{"id":"bgbl1-2006-62-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":62,"date":"2006-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2006-12-14T00:00:00Z","page":3134,"pdf_page":2,"num_pages":37,"content":["3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 14. Dezember 2006\nAuf Grund des Artikels 3 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsge-\nsetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Dezember 1998\n(BGBl. l S. 3546),\n2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n12. Oktober 2000 (BGBl. l S. 1426),\n3. den am 8. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n2. November 2000 (BGBl. l S.1479),\n4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom\n16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266),\n5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBI. I S. 1046),\n6. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom\n25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1206),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes\nvom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2950),\n8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8c des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3762),\n9. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April\n2002 (BGBI. I S. 1239),\n10. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2003 (BGBl. l S. 2547),\n11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. l S. 2848),\n12. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n13. den nach Artikel 70 teils am 1. Juli 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft\ngetretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. l\nS. 3022),\n14. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),\n15. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. l S. 3852),\n16. den am 30. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n21. März 2005 (BGBl. l S. 818),\n17. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes\nvom 18. August 2005 (BGBl. l S. 2477),\n18. den nach Artikel 4 teils am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen, teils am\n1. Januar 2007 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September\n2005 (BGBl. l S. 2729).\nBerlin, den 14. Dezember 2006\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                        3135\nSozialgesetzbuch\n(SGB)\nAchtes Buch (VIII)\nKinder- u. Jugendhilfe\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                                                       Vierter Abschnitt\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                                  Hilfe zur Erziehung,\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte\n§  1   Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe             Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige\n§  2   Aufgaben der Jugendhilfe\nErster Unterabschnitt\n§  3   Freie und öffentliche Jugendhilfe\nHilfe zur Erziehung\n§  4   Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der\nfreien Jugendhilfe                                             § 27  Hilfe zur Erziehung\n§  5 Wunsch- und Wahlrecht                                            § 28  Erziehungsberatung\n§  6 Geltungsbereich                                                  § 29  Soziale Gruppenarbeit\n§  7 Begriffsbestimmungen                                             § 30  Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer\n§  8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen                         § 31  Sozialpädagogische Familienhilfe\n§  8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung                          § 32  Erziehung in einer Tagesgruppe\n§  9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von              § 33  Vollzeitpflege\nMädchen und Jungen                                             § 34  Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform\n§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen             § 35  Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\nZweites Kapitel                                                    Zweiter Unterabschnitt\nEingliederungshilfe für seelisch\nLeistungen der Jugendhilfe                                             behinderte Kinder und Jugendliche\nErster Abschnitt                            § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\nJugendliche\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz                                           Dritter Unterabschnitt\n§ 11   Jugendarbeit                                                               Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe\nzur Erziehung und die Eingliederungshilfe\n§ 12   Förderung der Jugendverbände\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n§ 13   Jugendsozialarbeit\n§ 36  Mitwirkung, Hilfeplan\n§ 14   Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz\n§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung\n§ 15   Landesrechtsvorbehalt\n§ 37  Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie\n§ 38  Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge\nZweiter Abschnitt\n§ 39  Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-\nFörderung der Erziehung in der Familie                           lichen\n§ 40 Krankenhilfe\n§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie\n§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und                                    Vierter Unterabschnitt\nScheidung\nHilfe für junge Volljährige\n§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Per-\nsonensorge und des Umgangsrechts                               § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung\n§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder\n§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen                                  Drittes Kapitel\n§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-                  Andere Aufgaben der Jugendhilfe\nlung der Schulpflicht\nErster Abschnitt\nVorläufige Maßnahmen zum Schutz\nDritter Abschnitt                                           von Kindern und Jugendlichen\nFörderung von Kindern                           § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege\nZweiter Abschnitt\n§ 22   Grundsätze der Förderung\n§ 22a  Förderung in Tageseinrichtungen                                          Schutz von Kindern und Jugendlichen\nin Familienpflege und in Einrichtungen\n§ 23   Förderung in Kindertagespflege\n§ 24   Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kinder-             § 43  Erlaubnis zur Kindertagespflege\ntagespflege                                                    § 44  Erlaubnis zur Vollzeitpflege\n§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förde-              § 45  Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung\nrungsangebots                                                  § 46  Örtliche Prüfung\n§ 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern         § 47  Meldepflichten\n§ 26 Landesrechtsvorbehalt                                            § 48  Tätigkeitsuntersagung","3136         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n§ 48a Sonstige betreute Wohnform                              § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder\n§ 49 Landesrechtsvorbehalt                                    § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\n§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an\nDritter Abschnitt                             der Wahrnehmung anderer Aufgaben\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren               § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\n§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den  § 78 Arbeitsgemeinschaften\nFamiliengerichten\n§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als                             Dritter Abschnitt\nKind                                                                  Vereinbarungen über Leistungs-\n§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz          angebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung\n§ 78a Anwendungsbereich\nVierter Abschnitt\n§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsent-\nBeistandschaft, Pflegschaft und                       gelts\nVormundschaft für Kinder und Jugendliche,              § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen\nAuskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen\n§ 78d Vereinbarungszeitraum\n§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinba-\nund Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen                   rungen\n§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormün-      § 78f Rahmenverträge\ndern\n§ 78g Schiedsstelle\n§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften\n§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund-\nVierter Abschnitt\nschaft\n§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der          Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung\nAmtsvormundschaft                                       § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung\n§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts                        § 80 Jugendhilfeplanung\n§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts                        § 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen\n§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von              Einrichtungen\nSorgeerklärungen\nSechstes Kapitel\nFünfter Abschnitt\nZentrale Aufgaben\nBeurkundung und\nBeglaubigung, vollstreckbare Urkunden                § 82 Aufgaben der Länder\n§ 59 Beurkundung und Beglaubigung                             § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium\n§ 60 Vollstreckbare Urkunden                                  § 84 Jugendbericht\nViertes Kapitel                                               Siebtes Kapitel\nSchutz von Sozialdaten                                 Zuständigkeit, Kostenerstattung\n§ 61  Anwendungsbereich                                                              Erster Abschnitt\n§ 62  Datenerhebung\nSachliche Zuständigkeit\n§ 63  Datenspeicherung\n§ 64  Datenübermittlung und -nutzung                          § 85 Sachliche Zuständigkeit\n§ 65  Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und\nerzieherischen Hilfe                                                          Zweiter Abschnitt\n§ 66 (weggefallen)                                                               Örtliche Zuständigkeit\n§ 67 (weggefallen)\nErster Unterabschnitt\n§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspfleg-\nschaft und der Amtsvormundschaft                                    Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-\nFünftes Kapitel                                 liche und ihre Eltern\nTr ä g e r d e r J u g e n d h i l f e ,        § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung                         § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen\nWohnformen für Mütter/Väter und Kinder\nErster Abschnitt\n§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe                     keitswechsel\n§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-   § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\ndesjugendämter\n§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-                            Zweiter Unterabschnitt\namts\n§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss                  Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben\n§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung                                 § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum\n§ 72a Persönliche Eignung                                           Schutz von Kindern und Jugendlichen\n§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und\nZweiter Abschnitt                             Untersagung\n§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen\nZusammenarbeit mit der freien                         Verfahren\nJugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amts-\n§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit                                        pflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft\n§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe                               nach § 58a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006               3137\n§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-                          Erstes Kapitel\nschaftswesen\n§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubi-                        Allgemeine Vorschriften\ngung\n§1\nDritter Unterabschnitt\nRecht auf Erziehung,\nÖrtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland\nElternverantwortung, Jugendhilfe\n§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland\n(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung\nDritter Abschnitt                        seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen-\nverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-\nKostenerstattung\nlichkeit.\n§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt\n§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege             (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-\n§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum             liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen oblie-\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                      gende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\n§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leis-  Gemeinschaft.\ntungsverpflichtung\n(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts\n§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach\nder Einreise                                             nach Absatz 1 insbesondere\n§ 89e Schutz der Einrichtungsorte                                1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen\n§ 89f Umfang der Kostenerstattung                                    Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachtei-\n§ 89g Landesrechtsvorbehalt                                          ligungen zu vermeiden oder abzubauen,\n§ 89h Übergangsvorschrift\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-\nAchtes Kapitel                                ziehung beraten und unterstützen,\nKostenbeteiligung                            3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl\nschützen,\nErster Abschnitt\nPauschalierte Kostenbeteiligung                  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für\njunge Menschen und ihre Familien sowie eine kin-\n§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung\nder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten\noder zu schaffen.\nZweiter Abschnitt\nKostenbeiträge für stationäre und\n§2\nteilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen\n§  91   Anwendungsbereich                                                         Aufgaben der Jugendhilfe\n§  92   Ausgestaltung der Heranziehung                              (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere\n§  93   Berechnung des Einkommens                                Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.\n§  94   Umfang der Heranziehung\n(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:\nDritter Abschnitt                        1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit\nÜberleitung von Ansprüchen                         und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes\n§ 95 Überleitung von Ansprüchen                                      (§§ 11 bis 14),\n§ 96 (weggefallen)                                               2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie\n(§§ 16 bis 21),\nVierter Abschnitt\nErgänzende Vorschriften\n3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein-\nrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),\n§  97   Feststellung der Sozialleistungen\n§  97a  Pflicht zur Auskunft                                     4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen\n§  97b  Übergangsregelung                                            (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),\n§  97c  Erhebung von Gebühren und Auslagen                       5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nund ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),\nNeuntes Kapitel\n6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).\nKi nd e r- u n d J u g e nd h i l f e s t a t i s t i k\n§  98   Zweck und Umfang der Erhebung                               (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind\n§  99   Erhebungsmerkmale                                          1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\n§ 100   Hilfsmerkmale                                                  (§ 42),\n§ 101   Periodizität und Berichtszeitraum\n§ 102   Auskunftspflicht                                           2. (weggefallen)\n§ 103   Übermittlung                                               3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme\nder Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),\nZehntes Kapitel\n4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nder Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung so-\n§ 104 Bußgeldvorschriften                                              wie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die\n§ 105 Strafvorschriften                                                damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),","3138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),                  ger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung\n6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormund-             der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuwei-\nschafts- und den Familiengerichten (§ 50),               sen.\n7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur An-             (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen\nnahme als Kind (§ 51),                                   werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen\nMehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsbe-\n8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendge-           rechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leis-\nrichtsgesetz (§ 52),                                     tung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Verein-\n9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei           barungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur\nVaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von          entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung\nUnterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vor-         in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe\nmündern (§§ 52a, 53),                                    des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.\n10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme\nder Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormund-                                      §6\nschaften (§ 54),                                                             Geltungsbereich\n11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormund-                (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen\nschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts             Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberech-\n(§§ 55 bis 58),                                          tigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren\n12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),                      tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfül-\nlung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Um-\n13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).\ngangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tat-\nsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Un-\n§3                                terstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts,\nFreie und öffentliche Jugendhilfe                 wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-\n(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die           lichen Aufenthalt im Inland hat.\nVielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierun-          (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch\ngen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Ar-           nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund\nbeitsformen.                                                  einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen\n(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern          Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt un-\nder freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen       berührt.\nJugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die              (3) Deutschen können Leistungen nach diesem\ndurch dieses Buch begründet werden, richten sich an           Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt\ndie Träger der öffentlichen Jugendhilfe.                      im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Auf-\n(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von             enthaltsland erhalten.\nTrägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen.               (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen\nSoweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger          Rechts bleiben unberührt.\nder freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen\noder mit ihrer Ausführung betraut werden.                                                 §7\n§4                                                  Begriffsbestimmungen\nZusammenarbeit der öffentlichen                       (1) Im Sinne dieses Buches ist\nJugendhilfe mit der freien Jugendhilfe               1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die\n(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Ju-        Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,\ngendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Fami-            2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt\nlien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei            ist,\ndie Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielset-\nzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der             3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre\nGestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.                 alt ist,\n(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Ver-       4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,\nanstaltungen von anerkannten Trägern der freien Ju-           5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder ge-\ngendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen            meinsam mit einer anderen Person nach den Vor-\nwerden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von ei-           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Perso-\ngenen Maßnahmen absehen.                                          nensorge zusteht,\n(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugend-     6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberech-\nhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei                tigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit\ndie verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.                 sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personen-\nsorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und\n§5                                    nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der\nWunsch- und Wahlrecht                            Personensorge wahrnimmt.\n(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwi-           (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht\nschen Einrichtungen und Diensten verschiedener Trä-           18 Jahre alt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3139\n(3) (weggefallen)                                          der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist,\n(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf           hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch\ndie Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Perso-          die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsbe-\nnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-          rechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden\nben.                                                          erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten\noder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet\n§8                                das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Ge-\nfährdung zuständigen Stellen selbst ein.\nBeteiligung von Kindern und Jugendlichen\n(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem                                     §9\nEntwicklungsstand an allen sie betreffenden Entschei-\ndungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie                      Grundrichtung der Erziehung,\nsind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwal-               Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen\ntungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familien-              Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfül-\ngericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwal-            lung der Aufgaben sind\ntungsgericht hinzuweisen.\n1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte\n(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in            Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der\nallen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung               Personensorgeberechtigten und des Kindes oder\nan das Jugendamt zu wenden.                                       des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen\n(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis                Erziehung zu beachten,\ndes Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn\n2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Be-\ndie Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage er-\ndürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selb-\nforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den\nständigem, verantwortungsbewusstem Handeln so-\nPersonensorgeberechtigten der Beratungszweck verei-\nwie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturel-\ntelt würde.\nlen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen\nund ihrer Familien zu berücksichtigen,\n§ 8a\nSchutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung                  3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen\nund Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen\n(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-                   abzubauen und die Gleichberechtigung von Mäd-\npunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder             chen und Jungen zu fördern.\nJugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko\nim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschät-\n§ 10\nzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie\ndas Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit                             Verhältnis zu anderen\nhierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des                         Leistungen und Verpflichtungen\nJugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Ju-\n(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger\ngendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewäh-\nanderer Sozialleistungen und der Schulen, werden\nrung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es\ndurch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschrif-\ndiese den Personensorgeberechtigten oder den Erzie-\nten beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb\nhungsberechtigten anzubieten.\nversagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende\n(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich-         Leistungen vorgesehen sind.\ntungen und Diensten, die Leistungen nach diesem\nBuch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fach-            (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maß-\nkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entspre-            gabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen\nchender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung              und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt.\ndes Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fach-          Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungs-\nkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung         fähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Be-\naufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personen-            darf des jungen Menschen durch Leistungen und vor-\nsorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten             läufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist\nauf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn            dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksich-\nsie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt          tigen.