{"id":"bgbl1-2006-60-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":60,"date":"2006-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":2878,"pdf_page":2,"num_pages":35,"content":["2878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nJahressteuergesetz 2007\n(JStG 2007)\nVom 13. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                      Artikel 1\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                Änderung des Einkommensteuergesetzes\nInhaltsübersicht                                 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nArtikel   kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                   1      2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung        2      setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird\nÄnderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung    3      wie folgt geändert:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                4       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                     5\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-        6          a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\nnung                                                                 „§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                      7                  anderen Gewerbetreibenden“.\nÄnderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung      8\nb) Nach der Angabe zu § 37a wird folgende An-\nÄnderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung      9\ngabe eingefügt:\nÄnderung der Abgabenordnung                           10\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-      11             „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer\nnung                                                                          bei Sachzuwendungen“.\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                12\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Investmentsteuergesetzes                 13\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995        14          a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Steuerberatergebührenverordnung          15             „3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes                16                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\nÄnderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungs-    17                    nach § 21 des Beamtenversorgungsge-\nverordnung                                                                  setzes oder entsprechendem Landes-\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                       18                    recht und nach § 43 des Soldatenversor-\nÄnderung des Baugesetzbuchs                           19                    gungsgesetzes in Verbindung mit § 21\nInkrafttreten                                         20                    des Beamtenversorgungsgesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006            2879\nb) Beitragserstattungen an den Versicherten                   1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Ja-\nnach den §§ 210 und 286d des Sechsten                     nuar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-\nBuches Sozialgesetzbuch sowie nach                        messungsgrenze in der allgemeinen Ren-\nden §§ 204, 205 und 207 des Sechsten                      tenversicherung. Die Beträge nach den\nBuches Sozialgesetzbuch, Beitragser-                      Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach\nstattungen nach den §§ 75 und 117 des                     § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien\nGesetzes über die Alterssicherung der                     Beträge zu mindern;“.\nLandwirte und nach § 26 des Vierten Bu-\nf) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:\nches Sozialgesetzbuch,\n„65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenz-\nc) Leistungen aus berufsständischen Ver-\nsicherung (§ 14 des Betriebsrentenge-\nsorgungseinrichtungen, die den Leistun-\nsetzes) zugunsten eines Versorgungsbe-\ngen nach den Buchstaben a und b ent-\nrechtigten und seiner Hinterbliebenen\nsprechen,\nan eine Pensionskasse oder ein Unter-\nd) Kapitalabfindungen und Ausgleichszah-                         nehmen der Lebensversicherung zur\nlungen nach § 48 des Beamtenversor-                          Ablösung von Verpflichtungen, die der\ngungsgesetzes oder entsprechendem                            Träger der Insolvenzsicherung im Siche-\nLandesrecht und nach den §§ 28 bis 35                        rungsfall gegenüber dem Versorgungs-\nund 38 des Soldatenversorgungsgeset-                         berechtigten und seinen Hinterbliebenen\nzes;“.                                                       hat,\nb) In Nummer 11 Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeit-                    b) Leistungen zur Übernahme von Versor-\nnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ einge-                        gungsleistungen oder unverfallbaren\nfügt.                                                                Versorgungsanwartschaften durch eine\nc) Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt                          Pensionskasse oder ein Unternehmen\ngefasst:                                                             der Lebensversicherung in den in § 4\nAbs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-\n„d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1                        zeichneten Fällen und\nund der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\nNr. 9. Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne                 c) der Erwerb von Ansprüchen durch den\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnah-                     Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten\nmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter                       im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-\nHalbsatz nur, soweit sie das Einkommen der                       fahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1\nleistenden Körperschaft nicht gemindert ha-                      Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, so-\nben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaft-                         weit der Dritte neben dem Arbeitgeber\nsteuergesetzes). Satz 1 Buchstabe d Satz 2                       für die Erfüllung von Ansprüchen auf\ngilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-                      Grund bestehender Versorgungsver-\nschüttung das Einkommen einer dem Steu-                          pflichtungen oder Versorgungsanwart-\nerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht                       schaften gegenüber dem Arbeitnehmer\nhat und § 32a des Körperschaftsteuergeset-                       und dessen Hinterbliebenen einsteht;\nzes auf die Veranlagung dieser nahe stehen-                      dies gilt entsprechend, wenn der Dritte\nden Person keine Anwendung findet,“.                             für Wertguthaben aus einer Vereinba-\nrung über die Altersteilzeit nach dem Al-\nd) Nummer 44 Satz 3 wird wie folgt geändert:                            tersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996\naa) In Buchstabe b werden vor dem Wort „Ar-                          (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch\nbeitnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“                       Artikel 234 der Verordnung vom 31. Ok-\neingefügt und am Ende das Komma durch                            tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der je-\nein Semikolon ersetzt.                                           weils geltenden Fassung oder auf Grund\nvon Wertguthaben aus einem Arbeits-\nbb) Buchstabe c wird aufgehoben.                                     zeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-\ne) Folgende Nummer 56 wird eingefügt:                                   nannten Fällen für den Arbeitgeber ein-\nsteht.\n„56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten                   In den Fällen nach Buchstabe a, b und c\nDienstverhältnis an eine Pensionskasse                      gehören die Leistungen der Pensionskas-\nzum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten                     se, des Unternehmens der Lebensversi-\nbetrieblichen Altersversorgung, bei dereine                 cherung oder des Dritten zu den Einkünf-\nAuszahlung der zugesagten Alters-, Inva-                    ten, zu denen jene Leistungen gehören\nliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung                    würden, die ohne Eintritt eines Falles nach\nin Form einer Rente oder eines Auszah-                      Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.\nlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Al-                 Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-\ntersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-                  selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ge-\nzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwen-                    hören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-\ndungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Bei-                   halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer\ntragsbemessungsgrenze in der allgemeinen                    gelten die Pensionskasse, das Unterneh-\nRentenversicherung nicht übersteigen. Der                   men der Lebensversicherung oder der\nin Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht                      Dritte als Arbeitgeber und der Leistungs-\nsich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab                    empfänger als Arbeitnehmer;“.","2880         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Sozial-\nversicherungsträger“ das Wort „oder“ einge-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\ncc) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nsicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\nstabe d angefügt:\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen\nordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung                      „d) an einen Anbieter im Sinne des § 80.“\nder Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent-               c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn\naa) Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ wird\ndie Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuer-\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr auf-\nstabe a und Nr. 3“ ersetzt und vor dem Wort\ngehoben oder geändert werden kann.“\n„günstiger“ werden die Wörter „zuzüglich\nb) Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 11 wird der abschlie-                   des Erhöhungsbetrags nach Satz 3“ einge-\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                      fügt.\nfolgende Nummer 12 angefügt:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„12. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgaben-                    „Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1\nordnung.“                                                  der Betrag anzusetzen, der sich ergeben\n4. In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Vollkauf-                  würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorge-\nleuten“ durch das Wort „Kaufleuten“ ersetzt.                        aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen\n5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 wird die Angabe „Sätze 4\nwerden würden; der Erhöhungsbetrag nach\nund 5“ durch die Angabe „Sätze 5 und 6“ ersetzt.\nSatz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungs-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                        betrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2\na) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se-                  Buchstabe b, soweit sie nicht den um die\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                     Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nfügt:                                                            und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeit-\ngeberanteil zur gesetzlichen Rentenversi-\n„in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeit-                  cherung und einen diesem gleichgestellten\nnehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei                       steuerfreien Zuschuss verminderten Höchst-\nSammelbeförderung der auf Strecken ab dem                        betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-\n21. Entfernungskilometer entfallende Teil.“                      schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entspre-\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          chend.“\n„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12      8. § 10a wird wie folgt geändert:\nund Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß.“                  a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „we-\ngen der Erziehung eines Kindes“ gestrichen.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ange-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Halbsatz                „Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1\n„für die er Kindergeld oder einen Freibetrag             begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der\nnach § 32 Abs. 6 erhält“ durch den Halbsatz              Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der\n„für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf             Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch\neinen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat“ er-               auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.“\nsetzt.\n9. Dem § 10d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe\n„Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2               „Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-\nbis 6“ ersetzt.                                       setzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-\nlaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Ver-\ncc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                      lustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5\n„9. 30 Prozent des Entgelts, das der Steuer-          der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die\npflichtige für ein Kind, für das er An-           zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Ver-\nspruch auf einen Freibetrag nach § 32             lustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.“\nAbs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den       10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBesuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des\na) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt\nGrundgesetzes staatlich genehmigten\nersetzt.\noder nach Landesrecht erlaubten Ersatz-\nschule sowie einer nach Landesrecht               b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nanerkannten allgemein bildenden Ergän-               „Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht\nzungsschule entrichtet mit Ausnahme                  anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.“\ndes Entgelts für Beherbergung, Betreu-\n11. § 15 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nung und Verpflegung.“\n„1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nmanditgesellschaft oder einer anderen Perso-\naa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch                 nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch\nein Komma ersetzt.                                        eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2881\nausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne                        teilseigner nach Absatz 2a bezogen werden,\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,“.                            wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung\n12. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz ab-                     erworben, aber ohne Dividendenanspruch\nschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                     geliefert werden;“.\nfolgende Nummer 3 angefügt:                                      bb) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15\nAbs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b“ durch\n„3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen\ndie Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und\ndes Arbeitgebers aus einem bestehenden\n§ 15a“ ersetzt.\nDienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine\nPensionskasse oder für eine Direktversicherung               cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nfür eine betriebliche Altersversorgung. Zu den                    aaa) In Satz 1 werden die Wörter „soweit\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehö-                          nicht die Rentenzahlung gewählt wird“\nren auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber                           durch die Wörter „soweit nicht die le-\nneben den laufenden Beiträgen und Zuwendun-                             benslange Rentenzahlung gewählt und\ngen an eine solche Versorgungseinrichtung leis-                         erbracht wird“ ersetzt.\ntet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitge-\nbbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Le-\nbers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften\nbensversicherungen“ ein Komma und\nnach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-\ndie Wörter „auf Erträge im Erlebensfall\naufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers\nbei Rentenversicherungen ohne Kapi-\nin der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a\ntalwahlrecht, soweit keine lebenslange\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sa-\nRentenzahlung vereinbart und erbracht\nnierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitge-\nwird, und auf Erträge bei Rückkauf des\nbers sind insbesondere Zahlungen an eine Pen-\nVertrages bei Rentenversicherungen\nsionskasse anlässlich\nohne Kapitalwahlrecht“ eingefügt.\na) seines Ausscheidens aus einer nicht im\ndd) In Nummer 9 letzter Halbsatz wird die An-\nWege der Kapitaldeckung finanzierten be-\ngabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch\ntrieblichen Altersversorgung oder\ndie Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Num-\nb) des Wechsels von einer nicht im Wege der                       mer 2 gelten“ ersetzt.\nKapitaldeckung zu einer anderen nicht im                 ee) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nWege der Kapitaldeckung finanzierten be-\ntrieblichen Altersversorgung.                                 aaa) In Buchstabe a letzter Halbsatz wird\ndie Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3\nVon Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2                               gilt“ durch die Angabe „Nummer 1\nBuchstabe b ist bei laufenden und wiederkeh-                            Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ er-\nrenden Zahlungen entsprechend dem periodi-                              setzt.\nschen Bedarf nur auszugehen, soweit die Be-\nmessung der Zahlungsverpflichtungen des Ar-                       bbb) In Buchstabe b Satz 2 werden nach der\nbeitgebers in das Versorgungssystem nach                                Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und\ndem Wechsel die Bemessung der Zahlungsver-                              folgender Halbsatz eingefügt:\npflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels über-                             „in Fällen der Einbringung nach dem\nsteigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen                           Achten Teil des Umwandlungssteuer-\ndes Arbeitgebers an eine Pensionskasse an-                              gesetzes gelten die Rücklagen als auf-\nlässlich der Systemumstellung einer nicht im                            gelöst.“\nWege der Kapitaldeckung finanzierten betrieb-             b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nlichen Altersversorgung auf der Finanzierungs-               fügt:\noder Leistungsseite, die der Finanzierung der\nzum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden                        „(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein\nVersorgungsverpflichtungen oder Versorgungs-                 vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b\nanwartschaften dienen; bei laufenden und wie-                Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven\nderkehrenden Zahlungen entsprechend dem                      Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer\nperiodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgel-               unterliegen.“\ndern auszugehen, soweit die Bemessung der             14. § 22 wird wie folgt geändert:\nZahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in               a) In Nummer 3 Satz 4 wird nach dem den Satz\ndas Versorgungssystem nach der Systemum-                     abschließenden Semikolon folgender Halbsatz\nstellung die Bemessung der Zahlungsverpflich-                angefügt:\ntung zum Zeitpunkt der Systemumstellung\n„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;“.\nübersteigt.“\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSätze ersetzt:\naa) In Nummer 1 Satz 3 wird das den Satz ab-                       „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,\nschließende Semikolon durch einen Punkt                       Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt-\nersetzt und folgender Satz angefügt:                          versicherungen. Soweit die Leistungen nicht\n„Als sonstige Bezüge gelten auch Einnah-                      auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder\nmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des                    Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf\nSatzes 1 von einem anderen als dem An-                        Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht","2882         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nauf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66              Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kinder-\nund nicht auf Ansprüchen beruhen, die                    geld nach Abschnitt X bewirkt.“\ndurch steuerfreie Zuwendungen nach § 3\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nNr. 56 erworben wurden,\n„Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den\na) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Be-\ngesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1\nrufsunfähigkeits-,     Erwerbsminderungs-\ngebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän-\nund Hinterbliebenenrenten Nummer 1\ndig und werden deshalb bei der Veranlagung zur\nSatz 3 Buchstabe a entsprechend anzu-\nEinkommensteuer die Freibeträge nach § 32\nwenden,\nAbs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich\nb) ist bei Leistungen aus Versicherungsver-              die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte ta-\nträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen                rifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf\nund Direktversicherungen, die nicht sol-             Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeit-\nche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1               raum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern\nNr. 6 in der jeweils für den Vertrag gelten-         wird der Kindergeldanspruch im Umfang des\nden Fassung entsprechend anzuwenden,                 Kinderfreibetrags angesetzt.“\nc) unterliegt bei anderen Leistungen der Un-      18. § 32 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.\nterschiedsbetrag zwischen der Leistung\nund der Summe der auf sie entrichteten        19. § 32b wird wie folgt geändert:\nBeiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\naa) In Nummer 2 wird das die Nummer abschlie-\nIn den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2                     ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt\ngilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsor-                  und folgender Halbsatz angefügt:\ngevermögen nach Abzug der Zulagen im\n„ausgenommen sind Einkünfte, die nach ei-\nSinne des Abschnitts XI als Leistung im\nnem sonstigen zwischenstaatlichen Überein-\nSinne des Satzes 2.“\nkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei\nbb) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch                      sind und die nach diesem Übereinkommen\nfolgenden Satz ersetzt:                                        nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung\n„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in                      bei der Berechnung der Einkommensteuer\nden Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Ände-                     stehen,“.\nrung der im Kalenderjahr auszuzahlenden                  bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3\nLeistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf                   bis 5 ersetzt:\ndes Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                         „3. Einkünfte, die nach einem Abkommen\nden Betrag der im abgelaufenen Kalender-                           zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\njahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der                         steuerfrei sind,\nSätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen.“                       4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwi-\n15. § 22a wird wie folgt geändert:                                            schenstaatlichen Übereinkommen unter\ndem Vorbehalt der Einbeziehung bei der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Berechnung der Einkommensteuer steu-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai des Jah-                        erfrei sind,\nres“ durch die Angabe „1. März des Jahres“                     5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1\nersetzt.                                                           Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vor-                      Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der\ngeschriebenen automatisiert verarbeitbaren                         Ermittlung des zu versteuernden Ein-\nDatenträgern oder“ gestrichen.                                     kommens unberücksichtigt bleiben, weil\nsie nicht der deutschen Einkommen-\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\nsteuer oder einem Steuerabzug unterlie-\nb) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-                        gen, wenn deren Summe positiv ist; aus-\nfügt:                                                                  genommen sind Einkünfte, die nach ei-\n„Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-                       nem sonstigen zwischenstaatlichen\nsprechend.“                                                            Übereinkommen im Sinne der Nummer 4\nsteuerfrei sind und die nach diesem\n16. In § 23 Abs. 3 Satz 9 wird der Punkt durch ein Se-                        Übereinkommen nicht unter dem Vorbe-\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                          halt der Einbeziehung bei der Berech-\n„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“                                         nung der Einkommensteuer stehen,“.\n17. § 31 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               aa) In Nummer 2 wird die Angabe „des Absat-\nzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „des\n„Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-\nAbsatzes 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt und folgender\nbetrags in Höhe des Existenzminimums eines\nSatz angefügt:\nKindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung\nund Erziehung oder Ausbildung wird im gesam-                       „Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des\nten Veranlagungszeitraum entweder durch die                        Absatzes 1 Nr. 2 bis 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006               2883\na) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a        25. § 34c wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, so-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nweit er nicht bei der Ermittlung der Ein-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ab-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermä-\nziehbar ist;                                                ßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch\ndie Wörter „um einen entstandenen Ermäßi-\nb) sind Werbungskosten nur insoweit abzu-\ngungsanspruch gekürzte“ ersetzt.\nziehen, als sie zusammen mit den bei der\nErmittlung der Einkünfte aus nichtselb-                bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a,\nständiger Arbeit abziehbaren Werbungs-                      32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach\nkosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag                        den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt.\n(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) überstei-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen.“\n„(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-\nausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt-\nfügt:\nlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf\n„Ist der für die Berechnung des besonderen                ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuer-\nSteuersatzes maßgebende Betrag höher als                  frei sind.“\n250 000 Euro und sind im zu versteuernden\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „keinem Ermäßi-\nEinkommen Einkünfte im Sinne des § 2\ngungsanspruch mehr unterliegende“ durch die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für\nWörter „um einen entstandenen Ermäßigungs-\nden Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-\nanspruch gekürzte“ ersetzt.\nernden Einkommen der Steuersatz im Sinne\ndes Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu            d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nberechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die An-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der\ngabe „§ 32b“ und die Nummer 5 entfallen                        Sätze 2 bis 5“ durch die Angabe „vorbehalt-\nsowie die Nummer 4 in folgender Fassung                        lich der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.\nanzuwenden ist:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. von 52 152 Euro an: 0,42 ● x – 7.914.“\nFür die Bemessung des Anteils im Sinne des                     „Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung\nSatzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 ent-                   der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer\nsprechend.“                                                    vom Einkommen dieses Staates, so sind die\nAbsätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-\n20. Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt:                            den.“\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,                cc) Folgender Satz 5 wird eingefügt:\nwenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.“\n„In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Ab-\n21. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzu-\n„Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die                  wenden.“\ner Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6\noder auf Kindergeld hat.“                                 26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die An-\ngabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2\n22. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt          Satz 5“ ersetzt.\ngefasst:\n27. § 35a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder\nseines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-              „Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistun-\ngatten oder eines zu seinem Haushalt gehöri-             gen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni-\ngen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd           sierungsmaßnahmen, die in einem inländischen\ngetrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen            Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,\nFreibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kinder-             mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanie-\ngeld hat, oder einer anderen zu seinem Haus-             rungsprogramm der KfW Förderbank geförderten\nhalt gehörigen unterhaltenen Person, für die             Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-\neine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,              mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerer-\ndie Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erfor-         mäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens\nderlich ist,“.                                           600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflich-\ntigen.“\n23. In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das\nder Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32           28. Folgender § 37b wird eingefügt:\nAbs. 6 oder Kindergeld erhält“ durch den Halbsatz                                      „§ 37b\n„für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen\nFreibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld                                  Pauschalierung der\nhat“ ersetzt.                                                        Einkommensteuer bei Sachzuwendungen\n24. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                        (1) Steuerpflichtige können die Einkommen-\n„4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehr-            steuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirt-\njährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über           schaftsjahres gewährten\nmindestens zwei Veranlagungszeiträume er-                 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zu-\nstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf                 sätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder\nMonaten umfasst;“.                                            Gegenleistung erbracht werden, und","2884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\n2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,            a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das\ndie nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteu-                Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres\nersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrund-                  endet und“ gestrichen.\nlage der pauschalen Einkommensteuer sind die                  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich                „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-\nUmsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer                    nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-\nverbundener Unternehmen ist Bemessungsgrund-                     men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-\nlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1                  nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-\nergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausge-                    ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und\nschlossen,                                                       keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung\n1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und                      erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-\nWirtschaftsjahr oder                                         steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-\n2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen-                 steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte\ndung                                                         des Arbeitnehmers zu erteilen.“\nden Betrag von 10 000 Euro übersteigen.                   33. § 42d wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste         a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch\nZuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichti-                  einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz\ngen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätz-               „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Ar-\nlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er-                    beitnehmerüberlassungsgesetzes          bestimmte\nbracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2               Zeitraum überschritten ist.“ gestrichen.\nbis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1           b) In Absatz 9 Satz 6 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3a\nnicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die                Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 7“\nZuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert wor-                   ersetzt.\nden sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt.\n34. § 43 wird wie folgt geändert:\n(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Emp-\nfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkom-                  aa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 20\nmensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.                      Abs. 1 Nr. 6 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20\nDer Steuerpflichtige hat den Empfänger von der                       Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember\nSteuerübernahme zu unterrichten.                                     2004 geltenden Fassung“ ersetzt.\n(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als                    bb) In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden\nLohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung                         nach dem Wort „Bausparkasse“ ein Komma\ngewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-                     sowie die Wörter „ein Versicherungsunter-\nAnmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 an-                    nehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die\nzumelden und spätestens am zehnten Tag nach                          mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten\nAblauf des für die Betriebsstätte maßgebenden                        vergleichbar sind,“ eingefügt.\nLohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebs-               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflich-\ntige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1,              „Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nso ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,               Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der\nin der die für die pauschale Besteuerung maßge-                  Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“\nbenden Sachbezüge ermittelt werden.“                      35. § 44 wird wie folgt geändert:\n29. In § 40a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Anmel-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndung und Abführung“ durch die Wörter „Anmel-\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Schuld-\ndung, Abführung und Vollstreckung“ ersetzt.\nner der Kapitalerträge“ ein Komma, die Wör-\n30. § 40b wird wie folgt geändert:                                       ter „in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4\na) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.                                  jedoch das für den Verkäufer der Aktien den\nVerkaufsauftrag ausführende inländische\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-\n„(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3               stitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nSatz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit                    Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausfüh-\neinem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent                    rende Stelle),“ sowie vor den Wörtern „und\nder Sonderzahlungen zu erheben.“                                 in den Fällen“ erneut ein Komma eingefügt.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwen-                   „Die innerhalb eines Kalendermonats einbe-\ndung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im                  haltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten\nSinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des                     des folgenden Monats an das Finanzamt ab-\nAbsatzes 4 ist ausgeschlossen.“                                  zuführen, das für die Besteuerung\n31. In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe“                   1. des Schuldners der Kapitalerträge,\ndurch das Wort „Summen“ ersetzt.                                     2. der den Verkaufsauftrag ausführenden\n32. § 41b wird wie folgt geändert:                                           Stelle oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006             2885\n3. der die     Kapitalerträge  auszahlenden        38. In § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\nStelle                                             „handelt“ die Wörter „und nicht die Abstandnahme\nnach dem Einkommen zuständig ist; bei Ka-              gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde“ eingefügt.\npitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1      39. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort\nNr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es           „Summe“ das Wort „positive“ eingefügt.\nsich nicht um Kapitalerträge im Sinne des          40. In § 50b Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerab-\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeit-         zugs“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstel-\npunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge            lung der Jahresbescheinigung nach § 24c“ einge-\ndem Gläubiger zufließen.“                              fügt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             41. § 50d wird wie folgt geändert:\n„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1         a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entspre-\n„(3) Eine ausländische Gesellschaft hat kei-\nchend.“\nnen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlas-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             tung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Per-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ka-                sonen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung\npitalerträge“ ein Komma sowie die Wörter                  oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die\n„die den Verkaufsauftrag ausführenden Stel-               Einkünfte unmittelbar erzielten, und\nlen“ eingefügt.                                           1. für die Einschaltung der ausländischen Ge-\nbb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach                    sellschaft wirtschaftliche oder sonst beacht-\ndem Wort „Schuldner“ ein Komma und die                       liche Gründe fehlen oder\nWörter „die den Verkaufsauftrag ausfüh-                   2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als\nrende Stelle“ eingefügt.                                     10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des\ncc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Ka-                   betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener\npitalerträge“ ein Komma, die Wörter „der                     Wirtschaftstätigkeit erzielt oder\nden Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“                  3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem\nsowie nach den Wörtern „der Schuldner“                       für ihren Geschäftszweck angemessen einge-\nein Komma und die Wörter „die den Ver-                       richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen\nkaufsauftrag ausführende Stelle“ eingefügt.                  wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-                    der ausländischen Gesellschaft; organisatori-\nwerblicher Art“ die Wörter „und der wirt-                 sche, wirtschaftliche oder sonst beachtliche\nschaftliche Geschäftsbetrieb“ eingefügt.                  Merkmale der Unternehmen, die der ausländi-\nschen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des\nbb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Die Ab-                   Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht.\nsätze 1 bis 4“ die Angabe „und 5 Satz 2“                  An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es,\neingefügt.                                                soweit die ausländische Gesellschaft ihre Brut-\n36. § 44b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      toerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü-\n„Dem Antrag auf Erstattung sind                                  tern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstä-\ntigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3\na) der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1             sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgat-\nNr. 1 oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung                tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft\nnach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steu-               ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an ei-\nerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder                        ner anerkannten Börse stattfindet oder für die\nb) die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine                ausländische Gesellschaft die Vorschriften des\nSteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder                    Investmentsteuergesetzes gelten.“\nAbs. 3 beizufügen.“                                        b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n37. § 45a wird wie folgt geändert:                                      „(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt\na) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort                       Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des\n„Schuldner“ ein Komma sowie die Wörter „der                   § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im\nden Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ und                  Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der\nnach dem Wort „Stelle“ erneut ein Komma ein-                  Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrige-\ngefügt.                                                       ren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststel-\nlen lässt.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 20              fügt:\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent\nder Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapi-                 „(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-\ntalerträge.“                                                  erpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung von der Bemes-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    sungsgrundlage der deutschen Steuer auszu-\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a                    nehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte\nAbs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur hälftig vorge-              ungeachtet des Abkommens nicht gewährt,\nnommen worden ist.“                                           wenn","2886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\n1. der andere Staat die Bestimmungen des Ab-                  agio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein\nkommens so anwendet, dass die Einkünfte in                Grundstück anzuwenden, das nach dem 31. De-\ndiesem Staat von der Besteuerung auszuneh-                zember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen\nmen sind oder nur zu einem durch das Ab-                  für ein Damnum oder Disagio, das nach dem\nkommen begrenzten Steuersatz besteuert                    31. Dezember 2004 geleistet wurde.“\nwerden können, oder                                    f) Absatz 32a wird Absatz 32b und Absatz 32a\n2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des-                wird wie folgt gefasst:\nhalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von ei-            „(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des\nner Person bezogen werden, die in diesem                  Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\nStaat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, stän-             2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranla-\ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts-             gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“\nleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen\nMerkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.             g) Absatz 34c wird wie folgt gefasst:\nNummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach ei-                 „(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung\nnem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                     nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds über-\nsteuerung von der Bemessungsgrundlage der                     tragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor\ndeutschen Steuer auszunehmen sind, es sei                     dieser Übertragung Leistungen auf Grund die-\ndenn, die Dividenden sind bei der Ermittlung                  ser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind\ndes Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft                   insoweit auf die Leistungen aus dem Pensions-\nabgezogen worden. Bestimmungen eines Ab-                      fonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Be-\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-                     träge nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2\nrung, die die Freistellung von Einkünften in ei-              entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist\nnem weitergehenden Umfang einschränken, so-                   nicht anzuwenden.“\nwie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt.“           h) Folgender Absatz 35 wird eingefügt:\n42. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2                       „(35) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 in\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5“                   der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom\nersetzt.                                                         13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-\n43. § 52 wird wie folgt geändert:                                    mals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die\nnach dem 23. August 2006 geleistet werden.