{"id":"bgbl1-2006-59-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":59,"date":"2006-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/59#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_59.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":2860,"pdf_page":32,"num_pages":15,"content":["2860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung\nvon Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien*)\nVom 13. Dezember 2006\nAuf Grund                                                                      ten, voraussichtliches Ablagerungsverhalten\n– des § 3 Abs. 11 Satz 3, des § 12 Abs. 1 in Verbin-                              sowie Festlegung der Schlüsselparameter und\ndung mit § 7 Abs. 3 und 4 und des § 36c Abs. 1 Nr. 3                           deren Untersuchungshäufigkeit.\nund Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-                     12. Schlüsselparameter:\nsetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),\nvon denen § 3 Abs. 11 und § 36c durch Artikel 8                                Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rah-\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)                               men der Annahmekontrolle durchzuführende\neingefügt, § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-                           Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und\nsetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert                            der Übereinstimmung des Abfalls mit dem\nund § 7 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buch-                               grundlegend charakterisierten Abfall.“\nstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                     2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:\nS. 1619) neu gefasst worden sind, nach Anhörung\n„§ 5\nder beteiligten Kreise,\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 3 und 4                                    Untersuchungs- und Nachweispflichten\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom                           (1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen                        Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakte-\nAbsatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b                       risierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüs-\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)                       selparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei\nneu gefasst worden sind, nach Anhörung der betei-                      Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem\nligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des                         Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten An-\nBundestages                                                            lieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle ge-\nverordnet die Bundesregierung:                                             mäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens\nfolgende Angaben vorzulegen:\nArtikel 1                                   1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,\nÄnderung der Abfallablagerungsverordnung                            2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verant-\nDie Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar                             wortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vor-\n2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Ver-                        schriften der Nachweisverordnung) einschließlich\nordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), wird wie                           analytischem Nachweis über die Einhaltung der\nfolgt geändert:                                                                 Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder 2 für\n1. Dem § 2 werden folgende Nummern 11 und 12 an-                                die jeweilige Deponieklasse,\ngefügt:                                                               3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben ent-\n„11. Grundlegende Charakterisierung:                                       sprechend dem Inhalt der Deklarationsanalyse\n(Formblatt DA nach den Vorschriften der Nach-\nErmittlung und Bewertung aller für eine lang-                        weisverordnung) sowie Angaben über den Ge-\nfristig sichere Deponierung eines Abfalls erfor-                     samtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im\nderlichen Informationen wie Angaben über Art,                        Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ab-\nHerkunft, Zusammensetzung, Homogenität,                              lagerbarkeit erforderlich ist, ausgenommen Ab-\nAuslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaf-                        fälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Deponieverord-\nnung,\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung des Rates\n2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien           4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegelein-\nund Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien ge-\nmäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EG 2003\nträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Ei-\nNr. L 11 S. 27) sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäi-          genschaften und\nschen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente\norganische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG       5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselpara-\n(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5).                                    meter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006            2861\nBei regelmäßig und in größeren Mengen angeliefer-             gen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je\nten mechanisch-biologisch behandelten Abfällen                angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall\nmüssen die Schlüsselparameter nach Satz 2 Nr. 5               eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung\nmindestens die Parameter „Organischer Anteil des              der entsprechenden Zuordnungskriterien des An-\nTrockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt             hangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die\nals TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert Ho               Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselpa-\n(Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat (Nr. 4.03 des             rameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollana-\nAnhangs 2) und „Biologische Abbaubarkeit des Tro-             lyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für\nckenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt                die grundlegende Charakterisierung des Abfalls\nals Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder           nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen not-\nbestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5           wendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften\ndes Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur               Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden.\ngrundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann              Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstim-\nabgesehen werden, wenn alle notwendigen Informa-              mung mit den anderen Informationen der grundle-\ntionen zum Auslaugverhalten und die Zusammenset-              genden Charakterisierung zu prüfen.\nzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zu-                   (4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind\nständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfall-              Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen\nuntersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Maß-               Monat aufzubewahren sind.\ngabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Ände-\nrungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten                (5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Be-\nÄnderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zu-                 hörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der De-\nsammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei              ponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu in-\nSammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach              formieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die\nSatz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.                     Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verwei-\ngern.\n(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlie-\nferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durch-                 (6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Ab-\nzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß            satz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie\nSatz 2 und die Feststellung der Masse und der Ab-             die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebs-\nfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der       tagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde\nSichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Kon-            auf Verlangen vorzulegen.\nsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begrün-              (7) Betreiber von Deponien, auf denen mecha-\ndeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Ein-           nisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert wer-\nbau erfolgen.                                                 den, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die\n(3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine             Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderun-\nKontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der              gen an den Einbau von Abfällen und den Deponie-\nSichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die An-            betrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind\nforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die         nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen\nvorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder            sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der\nDifferenzen zwischen Begleitpapieren und angelie-             zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\nfertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponie-        3. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder\nbetreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anliefe-          Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1\nrungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferun-            oder Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.\n4. Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:\n„Anhang 1\nZuordnungskriterien für Deponien\nBei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgen-\nden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der\nDeponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Mas-\nsenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der\nZuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des\njeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zu-\nlässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle\nÜberschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen\n6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in\nSatz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare\nlipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16).\nWeitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf\ndie Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Ein-\nschränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponiever-\nordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die\nspezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem De-\nponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Pro-\nbenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.","2862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nZuordnungswerte\nNr.           Parameter                                                    Deponieklasse I                    Deponieklasse II\n1             Festigkeit1)\n1.01          Flügelscherfestigkeit                                        ≥ 25 kN/m2                         ≥ 25 kN/m2\n1.02          Axiale Verformung                                            ≤ 20 %                             ≤ 20 %\n1.03          Einaxiale Druckfestigkeit                                    ≥ 50 kN/m2                         ≥ 50 kN/m2\n2             Organischer Anteil des Trocken-\nrückstandes der Originalsubstanz2)3)4)\n2.01          bestimmt als Glühverlust                                     ≤ 3 Masse%                         ≤ 5 Masse%5)12)\n2.02          bestimmt als TOC                                             ≤ 1 Masse%                         ≤ 3 Masse%5)12)\n3             Extrahierbare lipophile Stoffe                               ≤ 0,4 Masse%                       ≤ 0,8 Masse%\nder Originalsubstanz6)\n4             Eluatkriterien\n4.01          pH-Wert7)                                                    5,5–13,0                           5,5–13,0\n4.02          Leitfähigkeit                                                ≤ 10 000 µS/cm                     ≤ 50 000 µS/cm\n4.03          DOC8)                                                        ≤ 50 mg/l9)                        ≤ 80 mg/l10)\n4.04          Phenole                                                      ≤ 0,2 mg/l                         ≤ 50 mg/l\n4.05          Arsen                                                        ≤ 0,2 mg/l                         ≤ 0,2 mg/l11)\n4.06          Blei                                                         ≤ 0,2 mg/l                         ≤ 1 mg/l\n4.07          Cadmium                                                      ≤ 0,05 mg/l                        ≤ 0,1 mg/l\n4.08          Chrom(VI)                                                    ≤ 0,05 mg/l                        ≤ 0,1 mg/l12)\n4.09          Kupfer                                                       ≤ 1 mg/l                           ≤ 5 mg/l\n4.10          Nickel                                                       ≤ 0,2 mg/l                         ≤ 1 mg/l\n4.11          Quecksilber                                                  ≤ 0,005 mg/l                       ≤ 0,02 mg/l\n4.12          Zink                                                         ≤ 2 mg/l                           ≤ 5 mg/l\n4.13          Fluorid                                                      ≤ 5 mg/l                           ≤ 15 mg/l13)\n4.14          Ammoniumstickstoff                                           ≤ 4 mg/l                           ≤ 200 mg/l\n4.15          Cyanide, leicht freisetzbar                                  ≤ 0,1 mg/l                         ≤ 0,5 mg/l\n4.16          AOX                                                          ≤ 0,3 mg/l                         ≤ 1,5 mg/l\n4.17          Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)14)                 ≤ 3 Masse%                         ≤ 6 Masse%\n4.18          Barium                                                       ≤ 5 mg/l15)                        ≤ 10 mg/l15)\n4.19          Chrom, gesamt                                                ≤ 0,3 mg/l15)                      ≤ 1 mg/l15)\n4.20          Molybdän                                                     ≤ 0,3 mg/l15)                      ≤ 1 mg/l15)\n4.21          Antimon                                                      ≤ 0,03 mg/l15)                     ≤ 0,07 mg/l15)\n4.22          Selen                                                        ≤ 0,03 mg/l15)                     ≤ 0,05 mg/l15)\n4.23          Chlorid14)                                                   ≤ 1 500 mg/l15)                    ≤ 1 500 mg/l15)\n4.24          Sulfat14)                                                    ≤ 2 000 mg/l15)                    ≤ 2 000 mg/l15)\n1\n) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die\nDeponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen\nnicht unterschritten werden.\n2\n) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.\n3\n) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand-\nteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis;\nFaserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken;\nvergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zuläs-\nsig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach-\nweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung – nicht\nbeeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der\nOriginalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Tro-\nckenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert\ndes Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006                                   2863\n4\n) Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und\nSchlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.\n5\n) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.\n6\n) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.\n7\n) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.\n8\n) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem\npH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.\n9\n) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.\n10\n) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der All-\ngemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n11\n) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der All-\ngemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n12\n) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.\n13\n) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der All-\ngemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n14\n) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.\n15\n) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle\nabgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert wer-\nden.“\n5. Anhang 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „vorbehandelte“ durch das Wort „behandelte“ ersetzt.\nb) Die Tabelle wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.01 bis 1.03 werden gestrichen.\nbb) In Nummer 4.03 wird in Spalte 2 die Angabe „TOC“ durch die Angabe „DOC“ und in Spalte 3 der Wert\n„≤ 250 mg/l“ durch den Wert „≤ 300 mg/l“ ersetzt.\ncc) In Nummer 4.08 wird die Angabe „Chrom-VI“ durch die Angabe „Chrom(VI)“ ersetzt.\ndd) In Nummer 6 werden die Wörter „Oberer Heizwert Ho“ durch das Wort „Brennwert Ho“ ersetzt.\nee) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:\n„1) Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln.“\n6. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten.“\nbb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:\n„Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Nieder-\nschlagswasser zu treffen.“\nb) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „hochverdichtet“ durch das Wort „verdichtet“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „möglichst nicht mehr als 35 Masse%“ durch die Wörter „möglichst\nnicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse“ ersetzt.\nd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen\nAbfällen abgelagert werden.“\n7. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Nummern 1 bis 2.4.17 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.4.25 ersetzt:\n„1          Sach- und Fachkunde\n1.1         Probenahme\nDie Probenahme nach § 5 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2\ndieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme\nerforderliche Sachkunde verfügen.\n1.2         Prüflaboratorien\nDie Probenuntersuchungen nach § 5 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN\nISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der\nzuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen\nnach Nummer 2 dieses Anhangs.","2864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\n2          Probenahme\nDie Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98\n(Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN\nEN 932-1 (Ausgabe November 1996).\n3          Bestimmung der Parameter\nDie Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Der Aufschluss zur\nanschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen erfolgt\nnach DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen. Gleichwertige Verfahren\nnach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.\n3.1        Festigkeit (Anhang 1 und 2 Nr. 1)\n3.1.1      Flügelscherfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.01)\nDIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)\n3.1.2      Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02)\nDIN 18136 (Ausgabe November 2003)\n3.1.3      Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03)\nDIN 18136 (Ausgabe November 2003)\n3.1.4      Festigkeit (Anhang 2 Nr. 1)\nDie Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als Scherfestigkeit im\ndirekten Scherversuch zu bestimmen.\nDie Versuche werden in einem Rahmenschergerät mit einer Nennreibungsfläche von mindestens\n900 cm2 (30 cm x 30 cm) durchgeführt. Nur bei Abfällen kleiner 25 mm können auch Geräte mit\ngeringerer Nennreibungsfläche eingesetzt werden.\nDer Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des verdichteten Prüfkörpers oder\nmit den Werten der im Betrieb eingestellten Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wasser-\ngehaltes eingebaut.\nEs werden mindestens drei Einzelprüfungen mit verschiedenen Normalspannungen durchgeführt.\nDie einzustellenden Laststufen müssen die auftretenden Vertikalspannungen im Deponiekörper um-\nfassen. Die Vorschubgeschwindigkeit soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann\nbeendet werden, wenn ein ausgeprägter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung\nbei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die maximal mögliche\nVerschiebung erreicht wurde.