{"id":"bgbl1-2006-60-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":60,"date":"2006-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/60#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_60.pdf#page=43","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":2919,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006                   2919\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*)\nVom 13. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                „§ 25a\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                  Fahrzeugeinstellungsregister\nArtikel 1                                    (1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist\nes, den in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2001/16/\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                      EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt                    vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezem-                      konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110\nber 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:                     S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/50/EG des\n1. § 5 Abs. 1d wird durch folgende Absätze ersetzt:                      Europäischen Parlaments und des Rates vom\n„(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b                     29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220\ndie Wahrnehmung der Aufgaben der benannten                          S. 40) geändert worden ist, genannten Einrichtungen\nStelle, soweit eine solche nach dem Recht der Eu-                   Informationen über Fahrzeuge, deren Inbetrieb-\nropäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit                       nahme genehmigt worden ist, zu ermöglichen.\ndem                                                                 Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Vor-\naussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebs\n1. konventionellen Eisenbahnsystem und                              sowie zum jeweiligen Halter.\n2. transeuropäischen           Hochgeschwindigkeitsbahn-               (2) Das Register kann elektronisch geführt wer-\nsystem                                                          den. Auskünfte aus dem Register können im Wege\neinzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisen-                des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt\nbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen                       werden.\nBundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.                       (3) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden und die Ei-\n(1e) Dem Bund obliegt die Führung eines behörd-                  senbahngenehmigungsbehörden dürfen der nach\nlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses                 § 5 Abs. 1e zuständigen Behörde auch ohne Ersu-\nnach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften                      chen Informationen einschließlich personenbezoge-\nim Zusammenhang mit dem konventionellen Eisen-                      ner Daten übermitteln, soweit dies für die Führung\nbahnsystem und dem transeuropäischen Hochge-                        des Registers erforderlich ist.\nschwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist. Der Bund\nnimmt die Aufgabe nach Satz 1 durch die für die                                              § 25b\nEisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige                                       Benannte Stellen\nBundesbehörde wahr.“\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahr-\n2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                   nehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, so-\n„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in                    weit eine solche nach dem Recht der Europäischen\nWahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber                                Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem trans-\neuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vor-\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfra-\ngesehen ist, Privaten übertragen.\nstrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahr-\nzeugen oder                                                        (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn\nnachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien\n2. Herstellern, einschließlich deren Bevollmächtig-\nnach Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG über die\nten, und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Ei-\nInteroperabilität des transeuropäischen Hochge-\nsenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben\nschwindigkeitsbahnsystems des Rates vom 23. Juli\ndie Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festge-                  1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6), die zuletzt durch die\nstellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Ver-                  Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments\nstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften                und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164\nerforderlich sind.“                                                 S. 114, Nr. L 220 S. 40) geändert worden ist, erfüllt\n3. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b einge-                       und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Auf-\nfügt:                                                               gaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahr-\nnehmen wird.“\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG des    4. § 26 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die\nInteroperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. L 110 S.1) sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Ra-\ntes über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwin         aa) In Nummer 1 wird der abschließende Satzteil\ndigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6),               wie folgt gefasst:\nbeide zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU                 „dabei können auch Genehmigungserforder-\nNr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).                                           nisse oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen","2920        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nüber Verbote oder Beschränkungen für das                                   zur Identifizierung des Halters und zur\nInverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen,                                  Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeich-\nInfrastruktur oder Teilen derselben und deren                              nung sowie sonstigen rechtlichen und\nKennzeichnung getroffen, wiederkehrende                                    tatsächlichen Verhältnissen des Fahr-\nPrüfungen vorgesehen, die Führung von Re-                                  zeugs;\ngistern und Nachweisen einschließlich deren\n1b. über die näheren Voraussetzungen und\nAufbewahrung geregelt, Mitwirkungspflichten\ndas Verfahren für die Übertragung der\nvon Eisenbahnen, Herstellern einschließlich\nAufgaben der benannten Stellen sowie\nderen Bevollmächtigten, Inverkehrbringern\nüber ihre Tätigkeit;“.\noder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-\nstruktur oder Teilen derselben angeordnet so-                  cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nwie das jeweilige Verfahren, auch in Abwei-\n„9. über die gebührenpflichtigen Amtshand-\nchung von den Vorschriften über das Plan-\nlungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der\nfeststellungsverfahren, geregelt werden.“\nbenannten Stellen und der Regulierungs-\nbb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern                                    behörde sowie über die Gebührensätze;“.\n1a und 1b eingefügt:\nb) In Absatz 7 wird das Wort „Richtlinie“ durch die\n„1a. über die Einzelheiten der Führung                         Angabe „Richtlinien 96/48/EG sowie“ ersetzt.\ndes Fahrzeugeinstellungsregisters, ins-\nbesondere über die in dem Register zu\nArtikel 2\nspeichernden Angaben sowie über die\nDatenerhebung und Datenübermittlung;                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngespeichert werden dürfen nur Angaben              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}