\ninformieren, falls die angenommenen Hilfen nicht aus-            (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-\nreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.            tungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach\n(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Fami-           § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen\nliengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht an-      den Leistungen nach diesem Buch vor.\nzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgebe-               (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-\nrechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit       tungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen der\noder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefähr-        Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge\ndungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Ge-          Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder\nfahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht ab-         von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen\ngewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet,           Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann\ndas Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.            regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder\n(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tä-            unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig\ntigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen          von anderen Leistungsträgern gewährt werden.","3140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nZweites Kapitel                          hilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die\nihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliede-\nLeistungen der Jugendhilfe\nrung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration för-\ndern.\nErster Abschnitt\n(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,                  nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Trä-\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz                ger und Organisationen sichergestellt wird, können ge-\neignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und\n§ 11                              Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die\nJugendarbeit                          den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser\njungen Menschen Rechnung tragen.\n(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer\nEntwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit              (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme\nzur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen         an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen\njunger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbe-                 oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in so-\nstimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim-          zialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten\nmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverant-            werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige\nwortung und zu sozialem Engagement anregen und                 Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und\nhinführen.                                                     Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.\n(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden,                 (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der\nGruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trä-           Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der\ngern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen         Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung\nJugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte An-          sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abge-\ngebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenori-            stimmt werden.\nentierte Angebote.\n(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehö-                                       § 14\nren:                                                                  Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz\n1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, po-             (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten\nlitischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur- sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Ju-\nkundlicher und technischer Bildung,                        gendschutzes gemacht werden.\n2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,                 (2) Die Maßnahmen sollen\n3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-           1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden\narbeit,                                                        Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit,\n4. internationale Jugendarbeit,                                    Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit\nsowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmen-\n5. Kinder- und Jugenderholung,                                     schen führen,\n6. Jugendberatung.\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-\n(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Perso-                fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden\nnen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in ange-              Einflüssen zu schützen.\nmessenem Umfang einbeziehen.\n§ 15\n§ 12\nLandesrechtsvorbehalt\nFörderung der Jugendverbände\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\n(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugend-          Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt\nverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres             das Landesrecht.\nsatzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des\n§ 74 zu fördern.                                                                  Zweiter Abschnitt\n(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird\nFörderung der Erziehung in der Familie\nJugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,\ngemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Ar-\nbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die                                     § 16\neigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber                             Allgemeine Förderung\nauch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder                          der Erziehung in der Familie\nsind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammen-                     (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten\nschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Men-            und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemei-\nschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.                     nen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten\nwerden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter\n§ 13                              und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsver-\nJugendsozialarbeit                        antwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen\n(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer             auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Fa-\nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller           milie gewaltfrei gelöst werden können.\nBeeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstüt-                (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der\nzung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugend-             Familie sind insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3141\n1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse             (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil\nund Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien         nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung\nin unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssi-        über die Abgabe einer Sorgeerklärung.\ntuationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Er-\n(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be-\nziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst-\nratung und Unterstützung bei der Ausübung des Um-\nund Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie\ngangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\njunge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zu-\nsetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass\nsammenleben mit Kindern vorbereiten,\ndie Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685\n2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der            des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen\nErziehung und Entwicklung junger Menschen,                berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Ge-\n3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-        brauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte\nlung, insbesondere in belastenden Familiensituatio-       sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,\nnen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der       haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei\nKinder einschließen.                                      der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis,\nAuskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes\n(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufga-\nzu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontak-\nben regelt das Landesrecht.\nten und bei der Ausführung gerichtlicher oder verein-\nbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeig-\n§ 17\nneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\nBeratung in Fragen der\nPartnerschaft, Trennung und Scheidung                    (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des\n21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter-\n(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugend-           stützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder\nhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partner-            Unterhaltsersatzansprüchen.\nschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen\nzu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung\n§ 19\nsoll helfen,\n1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Fami-                        Gemeinsame Wohnformen\nlie aufzubauen,                                                         für Mütter/Väter und Kinder\n2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,            (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter\nsechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,\n3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingun-\nsollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten\ngen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-\nWohnform betreut werden, wenn und solange sie auf-\nlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverant-\ngrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der\nwortung zu schaffen.\nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes\n(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern        bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Ge-\nunter angemessener Beteiligung des betroffenen Kin-           schwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie\ndes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines ein-          allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch\nvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der el-            vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut\nterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann          werden.\nauch als Grundlage für die richterliche Entscheidung\nüber die elterliche Sorge nach der Trennung oder                 (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-\nScheidung dienen.                                             den, dass die Mutter oder der Vater eine schulische\noder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder\n(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von           eine Berufstätigkeit aufnimmt.\nScheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minder-\njährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1               (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-\nder Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschrif-           halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe\nten der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die          nach Maßgabe des § 40 umfassen.\nEltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach\nAbsatz 2 unterrichtet.                                                                     § 20\nBetreuung und Versorgung\n§ 18                                              des Kindes in Notsituationen\nBeratung und\n(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-\nUnterstützung bei der Ausübung\nung des Kindes übernommen hat, für die Wahrneh-\nder Personensorge und des Umgangsrechts\nmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder ande-\n(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder ei-     ren zwingenden Gründen aus, so soll der andere Eltern-\nnen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich             teil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt\nsorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstüt-            lebenden Kindes unterstützt werden, wenn\nzung\n1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der\n1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich              Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,\nder Geltendmachung von Unterhalts- oder Unter-\nhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendli-           2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu\nchen,                                                         gewährleisten,\n2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche           3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-\nnach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                    tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.","3142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen    Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes ori-\nbeide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen            entieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.\nzwingenden Gründen aus, so soll unter der Vorausset-\nzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen                                        § 22a\nHaushalt versorgt und betreut werden, wenn und so-                        Förderung in Tageseinrichtungen\nlange es für sein Wohl erforderlich ist.\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die\n§ 21                              Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch ge-\neignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwi-\nUnterstützung bei notwendiger                    ckeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz\nUnterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht             einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die\nKönnen Personensorgeberechtigte wegen des mit              Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz\nihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-        von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Ar-\nwechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes           beit in den Einrichtungen.\noder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb             (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si-\neine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des            cherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen\nJugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf              zusammenarbeiten\nBeratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen kön-\nnen die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind         1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflege-\noder den Jugendlichen geeigneten Wohnform ein-                     personen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung\nschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Kran-             der Kontinuität des Erziehungsprozesses,\nkenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies               2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institu-\ndem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern                   tionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbeson-\naus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe                      dere solchen der Familienbildung und -beratung,\nder §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten kön-          3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten\nnen über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen               Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit\nwerden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch                 mit Schulkindern in Horten und altersgemischten\nnicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollen-            Gruppen zu unterstützen.\ndung des 21. Lebensjahres.\nDie Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidun-\ngen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung,\nDritter Abschnitt\nBildung und Betreuung zu beteiligen.\nFörderung von Kindern                            (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege               satorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Fa-\nmilien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferien-\n§ 22                              zeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen\nGrundsätze der Förderung                       Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erzie-\nhungsberechtigten betreut werden können, eine ander-\n(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen        weitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.\nsich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig auf-\nhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertages-              (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern\npflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in          der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam ge-\nihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorge-             fördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der\nberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgren-            öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe\nzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege              bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Fi-\nregelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kin-         nanzierung des Angebots zusammenarbeiten.\ndertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleis-               (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die\ntet wird.                                                      Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe\n(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertages-         der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger\npflege sollen                                                  durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.\n1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-                                       § 23\nwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit\nfördern,                                                              Förderung in Kindertagespflege\n2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstüt-            (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß-\nzen und ergänzen,                                         gabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu\neiner geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht\n3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinder-       von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen\nerziehung besser miteinander vereinbaren zu kön-          wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere\nnen.                                                      Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden\n(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil-          Geldleistung.\ndung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf                (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst\ndie soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent-\nwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orien-        1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tages-\ntierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich            pflegeperson für den Sachaufwand entstehen,\nam Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und           2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer\nsonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den               Förderungsleistung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3143\n3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für              wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbe-\nBeiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf-      reich und die pädagogische Konzeption der Einrichtun-\ntige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu            gen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.\neiner angemessenen Alterssicherung der Tagespfle-         Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugend-\ngeperson.                                                 amt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer be-\nDie Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger            stimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruch-\nder öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landes-        nahme der Leistung in Kenntnis setzen.\nrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewäh-               (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von\nrung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Perso-         § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die\nnen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe        Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In die-\nnach pflichtgemäßem Ermessen.                                  sem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer lau-\n(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen,          fenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwen-\ndie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und          dungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet\nKooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten            werden.\nund anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und                   (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.\nüber kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen\nüber vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderun-                                   § 24a\ngen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifi-\nzierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise                                Übergangsregelung\nnachgewiesen haben.                                               für die Ausgestaltung des Förderungsangebots\n(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen             (1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für\nhaben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kin-           die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6\ndertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeper-        erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so\nson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit          können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-\nfür das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von             schließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6\nTagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und            erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem\ngefördert werden.                                              1. Oktober 2010 erfüllt wird.\n(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rah-\n§ 24                               men ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,\nInanspruchnahme von                          1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen\nTageseinrichtungen und Kindertagespflege                   zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu\n(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr            beschließen und\nbis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer            2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu\nTageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend-              ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzu-\nhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters-             stellen.\ngruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags-\nplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages-                  (3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-\npflege zur Verfügung steht.                                    destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-\nbaus nach Absatz 2 vorzulegen.\n(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im\nschulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot           (4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur\nan Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertages-           Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaf-\npflege vorzuhalten.                                            fenen Plätze\n(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind min-        1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und\ndestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kinderta-          2. Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile\ngespflege vorzuhalten, wenn                                        eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen\n1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur             oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit\nmit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt,                im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-\ndiese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder            leistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,\neine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruf-     besonders zu berücksichtigen.\nlichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung\noder Hochschulausbildung befinden oder an Maß-                                      § 25\nnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des\nVierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am                            Unterstützung selbst\nArbeitsmarkt teilnehmen oder                                        organisierter Förderung von Kindern\n2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende              Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die\nFörderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34       die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,\nbleiben unberührt.                                        sollen beraten und unterstützt werden.\nDer Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich\n§ 26\nnach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in\nSatz 1 genannten Kriterien.                                                    Landesrechtsvorbehalt\n(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten           Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\nStellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die        Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt\nLeistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen             das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende lan-","3144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\ndesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen                                      § 29\ndem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.                                