“\na) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:\ni) Dem Absatz 36 werden folgende Sätze ange-\n„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung                fügt:\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge               „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnah-               Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der\nmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwen-                  Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nden, die nach dem 18. Dezember 2006 zuge-                    13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erst-\nflossen sind.“                                               mals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2006 getätigt werden. § 20 Abs. 1\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\n„(5) § 3 Nr. 56 in der Fassung des Artikels 1            Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I                  S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsver-\nS. 2878) ist erstmals auf laufende Zuwendun-                 trägen, die nach dem 31. Dezember 2004 abge-\ngen des Arbeitgebers anzuwenden, die für ei-                 schlossen werden, anzuwenden. § 20 Abs. 1\nnen nach dem 31. Dezember 2007 endenden                      Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des\nLohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf                  Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nZuwendungen in Form eines sonstigen Bezu-                    S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versiche-\nges, die nach dem 31. Dezember 2007 geleistet                rungsleistungen im Erlebensfall bei Versiche-\nwerden.“                                                     rungsverträgen, die nach dem 31. Dezember\nc) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:                            2006 abgeschlossen werden, und auf Versiche-\nrungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages\n„(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1            nach dem 31. Dezember 2006.“\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-           j) Absatz 37d wird Absatz 37e und Absatz 37d\nnen die Einkommensteuer noch nicht bestands-                 wird wie folgt gefasst:\nkräftig festgesetzt ist.“                                       „(37d) § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in\nd) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:                   der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-\n„§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Arti-                mals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzu-\nkels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                    wenden. Absatz 33a gilt entsprechend.“\n(BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Fest-             k) Absatz 38 wird wie folgt geändert:\nstellungsfristen.“                                           aa) Satz 2 wird aufgehoben.\ne) Dem Absatz 30 wird folgender Satz angefügt:                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1                 „§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I                       Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nS. 2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Dis-                    13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2887\nauch in den Fällen anzuwenden, in denen              r)  Absatz 52c wird aufgehoben.\nam 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist             s) Dem Absatz 53 wird folgender Satz angefügt:\nnoch nicht abgelaufen ist.“\n„§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des\nl) Absatz 39 wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1               S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-\nSatz 1 Nr. 2 und 3“ die Angabe „in der Fas-              wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom                 t)  Dem Absatz 53a wird folgender Satz angefügt:\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ eingefügt.\n„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der            13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                  mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erst-             31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.“\nmals für den Veranlagungszeitraum 2005               u) In Absatz 55f Satz 3 wird die Angabe „§ 45\nanzuwenden.“                                             Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 2a“ er-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                             setzt.\nv) Folgende Absätze 55h und 55i werden einge-\n„§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der\nfügt:\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist                     „(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung\nauch in den Fällen anzuwenden, in denen                  des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\nam 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist                 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapital-\nnoch nicht abgelaufen ist.“                              erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 2006 zufließen.\nm) Absatz 43a wird wie folgt gefasst:\n(55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des\n„(43a) § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fas-               Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. De-                  2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Ja-\nzember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für               nuar 2007 anzuwenden.“\nden Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-\nden. § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des                w) Folgender Absatz 55j wird eingefügt:\nArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember                         „(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des\n2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistun-              Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\ngen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“                      2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranla-\nn) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:                             gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“\nx) Folgender Absatz 58c wird eingefügt:\n„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I                          „(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1\nS. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit-              des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nraum 2007 anzuwenden.“                                        S. 2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbe-\nscheinigungen, die nach dem 31. Dezember\no) Vor Absatz 49       Satz    1  werden    folgende\n2004 ausgestellt werden.“\nSätze eingefügt:\ny) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:\n„§ 34c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-\nkels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                     „§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des\n(BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranla-              Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\ngungszeitraum 2007 anzuwenden. § 34c Abs. 6                   2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-\nSatz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung                zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember                  scheide noch nicht bestandskräftig sind.“\n2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-     44. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nzeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-                       „(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kin-\nscheide noch nicht bestandskräftig sind.“                 dergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche\np) Absatz 50b Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte auf-\nrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht\n„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nnachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne\nzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)\nder Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006\nbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im\ngeleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit\nSinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozial-\ndie den Aufwendungen zu Grunde liegenden\ngesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des\nLeistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-\nLebensunterhalts wird.“\nbracht worden sind.“\n45. § 85 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nq) Dem Absatz 52a wird folgender Satz angefügt:\n„Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr\n„§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des           nicht zurückgenommen werden.“\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder-          46. § 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzahlungen, die nach dem 23. August 2006 ge-               a) In Satz 1 wird nach dem Wort „seinen“ das Wort\nzahlt werden.“                                               „geförderten“ eingefügt.","2888         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden\njeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort\n„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenver-\n„Prozent“ ersetzt.\nsicherung pflichtversicherten Person beitrags-\npflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die hö-        51. In § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die        Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuch-\nEntgeltersatzleistung oder der nach § 19 des              stabe bb Satz 4 und in § 24a Satz 5 wird jeweils\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslo-            in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“\nsengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch-           durch die Angabe „%“ ersetzt.\nlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgelt-    52. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c\nersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten             Abs. 5 Satz 1 und § 7h Abs. 1 Satz 5 wird jeweils\nBuches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II           das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozent-\nausgezahlte Betrag für die Berechnung des Min-            satz“ ersetzt.\ndesteigenbeitrags zu berücksichtigen.“\n53. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\n47. In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“               „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                           ersetzt.\n48. § 90a wird aufgehoben.                                   54. In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1\n49. In § 92 Nr. 2 wird die Angabe „oder Berechnungs-             Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, 3\nergebnisse (§ 90a)“ gestrichen.                              und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa Satz 3 und 8, § 24a Abs. 1 Satz 1 und 5,\n50. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1         § 35 Abs. 2 Satz 4, § 42d Abs. 8 Satz 3 und § 43\nNr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3,         Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Vomhundert-\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3       satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\nund Abs. 5a Satz 2, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1\n55. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3\n„Vomhundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsat-\nund 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1,\nzes“ ersetzt.\nNr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2,\n§ 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10       56. In § 10e Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundert-\nSatz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1         sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.\nund 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b        57. In § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 10c Abs. 2 Satz 4 wer-\nAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c             den jeweils die Wörter „vom-Hundert-Punkte“\nAbs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5          durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.\nSatz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2,\nAbs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i                               Artikel 2\nAbs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2\nSatz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4,                              Änderung der\n§ 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c                  Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4             Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der\nSatz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1          Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989\nSatz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und        (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nAbs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1         Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie\nSatz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17          folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5,\n1. Folgender § 5 wird eingefügt:\n§ 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3\nSatz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2,                                     „§ 5\n§ 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2                             Besondere\nSatz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8,                  Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten\n§ 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und             im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung\nSatz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und\n2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4             (1) Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer\nSatz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7       kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung\nBuchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc,               über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder\n§ 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4,           eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4\n§ 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48       Abs. 2 Nr. 4 und 8 angeführten Aufzeichnungspflich-\nAbs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2       ten gesondert je Versorgungszusage und Arbeitneh-\nund Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4             mer Folgendes aufzuzeichnen:\nSatz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g           1. bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach\nAbs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuch-                     § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nstabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n                  den Zeitpunkt der Erteilung, den Zeitpunkt der\nSatz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s                   Übertragung nach dem „Abkommen zur Übertra-\nSatz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuch-                 gung von Direktversicherungen oder Versicherun-\nstabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buch-                gen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwech-\nstabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1               sel“ oder nach vergleichbaren Regelungen zur\nNr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13          Übertragung von Versicherungen in Pensionskas-\nSatz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52,                sen oder Pensionsfonds, bei der Änderung einer\n55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2,               vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006            2889\nsage alle Änderungen der Zusage nach dem               2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n31. Dezember 2004;                                           „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\n2. bei Anwendung des § 40b des Einkommensteu-                 Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. De-\nergesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-            zember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzu-\nden Fassung den Inhalt der am 31. Dezember                wenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen\n2004 bestehenden Versorgungszusagen, sowie                nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzah-\nim Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommen-             lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-\nsteuergesetzes die erforderliche Verzichtserklä-          ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.“\nrung und bei der Übernahme einer Versorgungs-\nzusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrenten-                                Artikel 3\ngesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I                                       Änderung der\nS. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes           Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nvom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder         Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nbei einer Übertragung nach dem „Abkommen zur           Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\nÜbertragung von Direktversicherungen oder Ver-         (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:\nsicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitge-        1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nberwechsel“ oder nach vergleichbaren Regelun-             a) Satz 1 wird aufgehoben.\ngen zur Übertragung von Versicherungen in Pen-\nsionskassen oder Pensionsfonds im Falle einer             b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“\nvor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-               gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1\nsage zusätzlich die Erklärung des ehemaligen Ar-              und 3“ durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2\nbeitgebers, dass diese Versorgungszusage vor                  und § 11 Abs. 1 und 3“ ersetzt.\ndem 1. Januar 2005 erteilt und dass diese bis             c) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.\nzur Übernahme nicht als Versorgungszusage im\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteu-\nergesetzes behandelt wurde.                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-                   „(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuer-\ntung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-                  gesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Ein-\ncherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-              kommensteuergesetzes) und die Familienkassen\ngung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-                  haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzu-\nlauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des                  zeigen:\nDienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-               1. Kundenart,\nsondert je Versorgungszusage die für den einzelnen                2. Name und Anschrift,\nArbeitnehmer geleisteten und\n3. soweit vorhanden E-Mail-Adresse,\n1. nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuerge-\nsetzes steuerfrei belassenen,                                 4. soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnum-\nmer,\n2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der\n5. Betriebsnummer und\nam 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pau-\nschal besteuerten oder                                        6. die Art der Verbindung.“\n3. individuell besteuerten                                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\nBeiträge mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitgeber oder\ndie Unterstützungskasse die nach § 3 Nr. 66 des                      „(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu\nEinkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen                     den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von\nLeistungen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht des Ar-            ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kinder-\nbeitgebers oder der Unterstützungskasse kann                      geldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der\ndurch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.                    Familienkasse anzuzeigen.“\nc) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort\n(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 kann unterblei-\n„Identifikationsnummer“ durch das Wort „Kun-\nben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerli-\ndennummer“ ersetzt.\nche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer\nim Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt         3. § 6 wird wie folgt gefasst:\noder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen                                      „§ 6\nkann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitge-\nteilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Ar-                   Mitteilungspflichten des Arbeitgebers\nbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mit-                (1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-\nteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat           tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-\ndie Versorgungseinrichtung davon auszugehen,                  cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-\ndass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 56               gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-\noder 63 des Einkommensteuergesetzes genannten                 lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des\nHöchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge han-             Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-\ndelt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen im           sondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in wel-\nSinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuer-              cher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer ge-\ngesetzes zu besteuern sind.“                                  leisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die","2890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nMitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen              des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt\nAuftragnehmer wahrgenommen werden.                                und stimmen der vom Zulageberechtigten ange-\n(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterblei-              gebene und der bei dem zuständigen Sozialver-\nben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeit-                  sicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist\ngeber mitgeteilt hat, dass                                        Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.“\n1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen                   „(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung\nDaten feststellen kann oder                                   der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des\n2. eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des                Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1\nEinkommensteuergesetzes nicht möglich ist.                    Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ge-\nnannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entspre-\n(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versor-                chend.“\ngungseinrichtung für die individuell besteuerten Bei-\nträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder           8. § 18 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzich-              a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“\nten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen                 durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.\nwerden.                                                        b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“\n(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unter-                durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.\nblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2          9. § 19 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Ab-\nsatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung          a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndavon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvor-                „Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen\nsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkom-                über\nmensteuergesetzes handelt.“\n1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommen-\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  steuergesetzes angewendet wurde; hierzu ge-\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    hören auch die Beiträge im Sinne des § 5\nAbs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-\n„Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse\nverordnung,\nverschiedenen juristischen Personen zugeordnet,\nentfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten                2. Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuer-\nnach Satz 1.“                                                    gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-\nden Fassung angewendet wurde, und\nb) Folgender Satz 5 wird angefügt:\n3. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommen-\n„In den anderen Fällen kann eine Übermittlung\nsteuergesetzes angewendet wurde.“\nder Kinderdaten durch die zuständige Stelle ent-\nfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familien-        b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nkasse die für die Gewährung der Kinderzulage er-           c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-\nforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermit-            sätze 3 bis 6.\ntelt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nerster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes)\nerfolgt.“                                                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                            „Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen\nnach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen\n„§ 9\nnach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nBesondere                                       rungsverordnung und des Antrags auf Alters-\nMitteilungspflicht der Familienkasse                         vorsorgezulage oder der einer Antragstellung\nHat die zuständige Familienkasse der zentralen                      nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuerge-\nStelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage                    setzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt\nübermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum                    § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-\ndas Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die                      chend.“\nFamilienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich              bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“\nmitzuteilen.“                                                          durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.\n6. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe\n„Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländi-                  „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nsche Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist,\nteilt er dies der zentralen Stelle mit.“                                             Artikel 4\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n„Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Ent-         Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\ngelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung          S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\noder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozial-           vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt\ngesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten         geändert:\nBetrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nEinnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1             § 32 folgende Angabe eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006               2891\n„Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbe-               b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nscheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nverdeckter Einlage                           § 32a“.\n„Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c\n2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Investiti-                 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des\nonsBank Hessen AG“ durch die Wörter „die Inves-                       Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6\ntitionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitions-                    des Einkommensteuergesetzes entspre-\nbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Giro-                     chend anzuwenden; in den Fällen des § 8b\nzentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank                    Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der\nBerlin“ und die Angabe „die Niedersächsische                          Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6\nLandestreuhandstelle für den Wohnungs- und                            des Einkommensteuergesetzes und § 50\nStädtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde-                        Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ent-\nrungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der                        sprechend anzuwenden.“\nNRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreu-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche\nLandesbank, die Investitions- und Förderbank Nie-                     „Bei der entsprechenden Anwendung des\ndersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für                         § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch                         ist die ausländische Steuer abzuziehen, so-\ndie Angabe „die Niedersächsische Landestreu-                          weit sie auf ausländische Einkünfte entfällt,\nhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozen-                         die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht au-\ntrale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde-                          ßer Ansatz bleiben.“\nrungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der            6. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nNRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Nie-\ndersachsen GmbH“ ersetzt.                                    „§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet ent-\nsprechende Anwendung.“\n3. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n7. Folgender § 32a wird eingefügt:\n„Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.                                      „§ 32a\nDas Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte\nEinlage das Einkommen des Gesellschafters ge-                           Erlass, Aufhebung oder Änderung\nmindert hat. Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Ein-                 von Steuerbescheiden bei verdeckter\nlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung               Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage\neiner dem Gesellschafter nahe stehenden Person                  (1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein\nberuht und bei der Besteuerung des Gesellschaf-              Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung\nters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die            einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen,\nverdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leisten-            aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbe-\nden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.              scheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber\nIn den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte              dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnaus-\nEinlage nicht die Anschaffungskosten der Beteili-            schüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe\ngung.“                                                       stehenden Person erlassen, aufgehoben oder ge-\nändert werden. Die Festsetzungsfrist endet inso-\n4. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze\nweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfecht-\neingefügt:\nbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die\n„Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20           Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinn-\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes              ausschüttungen an Empfänger von Bezügen im\nund der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9             Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a\nzweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10                des Einkommensteuergesetzes.\nBuchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteu-                 (2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein\nergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leis-           Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid\ntenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8               hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten\nAbs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Sat-            Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird,\nzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der                 kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körper-\nDoppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage                schaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet\nfür die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2          wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert wer-\nungeachtet des Wortlauts des Abkommens für                   den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\ndiese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht,\nsoweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Ein-          8. § 34 wird wie folgt geändert:\nkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehen-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaft-\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit\nsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe\nin den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nstehenden Person keine Anwendung findet.“\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\n5. In § 26 wird wie folgt geändert:                                 raum 2007.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem Er-             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch                     „(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitions-\ndie Wörter „und um einen entstandenen Ermäßi-                bank Berlin erstmals für den Veranlagungszeit-\ngungsanspruch gekürzte“ ersetzt.                             raum 2004 sowie für die Investitionsbank Hes-","2892         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nsen und die Niedersächsische Landestreuhand-                  Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem\nstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –               18. Dezember 2006 zugeflossen sind.“\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 an-\nh) Absatz 13b wird wie folgt gefasst:\nzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1\nNr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 gelten-                    „(13b) § 32a in der Fassung des Artikels 4 des\nden Fassung ist für das Landesförderinstitut                  Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nSachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-                   S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach\ndeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-                 dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid er-\nsche Landesbank –, für die Wohnungsbauförde-                  lassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Auf-\nrungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der                hebung oder Änderung gilt dies auch dann,\nLandesbank Nordrhein-Westfalen –, für die In-                 wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steu-\nvestitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank                erbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlas-\nBerlin-Girozentrale –, für die Niedersächsische               sen worden ist.“\nLandestreuhandstelle für den Wohnungs- und\ni) Der bisherige Absatz 13b wird Absatz 13c.\nStädtebau, die Niedersächsische Landestreu-\nhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeut-              j) Folgender Absatz 13d wird eingefügt:\nsche Landesbank und die Landestreuhandstelle                      „(13d) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Arti-\nfür Agrarförderung Norddeutsche Landesbank                    kels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 2004                   (BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften,\nanzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5                      die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung\nAbs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006                 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\ngeltenden Fassung ist für die InvestitionsBank                des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\nHessen AG letztmals für den Veranlagungszeit-                 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben.\nraum 2005 anzuwenden.“                                        Die Regelung ist auch für Veranlagungszeit-\nc) Die bisherigen Absätze 3b werden zusammen-                    räume vor 2007 anzuwenden.“\ngefasst und wie folgt gefasst:                          9. In § 37 Abs. 2a Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2\nSatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\n„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember\n2004 geltenden Fassung ist erstmals für den            10. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nVeranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.“                     „Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an aus-\nd) Folgender Absatz 3c wird eingefügt:                        scheidende Mitglieder von Genossenschaften\nstellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital\n„(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des              im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leis-\nArtikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003              tung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt\n(BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeit-            nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne\nräumen vor 2003 anzuwenden.“                               des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge\nder Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Ge-\ne) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                 nossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, über-\ngegangen ist.“\n„§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Ar-\ntikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006            11. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2\n(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Ein-          Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14\nlagen anzuwenden, die nach dem 18. Dezember                Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2,\n2006 getätigt wurden.“                                     § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5\nSatz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3\nf) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                 Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2\n„§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des               (§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12\nArtikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006              Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3\n(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im               Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die\nSinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die               Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“\nnach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen                     ersetzt.\nsind.“\n12. In § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 wird das Wort „Vomhun-\ng) Dem Absatz 11c werden folgende Sätze ange-                 dertgrenze“ durch das Wort „Prozentgrenze“ er-\nfügt:                                                      setzt.\n„§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbin-         13. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort\ndung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4              „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er-\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I                setzt.\nS. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzu-\nwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-                                   Artikel 5\nstandskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\nHalbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Ge-\nsetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)            Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nist erstmals auf ausländische Quellensteuern an-       kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nzuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b            zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006                2893\n7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt ge-            „Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die\nändert:                                                           Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehl-\nbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Versiche-\nsich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden all-\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit“ durch die Wörter\ngemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurech-\n„Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Ge-\nnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksich-\ngenseitigkeit“ ersetzt.\ntigen. Für den Abzug der den Mitunternehmern zu-\n2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank          gerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der\nHessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank             Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmer-\nHessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin –            schaft insgesamt ergebende maßgebende Gewer-\nAnstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –“               beertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den\ndurch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und            Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem\ndie Angabe „die Niedersächsische Landestreu-                  Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergeben-\nhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die               den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzu-\nNRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt                    rechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-\nNordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,                 sichtigen.“\ndie Niedersächsische Landestreuhandstelle für\nWirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank,              5. Dem § 35b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie Investitions- und Förderbank Niedersachsen                „Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-\nGmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförde-                setzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelau-\nrung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe                fen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Ge-\n„die     Niedersächsische      Landestreuhandstelle           werbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181\n– Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die                 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden,\nNRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt                    wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-\nNordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,                 lung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflicht-\ndie Investitions- und Förderbank Niedersachsen                widrig unterlassen hat.“\nGmbH“ ersetzt.\n6. § 36 wird wie folgt geändert:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Nummer 2a Satz 2 werden folgende Sätze\neingefügt:                                                       „(1) Die vorstehende Fassung dieses Geset-\nzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts\n„Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinn-                    anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhe-\nanteilen stehende Aufwendungen mindern den                    bungszeitraum 2007 anzuwenden.“\nKürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteili-\ngungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit             b) Vor Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfindet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b                   fügt:\nAbs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht                   „§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5\nabziehbare Betriebsausgaben sind keine Ge-                    des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nwinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.“                    S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-\nb) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom                     raum 2006 anzuwenden.“\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ und das                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nWort „belegende“ durch das Wort „belegene“ er-\nsetzt.                                                           „(3) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie\nc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                             für die Investitionsbank Hessen und die Nieder-\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                  sächsische Landestreuhandstelle – Norddeut-\nfügt:                                                     sche Landesbank Girozentrale – erstmals für\nden Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden. Die\n„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9\nSteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum\nNr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.“\n18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für\nbb) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe                  die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.               Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-\ncc) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe                  Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut\n„des Satzes 2“ durch die Angabe „des Sat-                 Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-\nzes 4“ ersetzt.                                           deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-\nsche Landesbank –, für die Investitionsbank Ber-\ndd) In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe                  lin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozen-\n„Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1                 trale –, für die Niedersächsische Landestreu-\nbis 7“ ersetzt.                                           handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,\nd) Nach Nummer 8 Satz 1 werden folgende Sätze                    die Niedersächsische Landestreuhandstelle für\neingefügt:                                                    Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landes-\nbank und die Landestreuhandstelle für Agrarför-\n„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a\nderung Norddeutsche Landesbank letztmals für\nSatz 4 gilt entsprechend.“\nden Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die\n4. Nach § 10a Satz 3 werden folgende Sätze einge-                   Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum\nfügt:                                                            18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für","2894        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\ndie InvestitionsBank Hessen AG letztmals für             7. In § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 1 Satz 1\nden Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.“                     und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 1, 2 und 10, § 10a\nSatz 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 16\nd) Die bisherigen Absätze 3a werden zusammen-\nAbs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hun-\ngefasst und wie folgt gefasst:\ndert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n„(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I               8. In § 9 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz“\nS. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum             durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\n2005 anzuwenden.“\n9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hundertsat-\ne) Folgender Absatz 3b wird eingefügt:                         zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.\n„(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung\n10. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Hundertsatz“ durch\ndes Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember\ndas Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\n2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhe-\nbungszeitraum 2005 anzuwenden.