{"id":"bgbl1-2006-6-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":6,"date":"2006-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Spielverordnung","law_date":"2006-01-27T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Spielverordnung\nVom 27. Januar 2006\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur                      der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I\nÄnderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005                         S. 425),\n(BGBl. I S. 3495) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustän-           zu 3. des § 33f Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und des § 60a\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                             Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                          der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I\n22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend                       S. 425) in Verbindung mit Artikel 58 des Zuständig-\nder Wortlaut der Spielverordnung in der seit dem 1. Janu-                  keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-                        (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des\nfassung berücksichtigt:                                                    Bundeskanzlers vom 18. Januar 1991 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember                         S. 157),\n1985 (BGBl. I S. 2245),                                           zu 5. des § 33f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung\n2. den am 26. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1                   mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der\nder Verordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBl. I                            Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\nS. 2392),                                                               1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit Artikel 56\nAbs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\n3. die am 2. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung vom                    vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-\n19. April 1993 (BGBl. I S. 460),                                        nisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\n4. den am 21. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-                      S. 3288) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\nkel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I                       des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\nS. 2254),                                                               1970 (BGBl. I S. 821),\n5. die am 1. Dezember 1999 in Kraft getretene Verord-                zu 8. des § 33f Abs. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 2\nnung vom 8. November 1999 (BGBl. I S. 2202),                            Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\n6. den nach Artikel 54 teils am 1. Januar 2002, teils am                   S. 202), von denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131\n1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Geset-                   Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),                            (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\n7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 7               zu 9. des § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-\ndes Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),                     dung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. den am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 der\n22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 33f\nVerordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547),\nAbs. 1 und 2 zuletzt durch Artikel 108 der Verord-\n9. die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene eingangs                       nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngenannte Verordnung.                                                    geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nzu 2. des § 33f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60a Abs. 2                          nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nSatz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung                            S. 3197).\nBerlin, den 27. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                 281\nVerordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n(Spielverordnung – SpielV)\nI. Aufstellung von Geldspielgeräten               Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf\njedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat\n§1                              die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils\nhöchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindes-\n(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht\ntens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblen-\n(Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in\nde in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen\n1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in            von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteober-\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-         kante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in       Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräu-\nBeherbergungsbetrieben,                                  me und Treppen außer Ansatz.\n2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder                  (3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\n3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchma-           denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und\ncher.                                                    Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld-\noder Warenspielgeräte aufgestellt werden.\n(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in\n1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-                                    § 3a\nlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-\nmärkten,                                                    Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielge-\nrät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulas-\n2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder      sen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1\n3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-            der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen\ngungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sport-     Betrieb erfüllt sind.\nhallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder\nJugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder\nin anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder                       II. Veranstaltung anderer Spiele\nBeherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tat-\nsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen\n1. Erlaubnispflichtige Spiele\nbesucht werden.\n§2                                                            §4\nEin Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht          Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spie-\n(Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden               les im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeord-\nnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld\n1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in         besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spiel-\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-         hallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in       soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unterneh-\nBeherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1           men dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,                   werden.\n2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\n3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-                                        §5\nmacher oder                                                 Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spie-\n4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-       les, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur erteilt\nanstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.           werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten\noder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spe-\n§3                              zialmärkten oder in Schank- oder Speisewirtschaften\noder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1\n(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beher-     Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe veranstaltet wer-\nbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzes-         den soll. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.\nsionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geld- oder\nWarenspielgeräte aufgestellt werden. Der Gewerbetrei-\nbende hat bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch                            2. Erlaubnisfreie Spiele\neine ständige Aufsicht, bei drei aufgestellten Geräten\ndurch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an                                       § 5a\nden Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugend-           Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die\nschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspiel-     Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2\ngeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-        Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das\nlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-        Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Ge-\nten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.         winn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das\n(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je     Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminal-\n12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder         amt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.","282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nIII. Verpflichtungen                         (3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstel-\nbei der Ausübung des Gewerbes                    len, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn\nder Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2\n§6                              erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurück-\nliegt.\n(1) Der Aufsteller darf nur Geld- oder Warenspielgeräte\n(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät,\naufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich\ndas in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist,\nsichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet,\ndessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist,\ndafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für\ndessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulas-\nSpieler leicht zugänglich sind.\nsungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist,\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver-       unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.\npflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den\nGewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort die\n§8\nUnbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der\nUnbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaubnis-               (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten.                   stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teilneh-\nmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem Spiel\n(3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nteilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in\nstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die nicht\nseinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilneh-\nals Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie\nmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Un-\ndem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende\nbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen zugelassen\nTiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.\nsind.\n(4) Der Hersteller hat an Geldspielgeräten deutlich\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum\nsichtbare sich auf das übermäßige Spielen und auf den\nZweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch\nJugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise\nBeauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass\nauf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spiel-\nin seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite ge-\nverhalten anzubringen. Der Aufsteller hat in einer Spiel-\nwähren.\nhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen\nSpielens sichtbar auszulegen.\n§9\n§ 6a                               (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere\nDie Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die     Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergüns-\nkeine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13    tigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele,\noder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach        Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darü-\n§ 5a bedürfen, ist verboten,                                 ber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen\na) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiter-          gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände\nspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder         anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro\nChancenerhöhungen anbieten oder                          nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände\nnicht zurückkaufen.\nb) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewin-\nne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten           (2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\noder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Spei-        stalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der\nchermedien aufgebucht werden.                            Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d\nder Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder\nDie Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die       andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aus-\nGewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie         sicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziel-\nausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an      len Vergünstigungen gewähren.\ndas entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr\nals sechs Freispiele gewonnen werden können.\n§ 10\n§7                                 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der\nGewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen,\n(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24   ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu\nMonate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen             den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht\nBeginn der Aufstellung und danach spätestens alle wei-       gestatten.\nteren 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der\nzugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffent-\nlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Phy-\nsikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle                    IV. Zulassung von Spielgeräten\nauf seine Kosten überprüfen zu lassen.\n§ 11\n(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prü-\nfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Phy-        Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spiel-\nsikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am      gerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe-\nGerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Ge-         ordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bun-\nräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.                desanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                283\n§ 12                               5. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät\neine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in\n(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-\nder keine Einsätze angenommen und Gewinne\nbung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungs-\ngewährt werden. Der Beginn der Spielpause darf\nanweisung, eine technische Beschreibung der Kompo-\nsich so lange verzögern, wie Gewinne die Einsätze\nnenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen\ndeutlich übersteigen.\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er wei-\ntere Unterlagen einzureichen. Der Antragsteller ist ver-       6. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und\npflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt             Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler\nauf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner          in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge\nTeile zu überlassen.                                              werden unmittelbar nach der Aufbuchung automa-\ntisch ausgezahlt. Es ist eine Bedienvorrichtung für\n(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schrift-         den Spieler vorhanden, mit der er vorab einstellen\nliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur              kann, ob aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum\nPrüfung eingereichten Geldspielgerät                              Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch\na) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei            Betätigung geleistet wird. Darüber hinaus gibt es\nlangfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als             eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszah-\n33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,                 lung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die\naufgebuchten Beträge, die in der Summe größer\nb) die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spie-         oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1\nler gleiche Chancen eröffnet werden,                          sind, verfügen kann.\nc) bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwunge-          7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden\nnen Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinn-               Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am\nspeicher aufgebuchten Beträge bis auf Restbeträge,            Spielgerät erfolgen.\ndie in der Summe unter dem Höchsteinsatz gemäß\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 liegen, automatisch ausgezahlt wer-      8. Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung,\nden und                                                       die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kassen-\ninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst.\nd) die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze,             Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den\nGewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebun-            Nummern 1 bis 5 Satz 1 aufgeführten Begrenzungen.\ngen zu dokumentieren.\n9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berech-             Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes\ntigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den            der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen\nBuchstaben a bis d aufgeführten Angaben durchzufüh-               gesichert gebaut sein.\nren.                                                         10. Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Über-\n(3) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der             einstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelasse-\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt,              nen Bauart überprüft werden kann.\nsie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Liefe-             (2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung\nrungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.        der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische\nBundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in\n§ 13                             Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwen-\nden.\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf\ndie Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn fol-\n§ 14\ngende Anforderungen erfüllt sind:\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf\n1. Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei\ndie Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn\ndarf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:\nGewinn höchstens 2 Euro betragen.\n1. Die Bauart muss den in § 13 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9\n2. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen               bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei\nzwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus            sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Summe der Verluste allein\nbis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der            aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13\nEinsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde             Abs. 1 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmit-\nerhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstan-           telbar und auslesbar zu erfassen sind.\ndes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf\nSekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von             2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1\n75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens                    und 2 entsprechend.\n0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber       3. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht\nhinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn             von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.\nsind ausgeschlossen.\n(2) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt entsprechend.