Soziale Gruppenarbeit\nDie Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren\nVierter Abschnitt                        Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von\nHilfe zur Erziehung,                       Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte             helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage\neines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwick-\nKinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige\nlung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales\nLernen in der Gruppe fördern.\nErster Unterabschnitt\nHilfe zur Erziehung                                                     § 30\nErziehungsbeistand, Betreuungshelfer\n§ 27                                 Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer\nHilfe zur Erziehung                       sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewäl-\ntigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter\n(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-       Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und\nhung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch            unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine\nauf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des       Verselbständigung fördern.\nKindes oder des Jugendlichen entsprechende Erzie-\nhung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Ent-                                § 31\nwicklung geeignet und notwendig ist.\nSozialpädagogische Familienhilfe\n(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-\nSozialpädagogische Familienhilfe soll durch inten-\ngabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der\nsive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erzie-\nHilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im\nhungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagspro-\nEinzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kin-\nblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie\ndes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die\nim Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen\nHilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf\nund Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel\nnur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach\nauf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit\nMaßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezie-\nder Familie.\nles im Einzelfall erforderlich ist.\n(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendli-                                     § 32\nchen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ent-                     Erziehung in einer Tagesgruppe\nfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch,\ndass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist,         Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-\ndiese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von                wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch so-\nHilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass         ziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schu-\ndiese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf         lischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und\nin Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Ju-         dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugend-\ngendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.            lichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in\ngeeigneten Formen der Familienpflege geleistet wer-\n(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Ge-       den.\nwährung pädagogischer und damit verbundener thera-\npeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs-                                  § 33\nund Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13\nAbs. 2 einschließen.                                                                Vollzeitpflege\nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entspre-\n(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-\nchend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes\nres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflege-\noder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bin-\nfamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe\ndungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung\nzur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege\nder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie\nund Erziehung dieses Kindes.\nKindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine\nzeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer\n§ 28                              angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwick-\nErziehungsberatung                         lungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind ge-\neignete Formen der Familienpflege zu schaffen und\nErziehungsberatungsstellen und andere Beratungs-           auszubauen.\ndienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,\nEltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klä-                                     § 34\nrung und Bewältigung individueller und familienbezoge-\nner Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei                              Heimerziehung,\nder Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung                          sonstige betreute Wohnform\nund Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte              Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und\nverschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die              Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreu-\nmit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut          ten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine\nsind.                                                         Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                    3145\ntherapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung för-           Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob\ndern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwick-            die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer\nlungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie             Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person\nden Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-          oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person\ndingungen in der Herkunftsfamilie                             angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht wer-\n1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen        den.\noder                                                         (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall\n2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten         1. in ambulanter Form,\noder                                                      2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen\n3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten              teilstationären Einrichtungen,\nund auf ein selbständiges Leben vorbereiten.              3. durch geeignete Pflegepersonen und\nJugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-           4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-\nschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be-               gen Wohnformen geleistet.\nraten und unterstützt werden.\n(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des\nPersonenkreises sowie die Art der Leistungen richten\n§ 35\nsich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56\nIntensive sozial-                       und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmun-\npädagogische Einzelbetreuung                      gen auch auf seelisch behinderte oder von einer sol-\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll          chen Behinderung bedrohte Personen Anwendung fin-\nJugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Un-         den.\nterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigen-         (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so\nverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist        sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-\nin der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den in-       spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl\ndividuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung            die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als\ntragen.                                                       auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-\npädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht\nZweiter Unterabschnitt                           im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen\nEingliederungshilfe für seelisch                        für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es\nbehinderte Kinder und Jugendliche                         zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen\nwerden, in denen behinderte und nicht behinderte Kin-\n§ 35a                             der gemeinsam betreut werden.\nEingliederungshilfe\nDritter Unterabschnitt\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r\n(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf\nEingliederungshilfe, wenn                                             die Hilfe zur Erziehung und die\nEingliederungshilfe für seelisch\n1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich-            behinderte Kinder und Jugendliche\nkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Le-\nbensalter typischen Zustand abweicht, und                                              § 36\n2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be-                          Mitwirkung, Hilfeplan\neinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu\n(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind\nerwarten ist.\noder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über\nVon einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne             die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwen-\ndieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen         digen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu bera-\neine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der          ten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung\nGesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher             des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor\nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt ent-     und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außer-\nsprechend.                                                    halb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme\n(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Ge-        als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der ei-\nsundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der        genen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 ge-\nöffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme                    nannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung\n1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und         oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den\n-psychotherapie,                                          Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-\nverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wün-\n2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder             schen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung\n3. eines Arztes oder eines psychologischen Psycho-            einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung,\ntherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf           mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b be-\ndem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und           stehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn\nJugendlichen verfügt,                                     die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach\neinzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage           Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.\nder Internationalen Klassifikation der Krankheiten in            (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall ange-\nder vom Deutschen Institut für medizinische Dokumen-          zeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für län-\ntation und Information herausgegebenen deutschen              gere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer","3146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nFachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die             War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Trä-\nAusgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem            ger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den\nPersonensorgeberechtigten und dem Kind oder dem                Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unver-\nJugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststel-         züglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzu-\nlungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der              holen.\nHilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sol-\nlen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiter-                                   § 37\nhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durch-\nZusammenarbeit bei Hilfen\nführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Ein-\naußerhalb der eigenen Familie\nrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an\nder Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung             (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2\nzu beteiligen.                                                 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pfle-\ngeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung\n(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll\nverantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl\nbei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie\ndes Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten.\nbei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine\nDurch Beratung und Unterstützung sollen die Erzie-\nStellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, be-\nhungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb ei-\nteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewäh-\nnes im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder\nrung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise\nJugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert\nim Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss\nwerden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wie-\neiner seelischen Störung mit Krankheitswert die Stel-\nder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll\nlungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten\ndurch begleitende Beratung und Unterstützung der Fa-\nPerson eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der\nmilien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung\nberuflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch\ndes Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie ge-\ndie Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt wer-\nfördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Er-\nden.\nziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb\ndieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den betei-\n§ 36a\nligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes\nSteuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung                 oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer ange-\n(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die       legte Lebensperspektive erarbeitet werden.\nKosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf             (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-\nder Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des             des oder des Jugendlichen und während der Dauer der\nHilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahl-               Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies\nrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in de-     gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem\nnen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche          Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Einglie-\nund junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inan-        derungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der\nspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vor-           Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt ent-\nschriften über die Heranziehung zu den Kosten der              sprechend.\nHilfe bleiben unberührt.\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-\n(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öf-         zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob\nfentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittel-         die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des\nbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbe-             Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die\nsondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu                 Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereig-\nschließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarun-           nisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder\ngen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestal-           des Jugendlichen betreffen.\ntung der Leistungserbringung sowie die Übernahme\nder Kosten geregelt werden.\n§ 38\n(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1\nund 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so                              Vermittlung bei der\nist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Über-                       Ausübung der Personensorge\nnahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflich-              Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Er-\ntet, wenn                                                      klärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen\n1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen        Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson\nJugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hil-        soweit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kin-\nfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,                          des oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht\nmehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsver-\n2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe             schiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt\nvorlagen und                                               einschalten.\n3. die Deckung des Bedarfs\na) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffent-                                  § 39\nlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leis-                       Leistungen zum Unterhalt\ntung oder                                                        des Kindes oder des Jugendlichen\nb) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel            (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a\nnach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung             Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige\nkeinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.                   Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006                      3147\nElternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kos-        leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52\nten der Erziehung.                                            des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss\n(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf           den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe be-\nsoll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie            friedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu\numfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 2          übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen\nNr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persön-           die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung\nlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen.            übernehmen, soweit sie angemessen sind.\nDie Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34,\n35, 35a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zustän-                         Vierter Unterabschnitt\ndigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-\nH i l f e f ü r j u n g e Vo l l j ä h r i g e\ntersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen\nim Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei\neiner geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2                                              § 41\nNr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.\nHilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung\n(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können ins-\nbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei             (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Per-\nwichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs-            sönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort-\nund Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen             lichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so-\ngewährt werden.                                               lange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des\njungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der\n(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grund-         Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ge-\nlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern          währt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen be-\nsie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die          grenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.\nlaufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung\nnachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer                 (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3\nUnfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nach-        und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40\ngewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Al-             entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nterssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pau-           des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder\nschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Be-         des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.\nsonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen ge-\n(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung\nboten sind. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet,\nder Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen\nso kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen\nUmfang beraten und unterstützt werden.\ngekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher\nim Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht,\nso soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschal-                                      Drittes Kapitel\nbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der\nPflegestelle gelten.                                                     Andere Aufgaben der Jugendhilfe\n(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen\nzum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zu-                                      Erster Abschnitt\nständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist                                   Vorläufige Maßnahmen\ndem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nvon Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung\nder Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen.\nDas Nähere regelt Landesrecht.                                                                  § 42\n(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen                 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\ndes Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-\nkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-                 (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet,\nsichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-     ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu\nges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für            nehmen, wenn\nein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-     1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder\ngen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche\nnicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt      2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder\nsich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-               des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und\nsen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für\na) die Personensorgeberechtigten nicht widerspre-\nein erstes Kind zu zahlen ist.\nchen oder\n(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-\nres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflege-           b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht recht-\nfamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der not-               zeitig eingeholt werden kann oder\nwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.              3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-\ngendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt\n§ 40                                   und sich weder Personensorge- noch Erziehungsbe-\nKrankenhilfe                                rechtigte im Inland aufhalten.\nWird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a           Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder\nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu      einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in ei-","3148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nner geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen                               Zweiter Abschnitt\nWohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\nNr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer\nanderen Person wegzunehmen.                                           in Familienpflege und in Einrichtungen\n(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme                                         § 43\ndie Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusam-                   Erlaubnis zur Kindertagespflege\nmen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären\nund Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzu-             (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen\nzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüg-          Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wö-\nlich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrau-        chentlich gegen Entgelt länger als drei Monate be-\nens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während             treuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.\nder Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des                (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die\nJugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen              Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des\nUnterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Ju-       Satzes 1 sind Personen, die\ngendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle         1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und\nRechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des                    Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtig-\nKindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mut-                 ten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen\nmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erzie-                 und\nhungsberechtigten ist dabei angemessen zu berück-\n2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.\nsichtigen.\nSie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der An-\n(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1        forderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in\nNr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsbe-             qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer\nrechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu un-           Weise nachgewiesen haben.\nterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzu-\n(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu\nschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Er-\nfünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.\nziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das\nDie Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über\nJugendamt unverzüglich\nwichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreu-\n1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensor-            ung des oder der Kinder bedeutsam sind.\nge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, so-            (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die\nfern nach der Einschätzung des Jugendamts eine            Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken\nGefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder             oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für we-\ndie Personensorge- oder Erziehungsberechtigten            niger als fünf Kinder erteilt werden kann.\nbereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzu-\nwenden oder                                                                           § 44\n2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die er-                       Erlaubnis zur Vollzeitpflege\nforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder              (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag\ndes Jugendlichen herbeizuführen.                          und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflege-\nperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf\nSind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten\nnicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen\nnicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im\nFall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die         1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Einglie-\nBestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlas-              derungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-\nsen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten                  gendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Ju-\nder Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfe-            gendamt,\nplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.          2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-\nkungskreises,\n(4) Die Inobhutnahme endet mit\n3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten\n1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die               Grad,\nPersonensorge- oder Erziehungsberechtigten,               4. bis zur Dauer von acht Wochen,\n2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen             5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,\nnach dem Sozialgesetzbuch.                                6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Ge-\n(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen                   setzbuchs)\nder Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit           über Tag und Nacht aufnimmt.\nsie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Le-          (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des\nben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Ge-            Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht\nfahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Frei-        gewährleistet ist.\nheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung\nspätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn                (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-\nzu beenden.                                                   zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob\ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\n(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmit-          weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Ju-\ntelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten       gendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die\nStellen hinzuzuziehen.                                        Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3149\ndung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzuneh-             können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt\nmen oder zu widerrufen.                                        werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder\n(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaub-         Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder\nnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das          Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen\nJugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten,            erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte\ndie das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betref-          oder Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches aus-\nfen.                                                           wirkt, so entscheidet über die Erteilung die zuständige\nBehörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit\n§ 45                               dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen.\nDie Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung             mit Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften\n(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder        Buches auszugestalten.\nJugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages\nbetreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für               (4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung\nden Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaub-       eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat\nnis bedarf nicht, wer                                          die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der\nanderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der\n1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-\nEinrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-\neinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schul-\ngen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.\nlandheim betreibt,\n2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der\nSchulaufsicht untersteht,                                                              § 46\n3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugend-                             Örtliche Prüfung\nhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche\nwahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende ge-                (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erforder-\nsetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Ho-          nissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob\ntel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von              die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nKindern oder Jugendlichen dient.                           weiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei\nder örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugend-\n(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-           amt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe,\nsehen werden. Sie ist zu versagen, wenn                        wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an\n1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen              der Überprüfung beteiligen.\ndurch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-\n2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Ju-\nprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind\ngendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist;\nberechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstü-\ndies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei\ncke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht\nder Förderung von Kindern und Jugendlichen in Ein-\nder Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu\nrichtungen\nbetreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\na) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration      nehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Ver-\noder                                                   bindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen.\nb) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische           Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und\nBetreuung                                              der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume\nerschwert wird.                                            auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch,\nwenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner un-\nDer Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die Kon-        terliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung\nzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Vorausset-          hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dul-\nzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trä-            den.\ngern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist\nzurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl\nder Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung ge-                                    § 47\nfährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder                             Meldepflichten\nin der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Si-\ncherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen                 Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat\nkönnen auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Wi-         der zuständigen Behörde\nderspruch und Anfechtungsklage gegen die Rück-\nnahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine              1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und\naufschiebende Wirkung.                                             Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich-\ntung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Na-\n(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt wor-\nmen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und\nden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Trä-\nder Betreuungskräfte sowie\nger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstel-\nlung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der               2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung\nMängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen\nnach § 75 des Zwölften Buches haben kann, so ist               unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1\nder Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen,      bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der\nmit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift beste-           zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der beleg-\nhen. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so          ten Plätze ist jährlich einmal zu melden.","3150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n§ 48                              Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung\ndes Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Mo-\nTätigkeitsuntersagung\nnate nach der Geburt des Kindes ab.\nDie zuständige Behörde kann dem Träger einer er-\nlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäf-              (2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Beleh-\ntigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen        rung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erzie-\nMitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder          hung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen\nTätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme            könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht,\nrechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforder-      wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden\nliche Eignung nicht besitzt.                                  in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an\nden Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädi-\ngung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens\n§ 48a\ndes Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem\nSonstige betreute Wohnform                      Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, wel-\n(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der       che Leistungen erbracht oder angeboten worden sind\nKinder oder Jugendliche betreut werden oder Unter-            oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.\nkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.            (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und\n(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit ei-      haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat\nner Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Ein-      das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner\nrichtung.                                                     Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs zu beraten.\n§ 49\n§ 52\nLandesrechtsvorbehalt\nMitwirkung in Verfahren\nDas Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten\nnach dem Jugendgerichtsgesetz\nAufgaben regelt das Landesrecht.\n(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38\nDritter Abschnitt                        und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im\nVerfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwir-\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren                 ken.\n§ 50                                 (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für\nden Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistun-\nMitwirkung in Verfahren vor den                  gen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der\nVormundschafts- und den Familiengerichten                Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet\n(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts-          oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den\ngericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen,          Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu un-\ndie die Sorge für die Person von Kindern und Jugend-          terrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leis-\nlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormund-        tung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder\nschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in          eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.\nden §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegen-               (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.         kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38\n(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über           Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,\nangebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri-        soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen\nsche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des           während des gesamten Verfahrens betreuen.\nKindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere\nMöglichkeiten der Hilfe hin.                                                      Vierter Abschnitt\n§ 51                                                  Beistandschaft,\nPflegschaft und Vormundschaft\nBeratung und Belehrung\nfür Kinder und Jugendliche, Auskunft\nin Verfahren zur Annahme als Kind\nüber Nichtabgabe von Sorgeerklärungen\n(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung\nder Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach\n§ 52a\n§ 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nden Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der                       Beratung und Unterstützung\nEinwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuwei-                     bei Vaterschaftsfeststellung und\nsen, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung               Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nerst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung\n(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Ge-\nersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der\nburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander ver-\nElternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung sei-\nheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung\nner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufent-\ninsbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der\nhaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kin-\ndrei Monaten trotz angemessener Nachforschungen\ndes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf\nnicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt\ndie Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die       1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3151\n2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt        1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat\nwerden kann, insbesondere bei welchen Stellen die             und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen\nVaterschaft anerkannt werden kann,                            Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig-\n3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von           keit zufügen können, angemessen versichern wird,\nUnterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3        2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvor-\nbeurkunden zu lassen,                                         mündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre\nAufgaben einführt, fortbildet und berät,\n4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen,\nsowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistand-        3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei-\nschaft,                                                       tern ermöglicht.\n5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.            (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in\ndem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Be-\nDas Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Ge-\nreich eines Landesjugendamts beschränkt werden.\nspräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in\nder persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden,                (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann\nwenn diese es wünscht.                                        auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Er-\nlaubnis vorsehen.\n(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt\ndes Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine                                      § 55\nEltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein\nwerden.                                                                            Beistandschaft,\nAmtspflegschaft und Amtsvormundschaft\n(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem               (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vor-\nKind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Ent-           mund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorge-\nscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugend-           sehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft,\namt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.         Amtsvormundschaft).\n(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-\n§ 53                               gaben des Beistands, des Amtspflegers oder des\nAmtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Ange-\nBeratung und Unterstützung\nstellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenhei-\nvon Pflegern und Vormündern\nten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Über-\n(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht            tragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder\nPersonen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Ein-          Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des\nzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.                      Jugendlichen.\n(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf re-\ngelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf                                        § 56\ndes Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt-                           Führung der Beistandschaft,\nzung.                                                           der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\n(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die              (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amts-\nVormünder und Pfleger für die Person der Mündel, ins-         pflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Be-\nbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es         stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-\nhat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte           den, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-\nMängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem               stimmt.\nPfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der                 (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund\nMängel nicht erfolgt, hat es dies dem Vormundschafts-         und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802\ngericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht         Abs. 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nüber das persönliche Ergehen und die Entwicklung              nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des\neines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Ju-           § 1811 und des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen\ngendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens             Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormund-\neines Mündels, so hat es dies dem Vormundschaftsge-           schaftsgerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann\nricht anzuzeigen.                                             für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvor-\n(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Ab-              mund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung\nsätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund,           der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nso findet Absatz 3 keine Anwendung.                           die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 bis\n1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormundschafts-\n§ 54                               gerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim\nAbschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.\nErlaubnis zur Übernahme\nvon Vereinsvormundschaften                          (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vor-\nmundschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugend-\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder       amts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es\nVormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landes-              den Interessen des Mündels dient und sofern die\njugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine       sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungsle-\nBeistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies            gung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit ge-\nvorsieht.                                                     währleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine\n(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein ge-     Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erfor-\nwährleistet, dass er                                          derlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807","3152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körper-             Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-\nschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.                 det hat,\n(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prü-        4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf\nfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen             Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu\nseine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund                 beurkunden,\nund die Bestellung einer Einzelperson oder eines Ver-\n5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-\neins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsge-\nnahme eines ihnen zur internationalen Adoption vor-\nricht mitzuteilen.\ngeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsüber-\neinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,\n§ 57\n6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die An-\nMitteilungspflicht des Jugendamts\nnahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\nDas Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht un-                setzbuchs) zu beurkunden,\nverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.\n7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertra-\ngung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des\n§ 58                                   Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,\nGegenvormundschaft des Jugendamts                    8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bür-\nFür die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund              gerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche\ngelten die §§ 55 und 56 entsprechend.                             Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines be-\nschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2\n§ 58a                                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,\nAuskunft über Nichtabgabe                      9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch ge-\nund Nichtersetzung von Sorgeerklärungen                    nommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozess-\nordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessord-\n(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1\nnung gilt entsprechend.\nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-\nden und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2         Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundsperso-\nAbs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-           nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundun-\nsetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem             gen und Beglaubigungen bleibt unberührt.\nnach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter\n(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht\nAngabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des\nvornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit\nKindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den\ndie Vertretung eines Beteiligten obliegt.\ndas Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-\ndung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schrift-            (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Ange-\nliche Auskunft verlangen.                                     stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1\nzu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsicht-\n(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab-\nlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen\nsatz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zustän-\nregeln.\ndigen Jugendamt ein Register über abgegebene und\nersetzte Sorgeerklärungen geführt.\n§ 60\nFünfter Abschnitt                                         Vollstreckbare Urkunden\nBeurkundung und                               Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59\nBeglaubigung, vollstreckbare Urkunden                 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben\nund die von einem Beamten oder Angestellten des Ju-\ngendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-\n§ 59\nnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\nBeurkundung und Beglaubigung                      worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt,\n(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,           wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-\nsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde\n1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt         der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.