“\nArtikel 6\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) § 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 gelten-                             Änderung der\nden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit-               Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34\n§ 29 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nAbs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober\nsetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fas-\n2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des\nsung gestellt worden, sind die Vorschriften be-\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-\nreits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren\nab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.              1. In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Hundertsatz“\nIn den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge              durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\ndes Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungs-\nzeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetra-         2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Betriebsein-\ngen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungs-              nahmen oder“ gestrichen.\nzeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteu-\nergesetzes nicht anzuwenden.“\nArtikel 7\ng) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\n„(8) § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar\n2004 geltenden Fassung sind erstmals für den              Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nErhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein             kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nAntrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körper-       zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004          22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-\ngeltenden Fassung gestellt worden, sind die Vor-       dert:\nschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum\n2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-            1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002\nanzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen               a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nFehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in                 „1. die Lieferungen und die innergemeinschaftli-\nErhebungszeiträume außerhalb dieses Zeit-                          chen Erwerbe von Gegenständen, die zum\nraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge                          Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichne-\ndes Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des                      ten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Ver-\nKörperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.                       sorgung eines Beförderungsmittels be-\n§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5                  stimmt sind, wenn die Gegenstände\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-                       a) nicht für das Unternehmen des Abneh-\nraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7                         mers erworben werden, oder\nSatz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Ar-\ntikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                        b) vom Abnehmer ausschließlich oder zum\n(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit-                          Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuer-\nräume vor 2006 anzuwenden.                                             freie Tätigkeit verwendet werden;\n(9) § 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des                   2. die sonstigen Leistungen, die\nArtikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit-                      a) nicht für das Unternehmen des Leistungs-\nräume vor 2007 anzuwenden.                                             empfängers ausgeführt werden, oder\n(10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des                     b) vom Leistungsempfänger ausschließlich\nArtikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                          oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27\n(BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die-                 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;“.\nses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststel-\nlungsfristen.“                                              b) Nummer 6 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2895\n2. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt ge-              b) Nach Nummer 3 wird der den Satz abschlie-\nfasst:                                                           ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und wer-\nden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:\n„a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-\nstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie              „4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung\ndie Verwaltung von Krediten und Kreditsicher-                    für Messen, Ausstellungen und Kongresse\nheiten,“.                                                        im Inland oder\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     5. in einer sonstigen Leistung einer Durchfüh-\nrungsgesellschaft an im Ausland ansässige\na) In Nummer 14 Satz 4 Buchstabe b wird der                          Unternehmer, soweit diese Leistung im Zu-\nKlammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21                       sammenhang mit der Veranstaltung von\nund 9021 29 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-                   Messen und Ausstellungen im Inland steht.“\nzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und\n9021 29 00 des Zolltarifs)“ ersetzt.                    7. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt                „6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen\ngefasst:                                                       Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1\nden Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts\n„Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen             oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeit-\nvon Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2                punkt der Vereinnahmung feststeht und nicht\nund 3 des Energiesteuergesetzes und Brannt-                    mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung\nweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse                  übereinstimmt,“.\nEnergiesteuer oder Branntweinabgaben zu ent-\nrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der           8. § 15 wird wie folgt geändert:\nNummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,“.                     a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 „(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge,\ndie auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot\na) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus Po-\ndes § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12\nsitionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfal-\n9210, aus Position 8904 und aus Unterposition\nlen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen,\n8906 0091 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-\nsoweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-\nzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus\nsteuergesetzes einen Abzug angemessener und\nUnterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00\nnachgewiesener Aufwendungen ausschließt.“\nund aus Unterposition 8906 90 10 des Zollta-\nrifs)“ ersetzt.                                            b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das abschließende\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-\nb) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Unterpo-\nmer 3 aufgehoben.\nsition 8906 0010 des Zolltarifs)“ durch den\nKlammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des               c) Im Einleitungssatz von Absatz 3 Nr. 2 wird die\nZolltarifs)“ ersetzt.                                         Angabe „und 3“ gestrichen.\n5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       9. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 8 Buchstabe a Satz 2 wird das ab-                a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschließende Komma durch einen Punkt ersetzt\n„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\nund folgender Satz angefügt:\n10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres\n„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe-                 (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-\ntriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn               che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-\nder Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzie-             deszentralamt für Steuern eine Meldung nach\nlung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausfüh-                 amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-\nrung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem                 nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-\nWettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz un-                 Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zu-\nterliegenden Leistungen anderer Unternehmer                   sammenfassende Meldung), in der er die Anga-\nausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft                 ben nach Absatz 4 zu machen hat.“\nmit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68            b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\nder Abgabenordnung bezeichneten Zweckbe-\ntriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemä-                  „Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das\nßen Zwecke selbst verwirklicht,“.                             zuständige Finanzamt auf Antrag eine Aus-\nnahme von der elektronischen Übermittlung ge-\nb) In Nummer 10 wird das Wort „Kraftdroschken-                   statten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1\nverkehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“                 Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der\nersetzt.                                                      Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für\n6. § 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            die Zusammenfassende Meldung.“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           c) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Ab-\ngabe der Zusammenfassenden Meldung“ durch\n„2. in einer Personenbeförderung, die mit einem               die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassen-\nTaxi durchgeführt worden ist,“.                          den Meldung“ ersetzt.","2896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\n10. In § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz              2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeit-\n„(Position 9706 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-              räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nzusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)“ ersetzt.           2006 enden.“\n11. Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt:                 12. In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenver-\n„(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung             kehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ ersetzt.\ndes Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember                13. Die Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Nr. 4a)\nListe der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können\nZolltarif\nLfd. Nr.                               Warenbezeichnung                                (Kapitel, Position, Unterposition)\n1    Kartoffeln, frisch oder gekühlt                                              Position 0701\n2    Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend\nwirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht\ngeeignet                                                                     Unterposition 0711 20\n3    Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-\nhäutet                                                                       Positionen 0801 und 0802\n4    Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert                 Unterpositionen 0901 11 00\nund 0901 12 00\n5    Tee, auch aromatisiert                                                       Position 0902\n6    Getreide                                                                     Positionen 1001 bis 1005,\n1007 00 und 1008\n7    Rohreis (Paddy-Reis)                                                         Unterposition 1006 10\n8    Ölsamen und ölhaltige Früchte                                                Positionen 1201 00 bis 1207\n9    Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert                                            Positionen 1507 bis 1515\n10     Rohzucker                                                                    Unterpositionen 1701 11\nund 1701 12\n11     Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet                          Position 1801 00 00\n12     Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)          Positionen 2709 00, 2710,\nUnterpositionen 2711 12\nund 2711 13\n13     Erzeugnisse der chemischen Industrie                                         Kapitel 28 und 29\n14     Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen           Positionen 4001 und 4002\n15     Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;\nHalbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und\nchemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt                                Positionen 4703 bis\n4705 00 00\n16     Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt                                         Position 5101\n17     Silber, in Rohform oder Pulver                                               aus Position 7106\n18     Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken                 Unterpositionen 7108 11 00\nund 7108 12 00\n19     Platin, in Rohform oder als Pulver                                           aus Position 7110\n20     Eisen- und Stahlerzeugnisse                                                  Positionen 7207 bis 7212,\n7216, 7219, 7220, 7225\nund 7226\n21     Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen\nRaffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;\nKupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer                                       Positionen 7402 00 00, 7403,\n7405 00 00 und 7408\n22     Nickel in Rohform                                                            Position 7502\n23     Aluminium in Rohform                                                         Position 7601","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006             2897\nZolltarif\nLfd. Nr.                               Warenbezeichnung                          (Kapitel, Position, Unterposition)\n24     Blei in Rohform                                                        Position 7801\n25     Zink in Rohform                                                        Position 7901\n26     Zinn in Rohform                                                        Position 8001\n27     Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und\nSchrott                                                                aus Positionen 8101 bis 8112\nDie Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.“\n14. Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände\nZolltarif\nLfd. Nr.                               Warenbezeichnung                          (Kapitel, Position, Unterposition)\n1    Lebende Tiere, und zwar\na)   Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,\nausgenommen Wildpferde,                                           aus Position 0101\nb)   Maultiere und Maulesel,                                           aus Position 0101\nc)   Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                aus Position 0102\nd)   Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,              aus Position 0103\ne)   Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                aus Position 0104\nf)   Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                aus Position 0104\ng)   Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),   Position 0105\nh)   Hauskaninchen,                                                    aus Position 0106\ni)   Haustauben,                                                       aus Position 0106\nj)   Bienen,                                                           aus Position 0106\nk)   ausgebildete Blindenführhunde                                     aus Position 0106\n2    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                        Kapitel 2\n3    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,\nausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 3\n4    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen\nungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher\nHonig                                                                  aus Kapitel 4\n5    Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar\na)   Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,                           aus Position 0504 00 00\nb)   (weggefallen)\nc)   rohe Knochen                                                      aus Position 0506\n6    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln              Position 0601\n7    Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und\nPfropfreiser; Pilzmyzel                                                Position 0602\n8    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch                                                    aus Position 0603\n9    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch                                                    aus Position 0604\n10     Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden, und zwar","2898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nZolltarif\nLfd. Nr.                               Warenbezeichnung                             (Kapitel, Position, Unterposition)\na)   Kartoffeln, frisch oder gekühlt,                                     Position 0701\nb)   Tomaten, frisch oder gekühlt,                                        Position 0702 00 00\nc)   Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere\nGemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,                        Position 0703\nd)   Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche\ngenießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,      Position 0704\ne)   Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder\ngekühlt,                                                             Position 0705\nf)   Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-\nwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,\nfrisch oder gekühlt,                                                 Position 0706\ng)   Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,                          Position 0707 00\nh)   Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,                  Position 0708\ni)   anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,                                 Position 0709\nj)   Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,                 Position 0710\nk)   Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder\nin Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss\nnicht geeignet,                                                      Position 0711\nl) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,       Position 0712\nm) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder\nzerkleinert,                                                         Position 0713\nn) Topinambur                                                             aus Position 0714\n11     Genießbare Früchte und Nüsse                                              Positionen 0801 bis 0813\n12     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze                                             Kapitel 9\n13     Getreide                                                                  Kapitel 10\n14     Müllereierzeugnisse, und zwar\na)   Mehl von Getreide,                                                   Positionen 1101 00 und 1102\nb)   Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,                       Position 1103\nc)   Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht,\nals Flocken oder gemahlen                                            Position 1104\n15     Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln         Position 1105\n16     Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,\nGrieß und Pulver von genießbaren Früchten                                 aus Position 1106\n17     Stärke                                                                    aus Position 1108\n18     Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon                          Positionen 1201 00 bis 1208\n19     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat                                    Position 1209\n20     (weggefallen)\n21     Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-\ngebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee            aus Position 1211\n22     Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;\nSteine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-\nschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium inty-\nbus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen,\nTange und Zuckerrohr                                                      aus Position 1212\n23     Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung\nverwendete Pflanzen                                                       Positionen 1213 00 00\nund 1214\n24     Pektinstoffe, Pektinate und Pektate                                       Unterposition 1302 20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006                2899\nZolltarif\nLfd. Nr.                                 Warenbezeichnung                           (Kapitel, Position, Unterposition)\n25     (weggefallen)\n26     Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und\nzwar\na)   Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,              aus Position 1501 00\nb)   Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen,                                           aus Position 1502 00\nc)   Oleomargarin,                                                        aus Position 1503 00\nd)   fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert,                                                     aus Positionen 1507 bis 1515\ne)   tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,\nganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder\nelaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-\nnommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),                        aus Position 1516\nf)   Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von\ntierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen\nverschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle          aus Position 1517\n27     (weggefallen)\n28     Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren\nund anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie\nzubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken                                                                 aus Kapitel 16\n29     Zucker und Zuckerwaren                                                    Kapitel 17\n30     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen              Positionen 1805 00 00\nund 1806\n31     Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren            Kapitel 19\n32     Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen-\nteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte                               Positionen 2001 bis 2008\n33     Verschiedene Lebensmittelzubereitungen                                    Kapitel 21\n34     Wasser, ausgenommen\n–    Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur\nAbgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den\nVerkehr gebracht wird,\n–    Heilwasser und\n–    Wasserdampf                                                          aus Unterposition 2201 90 00\n35     Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen\n(z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses            aus Position 2202\n36     Speiseessig                                                               Position 2209 00\n37     Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter     Kapitel 23\n38     (weggefallen)\n39     Speisesalz, nicht in wässriger Lösung                                     aus Position 2501 00\n40     a)   handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-\ncarbonate,                                                           Unterposition 2836 10 00\nb)   Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)                          Unterposition 2836 30 00\n41     D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen     Unterpositionen 2905 44\nund 2106 90\n42     Essigsäure                                                                Unterposition 2915 21 00\n43     Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins                                 aus Unterposition 2925 11 00\n44     (weggefallen)","2900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                            (Kapitel, Position, Unterposition)\n45     Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch\nuntereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch\nMischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene\nDüngemittel                                                             aus Position 3101 00 00\n46     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-\nlischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,\nin Aufmachungen für den Küchengebrauch                                  aus Unterposition 3302 10\n47     Gelatine                                                                aus Position 3503 00\n48     Holz, und zwar\na)   Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-\nbündeln oder ähnlichen Formen,                                     Unterposition 4401 10 00\nb)   Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,\nBriketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst          Unterposition 4401 30\n49     Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit\nAusnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr-\ndende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6\ndes Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen,\nsowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein-\nschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar\na)   Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen\nBogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden\nbestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften\nkartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer\nin gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend\nWerbung enthalten),                                                aus Positionen 4901,\n9705 00 00 und 9706 00 00\nb)   Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern\noder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-\nZeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),     aus Position 4902\nc)   Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00\nd)   Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch\ngebunden,                                                          aus Position 4904 00 00\ne)   kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,\ntopografischer Pläne und Globen, gedruckt,                         aus Position 4905\nf)   Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als\nSammlungsstücke                                                    aus Positionen 4907 00\nund 9704 00 00\n50     (weggefallen)\n51     Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder\nanderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung                       Position 8713\n52     Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische\nVorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden\noder Gebrechen, für Menschen, und zwar\na)   künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,                 aus Unterposition 9021 31 00\nb)   orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen\neinschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und\nBandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,                           aus Unterposition 9021 10\nc)   Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör,                          aus Unterpositionen 9021 21,\n9021 29 00 und 9021 39\nd)   Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen\nzum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in\nder Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,\nausgenommen Teile und Zubehör                                      Unterpositionen 9021 40 00\nund 9021 50 00, aus Unter-\nposition 9021 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006                  2901\nZolltarif\nLfd. Nr.                             