\n3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewin-\n(3) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung\nne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht über-\nder Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische\nsteigen.\nBundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in\n4. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf       Absatz 1 genannten Kriterien herausgeben und anwen-\nim Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.     den.","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\n§ 15                              1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte                 67 Euro,\n(1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so\nerhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs-            2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart            und vergleichbare Angestellte                 55 Euro,\nerhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungs-           3. für sonstige Bedienstete                       47 Euro.\nzeichen. Auf Antrag werden diese Unterlagen umge-\ntauscht.                                                      Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser\nStundensätze zu berechnen.\n(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird\ndurch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt          (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bau-\ngemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung          art eines Spielgerätes darf 4 000 Euro nicht übersteigen.\ngeändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde.               Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhn-\nlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nerhöht werden.\n§ 16\n(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbele-\n(1) Der Zulassungsschein enthält                            ges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den\n1. Bezeichnung des Spielgerätes;                              Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.\n2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;                 (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes\ngenannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwen-\n3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die Phy-         dungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungs-\nsikalisch-Technische Bundesanstalt dies für erforder-     arbeiten notwendig werden.\nlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbildungen;\n4. Identifikation der verwendeten Hard- und Software-                              V. Erteilung von\nmodule;                                                           Unbedenklichkeitsbescheinigungen für\n5. (weggefallen)                                                     gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen\n6. Bezeichnung der Aufstellplätze bei Warenspielge-\nräten;                                                                               § 18\nDas Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter\n7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Warenspielge-\ndürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ge-\nräten;\nwerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des\n8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-           § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch § 5a\ndere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei-           begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der\nchens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.          Anlage zu § 5a genannte Höhe der Gestehungskosten\n(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des         eines Gewinnes nicht überschritten wird.\nSpielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der\nZulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer                          VI. Ordnungswidrigkeiten\ndes Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb\ndes Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.\n§ 19\n(3) (weggefallen)                                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der\n(4) (weggefallen)                                           Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nin Ausübung eines stehenden Gewerbes\n(5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeich-\nnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des Inha-         1.   entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\nbers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende der               mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten auf-\nAufstelldauer ersichtlich sein.                                    stellt,\n(6) Der Zulassungsbeleg und das Zulassungszeichen           1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\nerhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende        Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spie-\nNummer.                                                            len,\n1b. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Spielgeräte nicht richtig\n§ 17                                   aufstellt,\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt        2.   entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in\nfür                                                                seinem Betrieb zulässt,\n1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielge-        3.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,\nrätes und                                                 3a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die\nSpielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich\n2. die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich\nsind,\ndes Zulassungszeichens\n4.   entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Ge-\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).\nwinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die\n(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung               Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck\nder Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufge-           der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Er-\nwendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als                 laubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereit-\nStundensätze zugrunde zu legen                                     hält,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006                285\n5.   entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt,    1.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,\ndass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen kön-\nnen, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere      1a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die\nals Gewinn aussetzt,                                         Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich\nsind oder\n5a. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,\n2.   eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung\n5b. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt,                   begeht.\n6.   entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,\n6a. entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt,                          VII. Schlussvorschriften\n6b. entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem\nVerkehr zieht,                                                                      § 20\n7.   der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,                     (1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physika-\n8.   entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder        lisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2006\ngewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewon-           zugelassen worden ist, dürfen entsprechend dem Inhalt\nnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, des-        des Zulassungsbelegs weiterbetrieben werden. Die Phy-\nsen Gestehungskosten den zulässigen Höchstge-           sikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Gültigkeits-\nwinn überschreiten,                                     dauer von Zulassungsscheinen, die am 1. Januar 2006\n8a. entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe von Gewin-         gültig sind, bis zum 1. Januar 2010 verlängern und zu gül-\nnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbe-          tigen Zulassungsscheinen Zulassungsbelege erteilen.\nordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele         (2) Anträge auf Zulassung von Geldspielgeräten, die\nsonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zah-     bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, darf die\nlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen        Physikalisch-Technische Bundesanstalt noch bis zum\ngewährt,                                                31. März 2006 nach den bis zum 31. Dezember 2005 gel-\n9.   der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern     tenden Vorschriften bescheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nund Jugendlichen zuwiderhandelt.                        sprechend.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der       (3) Für den Betrieb von Geldspielgeräten, deren Zulas-\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig      sung sich nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt, gilt § 7\nin Ausübung eines Reisegewerbes                              Abs. 1 bis 3 nicht.","286       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006\nAnlage\n(zu § 5a)\n1. Begünstigt nach § 5a sind\na) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften,\nBeherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-\nlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,\nb) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-\nanstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und\nc) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder\nähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten veranstal-\ntet werden.\n2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betrie-\nbene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teilnahme\nhöchstens 15 Euro beträgt.\n3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern\nbetriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die\nGestehungskosten eines Gewinns höchstens 60 Euro betragen.\n4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veranstal-\ntungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines\nGewinns höchstens 60 Euro betragen. Mindestens 50 vom Hundert der\nGesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, mindes-\ntens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen.\n5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungseinfluss des Spielers betriebene\nSpielautomaten mit beobachtbarem Spielablauf, die so beschaffen sind,\ndass Gewinnmarken nicht als Einsatz verwendet werden können und ausge-\nwiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen angeboten werden. Die Geste-\nhungskosten eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro. Mindestens\n50 vom Hundert der Einsätze fließen an den Spieler zurück."]}