\noder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustim-         Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden,\nmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforder-        dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine\nliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der         beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173\nGeburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes,        Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-\ndes Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters       chend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschrif-\nzu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die An-      ten, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen\nerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,                 Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessord-\n2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt        nung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend\nwird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des         anzuwenden:\ngesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden          1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-\n(§ 29b des Personenstandsgesetzes),                           gungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-\n3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-              den von den Beamten oder Angestellten des Ju-\nsprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern              gendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver-\ndie unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der            pflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3153\nfür die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung         3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-\nnach § 790 der Zivilprozessordnung.                           mäßigen Aufwand erfordern würde und keine An-\n2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-              haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige In-\nstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-          teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder\nrung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,        4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur\nüber die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren             Hilfe ernsthaft gefährden würde.\nAusfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der              (4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsbe-\nZivilprozessordnung entscheidet das für das Ju-           rechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dür-\ngendamt zuständige Amtsgericht.                           fen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder\neiner anderen Person, die sonst an der Leistung betei-\nViertes Kapitel                          ligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten\nSchutz von Sozialdaten                         für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch\nnotwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Auf-\n§ 61                              gaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.\nAnwendungsbereich\n§ 63\n(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe-\nbung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35                                Datenspeicherung\ndes Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches              (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit\nsowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für          dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforder-\nalle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,        lich ist.\nsoweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen.                 (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufga-\nFür die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem                  ben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,\nBuch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemein-              dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und so-\ndeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die        lange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammen-\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                   hangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken\n(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe-         im Sinne des § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Auf-\nbung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des               gaben im Sinne des § 2 Abs. 3 erhoben worden sind,\nJugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand             dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur\nund Gegenvormund gilt nur § 68.                               Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.\n(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der\nfreien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist si-                                      § 64\ncherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen                      Datenübermittlung und -nutzung\nDaten bei der Erhebung und Verwendung in entspre-\n(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt\nchender Weise gewährleistet ist.\noder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.\n§ 62                                 (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben\nDatenerhebung                            nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Ab-\nsatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu\n(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit          gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.\nihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erfor-\nderlich ist.                                                     (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der\nverantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozial-\n(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er       daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, so-\nist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die           weit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.\nZweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung\naufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.                (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen\nJugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des\n(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozial-         § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unver-\ndaten nur erhoben werden, wenn                                züglich zu anonymisieren.\n1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder\nerlaubt oder                                                                         § 65\n2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist                         Besonderer Vertrauensschutz\noder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-           in der persönlichen und erzieherischen Hilfe\nbung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten\n(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers\naber erforderlich ist für\nder öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher\na) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die      und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen\nErfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder         von diesem nur weitergegeben werden\nb) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er-       1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut\nstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten              hat, oder\nBuches oder\n2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur\nc) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42               Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn an-\nbis 48a und nach § 52 oder                                 gesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes\nd) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindes-              oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine\nwohlgefährdung nach § 8a oder                              für die Gewährung von Leistungen notwendige ge-","3154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\nrichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden              (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvor-\nkönnte, oder                                              mund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der\nFallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wech-                               Fünftes Kapitel\nsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung                       Träger der Jugendhilfe,\noder Erbringung der Leistung verantwortlich ist,               Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung\nwenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kin-\ndeswohls gegeben sind und die Daten für eine Ab-                              Erster Abschnitt\nschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind,\noder                                                               Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung\n§ 69\ndes Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen\nwerden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder                               Träger der öffentlichen\nJugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter\n5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in\n§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genann-            (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die ört-\nten Personen dazu befugt wäre.                            lichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die\nKreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt,\nGibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so\nwer überörtlicher Träger ist.\ndürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weiterge-\ngeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.               (2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisange-\nhörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern be-\n(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit        stimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfül-\nein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1           lung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist.\nbesteht.                                                      Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung\nder Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Ge-\n§ 66                                meinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis\n(weggefallen)                           dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige\nGemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet ei-\n§ 67                                nes Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht ört-\n(weggefallen)                           licher Träger.\n(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\n§ 68                                Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, je-\nder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.\nSozialdaten im Bereich der Beistandschaft,\nAmtspflegschaft und der Amtsvormundschaft                   (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche\nTräger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern\n(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung\nangehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben ge-\nder Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvor-\nmeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.\nmundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erhe-\nben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner              (5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehö-\nAufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialda-       rige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht ört-\nten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rech-              liche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der\nnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen so-          Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in\nwie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den         Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch-\nEinzelfall zulässig.                                          und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für\ndie Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein ange-\n(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt\nmessener Kostenausgleich sicherzustellen.\n§ 84 Abs. 2, 3 und 6 des Zehnten Buches entspre-\nchend.                                                           (6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-\nbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den\n(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder         örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrneh-\nAmtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollen-             men. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben\ndung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der          ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Trä-\nzu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit          ger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt\nnicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.          unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der\nVor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die            freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 ent-\ngespeicherten Informationen bekannt gegeben werden,           sprechend. Landesrecht kann Näheres regeln.\nsoweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähig-\nkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter                                   § 70\nentgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistand-\nschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Bei-                            Organisation des\nstandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kennt-                 Jugendamts und des Landesjugendamts\nnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch            (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den\nminderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist.    Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des\n(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über-        Jugendamts wahrgenommen.\nmittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck               (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Be-\nverwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt              reich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter\nweitergegeben worden sind.                                    der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3155\nAuftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im           ausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der\nRahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertre-             Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter\ntungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses              der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1\ngeführt.                                                      stimmberechtigt ist.\n(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden\ndurch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die                                        § 72\nVerwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der                                  Mitarbeiter, Fortbildung\nSatzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung                (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei\ngestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der             den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptbe-\nlaufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Ver-           ruflich nur Personen beschäftigen, die sich für die je-\nwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Sat-               weilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und\nzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeaus-             eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhal-\nschusses geführt.                                             ten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Er-\nfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die\n§ 71                               Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies\nJugendhilfeausschuss,                       erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte\nLandesjugendhilfeausschuss                      oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung\nzu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen\n(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimm-\nsollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe\nberechtigte Mitglieder an\ndies erfordert.\n1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder\n(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des\nder Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-\nLandesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften\nlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und\nübertragen werden.\nMänner, die in der Jugendhilfe erfahren sind,\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben\n2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen\nFortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Ju-\nund Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des\ngendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.\nöffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trä-\nger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskör-\n§ 72a\nperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugend-\nverbände und der Wohlfahrtsverbände sind ange-                              Persönliche Eignung\nmessen zu berücksichtigen.                                   Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hin-\n(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen        sichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72\nAngelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit             Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Per-\nsonen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig\n1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-\nwegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c,\nschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen\n176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetz-\nund Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Ju-\nbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen\ngendhilfe,\nsie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Ab-\n2. der Jugendhilfeplanung und                                 ständen von den zu beschäftigenden Personen ein\n3. der Förderung der freien Jugendhilfe.                      Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-\nregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarun-\n(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Ju-       gen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten\ngendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-            sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch si-\nschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen        cherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 be-\nSatzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll         schäftigen.\nvor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörper-\nschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung\nZweiter Abschnitt\neines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat\ndas Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu                      Zusammenarbeit mit der freien\nstellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf An-                  Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit\ntrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberech-\ntigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich,                                     § 73\nsoweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte                           Ehrenamtliche Tätigkeit\nInteressen einzelner Personen oder schutzbedürftiger\nGruppen entgegenstehen.                                          In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sol-\nlen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unter-\n(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit             stützt werden.\nzwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und\nMänner an, die auf Vorschlag der im Bereich des Lan-                                      § 74\ndesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der\nfreien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbe-                       Förderung der freien Jugendhilfe\nhörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden             (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die\ndurch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entspre-            freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe an-\nchend.                                                        regen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger\n(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die       1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante\nZugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfe-              Maßnahme erfüllt,","3156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt-           2. gemeinnützige Ziele verfolgen,\nschaftliche Verwendung der Mittel bietet,                 3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorausset-\n3. gemeinnützige Ziele verfolgt,                                  zungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwe-\nsentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der\n4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und\nJugendhilfe zu leisten imstande sind, und\n5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes\n4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes\nförderliche Arbeit bietet.\nförderliche Arbeit bieten.\nEine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel\n(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der\ndie Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach\nfreien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des\n§ 75 voraus.\nAbsatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe min-\n(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,       destens drei Jahre tätig gewesen ist.\nDienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um                (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öf-\ndie Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu              fentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-\nermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft          mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrts-\nabhängig gemacht werden, diese Einrichtungen,                 pflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.\nDienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Ju-\ngendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 ge-                                       § 76\nnannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt un-\nberührt.                                                                       Beteiligung anerkannter\nTräger der freien Jugendhilfe\n(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet                an der Wahrnehmung anderer Aufgaben\nder Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der\nverfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er-              (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können\nmessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antrag-             anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch-\nsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und            führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a\ndie von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeig-            und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufga-\nnet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine        ben zur Ausführung übertragen.\nMaßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Ei-                (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben\ngenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und         für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.\ndie sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.\n§ 77\n(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll sol-\nchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den                  Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\nInteressen der Betroffenen orientiert sind und ihre Ein-         Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der\nflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme ge-             freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Ver-\nwährleisten.                                                  einbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruch-\n(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen              nahme zwischen der öffentlichen und der freien Ju-\nmehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Ei-         gendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landes-\ngenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzu-           recht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.\nlegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien\nund der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind                                    § 78\nbei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzu-                            Arbeitsgemeinschaften\nwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der               Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-\nöffentlichen Jugendhilfe gelten.                              dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen\n(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Ju-          neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugend-\ngendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-,    hilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten\nneben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Be-            sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hinge-\nreich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Un-      wirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen auf-\nterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungs-            einander abgestimmt werden und sich gegenseitig er-\nstätten einschließen.                                         gänzen.\n§ 74a                                                  Dritter Abschnitt\nFinanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder                                  Vereinbarungen\nDie Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das                         über Leistungsangebote,\nLandesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen                        Entgelte und Qualitätsentwicklung\nnach § 90 bleibt unberührt.\n§ 78a\n§ 75                                                Anwendungsbereich\nAnerkennung als Träger der freien Jugendhilfe                (1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die\n(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristi-      Erbringung von\nsche Personen und Personenvereinigungen anerkannt             1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer so-\nwerden, wenn sie                                                  zialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),\n1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1            2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/\ntätig sind,                                                   Väter und Kinder (§ 19),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3157\n3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Un-            2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im\nterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfül-            Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und\nlung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),                       3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-\n4. Hilfe zur Erziehung                                             schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit\na) in einer Tagesgruppe (§ 32),                                den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den\ndeutschen Vertretungen im Ausland zusammenar-\nb) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten                beiten.