Warenbezeichnung                                (Kapitel, Position, Unterposition)\n53     Kunstgegenstände, und zwar\na) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,\nsowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,                       Position 9701\nb) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,                             Position 9702 00 00\nc) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art           Position 9703 00 00\n54     Sammlungsstücke,\na) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und\nSammlungen dieser Art,                                                  aus Position 9705 00 00\nb) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder\nvölkerkundlichem Wert,                                                  aus Position 9705 00 00\nc) von münzkundlichem Wert, und zwar\naa)  kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und\nPapiernotgeld,                                                     aus Position 9705 00 00\nbb) Münzen aus unedlen Metallen,                                        aus Position 9705 00 00\ncc)  Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-\nsungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als\n250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts\nberechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt                  aus Positionen 7118,\n9705 00 00 und 9706 00 00“.\n.\nArtikel 8                               e) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die\nAngabe „Kassel-Goethestraße“ durch die Angabe\nÄnderung der\n„Kassel-Hofgeismar“ ersetzt.\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „Berlin Neukölln-Nord“\n§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-             durch die Wörter „Berlin Neukölln“ ersetzt.\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-                              Artikel 10\ntikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I\nS. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     Änderung der Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\n„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei          machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I\nder Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Vor-        S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes\nanmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums an-              vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt\nzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.“               geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 9\n„Abgabenordnung\nÄnderung der                                                        (AO)“.\nUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\n2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom               § 178 folgende Angabe eingefügt:\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt            „§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme\ndurch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 22. Septem-                        der Finanzbehörden“.\nber 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                            3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178,\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§§ 337 bis 345)“ durch die Angabe „Kosten\na) In Nummer 4 wird die Angabe „Rostock I“ durch                  (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)“ ersetzt.\ndas Wort „Rostock“ ersetzt.                                b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 6 wird das Wort „Kehl“ durch das                        „(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr-\nWort „Offenburg“ ersetzt.                                     und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4\nNr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund\nc) In den Nummern 8 und 16 werden jeweils die An-\nzu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht\ngabe „Berlin Neukölln-Nord“ durch die Wörter\nden jeweils steuerberechtigten Körperschaften\n„Berlin Neukölln“ ersetzt.\nzu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des\nd) In den Nummern 9 und 24 werden jeweils die An-                 § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Be-\ngabe „Hamburg Mitte-Altstadt“ durch die Angabe                hörde für die Erteilung der verbindlichen Aus-\n„Hamburg-Nord“ ersetzt.                                       kunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten","2902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nim Sinne des § 178a steht dem Bund und den                 b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\njeweils verwaltenden Körperschaften je zur\n„(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Er-\nHälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleis-\nteilung einer verbindlichen Auskunft nach Ab-\ntungen fließen den verwaltenden Körperschaften\nsatz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4\nzu.“\nund 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller\n4. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a                     innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer\neingefügt:                                                        Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde\nkann die Entscheidung über den Antrag bis zur\n„4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder                    Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein\nnach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanz-                Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft\ndirektion eingerichteten Landesfinanzbehör-                 vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanz-\nden,“.                                                      behörde zurückgenommen, kann die Gebühr er-\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        mäßigt werden.\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann                      (4) Die Gebühren werden nach dem Wert be-\nzur Sicherstellung der Besteuerung von Personen,                  rechnet, den die verbindliche Auskunft für den\ndie nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes                   Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der An-\nbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im                  tragsteller soll den Gegenstandswert und die\nSinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuer-                  für seine Bestimmung erheblichen Umstände in\ngesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit                     seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen\nZustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde                    Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der\ndie örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich                Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller er-\ndes Gesetzes übertragen.“                                         klärten Gegenstandswert zugrunde legen, so-\nweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutref-\n6. In § 62 werden die Wörter „bei staatlich beaufsich-               fenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert\ntigten Stiftungen“ und das anschließende Komma                    auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine\ngestrichen.                                                       Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je\nangefangene halbe Stunde und mindestens 100\n7. § 67 wird wie folgt geändert:\nEuro.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Ge-\n„(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwen-                    genstandswert richten, bestimmt sich die Ge-\ndungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes                   bühr in entsprechender Anwendung des § 34\noder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist                des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstands-\nein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent                  wert beträgt mindestens 5 000 Euro.“\nder jährlichen Belegungstage oder Berech-              10. § 139b wird wie folgt geändert:\nnungstage auf Patienten entfallen, bei denen\nnur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistun-            a) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-\ngen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10                 gende Sätze ersetzt:\nder Bundespflegesatzverordnung) berechnet                     „Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ih-\nwerden.“                                                      rem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Woh-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwen-                       nung oder Hauptwohnung registrierten Einwoh-\ndungsbereich“ die Wörter „des Krankenhausent-                 ner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu ver-\ngeltgesetzes oder“ eingefügt und das Wort                     geben. Dieses übermitteln sie zusammen mit\n„Pflegetage“ durch die Wörter „Belegungstage                  den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt\noder Berechnungstage“ ersetzt.                                für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach\nSatz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung\n8. § 87a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:                              des Identifikationsmerkmals, der durch Rechts-\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann                   verordnung des Bundesministeriums der Finan-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                    zen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Ein-\ndesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben                  führungsgesetzes zur Abgabenordnung be-\nder qualifizierten elektronischen Signatur bis zum                stimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern\n31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Ver-                  teilt der zuständigen Meldebehörde die dem\nfahren zulassen, das die Authentizität und die Inte-              Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnum-\ngrität des übermittelten elektronischen Dokuments                 mer zur Speicherung im Melderegister unter An-\nsicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates                    gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit\nbedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-                 und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal\nnahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwen-                  anschließend.“\ndung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evalu-             b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nieren.“\n„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“\n9. § 89 wird folgt geändert:\nc) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Angabe\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Fi-                  der Identifikationsnummer“ die Wörter „oder, so-\nnanzbehörden“ durch die Wörter „Die Finanzäm-                 fern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter An-\nter und das Bundeszentralamt für Steuern“ er-                 gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals“\nsetzt.                                                        eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2903\n11. In § 139d Nr. 4 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6                   (3) Sofern die Summe der von dem Vorabver-\nund 7“ durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 bis 9“                 ständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle\nersetzt.                                                      die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnab-\n12. Dem § 172 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   grenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. No-\nvember 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht\n„(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs-                überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro,\noder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhe-             die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Ände-\nbung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die               rungsgebühr 5 000 Euro.\neine vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder                      (4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die\nvom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage                  Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabset-\nbetreffen und denen nach dem Ausgang des Ver-                 zen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichti-\nfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen                gen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundes-\nwerden kann, können durch Allgemeinverfügung in-              zentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der\nsoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b                   Finanzbehörden an der Durchführung des Vorab-\nSatz 2 bis 6 gilt entsprechend.“                              verständigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist\nvor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens\n13. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:\nzu stellen; ein später gestellter Antrag ist unzuläs-\n„§ 178a                               sig.\nKosten bei besonderer                           (5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des\nInanspruchnahme der Finanzbehörden                    Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsver-\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für            fahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte\ndie Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung ei-            Gebühr nicht erstattet.“\nnes Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag           14. § 224 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung\nvon noch nicht verwirklichten Geschäften eines                „1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs-\nSteuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im                   mitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder\nSinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur                     Übersendung von Schecks jedoch drei Tage\nzukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung                      nach dem Tag des Eingangs,“.\nzwischen einem inländischen Unternehmen und               15. In § 348 werden in Nummer 5 der abschließende\nseiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zu-              Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nkünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer             mer 6 angefügt:\ninländischen Betriebsstätte eines ausländischen\nUnternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Ge-               „6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.“\nbühren, die vor Eröffnung des Vorabverständi-             16. Nach § 367 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a\ngungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für                und 2b eingefügt:\nSteuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung ge-\n„(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile\nschieht durch die Versendung des ersten Schrift-\ndes Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdien-\nsatzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorab-\nlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestim-\nverständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum\nmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht\nZiel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzuset-\neintreten soll.\nzen und zu entrichten. Das Vorabverständigungs-\nverfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebühren-                 (2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Ge-\nfestsetzung unanfechtbar geworden und die Ge-                 richtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom\nbühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag             Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfi-\nnach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unan-               nanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und\nfechtbar entschieden sein.                                    denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor die-\nsen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, kön-\n(2) Die Gebühr beträgt 20 000 Euro (Grundge-\nnen durch Allgemeinverfügung insoweit zurückge-\nbühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1;\nwiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass\nder Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14\nder Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbe-\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der ent-\nhörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteu-\nsprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften\nerblatt und auf den Internetseiten des Bundesmi-\nmit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antrag-\nnisteriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt\nsteller einer bereits abgeschlossenen Verständi-\nam Tag nach der Herausgabe des Bundessteuer-\ngungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung\nblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt\nder Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro\ngegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanz-\n(Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller\ngerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf ei-\nseinen Antrag vor der Entscheidung über den ur-\nnes Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63\nsprünglichen Antrag oder stellt er während der\nAbs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch,\nLaufzeit der Verständigungsvereinbarung einen An-\nsoweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfü-\ntrag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung,\ngung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.“\nwird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für\njeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsge-               17. In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1\nbühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bun-            und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2\ndeszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat              Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2,\nveranlasst worden ist.                                        § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden","2904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\njeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort                 Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember\n„Prozent“ ersetzt.                                              2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Auf-\nhebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprü-\nArtikel 11                                 che vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder\nÄnderung des                                 eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                        nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuer-\nblatt veröffentlicht wird.“\nDas Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom                                     Artikel 12\n22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-             Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ndert:\n§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\n„Einführungsgesetz                      (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des\nzur Abgabenordnung                       Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-\n(EGAO)“.                           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:                        1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\na) § 1c wird wie folgt geändert:                              „5. die Ausübung der Funktion der zuständigen Be-\naa) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bereits“                 hörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts-\ngestrichen.                                               und Amtshilfe und bei der Durchführung von Ver-\nbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                ständigungs- und Schiedsverfahren nach den\nfügt:                                                     Doppelbesteuerungsabkommen und dem Über-\neinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseiti-\n„(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fas-\ngung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge-\nsung des Artikels 10 des Gesetzes vom\nwinnberichtigungen zwischen verbundenen Un-\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab\nternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225\ndem 1. Januar 2003 anzuwenden.“\nS. 10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit\nb) Folgender § 1f wird eingefügt:                                 das zuständige Bundesministerium seine Befug-\n„§ 1f                                 nisse in diesem Bereich delegiert;“.\nSatzung                          2. Nach Nummer 30 werden der Punkt durch ein Semi-\n§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des              kolon ersetzt und folgende Nummern 31 und 32 an-\nArtikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006             gefügt:\n(BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsich-       „31. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-\ntigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten die-               hörden der Länder übermittelten Daten zu Kon-\nses Gesetzes errichtet werden.“                                  zernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die\nc) In § 5 Satz 1 werden die Wörter „erstmaligen Zu-                 Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer\nteilung“ durch das Wort „Einführung“ ersetzt.                    elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-\nd) Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:                           den der Länder;\n„§ 6                              32. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-\nhörden der Länder übermittelten branchenbe-\nZahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung\nzogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von\n§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der                  Auskünften daraus im Wege einer elektroni-\nFassung des Artikels 10 des Gesetzes vom                         schen Abfrage durch die Finanzbehörden der\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erst-                   Länder.“\nmals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember\n2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.“\nArtikel 13\ne) Dem § 18a werden folgende Absätze 11 und 12\nangefügt:                                                      Änderung des Investmentsteuergesetzes\n„(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006              Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\nanhängigen Einspruch gegen die Entscheidung             2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch\nüber die Festsetzung von Kindergeld nach Ab-            Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 22. September\nschnitt X des Einkommensteuergesetzes die Ver-          2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:\nfassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis           1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 werden nach den\n2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kin-                Wörtern „zu dem“ die Wörter „um das Vermögen im\ndergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung           Sinne der Nummer 1 verminderten“ eingefügt.\nvom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentschei-\ndung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,       2. § 5 wird wie folgt geändert:\nwenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend              a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-\nvon § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsord-               satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\nnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2007.                                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Ab-                aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“\ngabenordnung in der Fassung des Artikels 10                        durch das Wort „Prozent“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2905\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen                „(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerbe-\nInvestmentvermögen im Sinne der §§ 112                 rater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur\nund 113 des Investmentgesetzes und bei                 fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers\nausländischen Investmentvermögen, die hin-             schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht\nsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren           enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auf-\nAnforderungen unterliegen, keine Anwen-                traggeber verfasst, muss es als Vergütungsverein-\ndung.“                                                 barung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung\n3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter             von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt\n„für den Anleger“ sowie „an ihn“ gestrichen.                    sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeich-\nnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-\n4. § 18 wird wie folgt geändert:                                   behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht des-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   halb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vor-\nschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.“\n„Für § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung\ndes Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember             3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6“\n2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“            durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Arti-              „Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung\nkels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                   der Berechnung nicht abhängig.“\n(BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“              5. § 11 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                                    „§ 11\n„(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fas-                             Rahmengebühren\nsung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. De-\nIst für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so\nzember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden\nbestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall\nauf die Rückgabe oder Veräußerung von Invest-\nunter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem\nmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006\ndes Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen\ninnerhalb des gleichen Instituts auf das Depot\nTätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie\ndes Anlegers übertragen worden sind. Die Neu-\nder Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nfassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräu-\nAuftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein beson-\nßerung von Investmentanteilen angewandt wer-\nderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei\nden, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des\nder Bemessung herangezogen werden. Bei Rah-\ngleichen Instituts auf das Depot des Anlegers\nmengebühren, die sich nicht nach dem Gegen-\nübertragen worden sind, wenn die Anschaffungs-\nstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu be-\nkosten der Investmentanteile sich aus den Unter-\nrücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu\nlagen des Instituts ergeben.“\nersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene\nBestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig\nArtikel 14                                ist.“\nÄnderung\n6. In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz\ndes Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n„(§§ 40 bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung              ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40\nS. 4130), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom\nbis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“ ersetzt.\n23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt\ngeändert:                                                       8. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:                   „Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich\n„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-                     entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,\nsteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-           der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung er-\nschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-              gebenden Gebühren beträgt, in derselben Angele-\ngene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“                     genheit jedoch höchstens 20 Euro.“\n2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom           9. § 17 wird wie folgt gefasst:\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.                                              „§ 17\nDokumentenpauschale\nArtikel 15\n(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-\nÄnderung der\npauschale\nSteuerberatergebührenverordnung\n1. für Ablichtungen\nDie Steuerberatergebührenverordnung vom 17. De-\nzember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch                  a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit de-\nArtikel 4 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                   ren Herstellung zur sachgerechten Bearbei-\nS. 718), wird wie folgt geändert:                                         tung der Angelegenheit geboten war,\n1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“                      b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und\ndurch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.                         Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer","2906           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nRechtsvorschrift oder nach Aufforderung                         12 500 Euro; bei der Anfer-\ndurch das Gericht, die Behörde oder die sonst                   tigung einer Körperschaft-\ndas Verfahren führende Stelle, soweit hierfür                   steuererklärung für eine\nmehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,                    Organgesellschaft ist das\nc) zur notwendigen Unterrichtung des Auftrag-                       Einkommen der Organge-\ngebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablich-                     sellschaft vor Zurechnung\ntungen zu fertigen waren,                                       maßgebend; das entspre-\nchende Einkommen ist bei\nd) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einver-                     der Gegenstandsberech-\nständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich,                       nung des Organträgers zu\nauch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt                     kürzen;“.\nworden sind und\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2. für die Überlassung elektronischer Dokumente\nan Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genann-                   „4. der Erklärung zur gesonder-\nten Ablichtungen.                                                   ten Feststellung nach den\n§§ 27, 28, 37 und 38 des\nEine Übermittlung durch den Steuerberater per Te-                       Körperschaftsteuergesetzes   1/\n10 bis 5/10\nlefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.                    einer vollen Gebühr nach\n(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst                         Tabelle A (Anlage 1);\nsich nach den für die Dokumentenpauschale im                            Gegenstandswert ist die\nVergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergü-                           Summe\ntungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der                           a) des steuerlichen Einla-\nDokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in                              genkontos (§ 27 Abs. 2\nderselben Angelegenheit und in gerichtlichen Ver-                           Satz 1 des Körper-\nfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu be-                            schaftsteuergesetzes),\nrechnen.“\nb) des durch Umwandlung\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                                               von Rücklagen entstan-\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 Euro“                            denen Nennkapitals\ndurch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.                                   (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des\nKörperschaftsteuerge-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „15 Euro“                           setzes),\ndurch die Angabe „20 Euro“, die Angabe „31 Eu-\nro“ durch die Angabe „35 Euro“, die Angabe                          c) des Körperschaftsteuer-\n„56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ und die                            guthabens (§ 37 Abs. 2\nSatz 4 des Körper-\nWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“\nschaftsteuergesetzes)\nersetzt.\nund\n11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) des Endbetrags/fortge-\n„Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein                          schriebenen Endbetrags\nerstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber                           im Sinne des § 36 Abs. 7\nVerbraucher, so kann der Steuerberater, der erst-                           des Körperschaftsteuer-\nmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch ge-                                gesetzes aus dem Teil-\nnommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro                               betrag im Sinne des § 30\nfordern.“                                                                   Abs. 2 Nr. 2 des Körper-\nschaftsteuergesetzes in\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\nder Fassung des Arti-\na) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 153                               kels 4 des Gesetzes vom\nder Abgabenordnung)“ gestrichen.                                        14. Juli 2000 (BGBl. I\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Steuer-                                S. 1034) - (§ 38 Abs. 1\nschuldverhältnis“ die Wörter „oder aus zollrecht-                       Satz 1 und 2 des Kör-\nperschaftsteuergeset-\nlichen Bestimmungen“ eingefügt.\nzes),\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\njedoch mindestens 12 500\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Euro;“.\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„3. der Körperschaftsteuerer-                              „5. der Erklärung zur Gewerbe-\nsteuer                       1/    bis 6/\nklärung ohne die Erklärung                                                                 10        10\nzur gesonderten Feststel-                                  einer vollen Gebühr nach\nlung nach den §§ 27, 28, 37                                Tabelle A (Anlage 1);\nund 38 des Körperschaft-                                   Gegenstandswert ist der\nsteuergesetzes               2/\n10 bis 8/10                Gewerbeertrag vor Berück-\neiner vollen Gebühr nach                                   sichtigung des Freibetrags\nTabelle A (Anlage 1);                                      und eines Gewerbeverlus-\nGegenstandswert ist das                                    tes, jedoch mindestens\nEinkommen vor Berück-                                      6 000 Euro;“.\nsichtigung eines Verlustab-\nzugs, jedoch mindestens                            dd) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Hun-\ndert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006              2907\nee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                          bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5\nSatz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“\n„7. der Umsatzsteuer-Voran-\nmeldung                       1/    bis 6/10             durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3\n10\neiner vollen Gebühr nach                                 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nTabelle A (Anlage 1); Ge-                            cc) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird\ngenstandswert sind 10 Pro-                               durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nzent der Summe aus dem                                   Nummern 6 bis 12 werden angefügt:\nGesamtbetrag der Entgelte\nund der Entgelte, für die der                            „6. für die Anfertigung eines Antrags auf Er-\nLeistungsempfänger Steuer-                                   teilung einer Freistellungsbescheinigung\nschuldner ist, jedoch min-                                   nach § 48b des Einkommensteuergeset-\ndestens 500 Euro;“.                                          zes;\nff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                              7. für die Anfertigung eines Antrags auf Al-\ntersvorsorgezulage nach § 89 des Ein-\n„8. der Umsatzsteuererklärung                                     kommensteuergesetzes;\nfür das Kalenderjahr ein-\nschließlich ergänzender An-                              8. für die Anfertigung eines Antrags auf\nträge und Meldungen           1/\n10 bis 8/10                 Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4\neiner vollen Gebühr nach                                     des Einkommensteuergesetzes;\nTabelle A (Anlage 1); Ge-                                9. für die Anfertigung eines Antrags auf Ver-\ngenstandswert sind 10 Pro-                                   wendung für eine eigenen Wohnzwecken\nzent der Summe aus dem                                       dienende Wohnung im eigenen Haus\nGesamtbetrag der Entgelte                                    nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Ein-\nund der Entgelte, für die der\nkommensteuergesetzes;\nLeistungsempfänger Steuer-\nschuldner ist, jedoch min-                               10. für die Anfertigung eines Antrags auf\ndestens 6 000 Euro;“.                                        Festsetzung des Rückzahlungsbetrags\nnach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngg) In Nummer 15 werden das Wort „Lohnsteu-                           gesetzes;\neranmeldung“ durch das Wort „Lohnsteuer-\nAnmeldung“ und die Wörter „vom Hundert“                       11. für die Anfertigung eines Antrags auf\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                                 Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes;\nhh) In Nummer 16 werden die Wörter „der Zölle“\n12. für die Anfertigung eines Antrags auf Ge-\ndurch die Wörter „der Einfuhr- und Ausfuhr-\nwährung der Zulage nach Neubegrün-\nabgaben“ ersetzt.\ndung der unbeschränkten Steuerpflicht\nii) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:                                 nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes.“\n„20. von Anträgen auf Steuer-\nvergütung nach § 4a des                    14. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nUmsatzsteuergesetzes        1/\n10 bis 6/10        „(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläu-\neiner vollen Gebühr nach                       terungsberichts zur Ermittlung des Überschusses\nTabelle A (Anlage 1);\nder Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben\nGegenstandswert ist die\nbeantragte Vergütung;“.                        erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen\nGebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegen-\njj) Am Ende der Nummer 24 wird der abschlie-              standswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.“\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt           15. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund folgende Nummer 25 wird angefügt:\n„Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn\n„25. der Anmeldung über den                           nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuerge-\nSteuerabzug von Bauleis-                       setzes.“\ntungen                      1/\n10 bis 6/10\n16. In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193\neiner vollen Gebühr nach\nTabelle A (Anlage 1); Ge-                      der Abgabenordnung)“ durch die Angabe „Außen-\ngenstandswert ist der an-                      oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Arti-\ngemeldete Steuerabzugs-                        kel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\nbetrag (§§ 48 ff. des Ein-                     vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollko-\nkommensteuergesetzes),                         dex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,\njedoch mindestens                              1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt\n1 000 Euro.“                                   durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Euro-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Lohnsteuerermäßi-              päischen Parlaments und des Rates vom 13. April\ngung“ durch das Wort „Lohnsteuer-Ermäßigung“              2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist,\nersetzt.                                                  in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.\n17. § 31 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 31\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Grundbesitz“ die Wörter „oder einer Fest-                                Besprechungen\nstellungserklärung nach § 138 des Bewer-                 (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit\ntungsgesetzes“ eingefügt.                             Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der","2908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\nSteuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr              einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die\nnach Tabelle A (Anlage 1).                                    Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem\n(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der              die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.\nSteuerberater an einer Besprechung über tatsäch-              Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10,\nliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der            in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10\nBehörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit             und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von\n6/\ndem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem                  10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)\nDritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese          nicht übersteigen.\nGebühr nicht für die Beantwortung einer mündli-                   (6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungs-\nchen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.“              verfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vo-\n18. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                     rausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die\nSumme dieser Gebühr und der Gebühr nach Ab-\n„3. a)    die Ableitung des steuerli-                         satz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-\nchen Ergebnisses aus dem                            lage 5) nicht übersteigen.\nHandelsbilanzergebnis        2/\n10 bis 10/\n10\n(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung\nb)  die Entwicklung einer Steu-                         der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschie-\nerbilanz aus der Handelsbi-                         benden oder hemmenden Wirkung ist zusammen\nlanz                         5/\n10 bis 12/\n10“.     mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegen-\n19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           heit.\n„(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung ei-              (8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder\nner Buchführung, einzelner Konten, einzelner Pos-             teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhe-\nten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer             bung, Änderung oder Berichtigung des mit einem\nÜberschussrechnung oder von Bescheinigungen                   Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so\nfür steuerliche Zwecke und für die Berichterstat-             erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mit-\ntung hierüber die Zeitgebühr.“                                gewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Ge-\nbühr nach Tabelle E (Anlage 5).“\n20. § 40 wird wie folgt gefasst:\n„§ 40                            21. Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben.\nVerfahren vor den Verwaltungsbehörden              22. § 44 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren                                    „§ 44\nvor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater                        Verwaltungsvollstreckungsverfahren\neine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen\nAuf die Vergütung des Steuerberaters im Verwal-\nGebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von\ntungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften\nmehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E\ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai\n(Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tä-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch\ntigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I\nsich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art,\nS. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinnge-\ndas weder schwierige rechtliche Ausführungen\nmäß anzuwenden.“\nnoch größere sachliche Auseinandersetzungen ent-\nhält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr\nnach Tabelle E (Anlage 5).                                                         Artikel 16\n(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10                                Änderung des\nbis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-                        Melderechtsrahmengesetzes\nlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwal-               Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der\ntungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1           Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),\nvorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.                    zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes\n(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10         vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie\nbis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-        folgt geändert:\nlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang           1. § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nmit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach\n„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des\n§ 24 erhält.