\n3.2        Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2 Nr. 2)\n3.2.1      Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)\nDIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Trockenrück-\nstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse – Gravimetrisches Verfahren\nE DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Tro-\nckenrückstandes und des Wassergehalts\n3.2.2      Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\n(Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)\nDIN EN 13137 (Ausgabe Dezember 2001)\n3.3        Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2 Nr. 3)\nLAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Unter-\nsuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 16. November 2004\n3.4        Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2 Nr. 4)\nDIN EN 12457-4 (Ausgabe Januar 2003)\n3.4.1      pH-Wert des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.01)\nDIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984)1)\n3.4.2      Leitfähigkeit des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.02)\nDIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)\n3.4.3      Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.03)\nDIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8\n(Anhang 1 Fußnote 8) Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens –\nEinfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe; DIN CEN/TS 14429 (Vornorm, Ausgabe\nJanuar 2006)\n1\n) Wird ersetzt durch DIN 38404-C5 (zurzeit Entwurf Stand August 2005).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006    2865\n3.4.4  Phenole im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.04)\nDIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)\n3.4.5  Arsen im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.05)\nDIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.6  Blei im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.06)\nE DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.7  Cadmium im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.07)\nE DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.8  Chrom(VI) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.08)\nE DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.9  Kupfer im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.09)\nE DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.10 Nickel im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.10)\nE DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.11 Quecksilber im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.11)\nDIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\n3.4.12 Zink im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.12)\nE DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.13 Fluorid im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.13)\nDIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)\n3.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.14)\nDIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)\n3.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.15)\nDIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)\nBei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n3.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.16)\nDIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005)\n3.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrat-\ntrockenrückstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17)\nDIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)\n3.4.18 Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.19 Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.20 Molybdän im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.4.21 Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) alternativ\nDIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)\n3.4.22 Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)","2866          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\n3.4.23 Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23)\nDIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n3.4.24 Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24)\nDIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n3.4.25 Thallium im Eluat\nDIN 38406-26 (Ausgabe Juli 1997)“.\nb) Die bisherigen Nummern 2.5 bis 3.2 werden die Nummern 3.5 bis 4.2.\naa) In Nummer 3.6.1 (neu) wird die bisherige Angabe „(s. Nr. 2.6.4-2.6.11)“ durch die Angabe „(s. Nr.\n3.6.4-3.6.11)“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3.7 (neu) wird das Wort „Heizwert“ durch das Wort „Brennwert“ ersetzt.\ncc) In Nummer 4.1 (neu) – Tabelle wird die bisherige Angabe „4.17“ durch die Angabe „4.24“ ersetzt.\ndd) In Nummer 4.1 (neu) wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert\nnach Anhang 1 einhalten.“\nee) Nummer 4.2 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „dieser Grenzwert bei den vorausgegangen vier Kontrollanalysen jedoch eingehalten\nwurde“ werden durch die Wörter „dieser Grenzwert vom 80 %-Perzentilwert aller Messwerte der\nletzten zwölf Monate nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten zwölf\nMonate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat“ ersetzt.\nbbb) Die Angabe „TOC (Eluat, Nr. 4.03)“ wird durch die Angabe „DOC (Nr. 4.03)“ und der Wert „300 mg/l“\nwird durch den Wert „600 mg/l“ ersetzt.\nccc) Die Wörter „Oberer Heizwert“ werden durch das Wort „Brennwert“ ersetzt.\nff) In Nummer 4.2 (neu) wird in Satz 2 die Angabe „Nummer 3.1“ durch die Angabe „Nummer 4.1“ ersetzt.\nc) Nummer 3.3 wird gestrichen.\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\namt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden im zweiten Anstrich das Wort „und“ gestrichen, im dritten Anstrich der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Anstriche angefügt:\n„ – die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/2001) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,\n– die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9, und\n– die LAGA-Richtlinie KW/04 (Stand 11/2004) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 08396 0.“\nArtikel 2                               c) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 ein-\ngefügt:\nÄnderung der Deponieverordnung\n„26. Schlüsselparameter:\nDie Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I                        Parameter mit hoher Bedeutung für die im\nS. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verord-                     Rahmen der Annahmekontrolle durchzufüh-\nnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), wird                          rende Prüfung der Zulässigkeit der Ablage-\nwie folgt geändert:                                                        rung und der Übereinstimmung des Abfalls\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           mit dem grundlegend charakterisierten Ab-\nfall.“\na) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 ein-                d) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die\ngefügt:                                                       Nummern 27 bis 31.\n„17. Grundlegende Charakterisierung:                       e) In der neuen Nummer 27 Buchstabe h wird das\nWort „künstliche“ durch das Wort „gefährliche“\nErmittlung und Bewertung aller für eine                 ersetzt.\nlangfristig sichere Deponierung eines Ab-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nfalls erforderlichen Informationen wie Anga-\nben über Art, Herkunft, Zusammensetzung,             a) In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Ziffer „6“\nHomogenität, Auslaugbarkeit, sonstige ty-               durch die Ziffer „7“ ersetzt.\npische Eigenschaften, voraussichtliches              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nAblagerungsverhalten sowie Festlegung                   fügt:\nder Schlüsselparameter und deren Untersu-\nchungshäufigkeit.“                                         „(4) Abweichend von Absatz 2 können as-\nbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche\nb) Die bisherigen Nummern 17 bis 24 werden die                   Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der\nNummern 18 bis 25.                                            