\nWohnform (§ 34) sowie\n(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-         abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Ju-\nung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Fa-        gendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur\nmilie erfolgt,                                          verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe\nd) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form      der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.\n(§ 27),\n§ 78c\n5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder\nund Jugendliche in                                                           Inhalt der Leistungs-\nund Entgeltvereinbarungen\na) anderen teilstationären Einrichtungen        (§ 35a\nAbs. 2 Nr. 2 Alternative 2),                               (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesent-\nlichen Leistungsmerkmale, insbesondere\nb) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-\ngen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4),                    1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,\n6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in     2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personen-\nden Nummern 4 und 5 genannten Leistungen ent-                  kreis,\nspricht, sowie                                             3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstat-\n7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zu-            tung,\nsammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4               4. die Qualifikation des Personals sowie\nbis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt un-        5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung\nberührt.\nfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter\n(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b             welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung\nbis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch            sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der\nsowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin-             Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsange-\ndern und Jugendlichen (§ 42) gelten.                           bote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1\ngeeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirt-\n§ 78b                               schaftlich sind.\nVoraussetzungen für die                          (2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.\nÜbernahme des Leistungsentgelts                     Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leis-\n(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer          tungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung fest-\nEinrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen       gelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhö-\nJugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber               hung der Vergütung für Investitionen kann nur dann ver-\ndem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem           langt werden, wenn der zuständige Träger der öffent-\nTräger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinba-           lichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher\nrungen über                                                    zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln\nsind anzurechnen.\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote\n(Leistungsvereinbarung),\n§ 78d\n2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote\nVereinbarungszeitraum\nund die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgelt-\nvereinbarung) und                                             (1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für\neinen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)\n3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der\nabzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu-\nQualität der Leistungsangebote sowie über geeig-\nlässig.\nnete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitäts-\nentwicklungsvereinbarung)                                     (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin be-\nstimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht\nabgeschlossen worden sind.                                     bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage\n(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-           ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor\nschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze           diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt\nder Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsam-        nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die\nkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Verein-        Zeit ab Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle.\nbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung           Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die\nim Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlos-          vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer\nsen werden, die                                                Vereinbarungen weiter.\n1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer            (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderun-\nerlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in        gen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zu-\nder Hilfe zur Erziehung erbracht wird,                     grunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Ver-","3158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\ntragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum           Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorver-\nneu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-        fahren bedarf es nicht.\nchend.                                                           (3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem\n(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistun-        darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt\ngen nach § 78a Abs. 1, die vor dem 1. Januar 1999             für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die\nabgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttre-         Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam,\nten neuer Vereinbarungen weiter.                              an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen\nist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen\n§ 78e                              Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt\n§ 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechend.\nÖrtliche Zuständigkeit\nfür den Abschluss von Vereinbarungen                     (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über\n(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes be-\nstimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach         1. die Errichtung der Schiedsstellen,\n§ 78b Abs. 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zustän-      2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die\ndig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die           Amtsführung ihrer Mitglieder,\nvon diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen\n3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-\nsind für alle örtlichen Träger bindend.\ndigung für ihren Zeitaufwand,\n(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht,         4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung\nfür deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher             und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der\nTräger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zustän-            Kosten und\ndige Träger diesen Träger zu hören.\n5. die Rechtsaufsicht.\n(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-\nebene und die Verbände der Träger der freien Jugend-\nVierter Abschnitt\nhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungser-\nbringer im jeweiligen Land können regionale oder lan-              Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung\ndesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen\nkönnen im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genann-                                    § 79\nten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach                    Gesamtverantwortung, Grundausstattung\n§ 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht kann die Betei-\nligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach                 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für\n§ 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.         die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Ge-\nsamtverantwortung einschließlich der Planungsverant-\n§ 78f                              wortung.\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ge-\nRahmenverträge\nwährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach\nDie kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene             diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-\nschließen mit den Verbänden der Träger der freien Ju-         gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen\ngendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungs-          Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzei-\nerbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den             tig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zäh-\nInhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für          len insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflege-\ndie Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5           personen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten\nund 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.                Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die\nJugendarbeit zu verwenden.\n§ 78g                                 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für\nSchiedsstelle                          eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und\n(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und     der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch\nKonfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unpar-         eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.\nteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von\nVertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie                                  § 80\nvon Vertretern der Träger der Einrichtungen zu beset-                             Jugendhilfeplanung\nzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädi-            (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im\ngen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inan-           Rahmen ihrer Planungsverantwortung\nspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren er-\nhoben werden.                                                 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-\nstellen,\n(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 in-\nnerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem              2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,\neine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert             Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen\nhat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer            und der Personensorgeberechtigten für einen mittel-\nPartei unverzüglich über die Gegenstände, über die                fristigen Zeitraum zu ermitteln und\nkeine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Ent-         3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vor-\nscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-                 haben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei\nrichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der            ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergese-\nbeiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle.           hener Bedarf befriedigt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3159\n(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant wer-       hilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzure-\nden, dass insbesondere                                        gen und zu fördern.\n1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld er-             (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Aus-\nhalten und gepflegt werden können,                        bau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und\n2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinan-        die Jugendämter und Landesjugendämter bei der\nder abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistun-          Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.\ngen gewährleistet ist,\n§ 83\n3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Le-\nbens- und Wohnbereichen besonders gefördert wer-                             Aufgaben des Bundes,\nBundesjugendkuratorium\nden,\n(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde\n4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Er-\nsoll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern,\nwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren kön-\nsoweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer\nnen.\nArt nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die      werden kann.\nanerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Pha-\n(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fra-\nsen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem\ngen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengre-\nZweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie\nmium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere\nüberörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfepla-\nregelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvor-\nnung des überörtlichen Trägers vom Landesjugend-\nschriften.\nhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Lan-\ndesrecht.\n§ 84\n(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen da-\nJugendbericht\nrauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und an-\ndere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander              (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nabgestimmt werden und die Planungen insgesamt den             destag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode\nBedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und           einen Bericht über die Lage junger Menschen und die\nihrer Familien Rechnung tragen.                               Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Ne-\nben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Be-\n§ 81                               richte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugend-\nhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick\nZusammenarbeit                            über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.\nmit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen\n(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausar-\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit an-      beitung der Berichte jeweils eine Kommission, der min-\nderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tä-       destens sieben Sachverständige (Jugendberichtskom-\ntigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen          mission) angehören. Die Bundesregierung fügt eine\nund ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit                 Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehalte-\n1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,                   nen Folgerungen bei.\n2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und\nWeiterbildung,                                                                  Siebtes Kapitel\n3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-                     Zuständigkeit, Kostenerstattung\nheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Ge-\nsundheitsdienstes,                                                              Erster Abschnitt\n4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,                                   Sachliche Zuständigkeit\n5. den Trägern anderer Sozialleistungen,\n§ 85\n6. der Gewerbeaufsicht,\nSachliche Zuständigkeit\n7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfül-\n8. den Justizvollzugsbehörden und                             lung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der ört-\n9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der           liche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der über-\nWeiterbildung und der Forschung                           örtliche Träger sachlich zuständig ist.\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-                 (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für\nzuarbeiten.                                                     1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-\nlung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben\nSechstes Kapitel                                 nach diesem Buch,\nZentrale Aufgaben                             2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den\nörtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der\n§ 82                                     freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung\nund Sicherstellung eines bedarfsgerechten Ange-\nAufgaben der Länder                                bots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen\n(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätig-               für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugend-             und Hilfen für junge Volljährige,","3160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,               (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche\nDiensten und Veranstaltungen sowie deren Schaf-          Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in des-\nfung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf        sen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil\nübersteigen; dazu gehören insbesondere Einrich-          seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch\ntungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung an-        dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso-\nbieten, sowie Jugendbildungsstätten,                     nensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im\n4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-           Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet\nrung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung            sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-\nder Jugendhilfe,                                         halt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugend-\nliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhn-\n5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-         lichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Ju-\nrung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbeson-         gendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden El-\ndere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der          ternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet\nVermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Ein-       sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-\nzelfällen,                                               halt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugend-\n6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von              liche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsäch-\nKindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45         lichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Ju-\nbis 48a),                                                gendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten\nsechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem\n7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während        Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der ört-\nder Planung und Betriebsführung,                         liche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder\n8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,     der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der\n9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im\nJugendliche während der letzten sechs Monate keinen\nAusland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die\ngewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständig-\nFortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leis-\nkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes\ntung handelt,\noder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.\n10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\nPflegschaften oder Vormundschaften durch einen              (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche\nrechtsfähigen Verein (§ 54).                             Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Eltern-\nteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.\n(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben\nnach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen               (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1\nTräger wahrgenommen werden.                                   bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn-\n(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens       lichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt\ndieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-          nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet\ngen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben         sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-\neinschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach            halt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der\nAbsatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden           Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während\noder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Ta-         der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung kei-\ngeseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landes-         nen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger\nbehörden zuweisen.                                            zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der\nJugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich auf-\n(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können\nhält.\ndurch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne sei-\nner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffent-               (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leis-\nlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugend-      tung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird\nhilfe sind, übertragen werden.                                der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\npersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-\nZweiter Abschnitt                         lichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm\nÖrtliche Zuständigkeit                      einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen\nsind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen\ngemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die\nErster Unterabschnitt\nbisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt ent-\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen                       sprechend.\n§ 86                                 (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre\nbei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen                Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird\nan Kinder, Jugendliche und ihre Eltern               abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Trä-\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem           ger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren\nBuch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-         gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls\nreich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.         den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise\nAn die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und so-       zusteht, den Personensorgeberechtigten über den\nlange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich        Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der\nfestgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen ge-  Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zustän-\nwöhnlicher Aufenthalt maßgebend.                              digkeit nach Satz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006               3161\n(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die            (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a\num Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt ha-          oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41\nben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich      voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis-\nsich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich            her zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung\naufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhut-             von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.\nnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zu-\nständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Ver-                                    § 86c\nteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständig-                     Fortdauernde Leistungs-\nkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständi-                   verpflichtung beim Zuständigkeitswechsel\ngen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung\ngilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 be-              Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der\ngründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Ab-           bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-\nschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die          rung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zustän-\nfür die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maß-            dige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche\ngebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Be-           Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den\nreich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugend-           Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen\nhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von           davon unverzüglich zu unterrichten.\nbis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.\n§ 86d\n§ 86a                                    Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\nSteht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird\nÖrtliche Zuständigkeit\nder zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der ört-\nfür Leistungen an junge Volljährige\nliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in\n(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-       dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der\nliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge            junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der\nVolljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-             Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsäch-\nlichen Aufenthalt hat.                                         lich aufhält.\n(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung\nZweiter Unterabschnitt\noder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pfle-\nge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug                                        Örtliche\ndient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach             Zuständigkeit für andere Aufgaben\ndem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine\nEinrichtung oder sonstige Wohnform.                                                        § 87\n(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen                           Örtliche Zuständigkeit\nAufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-                       für vorläufige Maßnahmen\nnem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 ge-                  zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nnannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.                     Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Ju-\ngendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in\n(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach\ndessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche\n§ 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus\nvor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.\nweitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige\nnach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach\n§ 87a\n§ 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so\nbleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem                         Örtliche Zuständigkeit\nZeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfe-            für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung\nleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Be-           (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren\ntracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn            Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche\neine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war         Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson\nund innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge          ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nVolljährige nach § 41 erforderlich wird.                          (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer\nEinrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-\n§ 86b                               form sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser\nÖrtliche Zuständigkeit                       Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prü-\nfür Leistungen in gemeinsamen                     fung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen\nWohnformen für Mütter/Väter und Kinder                 (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der\nMeldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung\n(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für           der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mit-\nMütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zu-       arbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder\nständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsbe-          die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig,\nrechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen          in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die\nAufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.                sonstige Wohnform gelegen ist.\n(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-               (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung\nlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach      (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen\nseinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1             Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige\ngenannten Zeitpunkt.                                           Wohnform gelegen ist.","3162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n§ 87b                              gendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt\nÖrtliche Zuständigkeit                      oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder\nfür die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren            Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim\nVormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung\n(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir-      zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gegenvor-\nkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86      mundschaft des Jugendamts entsprechend.\nAbs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Ver-\n(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Ver-\nfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen\nfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugend-\njungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das\namt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Per-\n18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nentsprechend.\n(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit            sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3\nbleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.             entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte El-\nHat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in ei-      ternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich ei-\nnem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die               nes anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistand-\nletzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in          schaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des\neiner Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zu-      anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft\nständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt          zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten ent-\nso lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige     sprechend.\neinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,\nlängstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten                  (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach\nnach dem Entlassungszeitpunkt.                                § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach\n§ 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder      Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungs-\nwird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das\n§ 86d entsprechend.                                           für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt\nzu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das\n§ 87c                              nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach\nÖrtliche Zuständigkeit                      Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob\nfür die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die           eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen\nAmtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a               Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2\nAbs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\n(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürger-        setzbuche vorliegt.\nlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in\ndessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent-                                    § 87d\nhalt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung be-                             Örtliche Zuständigkeit\nseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter            für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen\nzu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entschei-                (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist\ndung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt      der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\nder Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die ört-      Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufent-          hat.\nhalt.                                                            (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme\n(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt       von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen\nim Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das            rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger\ndie Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem              zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.\nJugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung\nder Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag                                         § 87e\nkann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem                                Örtliche Zuständigkeit\nElternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse                für Beurkundung und Beglaubigung\ndes Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei\nFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59\ndem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt ge-\nist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.\nstellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklä-\nrung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das ab-\nDritter Unterabschnitt\ngebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormund-\nschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzu-                    Örtliche Zuständigkeit\nteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-                    bei Aufenthalt im Ausland\nmundschaftsgericht angerufen werden.\n§ 88\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die\ndurch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt,                         Örtliche Zuständigkeit\nist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das                           bei Aufenthalt im Ausland\nKind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf-               (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugend-\nenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen         hilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in\ngewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständig-       dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt\nkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeit-           der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln,\npunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Ju-            so ist das Land Berlin zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006              3163\n(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der                                     § 89c\nJugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-\nKostenerstattung\nständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-\nbei fortdauernder oder\nchung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt\nvorläufiger Leistungsverpflichtung\ndabei außer Betracht.\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner\nDritter Abschnitt                        Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von\ndem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wech-\nKostenerstattung\nsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.\nKosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Ver-\n§ 89\npflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem\nKostenerstattung                         örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit\nbei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt                  durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a\nIst für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a      und 86b begründet wird.\noder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so               (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufge-\nsind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet          wendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig\nhat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu des-        gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in\nsen Bereich der örtliche Träger gehört.                        Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch\n50 Euro, zu erstatten.\n§ 89a\n(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-\nKostenerstattung\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-\nbei fortdauernder Vollzeitpflege\nlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der ört-\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer         liche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden\nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind           ist.\nvon dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zu-\nständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstat-                                          § 89d\ntungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ih-\nren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die                                   Kostenerstattung\nLeistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fort-          bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise\ngesetzt wird.\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind\n(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-          vom Land zu erstatten, wenn\ntungspflichtig werdende örtliche Träger während der\nGewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-            1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jun-\ntungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder                   gen Menschen oder eines Leistungsberechtigten\nden überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abwei-               nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und\nchend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach              2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsäch-\n§ 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger                  lichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zu-\nkostenerstattungspflichtig.                                        weisungsentscheidung der zuständigen Landesbe-\n(3) Ändert sich während der Gewährung der Leis-                 hörde richtet.\ntung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit\nnach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Auf-            Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,\nenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungs-        sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag,\npflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich          an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt\nzuständig geworden wäre.                                       wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei\neinem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1\nbleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht\n§ 89b\noder einen Asylantrag stellt.\nKostenerstattung\nbei vorläufigen Maßnahmen                          (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                  erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person ge-\nboren ist.\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der\nInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)                  (3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das\naufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu er-          erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Be-\nstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen           lastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt be-\nAufenthalt nach § 86 begründet wird.                           stimmt. Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Ein-\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-     wohner im vergangenen Haushaltsjahr\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über-          1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vor-\nörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der ört-          schrift und\nliche Träger gehört.\n2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im\n(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur\nAusland durch die überörtlichen Träger im Bereich\nKostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange\ndes jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Abs. 3,\nnach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zu-                § 85 Abs. 2 Nr. 9\nständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt\nwerden.                                                        ergeben hat.","3164          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewende-       bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu er-\nten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusam-         statten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni\nmenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe            1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die §§ 89d\nnicht zu gewähren war.                                        und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung\nanzuwenden.\n(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absät-\nzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c\nund § 89e vor.                                                                    Achtes Kapitel\nKostenbeteiligung\n§ 89e\nSchutz der Einrichtungsorte                                         Erster Abschnitt\n(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge-                       Pauschalierte Kostenbeteiligung\nwöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des\nKindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer                                      § 90\nEinrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen\nWohnform begründet worden, die der Erziehung, Pfle-                       Pauschalierte Kostenbeteiligung\nge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug\n(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten\ndient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kos-\nten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der        1. der Jugendarbeit nach § 11,\nAufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder\nsonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.          2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fa-\nEine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt             milie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und\nbestehen, wenn und solange sich die örtliche Zustän-          3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen\ndigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.               und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-    können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festge-\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über-         setzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der\nörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der er-      Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inan-\nstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.                  spruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu ent-\nrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl\n§ 89f                              oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben\noder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-\nUmfang der Kostenerstattung                      zen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbei-\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so-        träge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigen-\nweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses       heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer\nBuches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im        Betracht.\nBereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der\ndes Tätigwerdens angewandt werden.                            Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag\n(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläu-         ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öf-\nfigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Ju-                fentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn\ngendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger        1. die Belastung\nLeistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von\nJugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Ver-             a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen El-\nzugszinsen können nicht verlangt werden.                             tern oder\nb) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und\n§ 89g\n2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-\nLandesrechtsvorbehalt                            schen erforderlich ist.\nDurch Landesrecht können die Aufgaben des Landes           Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem\nund des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt           Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der\nauf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über-       Eltern.\ntragen werden.\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-\nbeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder\n§ 89h                              teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Ju-\nÜbergangsvorschrift                         gendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung\nden Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2\n(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen            Satz 2 gilt entsprechend.\nder Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die\nvor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfol-           (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung\ngende Übergangsvorschrift.                                    gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches\nentsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere\n(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwal-         Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt\ntungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflich-        die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagenge-\ntigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den        setz außer Betracht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3165\nZweiter Abschnitt                                                    § 92\nKostenbeiträge                                       Ausgestaltung der Heranziehung\nfür stationäre und teilstationäre Leistungen                 (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93\nsowie vorläufige Maßnahmen                       und 94 heranzuziehen sind:\n1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91\n§ 91                                  Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten\nAnwendungsbereich                              Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,\n2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1\n(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vor-\nNr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistun-\nläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:\ngen,\n1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpäda-         3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in\ngogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),                    § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,\n2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern           4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und\nin gemeinsamen Wohnformen (§ 19),                              Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der\n3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not-                in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vor-\nsituationen (§ 20),                                            läufigen Maßnahmen,\n4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung             5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genann-\njunger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und             ten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben\nzum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),                      sie mit dem jungen Menschen zusammen, so wer-\nden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 ge-\n5. der Hilfe zur Erziehung                                         nannten Leistungen herangezogen.\na) in Vollzeitpflege (§ 33),                                  (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines\nb) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten            Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festge-\nWohnform (§ 34),                                       setzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-            (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und\nung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses      Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab\nerfolgt,                                               welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung\nmitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhalts-\nd) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,         pflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt\n6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-        wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbei-\nder und Jugendliche durch geeignete Pflegeperso-           trag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der\nnen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht              Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder\nund in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3            tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbe-\nund 4),                                                    reich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung ge-\nhindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige\n7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nunverzüglich zu unterrichten.\n(§ 42),\n(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, so-\n8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den      weit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht\nNummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht            geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern\n(§ 41).                                                    ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die\n(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden          junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind\nKostenbeiträge erhoben:                                        bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.\n1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not-               (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder\nsituationen nach § 20,                                     teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und\nZweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus\n2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32\nder Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von\nund anderen teilstationären Leistungen nach § 27,\nder Heranziehung kann abgesehen werden, wenn an-\n3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder          zunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungs-\nund Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen          aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem\nteilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2      Kostenbeitrag stehen wird.\nund\n4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den                                     § 93\nNummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht                         Berechnung des Einkommens\n(§ 41).                                                       (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld\n(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für           oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach\nden notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.                oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz so-\nwie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundes-\n(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.\nentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben so-\n(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die      wie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur\nKosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leis-             Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bun-\ntungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbei-            desversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem glei-\ntrags.                                                         chen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe","3166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\ndienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unab-             pflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleis-\nhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistun-          tung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzu-\ngen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu      rechnen.\neinem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,\nsind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.                     (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von El-\ntern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen                      werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau-\n1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und                     schalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen\nBundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nbestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals\nder Beiträge zur Arbeitsförderung sowie\nzum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich\n3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öf-            verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.