\nEinwohners in Besteuerungsverfahren das Vor-\n(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsver-                läufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6\nfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 voraus-                   Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifika-\ngeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe die-                  tionsnummer nach § 139b der Abgabenord-\nser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10                   nung,“.\neiner vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht\n2. In § 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „genannte An-\nübersteigen.\ngabe“ durch die Wörter „genannten Angaben“ er-\n(5) Wird der Steuerberater in derselben Angele-           setzt.\ngenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der\nGegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so         3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nerhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren           „Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2\nAuftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2           Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der\num 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10             Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006               2909\n4. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen\n„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10,               Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemu-\nsoweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2                tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme\nNr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bear-                 durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent-\nbeitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17              scheidend.“\nAbs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fort-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8                „Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,\nabgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Mel-                 die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeuten-\nderechts der Länder unmittelbar.“                                  den Nutzung zugeführt werden können, gilt das\nGrundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt\nArtikel 17                                   eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahres-\nÄnderung der Ersten                                miete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung                           Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3\nanzusetzenden Werts beträgt.“\nIn § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-\nübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 1689), die durch die Verordnung vom 13. Juli 2005                      „(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks\n(BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird nach der                   bestimmt sich nach seiner Fläche und dem um\nZahl „2701“ ein Komma und die Zahl „2702“ eingefügt.                   20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196\ndes Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden\nArtikel 18                                   Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                            Gutachterausschüssen nach dem Baugesetz-\nbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzu-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bo-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt\ndenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachter-\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-\nausschuss zuletzt zu ermitteln war. Besteht für\nber 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:\nden Gutachterausschuss keine Verpflichtung,\n1. § 138 wird wie folgt gefasst:                                      nach § 196 des Baugesetzbuchs einen Boden-\n„§ 138                                   richtwert zu ermitteln, ist der Bodenwert aus den\nWerten vergleichbarer Flächen abzuleiten und\nFeststellung von Grundbesitzwerten                      um 20 Prozent zu ermäßigen.“\n(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti-         3. § 146 wird wie folgt geändert:\ngung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-\nverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festge-                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nstellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                            „(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist\n(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land-              das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt\nund forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-                   vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die\ntriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2                  Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes\nsind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der                     (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt,\n§§ 139 bis 144 zu ermitteln.                                      das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der be-\nbauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Ver-\n(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund-             einbarungen für den Zeitraum von zwölf Mona-\nvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne                    ten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht\ndes § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte                   einzubeziehen.“\nunter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70\ngilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentü-                   „(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die üb-\nmers eines Grundstücks an anderem Grundvermö-                     liche Miete für solche Grundstücke oder Grund-\ngen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflä-                 stücksteile,\nchen oder Garagen) abweichend von Absatz 2                        1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorüberge-\nSatz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzube-                   hendem Gebrauch oder unentgeltlich über-\nziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem                          lassen sind,\nGrundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entspre-\n2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um\nchend anzuwenden.\nmehr als 20 Prozent von der üblichen Miete\n(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-                 abweichenden tatsächlichen Miete überlas-\nmeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteue-                   sen hat.\nrungszeitpunkt niedriger ist als der nach den\nDie übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,\n§§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine\nLage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichba-\nWert als Grundbesitzwert festzustellen.“\nre, nicht preisgebundene Grundstücke von frem-\n2. § 145 wird wie folgt geändert:                                     den Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               satz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.\nUngewöhnliche oder persönliche Verhältnisse\n„(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstü-                  bleiben dabei außer Betracht.“\ncke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude\nbefinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-              c) Absatz 7 wird aufgehoben.\npunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als              d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.","2910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\n4. § 148 wird wie folgt gefasst:                                    (6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als\nBestandteil des Grundstücks noch als gesondertes\n„§ 148\nRecht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des\nErbbaurecht                               Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erb-\n(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht               baurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzu-\nbelastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitz-             ziehen.“\nwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten       5. Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt:\nGrundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des                                   „§ 148a\nErbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen,\nder sich für den Grund und Boden einschließlich                     Gebäude auf fremdem Grund und Boden\nder Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe,                      (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Bo-\nwenn die Belastung nicht bestünde.                            den ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\nDer Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und\n(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf\nBodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des\ndie wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-\nGebäudes zuzurechnen.\nstücks.\n(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzu-\n(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirt-          wenden.“\nschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die\nDauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt               6. § 149 wird wie folgt gefasst:\nmindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer                                        „§ 149\ndes belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erb-                    Grundstücke im Zustand der Bebauung\nbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Ge-\nbäudes entsprechende Entschädigung zu leisten                    (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung\nhat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Be-                liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen\nsteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist              wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht\neine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Ge-                bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-\nbäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirt-         ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung\nschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer                von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung\nDauer dieses Rechts von                                       des Gebäudes führen.\nunter 40 bis zu 35 Jahren                90 Prozent              (2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zu-\nunter 35 bis zu 30 Jahren                85 Prozent           grundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die\nunter 30 bis zu 25 Jahren                80 Prozent           nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen\nunter 25 bis zu 20 Jahren                70 Prozent           wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäu-\nunter 20 bis zu 15 Jahren                60 Prozent           dewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne\nunter 15 bis zu 10 Jahren                50 Prozent           Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Ge-\nunter 10 bis zu 8 Jahren                 40 Prozent           bäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten\nunter 8 bis zu 7 Jahren                  35 Prozent           Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits\nunter 7 bis zu 6 Jahren                  30 Prozent           bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht\nunter 6 bis zu 5 Jahren                  25 Prozent           bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit\nunter 5 bis zu 4 Jahren                  20 Prozent           dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der\nunter 4 bis zu 3 Jahren                  15 Prozent           dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt\nunter 3 bis zu 2 Jahren                  10 Prozent           entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten\nunter 2 Jahren bis zu 1 Jahr               5 Prozent          Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den\nunter 1 Jahr                              0 Prozent.          Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit\nAuf die wirtschaftliche Einheit des belasteten                des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.\nGrundstücks entfällt der verbleibende Teil des Ge-               (3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der\nbäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Ge-             Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.“\nbäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen            7. Nach § 150 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-\nWerts, ist der dem Eigentümer des belasteten                  fügt:\nGrundstücks entschädigungslos zufallende Anteil                                  „Fünfter Abschnitt\nentsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des\nErbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi-                               Gesonderte Feststellungen\ngung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt\naußer Betracht.                                                                        § 151\nGesonderte Feststellungen\n(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grund-\nstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des                   (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgaben-\nnach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der ver-           ordnung) sind\nbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem                 1. Grundbesitzwerte (§ 138),\nWert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grund-                2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96)\nstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des                oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97\nGrund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und                     Abs. 1a),\nder Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu er-               3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nmitteln.                                                          im Sinne des § 11 Abs. 2,\n(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbau-              4. der Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3\nrechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                   genannten Vermögensgegenständen und von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006               2911\nSchulden, die mehreren Personen zustehen                      pitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im In-\n(§ 3),                                                        land oder, wenn sich der Ort der Geschäftslei-\nwenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine                  tung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in\nandere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von                dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz\nBedeutung sind. Die Entscheidung über eine Be-                    hat;\ndeutung für die Besteuerung trifft das für die Fest-          4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das\nsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung                 Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung\nnach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.                     des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im In-\n(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbe-                  land nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in des-\nsitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen                     sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermö-\ngens befindet.\n1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-\ntriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebe-                                        § 153\ntrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten),\nauch über den Gewerbebetrieb;                                                Erklärungspflicht,\nVerfahrensvorschriften für die\n2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit                 gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist\nund bei mehreren Beteiligten über die Höhe des\nAnteils, der für die Besteuerung oder eine andere            (1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen\nFeststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb               Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Be-\ndurch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zu-              deutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklä-\nrechnung auf die Erbengemeinschaft.                       rung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststel-\nlungserklärung muss mindestens einen Monat be-\n(3) Gesondert festgestellte Grundbesitzwerte               tragen.\nsind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden\nFeststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit un-            (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehre-\nverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die           ren Personen zuzurechnen oder ist eine Personen-\nerste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhält-                gesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Ei-\nnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä-             gentümer, kann das Finanzamt auch von der Ge-\nrungspflichtige kann eine von diesem Wert abwei-              meinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer\nchende Feststellung des Grundbesitzwerts nach                 Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch,\nden Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch              wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am\nAbgabe einer Feststellungserklärung beantragen.               Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist.\n(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der               (3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\ngesonderten Feststellung.                                     kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft\ndie Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.\n(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind\nauch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerb-                (4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung ei-\nsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt               genhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungs-\nentsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.                  pflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststel-\nlung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit\n§ 152                               von der Erklärungspflicht befreit.\nÖrtliche Zuständigkeit                          (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist\nentsprechend anzuwenden.\nFür die gesonderten Feststellungen ist örtlich zu-\nständig:\n§ 154\n1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das\nBeteiligte am Feststellungsverfahren\nFinanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück,\ndas Betriebsgrundstück oder der Betrieb der                  (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt\nLand- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das             1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststel-\nGrundstück, das Betriebsgrundstück oder der                   lung zuzurechnen ist,\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die\n2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer\nBezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der\nFeststellungserklärung aufgefordert hat.\nwertvollste Teil liegt;\n(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist\n2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das\nder Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesell-\nFinanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-\nschaft bekannt zu geben.\nleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebe-\ntrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Fi-\nnanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte –                                    § 155\nbei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich                            Rechtsbehelfsbefugnis\nbedeutendste – unterhalten wird, und bei freibe-             Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den\nruflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen             Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne\nBezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend aus-            des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren\ngeübt wird;                                               Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz\n3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das            der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist.\nFinanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-           § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanz-\nleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Ka-         gerichtsordnung gelten nicht.","2912         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006\n§ 156                              S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nAußenprüfung                            vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nEine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteue-\nrungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154            1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und zum je-\nAbs. 1) zulässig.“                                               weiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbe-\n8. Der bisherige § 151 wird § 157.                                  wertung maßgebenden Zeitpunkt“ gestrichen.\n9. Der bisherige § 152 wird § 158 und sein Absatz 1            2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der letz-\nwie folgt gefasst:                                               ten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes“ gestri-\n„(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des                  chen.\nArtikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeit-                                   Artikel 20\npunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwen-\nden.“                                                                                Inkrafttreten\n10. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nSatz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1         Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nund Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und\nAbs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81              (2) Artikel 1 Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wir-\nSatz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90        kung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.\nAbs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2,           (3) Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\n§ 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2              1. Januar 2005 in Kraft.\nBuchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1,\n§ 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146                 (4) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 8 Buch-\nAbs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und           stabe a, Nr. 11, 27, 43 Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt\nin den Anlagen 9 und 9a werden jeweils die Wörter           mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n(5) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee\n11. In § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Satz 2 und            tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.\nAbs. 4 wird jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch\ndas Wort „Prozentsatz“ ersetzt.                                 (6) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3, 4, 5,\n12. In § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 2 und § 81         6, 8 Buchstabe b, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuch-\nSatz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch           stabe dd, Nr. 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 28, 31, 34\ndas Wort „Prozentsätze“ ersetzt.                            Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 38, 41, 42, 43\nBuchstabe g, k, l Doppelbuchstabe cc, Buchstabe m,\nArtikel 19                              n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die\nArtikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11\nÄnderung des Baugesetzbuchs                         bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10,\n§ 196 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-               Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die\nkanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I                    Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}