{"id":"bgbl1-2006-6-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":6,"date":"2006-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_6.pdf#page=11","order":3,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2006-01-27T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":11,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                                     287\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 27. Januar 2006\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2                       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage XXVI\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                             (aufgehoben)“ wie folgt gefasst:\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),                                            „Anlage XXVI Maßnahmen gegen die Verunreinigung\nder Luft durch Partikel von Kraftfahr-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                                            zeugen mit Selbstzündungsmotor“.\nwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c,\ne und t des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                       2. § 47 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919),                                                                a) In Absatz 3 werden die Wörter „mit einer zulässi-\ngen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg“\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                              gestrichen.\nwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                                            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und                                   „(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit\nNr. 5a in Verbindung mit Abs. 2a des Straßenver-                             Selbstzündungsmotor gelten als besonders parti-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              kelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und                                   in Anlage XXVI Nr. 2 festgelegten Minderungsstu-\n– auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                            fen entsprechen.“\n§ 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der\n3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 23\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September\nAbs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personen-\n2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteilig-\nkraftwagen“) aufgehoben.\nten Kreise:\n4. Nach der Anlage XXV wird die aus dem Anhang dieser\nArtikel 1                                        Verordnung ersichtliche Anlage XXVI eingefügt.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                                             Artikel 2\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), wird wie                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nfolgt geändert:                                                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),\ngeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet\nworden.","288                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nA n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 4\n„Anlage XXVI\n(zu § 47 Abs. 3a)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor\nInhaltsverzeichnis\n1.     Allgemeines\n1.1    Anwendungsbereich\n1.2    Begriffsbestimmungen und Abkürzungen\n2.     Definitionen der Minderungsstufen\n2.1    Nachrüstungsstand\n2.1.1 Stufe PM 1\n2.1.2 Stufe PM 2\n2.1.3 Stufe PM 3\n2.1.4 Stufe PM 4\n2.2    Erstausrüstungsstand\n2.2.1 Stufe PM 5\n3.     Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme\n3.1    Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme\n3.2    Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems\n3.3    Durchführung des Dauerlaufs\n3.3.1 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1\n3.3.2 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h\n3.3.3 Nach einem innerstädtischen Fahrprofil\n3.4    Prüfungen im Dauerlauf\n3.5    Abgasuntersuchung\n3.6    „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf\n3.7    Abgasmessungen während des Dauerlaufs\n3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ\n3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2\n3.8    Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems\n3.8.1 Partikelemission\n3.8.2 Rückhaltegrad\n3.8.3 Rückhaltegrad während der Rußoxidation\n3.8.4 Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“\n3.8.5 Limitierte Schadstoffe\n3.8.6 Trübungsmessungen\n4.     Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\n4.1    Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien\n4.2    Auswahl der Prüffahrzeuge\n4.3    Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2\n4.4    Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand\n4.5    Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie\n4.5.1 Partikelemission\n4.5.2 Kraftstoffverbrauch in CO2\n4.5.3 Limitierte Schadstoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                289\n5.    Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme\n5.1   Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme\n5.2   Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems\n5.3   Rückhaltegrad\n5.4   Ki-Faktor\n5.5   Limitierte Schadstoffe\n5.6   Kraftstoffverbrauch in CO2\n5.7   Trübungskoeffizient\n5.8   Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\n6.    Genehmigung\n6.1   Neue Kraftfahrzeuge\n6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\n6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\n6.2   Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge\n6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\n6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\n6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung\n7.    Genehmigungsbehörde\n8.    Rücknahme der Genehmigung\n9.    Zusätzliche Anforderungen\n9.1   Betriebsverhalten\n9.2   Geräuschverhalten\n9.3   Additivierung\n9.4   Elektromagnetische Verträglichkeit\n10.   Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem\n10.1  Einbau\n10.2  Abnahme\nAnhang I    Übersicht über Prüfabläufe\n1.          Ungeregelte Partikelminderungssysteme\n1.1         Partikelminderungssystem\n1.2         Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\n2.          Geregelte Partikelminderungssysteme\n2.1         Partikelminderungssystem\n2.2         Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\nAnhang II   Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug\nnach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b\nAnhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3\nAnhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und\nerforderliche Unterlagen\nAnhang V    Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems\nzur Vorlage bei der Zulassungsbehörde","290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\n1.  Allgemeines\n1.1 Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen\nmit Selbstzündungsmotor, die\n1. durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder\n2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden\nnach § 47 Abs. 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als\n– Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nr. 1\n– Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1\nder Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die durch die\nRichtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1) geändert worden ist, die mit\nSelbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur\nÄnderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 58), geändert durch die Richtlinie\n2003/17/EG vom 3. März 2003 (ABl. EU Nr. L 76 S. 10), betrieben werden.\nDiese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der\nKraftfahrzeuge vorgesehen sind.\n1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen\nBeladungszustand:\nKonstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen\nohne externe Regenerationsmaßnahmen.\nBypassverhältnis:\nVerhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt unge-\nreinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filter-\neintrittsquerschnitt.\nGeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad\nvon mindestens 90 % besitzt.\nKi-Faktor:\nVerhältnis jedes limitierten Schadstoffes „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch rege-\nnerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch rege-\nnerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.\nKontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme\noder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines\nPartikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.\nNEFZ:\nNeuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1).\nUngeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhalte-\ngrad zwischen 30 % und 쏝 90 % besitzt.\nPartikelminderungssystem:\nEine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodyna-\nmische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an\nelektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssyste-\nmen.\nPartikelminderungssystemfamilie:\nFamilie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Überein-\nstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                 291\nPeriodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (z. B. elek-\ntrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können\ndie Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen.\nRückhaltegrad:\nVerhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse\nim Ausgangszustand des Fahrzeugs gemessen im NEFZ.\n„Worst-Case-Regeneration“:\nRegeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem\nDauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss\nim Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminde-\nrungssystems.\nAbkürzungen :\nη:       Rückhaltegrad\nfa :     Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I\nfb:      Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II\nfc:      Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III\nfD:      Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen\nfd:      Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen\nMpi:     gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen\nMsi:     über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)\nMri:     Emission während der Regeneration (NEFZ)\nNg:      nachgerüsteter Zustand\nPI:      arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I\nPII:     arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II\nPIII:    arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III\nPIVT2:   arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ\nPIV:     arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV\nPMS:     Partikelminderungssystem\nPNg:     arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen\nPNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e\nPNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g\nPNFG:    Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geregeltes System einer Familie, gemessen\nnach Anhang I Nr. 2.2 Buchstabe e\nPS:      arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand\n(ohne PMS)\nVF:      Volumen des Partikelminderungssystems\nVH:      Hubvolumen des Motors\n2.    Definitionen der Minderungsstufen\nPersonenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,\n2.1   sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüs-\ntet worden sind (Nachrüstungsstand) als\n2.1.1 Stufe PM 1, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpa-\npieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder\nb) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47\nAbs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für\ndie Gruppen II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden","292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nund mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden\nsind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht über-\nschritten wird;\n2.1.2 Stufe PM 2, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern ent-\nsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder\nEuro 4 beschrieben sind oder\nb) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47\nAbs. 3 Nr. 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenz-\nwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I ein-\ngehalten werden\nund mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden\nsind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht über-\nschritten wird;\n2.1.3 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und\nmit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden\nsind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht über-\nschritten wird;\n2.1.4 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit\neinem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind\nund das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschrit-\nten wird;\n2.2   sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als\n2.2.1 Stufe PM 5, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwer-\nte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 2 500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des\nAnhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der\njeweils genannten Fassung einhalten und\nb) bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die\nVoraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.\n3.    Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme\nDer Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,\nmuss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähig-\nkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder\nbis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewähr-\nleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme\naußer Funktion setzen.\n3.1   Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme\nDas ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:\na) Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),\nb) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/\nVliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/\nKugel-/Faserdurchmesser),\nc) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),\nd) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),\ne) Volumen 앐 20 %,\nf)  Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),\ng) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),\nh) Art der Additivierung (falls vorhanden),\ni)  Typ des Additivs (falls vorhanden),\nj)  Bypassverhältnis,\nk) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006               293\nWeiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):\nDem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall\nweiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:\na) nicht älter als fünf Jahre sind,\nb) nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und\nWegstreckenzähler) und\nc) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder\nd) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebs-\nerlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen\nOxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).\nWird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit\ndem Partikelminderungssystem zu erneuern.\n3.2   Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems\nFür die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktions-\ntüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4 000 km durchgeführt\nwerden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie\ndessen Wirkungsgrad.\nDas dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeu-\ngen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Parti-\nkelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten.\nSofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei\n2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tat-\nsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von\n2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).\nDas für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der ange-\nstrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbe-\nreich zwischen 65 % und 130 % bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.\nAls Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädti-\nschem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richt-\nlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) anzuwenden.\n3.3   Durchführung des Dauerlaufs\nDer Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4 000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antrag-\nstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftrag-\nten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.\n3.3.1 Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils\ndes NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.\n3.3.2 Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem\n(Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit\nvon 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht\nüberschritten werden.