\nfentlichen oder privaten Versicherungen oder ähn-\nlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Al-         (6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den\nter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosig-     Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag\nkeit.                                                     einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leis-\ntungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem\n(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten\nVermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches\nBetrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen\nheranzuziehen.\nPerson abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere\n1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-\nDritter Abschnitt\ngen oder ähnlichen Einrichtungen,\n2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen                        Überleitung von Ansprüchen\nnotwendigen Ausgaben,\n3. Schuldverpflichtungen.                                                                 § 95\nDer Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den                           Überleitung von Ansprüchen\nAbsätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal\n25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der               (1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die\npauschale Abzug, so können sie abgezogen werden,              Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch\nsoweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind                gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im\nund die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensfüh-          Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbei-\nrung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Per-       tragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen\nson muss die Belastungen nachweisen.                          Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen\nbewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner\n§ 94                               Aufwendungen auf ihn übergeht.\nUmfang der Heranziehung                          (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,\n(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Ein-      als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Ju-\nkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten her-              gendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag\nanzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsäch-            zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausge-\nlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen        schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, ver-\nnachrangig zu den jungen Menschen herangezogen                pfändet oder gepfändet werden kann.\nwerden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachran-\n(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang\ngig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren\ndes Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unter-\nEltern herangezogen werden.\nbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-\n(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem          raum von mehr als zwei Monaten.\nElternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des\nnach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der              (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\nPersonen, die mindestens im gleichen Range wie der            Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs be-\nuntergebrachte junge Mensch oder Leistungsberech-             wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\ntigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen\nzu berücksichtigen.                                                                       § 96\n(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-                                   (weggefallen)\nhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der\nElternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so\nhat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe                                  Vierter Abschnitt\ndes Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den\nKostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen                     Ergänzende Vorschriften\nJugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind\nentfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines                                         § 97\nErstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.                                 Feststellung der Sozialleistungen\n(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht             Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen\nund hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen            Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung\nvon Umgangskontakten bei einem Kostenbeitrags-                betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3167\nFristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,                                      § 97b\nwirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrens-                       Übergangsregelung\nfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe\ndas Verfahren selbst betreibt.                                   Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor\ndem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über\n§ 97a                              diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heran-\nziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach\nPflicht zur Auskunft                       den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\n(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme         tenden Regelungen.\noder den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kosten-\nbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kosten-                                      § 97c\nbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind\nErhebung von Gebühren und Auslagen\nEltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren\nEhegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtli-             Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten\nchen Träger über ihre Einkommens- und Vermögens-              Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen re-\nverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile,      geln.\ndenen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des\nJugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über des-                             Neuntes Kapitel\nsen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Ver-\nmögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Per-                      Kinder- und Jugendhilfestatistik\nsonen übertragen, so treten diese an die Stelle der El-\ntern.                                                                                      § 98\n(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden                     Zweck und Umfang der Erhebung\nLeistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflege-         (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestim-\npersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber           mungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung\nAuskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen              sind laufende Erhebungen über\ndes Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-\nkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder be-               1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,\nrücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in           2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter\nder Pflegefamilie ist.                                             Kindertagespflege,\n(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1            3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertages-\nund 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und An-                 pflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer\nschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des               des Übergangszeitraums nach § 24a,\nBeschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie\n4. die Empfänger\nauf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer\nVorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Rege-                 a) der Hilfe zur Erziehung,\nlungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen                  b) der Hilfe für junge Volljährige und\nnach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge\nvorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich             c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nder Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und                      Kinder und Jugendliche,\ndie Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Be-          5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige\nrechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf             Maßnahmen getroffen worden sind,\ndie Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ein-\n6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen\nkommensgruppe beschränkt.\nworden sind,\n(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur\n7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,\nAuskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht\nAmtsvormundschaft oder Beistandschaft des Ju-\nnach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die\ngendamts stehen,\nUnrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber die-\nser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die          8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaub-\nArt des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeits-               nis erteilt worden ist,\nverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3             9. sorgerechtliche Maßnahmen,\nSatz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichte-\nten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber           10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der\neine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu               Jugendarbeit,\nsetzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristab-        11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich-\nlauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber ein-            tungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Ju-\ngeholt werden.                                                     gendhilfe und die dort tätigen Personen sowie\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung ei-       12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Ju-\nner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft ver-               gendhilfe\nweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten       als Bundesstatistik durchzuführen.\nAngehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen ei-               (2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwick-\nner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu        lung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen\nwerden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Aus-            der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Er-\nkunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.                         hebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.","3168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n§ 99                                      milienstand der Eltern oder des sorgeberechtig-\nErhebungsmerkmale                                   ten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der\nAdoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilli-\n(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                       gung zur Annahme als Kind,\nHilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliede-\nrungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-              c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Anneh-\nliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach                  menden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem\n§ 41 sind                                                              Kind,\n1. im Hinblick auf die Hilfe                                   2. die Zahl der\na) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Diens-             a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen\ntes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,                 sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, ge-\ngliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-\nb) Art der Hilfe,                                                  mittlungsdienstes,\nc) Ort der Durchführung der Hilfe,                             b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-\nd) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie                      nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-\nFortdauer der Hilfe,                                           pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen\ne) familien- und vormundschaftsrichterliche Ent-                   zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert\nscheidungen zu Beginn der Hilfe,                               nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs-\ndienstes.\nf) Intensität der Hilfe,\n(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die\ng) Hilfe anregende Institutionen oder Personen,            Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die\nh) Gründe für die Hilfegewährung,                          Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendli-\ni) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie                chen unter\n2. im Hinblick auf junge Menschen                              1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,\na) Geschlecht,                                             2. bestellter Amtsvormundschaft,\nb) Geburtsmonat und Geburtsjahr,                           3. bestellter Amtspflegschaft sowie\nc) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,                   4. Beistandschaft,\nd) anschließender Aufenthalt,                              gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des\nJugendamts sowie nach deutscher und ausländischer\ne) nachfolgende Hilfe;                                     Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).\n3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und            (5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nanderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätz-\nlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten            1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tages-\nMerkmalen                                                      pflegepersonen,\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der            2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder\nin der Familie lebenden jungen Menschen sowie              und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und\nArt der Pflege.\nb) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder\nund Jugendlichen.                                         (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nsorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder\n(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über               und Jugendlichen, bei denen\nvorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und\nJugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren             1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elter-\nSchutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind,                  lichen Sorgerechts\ngegliedert nach                                                    a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,\n1) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme,                 b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,\nForm der Unterbringung während der Maßnahme,              2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das\nInstitution oder Personenkreis, die oder der die              Jugendamt übertragen worden ist,\nMaßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns\nund Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlass, Art               gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertrage-\nder anschließenden Hilfe,                                 nen Angelegenheit.\n2) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den un-             (6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Ge-                 Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge\nschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art          nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge-\ndes Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.                  erklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeer-\nklärung ersetzt worden ist.\n(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\ndie Annahme als Kind sind                                         (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\nKinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind\n1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach\na) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,\nStaatsangehörigkeit und Art des Trägers des                a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie\nAdoptionsvermittlungsdienstes,                                 besonderen Merkmalen,\nb) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art                  b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie\nder Unterbringung vor der Adoptionspflege, Fa-             c) der Anzahl der Gruppen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006             3169\n2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Per-        werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in\nson                                                       der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind\na) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,                   1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-\nb) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige           richtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie\nPersonal zusätzlich Geburtsmonat und Geburts-              der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,\njahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,        2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die\nStellung im Beruf und Arbeitsbereich,                      Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,\ngegliedert nach der Art des Trägers und der Rechts-\n3. für die dort geförderten Kinder\nform,\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr so-\n3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person\nwie Schulbesuch,\na) (weggefallen)\nb) Migrationshintergrund,\nb) (weggefallen)\nc) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,\nc) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,\nd) erhöhter Förderbedarf.\nd) für das pädagogische und in der Verwaltung tä-\n(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                     tige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Ge-\nKinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kinderta-              burtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses,\ngespflege sowie die die Kindertagespflege durchfüh-                   Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.\nrenden Personen sind:\n(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Aus-\n1. für jede tätige Person                                     gaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,              1. die Art des Trägers,\nb) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss           2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, geglie-\nund abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl            dert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnah-\nder betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am            men nach Einnahmeart,\nStichtag), Ort der Betreuung,\n3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen\n2. für die dort geförderten Kinder                                nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,              4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen\nb) Migrationshintergrund,                                     und den überörtlichen Trägern sowie den kreisange-\nhörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die\nc) tägliche Betreuungszeit,                                   nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe\nd) Umfang der öffentlichen Finanzierung,                      wahrnimmt.\ne) erhöhter Förderbedarf,\n§ 100\nf) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,\nHilfsmerkmale\ng) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarran-\nHilfsmerkmale sind\ngements.\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\n(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\ndie Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertages-          2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1\npflege sind                                                       die Kenn-Nummer der Hilfe leistenden Stelle,\n1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespfle-        3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-\nge,                                                           fragen zur Verfügung stehenden Person.\n2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin-                                  § 101\ndertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien\nnach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.                                  Periodizität und Berichtszeitraum\n(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                 (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10\ndie Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit          sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Ab-\nöffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich         satz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch\nbehinderte Kinder und Jugendliche betreffen, begin-\n1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3            nend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle\nNr. 1),                                                   vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Ab-\n2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),        satz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9\nbeginnend 2006.\n3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)\nsowie                                                        (2) Die Angaben für die Erhebung nach\n4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74              1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe\nAbs. 6),                                                        endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,\ngegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme             2. bis 5. (weggefallen)\nsowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich            6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer\nbei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerlän-               vorläufigen Maßnahme,\ndern und Maßnahmen im In- und Ausland.                          7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechts-\n(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                    kräftigen gerichtlichen Entscheidung über die An-\ndie Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst             nahme als Kind,","3170          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006\n8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8       Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-\nund 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,            len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-\n9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9        sen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht\nsind zum 31. Dezember,                                   differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall\nder Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.\n10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März\n(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen\nzu erteilen.\nden zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-\ngen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für\n§ 102\nihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Er-\nAuskunftspflicht                         hebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die       übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach\nAngaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.                       § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.\n(2) Auskunftspflichtig sind\nZehntes Kapitel\n1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebun-\ngen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur,                      Straf- und Bußgeldvorschriften\nsoweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,\n2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-                                 § 104\nbungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach                             Bußgeldvorschriften\nAbsatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-\nführt werden,                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe-            1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1\nbungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,                         Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut\noder ihm Unterkunft gewährt,\n4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für\ndie Erhebung nach § 99 Abs. 10,                           2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder\n5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemein-\neine sonstige Wohnform betreibt oder\ndeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe\nim Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für            3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\ndie Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10,                       vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine\n6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen               Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach               nicht rechtzeitig macht oder\n§ 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3,        4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als\n7, 8 und 9,                                                   Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder\n7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-                 nicht vollständig erteilt.\nschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen         (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3\nnach § 99 Abs. 7 und 9.                                   und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert\n(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99              Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann\nAbs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öf-       mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahn-\nfentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der           det werden.\nLänder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften\nder übrigen Auskunftspflichtigen.                                                         § 105\nStrafvorschriften\n§ 103\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nÜbermittlung\nstrafe wird bestraft, wer\n(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-\noder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-             1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Hand-\ngenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für                 lung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder\nZwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung                 einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen\nvon Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und                 oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder\nden statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-         2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vor-\ntistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit            sätzliche Handlung beharrlich wiederholt."]}