Klasse I oder II abgelagert werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006              2867\n1. die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Ei-        4. § 8 wird wie folgt neu gefasst:\ngenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallver-                                       „§ 8\nzeichnisverordnung (außer krebserzeugend –\nKat. 1, R 45) aufweisen,                                                  Annahmeverfahren\n(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III\n2. die Ablagerung in einem Deponieabschnitt               oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls\ngetrennt von anderen Abfällen erfolgt und              die Schlüsselparameter festzulegen und eine\ngrundlegende Charakterisierung des Abfalls durch-\n3. zur Verhinderung einer Faserausbreitung der            zuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsor-\nBereich der Ablagerung regelmäßig be-                  gung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber\nsprengt und vor jeder Verdichtung, bei unver-          der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung\npackten Abfällen zusätzlich täglich, mit ge-           seines Abfalls mindestens folgende Angaben vor-\neigneten Materialien abgedeckt wird.“                  zulegen:\n1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit er-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nfolgt,\nfolgt geändert:\n2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verant-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           wortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den\nVorschriften der Nachweisverordnung) ein-\naaa) Nach den Wörtern „dürfen spezifische                schließlich analytischem Nachweis über die Ein-\nMassenabfälle“ werden die Wörter „mit              haltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3\nZustimmung der zuständigen Behörde“                für die jeweilige Deponieklasse,\neingefügt.                                     3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der\nDeklarationsanalyse (Formblatt DA nach den\nbbb) Die Wörter „gegenüber der zuständi-                 Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie\ngen Behörde“ werden gestrichen.                    Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungs-\nrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:                 für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforder-\nlich ist,\n„Die zuständige Behörde führt ein Register\nüber die nach Satz 2 erteilten Zustimmun-            4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegel-\ngen.“                                                    einträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen\nEigenschaften,\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach              5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselpara-\nden Wörtern „Inertabfälle dürfen“ wird das Wort               meter.\n„nur“ eingefügt.\nVon Untersuchungen zur grundlegenden Charakte-\nrisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden,\ne) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-\nwenn alle notwendigen Informationen zum Aus-\nsätze 7 und 8.\nlaugverhalten und die Zusammensetzung des Ab-\nfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Be-\nf) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Ab-\nhörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Cha-\nsatz 9 angefügt:\nrakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei\n„(9) Abweichend von Absatz 1 kann die über-            asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährli-\nwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus            che Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1.\nSchadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen             Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach\noder Überschwemmungen mit Zustimmung der                  Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durch-\nzuständigen Behörde bei asbesthaltigen und                zuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden\nnicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten De-           Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugver-\nponieabschnitten der Klasse II und bei gefährli-          haltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls,\nchen Abfällen auf gesonderten Deponieab-                  hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Ein-\nschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die           sammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen An-\nMengen und die Lage auf der Deponie sind zu               gaben vorzulegen.\nerfassen und zu dokumentieren.“                              (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III\noder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich\n3. In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden vor dem Wort „Abfälle“             eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindes-\ndie Wörter „in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG)            tens umfasst:\nNr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und                  1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den\ndes Rates vom 29. April 2004 über persistente or-                 abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu füh-\nganische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-                  renden Nachweise vorliegen,\nlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229\nS. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in            2. die Feststellung der Masse und der mit einem\nAnhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelis-                   sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfall-\nteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4                  verzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Ab-\nBuchstabe a der vorgenannten Verordnung festzu-                   fallart,\nlegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie ande-              3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach\nre“ eingefügt.                                                    Maßgabe des Absatzes 4,","2868         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\n4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maß-               4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an\ngabe des Absatzes 5,                                          Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus,\n5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit               organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.\ndem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall über-\nAbfall-\neinstimmt.                                                                     Beschreibung     Einschränkungen\nschlüssel\nDie Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das\n10 11 03      Glasfaserabfall    Nur ohne orga-\nBetriebstagebuch einzustellen und der zuständigen                                                  nische Binde-\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                                                                  mittel\n(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III                 15 01 07      Verpackungen\noder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:                             aus Glas\n1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich                   17 01 01      Beton              Nur ausgewählte\nder Deponie und                                                                                Abfälle aus Bau-\n2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforder-                                                   und Abrissmaß-\nnahmen\nlich.