\n3.3.3 Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begut-\nachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht.\nDabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 – 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter\n70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 % und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis\n70 km/h unter 10 % (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmit-\ntelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter\n300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 % der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs\nsind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Par-\ntikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.\n3.4   Prüfungen im Dauerlauf\nDie Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I\nNr. 1.1\na) vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),\nb) nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und\nc) nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und\nd) nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)\ndurchgeführt.","294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nVor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im\nAusgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.\nDer Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen\nim Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmes-\nsung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads\nheranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau\ndarf 15 % nicht überschreiten.\n3.5   Abgasuntersuchung\nSollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen\nnach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.\n3.6   „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf\nZur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird\nnach den 4 000 km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration“\ndurchgeführt.\nDie thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die\nMotorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der\nPartikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug ver-\nbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vor-\ngenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 ˚C aufge-\ntreten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden.\nBei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regenera-\ntion“ auf der Straße erfolgen.\nSofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminde-\nrungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.\nIn allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Parti-\nkelemission darf um nicht mehr als 15 % von der Partikelemission PNg abweichen.\nDarüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die\ndabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen\nsind.\n3.7   Abgasmessungen während des Dauerlaufs\n3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:\nDie Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS ), Zustand I (Grundvermessung) (PI ), Zustand II (PII ),\nZustand III (PIII ) und Zustand IV (PIV ) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messun-\ngen nicht mehr als 15 % voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.\n3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:\n– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOx S ) und\n(CO2 S );\n– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC( I, II, III), CO(I, II, III),\nNOx (I, II, III) und CO2 (I, II, III) ). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht berück-\nsichtigt.\n3.8   Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems\nDie Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien er-\nfüllt sind:\n3.8.1 Die Partikelemission mit PNg = (fa • PI + fb • PII + fc • PIII ) / (fa +fb + fc ) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem\nGrenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als\n2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.\n3.8.2 Der Rückhaltegrad η = 1 – (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 %) erreichen mit PS = (PS1 + PS2 ) / 2.\n3.8.3 Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 – (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus\ndem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 %) erreichen.\n3.8.4 Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.\n3.8.5 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der\nursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.\n3.8.6 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten\nZustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006               295\n4.    Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\nFahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen)\nunter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.\n4.1   Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien\n4.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereiches eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Num-\nmer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträ-\nger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwen-\ndungsbereiches eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüf-\nfahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.\n4.1.2 Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien\nübereinstimmen:\n–   Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften\nFahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in\nden Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)\n–   Saugmotor, aufgeladener Motor\n–   Schadstoffklassen:\nº   Klasse I:   Euro 1, Euro 2\nº   Klasse II: D3, Euro 3\nº Klasse III: D4, Euro 4\n–   Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahr-\nzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten\nKraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr\nals 30 ºC – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.\n4.2   Auswahl der Prüffahrzeuge\nDie Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:\n4.2.1 Prüffahrzeug I:\n–   maximale Leistung im Verwendungsbereich\n–   größtes Filtervolumen (VFI )\n–   höchste Schwungmassenklasse\n–   häufig verbaute Getriebekonfiguration\n–   hohe häufig auftretende Rollenlast\n4.2.2 Prüffahrzeug II:\n–   niedrigste Leistung im Verwendungsbereich\n–   kleinstes Filtervolumen (VFII )\n–   kleinste Schwungmassenklasse\n–   häufig verbaute Getriebekonfiguration\n–   geringste häufig auftretende Rollenlast\nSollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers\ndurch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2\nabdecken.\n4.3   Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2\nDie Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15 000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müs-\nsen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer\nursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwen-\nden.\nDer Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.\nFahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungs-\nfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmas-\nsenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.\n4.4   Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand\n4.4.1 Die Fahrzeuge werden durch 2 • 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nr. 1.2).\n4.4.2 Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:\n–   Ausgangszustand;\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente","296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\n–    Nachrüststand;\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.\n4.4.3   Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:\n–    Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen\n–    Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.\n4.5     Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahr-\nzeugfamilie\nDie Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als be-\nstanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\n4.5.1   Partikelemission\n4.5.1.1 Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Min-\nderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mit-\ntelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.\n4.5.1.2 Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 – (PNgFe / ((PS1F+ PS2F) /2)) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3\n(= 30 %) betragen.\n4.5.1.3 PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert\naus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.\n4.5.1.4 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten\nZustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.