{"id":"bgbl1-2006-60-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":60,"date":"2006-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/60#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_60.pdf#page=37","order":2,"title":"Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz-IWG)","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":2913,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006                    2913\nGesetz\nüber die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen\n(Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)1)\nVom 13. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.\nsen:                                                                         Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln\noder gemeinsam mit anderen die überwiegende\n§1                                       Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mit-\nAnwendungsbereich                                    glieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht\nberufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller\nbei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.                       c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a\noder Buchstabe b fallen,\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,\n2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von\n1. an denen kein Zugangsrecht besteht,                                    der Art ihrer Speicherung,\n2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berech-                3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informatio-\ntigten Interesses zugänglich sind,                                  nen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Auf-\n3. deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufga-                   gabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung\nben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,                     von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrneh-\n4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutz-                         mung einer Information und die Verwertung des da-\nrechten Dritter oder von gewerblichen Schutzrech-                   durch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine\nten erfasst werden,                                                 Weiterverwendung dar,\n5. die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstal-               4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die\nten oder deren Beauftragten sind und der Wahrneh-                   wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Infor-\nmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauf-                    mationen regeln,\ntrags dienen,                                                   5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Euro-\n6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrich-                     päischen Union und jede natürliche oder juristische\ntungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen,                  Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitglied-\ndie zum Transfer von Forschungsergebnissen ge-                      staat.\ngründet wurden,\n§3\n7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.\nGleichbehandlungsanspruch\n(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-\ngener Daten und weitergehende Ansprüche aus ande-                        (1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die\nren Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von In-                   Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentli-\nformationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.                   cher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Ver-\nfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein An-\n§2                                spruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses\nGesetz nicht begründet.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als\nIm Sinne dieses Gesetzes\nAusgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten wei-\n1. sind öffentliche Stellen                                           terverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und\na) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Son-             Bedingungen wie für andere Personen.\ndervermögen,                                                   (3) Dürfen die Informationen weiterverwendet wer-\nb) andere juristische Personen des öffentlichen und             den, sind sie in allen angefragten Formaten und Spra-\ndes privaten Rechts, die zu dem besonderen                  chen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen,\nZweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse               zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elek-\nliegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül-           tronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen\nlen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder               werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öf-\nBuchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam              fentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand ver-\ndurch Beteiligung oder auf sonstige Weise über-             bunden ist.\nwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die                 (4) Regelungen über die Weiterverwendung von In-\nAufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der               formationen öffentlicher Stellen dürfen keine aus-\nMitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder            schließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn\nzur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Inte-\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des   resse ein ausschließliches Recht über die Weiterver-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003\nüber die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sek- wendung von Informationen erforderlich ist. Die Be-\ntors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).                                   gründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, min-","2914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\ndestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem                züglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht über-\n31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über aus-                  steigen. Die Entgelte sollen für den entsprechenden\nschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein so-             Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter\nwie öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende                  Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen\nausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen,             geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.\nerlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch                  (4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die\nam 31. Dezember 2008.                                              Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden\nsollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies\n§4                                     technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu ver-\nBearbeitung von Anfragen; Transparenz                      öffentlichen; die elektronische Veröffentlichungspflicht\n(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von Infor-               gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche\nmationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb              Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlich-\nvon 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei um-              ten Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berech-\nfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt                 nung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen\ndie Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist in-            berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewähr-\nnerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage                   leistet, dass anfragende Personen über die verfügbaren\nüber diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1            Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden.\nund 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst                (5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung\neine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche             ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person\naufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Be-             die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglich-\narbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen            keiten hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4,\nbesteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfra-             benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn\ngen auf Weiterverwendung maßgeblich.                               er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.\n(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffent-           (6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten\nliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur            nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffent-\nVerfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab. Die öf-              lichen Stellen.\nfentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unter-\nbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann.                                               §5\nDie Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig                                            Rechtsschutz\nsein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung füh-\nren und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht                  Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\nunnötig einschränken.                                              tungsrechtsweg eröffnet.\n(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die                                            §6\nWeiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnah-\nmen aus der Bereitstellung von Informationen und der                                       Inkrafttreten\nGestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Er-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu-              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}