\n17 01 02      Ziegel             Nur ausgewählte\n(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III\nAbfälle aus Bau-\noder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kon-                                                  und Abrissmaß-\ntrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im                                                   nahmen\nerforderlichen Parameterumfang durchzuführen\nund zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss                    17 01 03      Fliesen und        Nur ausgewählte\nmindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1                                 Keramik            Abfälle aus Bau-\nund Abrissmaß-\numfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustim-\nnahmen\nmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der\nKontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die              17 01 07      Gemische aus       Nur ausgewählte\nKontrollanalysen je angefangene 2 000 Mega-                                     Beton, Ziegeln,    Abfälle aus Bau-\ngramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens je-                               Fliesen und        und Abrissmaß-\nweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Ab-                                Keramik            nahmen\nweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen               17 02 02      Glas\nund Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthal-               17 05 04      Boden und          Ausgenommen\nten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.                                   Steine             Oberboden und\n(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III                                                  Torf sowie Bo-\noder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellpro-                                                den und Steine\nben zu nehmen, die mindestens einen Monat auf-                                                     aus kontaminier-\nzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei                                                     ten Flächen\nasbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährli-               19 12 05      Glas\nche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von                     20 01 02      Glas               Nur getrennt ge-\nRückstellproben nicht erforderlich.                                                                sammeltes Glas\n(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die An-                20 02 02      Boden und          Nur Abfälle\nforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entspre-                                  Steine             aus Gärten\nchend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetrei-                                                    und Parkan-\nbers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von                                                     lagen; ausge-\nden Anforderungen nach Satz 1 zulassen.                                                            nommen Ober-\nboden und Torf\n(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat\ndie Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfall-\n(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II,\nablagerungsverordnung entsprechend anzuwen-\nIII oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schrift-\nden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zu-\nliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der\nständige Behörde Ausnahmen von den Anforderun-\nBescheinigung der Annahme auf den Dokumenten\ngen nach Satz 1 zulassen.\nzur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen\n(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind              Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei De-\nbei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten            ponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann\nInertabfällen unter Berücksichtigung der dort auf-           die zuständige Behörde davon abweichende Rege-\ngeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf De-             lungen treffen.\nponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende\nCharakterisierungen und Kontrollanalysen nicht er-               (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III\nforderlich, wenn                                             oder IV hat die zuständige Behörde über angeliefer-\nte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelas-\n1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich            sene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der De-\n(aus einer einzigen Quelle) stammt,                      poniebetreiber hat das Recht, die Annahme der\n2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch               nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.\nSchadstoffe verunreinigt ist,                                (11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach\n3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuord-             den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch\nnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-            nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen\nklasse 0 überschritten werden und                        Behörde auf Verlangen vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006                2869\n5. In § 10 Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe „Klassen III              sind, und die zuständige Behörde dies vor dem\nund IV“ durch die Angabe „Klasse III“ ersetzt.                     1. August 2002 genehmigt hat“ eingefügt.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „in der\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                    Betriebsphase“ gestrichen.\nfügt:                                                    9. § 24 wird wie folgt geändert:\n„(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der             a) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1\nKlasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Ab-               und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1“ durch die An-\nfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mi-             gabe „Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8\nneralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau ent-              Satz 1“ ersetzt.\nsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen.\nAußerdem darf er in diesem Bereich keine Arbei-             b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 15\nten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fa-                und 16 eingefügt:\nsern führen können.“                                           „15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                         mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig be-\nsätze 4 und 5.                                                       sprengt oder vor jeder Verdichtung, bei un-\n7. In § 13 Abs. 5 wird in Nummer 8 das Wort „und“                           verpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit\ndurch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt                           geeigneten Materialien abdeckt,\ndurch das Wort „und“ ersetzt und folgende Num-                     16. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit\nmer 10 angefügt:                                                         ausführt, die zu einer Freisetzung von Fa-\n„10. wurden auf der Deponie oder dem Deponieab-                          sern führen kann,“.\nschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die           c) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die\ngefährliche Mineralfasern enthalten, abgela-                Nummern 17 bis 19.\ngert, müssen geeignete Maßnahmen zur Ein-\nschränkung der möglichen Nutzung des Ge-             10. Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 wird wie folgt ge-\nländes getroffen worden sein, um zu vermei-              ändert:\nden, dass Menschen in Kontakt mit diesem                 a) Vor den Wörtern „technische Maßnahme“ wird\nAbfall geraten.“                                            das Wort „zusätzliche“ gestrichen.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                   b) Die Wörter „Maßnahmen vervollständigt“ wer-\na) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern                   den durch die Wörter „Maßnahmen künstlich ge-\n„Nummer 11 der TA Abfall erfüllt“ die Wörter                   schaffen, vervollständigt“ ersetzt.\n„oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4\n11. In Anhang 2 Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.4 letzter Satz\nder TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2\nwerden jeweils die Wörter „besonders überwa-\nBuchstabe g erster Anstrich durch andere Maß-\nchungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“\nnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens\nersetzt.\nund des Grundwassers, die das Wohl der Allge-\nmeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden          12. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:\n„Anhang 3\nZuordnungskriterien für Deponien\nder Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein\n(zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)\nBei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind\ndie Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Ver-\nordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Über-\nschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen\nZuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühver-\nlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl\n(C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die\nEinschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare\nlipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16).\nWeitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf\ndie Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probe-\nnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.\nNr.       Parameter                                                    DK 0            DK III            DK IV\nin anderen\nGesteinen als\nSalzgestein\n1         Festigkeit1)2)3)\n1.01      Flügelscherfestigkeit                   in kN/m2                  ≥ 25              ≥ 25\n1.02      Axiale Verformung                       in %                      ≤ 20              ≤ 20","2870     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nNr.  Parameter                                                 DK 0            DK III           DK IV\nin anderen\nGesteinen als\nSalzgestein\n1.03 Einaxiale Druckfestigkeit              in kN/m2                 ≥ 50             ≥ 50\n2    Organischer Anteil des Trocken-\nrückstandes der Originalsubstanz4)\n2.01 bestimmt als Glühverlust               in Masse%                 ≤3            ≤ 106)\n2.02 bestimmt als TOC                       in Masse%               ≤ 15)             ≤ 66)\n3    Sonstige Feststoffkriterien\n3.1  Extrahierbare lipophile Stoffe der\nOriginalsubstanz                       in Masse%               ≤ 0,1             ≤ 47)\n3.2  BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol,\nXylol)                                 in mg/kg TM               ≤6\n3.3  PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere\nnach Ballschmiter – ∑ 6 PCB)           in mg/kg TM               ≤1\n3.4  Mineralölkohlenwasserstoffe\n(C10 bis C40)                          in mg/kg TM            ≤ 500\n3.5  Summe PAK nach EPA                     in mg/kg TM              ≤ 30\n3.6  Säureneutralisierungskapazität         in mmol/kg                    ist zu ermitteln\n4    Eluatkriterien\n4.01 pH-Wert14)                                                   5,5–13              4–13         5,5–13\n4.02 Leitfähigkeit                          in µS/cm            ≤ 1 0008)      ≤ 100 000          ≤ 1 000\n4.03 DOC9)                                  in mg/l                   ≤5            ≤ 100              ≤5\n4.04 Gesamtphenol                           in mg/l                ≤ 0,05           ≤ 100           ≤ 0,05\n4.05 Arsen                                  in mg/l                ≤ 0,04         ≤ 2,510)          ≤ 0,01\n4.06 Blei                                   in mg/l                ≤ 0,05           ≤ 510)        ≤ 0,025\n4.07 Cadmium                                in mg/l              ≤ 0,004          ≤ 0,510)        ≤ 0,005\n4.08 Chrom(VI)                              in mg/l                ≤ 0,03         0,510)11)       ≤ 0,008\n4.09 Kupfer                                 in mg/l                ≤ 0,15          ≤ 1010)          ≤ 0,05\n4.10 Nickel                                 in mg/l                ≤ 0,04           ≤ 410)          ≤ 0,05\n4.11 Quecksilber                            in mg/l              ≤ 0,001          ≤ 0,210)        ≤ 0,001\n4.12 Zink                                   in mg/l                 ≤ 0,3          ≤ 2010)          ≤ 0,05\n4.13 Fluorid                                in mg/l                 ≤ 0,5             ≤ 50          ≤ 0,05\n4.14 Ammoniumstickstoff                     in mg/l                   ≤1          ≤ 1 000              ≤1\n4.15 Cyanid, leicht freisetzbar             in mg/l                ≤ 0,01              ≤1           ≤ 0,01\n4.16 AOX                                    in mg/l                ≤ 0,05              ≤3           ≤ 0,05\n4.17 Wasserlöslicher Anteil\n(Abdampfrückstand)13)                  in Masse%               ≤ 0,4             ≤ 10             ≤1\n4.18 Barium                                 in mg/l                   ≤2           ≤ 3010)             ≤2\n4.19 Chrom, gesamt                          in mg/l                ≤ 0,05           ≤ 710)          ≤ 0,05\n4.20 Molybdän                               in mg/l                ≤ 0,05           ≤ 310)          ≤ 0,05\n4.21 Antimon                                in mg/l              ≤ 0,006          ≤ 0,510)        ≤ 0,006\n4.22 Selen                                  in mg/l                ≤ 0,01         ≤ 0,710)          ≤ 0,01\n4.23 Chlorid13)                             in mg/l                  ≤ 80         ≤ 2 500             ≤ 80\n4.24 Sulfat13)                              in mg/l              ≤ 10012)         ≤ 5 000           ≤ 100\n5    Brennwert (H0)                         in kJ/kg                              ≤ 6 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006                                2871\n1\n) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht\n– für kohäsionslose Böden\n– grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).\n2\n) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.\n3\n) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.\n4\n) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.\n5\n) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten\nwird.\n6\n) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf\nAbfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen\nund wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert\nNummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.\n7\n) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.