\n4.5.2   Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszu-\nstand um nicht mehr als 4 % übersteigen.\n4.5.3   Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der\nursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.\n5.      Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme\nDer Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,\nmuss durch die in Anhang I Nr. 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit\ndieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu\neiner Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet\nist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer\nFunktion setzen.\n5.1     Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme\nEs gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 (ECE-R 83) über einheitliche\nBedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem\nMotor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13 Nr. 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).\n5.2     Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems\nBei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt\ngemäß ECE-R 83, Anhang 13 Nr. 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit\nMPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).\n5.3     Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 – (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindes-\ntens 0,9 (= 90 %) betragen.\n5.4     Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit\nKi = Mpi / Msi.\n5.5     Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmes-\nsungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe\nnicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen\nim Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.\n5.6     Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um\nnicht mehr als 4 % übersteigen.\n5.7     Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nr. 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenz-\nwert nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006               297\n5.8   Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\nFahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß den Übereinstimmungskrite-\nrien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nr. 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der\nFamilie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des\nKi-Faktors nach Nummer 5.4 gemessen nach Anhang I Nr. 2.2 erfüllt sind.\n6.    Genehmigung\n6.1   Neue Kraftfahrzeuge\n6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\nBei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderun-\ngen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für\nden Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Geneh-\nmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeu-\nge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur aus-\nstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmun-\ngen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.\n6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nBei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat\nder mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahr-\nzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herange-\nzogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenen-\nfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das\nAbgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf\nJahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht\nwird, wesentlich verschlechtern wird.\n6.2   Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge\n6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\nFür den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Num-\nmer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der\nfür den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der\nGenehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraft-\nfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II\nnur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwertes bisher alle Bestim-\nmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.\n6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nBei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat\nder mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahr-\nzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herange-\nzogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenen-\nfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das\nAbgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf\nJahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht\nwird, wesentlich verschlechtern wird.\n6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung\nSollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von\nbereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungs-\nsystem eine\na) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder\nb) Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach\nder ECE-R 83 erforderlich.\nIm Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer\nder Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelhei-\nten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebser-\nlaubnis.\nWird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungs-\nsystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG\noder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung\nmit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträg-\nlicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hin-","298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die\nTeile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeugher-\nsteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teile-\nnummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung\nnach Anhang V beizufügen.\n7.     Genehmigungsbehörde\n7.1    Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flens-\nburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.\n7.2    Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei\noder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeu-\ngen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird,\ndas diese Anlage beinhaltet.\n8.     Rücknahme der Genehmigung\nEine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmi-\ngung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus\nder Genehmigung verstoßen hat.\n9.     Zusätzliche Anforderungen\n9.1    Betriebsverhalten\nDurch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens\nund keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.\n9.2    Geräuschverhalten\nPartikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten las-\nsen.\n9.3    Additivierung\nHandelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklä-\nrung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit\nder Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.\n9.4    Elektromagnetische Verträglichkeit\nWerden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des\n§ 55a entsprechen.\n10.    Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem\n10.1   Einbau\n10.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der\nAbgasuntersuchung nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 3.2 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt\ndurchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt\nwerden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.\n10.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern\nerforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaub-\nnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage\nstellen.\n10.2   Abnahme\nDer ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind\na) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat,\nauf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur\nVorlage bei der Zulassungsbehörde oder\nb) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch\neinen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf\neiner Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V\nzu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006               299\nAnhang I\n(zu Nr. 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5)\nÜbersicht über Prüfabläufe\n1.   