanden:3)\nPraktischer Teil\nDurchführung eines Warmbeschlags nach § 10 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung:                                                                                            .............................\nDurchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach § 10 Abs. 3\nder Hufbeschlagverordnung:                                                                                                                                              .............................\nDurchführung einer Barhufversorgung nach § 10 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung:                                                                                         .............................\nHerstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach § 10 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTheoretischer Teil\nAnfertigung eines Fallberichts nach § 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung:                                                                                              .............................\nSchriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung:                                                                                                         .............................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den              ..............................\nDer/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n.....................................................................\n(Unterschrift/Siegel)\n1\n) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.\n2\n) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).\n3\n) Nichtzutreffendes bitte streichen.","3218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nAnlage 6\n(zu § 21 Abs. 4)\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene\nPrüfung\nzum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin1)\nmit folgenden Ergebnissen2)\nbestanden/nicht bestanden:3)\nAnfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2 der Hufbeschlagver-\nordnung:                                                                                                                                                                .............................\nDurchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3 der Hufbeschlag-\nverordnung:                                                                                                                                                             .............................\nNachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18 Abs. 4 der Hufbeschlag-\nverordnung:                                                                                                                                                             .............................\nVorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen\nnach § 18 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung:                                                                                                                             .............................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den              ..............................\nDer/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n.....................................................................\n(Unterschrift/Siegel)\n1\n) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.\n2\n) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).\n3\n) Nichtzutreffendes bitte streichen."]}