{"id":"bgbl1-2006-60-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":60,"date":"2006-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/60#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_60.pdf#page=39","order":3,"title":"Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":2915,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006            2915\nGesetz\nzur Anspruchsberechtigung von Ausländern\nwegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss\nVom 13. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                     wegen eines Krieges in seinem Heimatland\noder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5\nArtikel 1                                       des Aufenthaltsgesetzes erteilt\nÄnderung                                      oder\ndes Bundeskindergeldgesetzes                          3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Auf-\nenthaltserlaubnis besitzt und\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458),                   a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                       gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-\n20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:                hält und\n1.  § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,\nlaufende Geldleistungen nach dem Dritten\n„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-                 Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Eltern-\nder erhält Kindergeld nur, wenn er                                   zeit in Anspruch nimmt.“\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                  1a. Nach § 6a Abs. 2 Satz 5 wird folgender Satz 6 an-\ngefügt:\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-\nübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be-          „§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nrechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaub-         mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich-\nnis wurde                                                 nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung\noder Erstattung der anderen Leistungen bindend\na) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes            geworden ist, nachzuholen ist.“\nerteilt,\n2.  § 13 wird wie folgt gefasst:\nb) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes                                       „§ 13\nerteilt und die Zustimmung der Bundes-\nagentur für Arbeit darf nach der Beschäfti-                           Zuständige Familienkasse\ngungsverordnung nur für einen bestimmten                  (1) Für die Entgegennahme des Antrags und die\nHöchstzeitraum erteilt werden,                         Entscheidungen über den Anspruch ist die Famili-","2916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nenkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der              rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis\nBerechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berech-                 wurde\ntigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\na) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes\nGesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren\nerteilt,\nBezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat\nder Berechtigte im Geltungsbereich dieses Geset-                 b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er-\nzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhn-                         teilt und die Zustimmung der Bundesagentur\nlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig,                 für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-\nin deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen                 nung nur für einen bestimmten Höchstzeit-\nFällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.                    raum erteilt werden,\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft              c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes we-\ndie Leitung der Familienkasse.                                      gen eines Krieges in seinem Heimatland oder\nnach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Auf-\n(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für\nenthaltsgesetzes erteilt\nbestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten\ndie Entscheidungen über den Anspruch auf Kinder-                 oder\ngeld einer anderen Familienkasse übertragen.“\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\n3.   § 14 wird wie folgt geändert:                                    haltserlaubnis besitzt und\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-\nhält und\n4.   § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,\n„2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten                    laufende Geldleistungen nach dem Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch eine Änderung in                      Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit\nden Verhältnissen, die für einen Anspruch auf                 in Anspruch nimmt.“\nKindergeld oder Kinderzuschlag erheblich ist,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht  3. In § 66 Abs. 2 wird nach dem Wort „wird“ das Wort\nrechtzeitig mitteilt oder“.                            „monatlich“ eingefügt.\n5.   Vor § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt:        4. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 71 werden aufgehoben.\n„(1) § 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember 2006           5. § 72 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Ent-          „In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeits-\nscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für               entgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen,\nMonate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar                wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Ar-\n1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht be-                beitsentgelt ausgezahlt wird.“\nstandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn\ndies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem       6. § 78 Abs. 4 wird aufgehoben.\nFall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach             7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:\ndem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach\ndem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgel-                                        „§ 76a\ntungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes                  Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld\ngleichgestellt.“\n(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtig-\nten oder in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 3\nArtikel 2\nbzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geld-\nÄnderung                               institut überwiesen, ist die Forderung, die durch die\ndes Einkommensteuergesetzes                         Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar.\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,               Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maß-\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-          gabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in\nsetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird              Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während\nwie folgt geändert:                                               der sieben Tage nicht erfasst.\n1. Dem § 52 Abs. 61a wird folgender Satz angefügt:                   (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb\nder sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1\n„§ 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 des           Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915)               nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist\nist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kinder-           oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass\ngeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“              das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist.\n2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt\nAbsatz 1 Satz 2 nicht.\n„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer\nerhält Kindergeld nur, wenn er                                    (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb\nder sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,\nder Pfändung nicht erfassten Guthaben an den\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-             Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber un-\nübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be-          wirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2917\n(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistun-                gesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufent-\ngen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen                    haltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsrege-\nnach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift so-              lungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleich-\nwie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterwor-                 gestellt.“\nfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leis-\ntungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächs-                                   Artikel 4\nten Zahlungstermin entspricht.“\nÄnderung\nArtikel 3                                       des Unterhaltsvorschussgesetzes\nÄnderung                                 Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes                     Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615),\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung               geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom\nder Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I                30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\nS. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Ge-       1. § 1 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird\nwie folgt geändert:                                                  „(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-\n1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:                             der hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er\noder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2\n„(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer\nist nur anspruchsberechtigt, wenn er                           1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                       2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-\nübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be-\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-\nrechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis\nübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be-\nwurde\nrechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis\nwurde                                                         a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes\na) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes                    erteilt,\nerteilt,\nb) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er-\nb) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er-                   teilt und die Zustimmung der Bundesagentur\nteilt und die Zustimmung der Bundesagentur                     für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-\nfür Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-                 nung nur für einen bestimmten Höchstzeit-\nnung nur für einen bestimmten Höchstzeit-                      raum erteilt werden,\nraum erteilt werden,\nc) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes we-\nc) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes we-                   gen eines Krieges in seinem Heimatland oder\ngen eines Krieges in seinem Heimatland oder                    nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Auf-\nnach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Auf-                  enthaltsgesetzes erteilt\nenthaltsgesetzes erteilt\noder\noder\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-               3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nhaltserlaubnis besitzt und                                    haltserlaubnis besitzt und\na) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,               a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,\ngestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-                   gestattet oder geduldetim Bundesgebiet auf-\nhält und                                                       hält und\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,               b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,\nlaufende Geldleistungen nach dem Dritten                       laufende Geldleistungen nach dem Dritten\nBuch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit                  Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit\nin Anspruch nimmt.“                                            in Anspruch nimmt.“\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                               2. § 11 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Bericht“ gestri-\n„§ 11\nchen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                              Übergangsvorschrift\n„(3) § 1 Abs. 6 in der am 19. Dezember 2006                § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 gelten-\ngeltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine             den Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung\nEntscheidung über den Anspruch auf Erziehungs-             über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Mo-\ngeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem                 nate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994\n27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch               und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestands-\nnicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden,            kräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den\nwenn dies für die Erziehungsgeld beantragende              Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die\nPerson günstiger ist. In diesem Fall werden die            Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländerge-\nAufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländer-               setz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsge-","2918        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nsetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in          vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\n§ 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.“           sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5                                                     Artikel 6\nNeufassung von Gesetzen                                              Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen          Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 3 bis 6 treten am\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeld-          1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1a, 2 und 4 und Artikel 2\ngesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fas-        Nr. 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im\nsung und den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldge-           Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar\nsetzes und des Unterhaltsvorschussgesetzes in der           2006 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}