Ungeregelte Partikelminderungssysteme\n1.1  Partikelminderungssystem:\nAusgangszustand S1:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie\nEinbau Partikelminderungssystem\nZustand I (Grundvermessung):\nd) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ne) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2 000 km Dauerlauf\nZustand II:\nf) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ng) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2 000 km Dauerlauf bis 4 000 km gesamt\nZustand III:\nh) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ni) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nk) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung\n„Worst-Case-Regeneration“\nZustand IV (thermisch gealterter Zustand):\nl) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nm) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nAusbau Partikelminderungssystem\nAusgangszustand S2:\nn) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\no) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\np) AU Trübungskoeffizient Serie\n1.2  Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\nAusgangszustand S1F:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) AU Trübungskoeffizient Serie","300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nEinbau des Partikelminderungssystems\nNachrüstzustand NgF:\nd) Systemvorbereitung: 10 x NEFZ\ne) Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)\nf) Systemstabilität: 10 x NEFZ\ng) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nh) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung\nAusbau des Partikelminderungssystems\nAusgangszustand S2F:\ni) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nk) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2.   Geregelte Partikelminderungssysteme\n2.1  Partikelminderungssystem:\nAusgangszustand S1G:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) AU Trübungskoeffizient Serie\nEinbau Partikelminderungssystem\nZustand IG (Grundvermessung):\nd) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ne) Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)\nf) Abgasmessung während der Regeneration\ng) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration\nh) AU Trübungskoeffizient Serie\nAusbau des Partikelminderungssystems\nAusgangszustand S2G:\ni) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nk) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2.2  Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\nHerstellervorschläge zur Vorkonditionierung\nAusgangszustand SFG:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) AU Trübungskoeffizient Serie\nEinbau des Partikelminderungssystems\nNachrüstzustand PNFG:\nd) Konditionierung: 7 x NEFZ\ne) Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)\nf) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                                    301\nAnhang II\n(zu Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b)\nBescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung\noder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug\nnach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b\nFahrzeughersteller:\nInhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:\nNummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:\n1                                2                                    3                   4                         5\nGenehmigung des             Eintragung der\nTyp und                            Typ-                            Emissions-\nPartikelminderungs-       Partikelminderungs-\nAusführung*)               Schlüsselnummer                       Schlüsselnummer\nsystems                     stufe\n*) Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen er-\nfüllen.\nEs wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 einge-\ntragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld\n„Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in An-\nhang III oder V.\nGegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforder-\nte Erklärung abgegeben worden.\nDatum: ........................................................................................\nUnterschrift: ................................................................................\n(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung\nder Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)","302                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nAnhang III\n(zu Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3)\nBescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nnach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3\nFahrzeughersteller:\nFahrzeug-Identifizierungsnummer:\n1                                      2                                         3                   4\nGenehmigung des      Eintragung der\nTyp-                              Emissions-\nPartikelminderungs- Partikelminderungs-\nSchlüsselnummer                     Schlüsselnummer\nsystems               stufe\nEs wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der\nin Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahr-\nzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der\n– Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben im Anhang V\n– Partikelminderungstufe PM 5 : als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“\ngekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach\nAnhang II , Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.\nEs ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem\nZeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zu-\nerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.\nTechnischer Dienst: ....................................................................\nDatum, Unterschrift: ...................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006             303\nAnhang IV\n(zu Nr. 3 oder 5)\nAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nnach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen\n1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nfür ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\n2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforde-\nrungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Ver-\nbindung mit § 22 StVZO erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vor-\ngabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.\n3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten\nTechnischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben\nist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind\nund bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI\neingehalten werden.\n4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminde-\nrungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt.\nNachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im\nRahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 % mög-\nlich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 % vergrö-\nßert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.","304                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nAnhang V\n(zu Nr. 10.2)\nAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau\neines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde\n1.        Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus\n1.1       Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs\nfestgestellt/hergestellt*) worden.\n1.2       Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminde-\nrungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikel-\nminderungssystems werden hiermit bestätigt.\n1.3       Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war\n– nicht erforderlich.*)\n– erforderlich und ist vorgenommen worden.*)\n2.        Angaben zum Kraftfahrzeug\n2.1       Amtliches Kennzeichen:\n2.2       Name und Anschrift des Fahrzeughalters:\n2.3       Fahrzeughersteller:\n2.4       Typ:\n2.5       Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\n2.6       Datum der Erstzulassung:\n2.7       Stand des Wegstreckenzählers:\n3.        Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)\n3.1       Hersteller des PMS:\n3.2       Typ/Ausführung:\n3.3       Genehmigungsnummer:\n3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*),\n3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*) oder\n3.3.3 Herstellerbescheinigung*) ist beigefügt.\n4.        Angaben zu den Fahrzeugpapieren:\n4.1       Durch die Ausrüstung mit dem unter Nr. 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug\ndie Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im\nFeld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:\n– „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\nAusführende Stelle: ....................................................................\n(Name, Anschrift, Kontrollnummer\nder anerkannten AU-Werkstatt)\n......................................................................................................\nOrt, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen."]}