\n8\n) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige\nVoraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt.\n9\n) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn\ndas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht\nbei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.\n10\n) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn\ndas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n11\n) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes.\n12\n) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von\n1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.\n13\n) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.\n14\n) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.“\n13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:\n„2 Probenahme\nDie Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98\n(Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN\nEN 932-1 (Ausgabe November 1996).“\nb) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „Oktober 1999“ durch die Angabe „Januar 2003“ ersetzt.\nc) In Nummer 3.1.3 wird das bisherige Fußnotenzeichen „3)“ durch das Fußnotenzeichen „1)“ ersetzt.\nd) In Nummer 3.1.4 wird die Angabe „Februar 2002“ durch die Angabe „September 2004“ ersetzt.\ne) In Nummer 3.1.5 wird die Angabe „E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)“ durch die Angabe „ISO 11262\n(Ausgabe September 2003)“ ersetzt.\nf) In Nummer 3.1.6.1 wird die Angabe „Juni 1995“ durch die Angabe „Mai 2003“ ersetzt.\ng) In Nummer 3.1.6.2 wird die Angabe „Juni 1995“ durch die Angabe „Mai 2003“ ersetzt.\nh) In Nummer 3.1.6.3 wird die Angabe „ISO“ gestrichen.\ni) In Nummer 3.1.7 wird die Angabe „E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000)“ durch die Angabe „DIN\nEN 14039 (Ausgabe Januar 2005)“ ersetzt.\nk) In Nummer 3.1.12.2 wird die Angabe „EN 12766-1, prEN 12766-2“ durch die Angabe „DIN EN 12766-1\n(Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001)“ ersetzt.\nl) In Nummer 3.1.13 wird die Angabe „Nummer 2.1“ durch die Angabe „Nummer 3.1“ ersetzt.\nm) In Nummer 3.1.14 wird die Angabe „Nummer 2.2“ durch die Angabe „Nummer 3.2“ ersetzt.\nn) In Nummer 3.1.15 wird die Angabe „Nummer 2.3“ durch die Angabe „Nummer 3.3“ ersetzt.\no) Nach Nummer 3.1.15 werden folgende Nummern eingefügt:\n„3.1.16 Säureneutralisationskapazität\nLAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5\n3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN\nCEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)“.\np) In Nummer 3.2 wird die Angabe „Nummer 2.4“ durch die Angabe „Nummer 3.4“ ersetzt.\nq) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.\ncc) In der Tabelle wird die Angabe „3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz“ durch die Angabe\n„3. xx Sonstige Feststoffkriterien“ ersetzt.","2872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nr) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 dritter Anstrich wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Satz 2 vierter Anstrich wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.\ncc) In Satz 2 werden nach dem vierten Anstrich folgende Anstriche angefügt:\n„ – die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,\n– die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.“\nArtikel 3\nÄnderung der Deponieverwertungsverordnung\nDie Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:\n„Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für\ndie Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelas-\nsen.“\n2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird in Spalte 2 das Fußnotenzeichen „6)“ eingefügt und nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6\nangefügt:\n„6) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige\nBehörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach\nTabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das\nDeponieverhalten zu erwarten sein.“\nbb) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „erbringen, dass“ die Wörter „die deponietechnisch notwendigen\nBaumaßnahmen im Deponiekörper,“ eingefügt.\nb) Tabelle 2 wird wie folgt neu gefasst:\n„Tabelle 2\n1                   2                     3              4              5           6            7            8            9\nNr.            Parameter\n1        Festigkeit1)\n1.01     Flügelscherfestigkeit           kN/m2           ≥ 25          ≥ 25         ≥ 25         ≥ 25         ≥ 25         ≥ 25\n1.02     Axiale Verformung                  %            ≤ 20          ≤ 20         ≤ 20         ≤ 20         ≤ 20         ≤ 20\n1.03     Einaxiale Druckfestig-\nkeit                            kN/m2           ≥ 50          ≥ 50         ≥ 50         ≥ 50         ≥ 50         ≥ 50\n2        Organischer Anteil\ndes Trockenrück-\nstandes der Original-\nsubstanz2)\n2.01     bestimmt als Glüh-\nverlust                      in Masse%          ≤3             ≤3          ≤ 33)        ≤ 33)        ≤ 53)        ≤ 53)\n2.02     bestimmt als TOC             in Masse%          ≤1             ≤1          ≤ 13)        ≤ 13)        ≤ 33)        ≤ 33)\n3        Feststoffkriterien\n3.01     Extrahierbare lipophile\nStoffe der Original-\nsubstanz                     in Masse%                                     ≤ 0,1       ≤ 0,44)      ≤ 0,84)     ≤ 0,84)\n3.02     EOX                         in mg/kg TM         ≤1             ≤3\n3.03     Kohlenwasserstoff           in mg/kg TM        ≤ 100          ≤ 300        ≤ 500\n3.04     Summe BTEX                  in mg/kg TM         ≤1             ≤1           ≤6\n3.05     Summe LHKW                  in mg/kg TM         ≤1             ≤1\n3.06     Summe PAK nach EPA in mg/kg TM                  ≤1             ≤5          ≤ 30\n3.07     PCB (Summe der\n6 PCB-Kongenere\nnach Ballschmiter –\n∑ 6 PCB)                    in mg/kg TM        ≤ 0,02         ≤ 0,1         ≤1\n3.08     Säureneutralisations-          mmol/kg                                                                           ist zu\nkapazität                                                                                                      ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006                                    2873\n1                    2                        3             4           5              6            7              8          9\nNr.              Parameter\n4           Eluatkriterien\n4.01        pH-Wert5)                                         6,5–9        6,5–9         5,5–13      5,5–13         5,5–13       4–13\n4.02        Leitfähigkeit                    in µS/cm         ≤ 500        ≤ 500        ≤ 1 000     ≤ 10 000 ≤ 50 000 ≤ 100 000\n4.03        DOC6)                              in mg/l                                     ≤5         ≤ 507)         ≤ 808)      ≤ 100\n4.04        Phenole                            in mg/l       ≤ 0,05       ≤ 0,05         ≤ 0,05        ≤ 0,2          ≤ 50       ≤ 100\n4.05        Arsen                              in mg/l       ≤ 0,01       ≤ 0,01         ≤ 0,04        ≤ 0,2        ≤ 0,29)    ≤ 2,511)\n4.06        Blei                               in mg/l       ≤ 0,02       ≤ 0,04         ≤ 0,05        ≤ 0,2          ≤1         ≤ 511)\n4.07        Cadmium                            in mg/l       ≤ 0,002      ≤ 0,002       ≤ 0,004      ≤ 0,05          ≤ 0,1     ≤ 0,511)\n4.08        Kupfer                             in mg/l       ≤ 0,05       ≤ 0,05         ≤ 0,15         ≤1            ≤5        ≤ 1011)\n4.09        Nickel                             in mg/l       ≤ 0,04       ≤ 0,04         ≤ 0,04        ≤ 0,2          ≤1         ≤ 411)\n4.10        Quecksilber                        in mg/l      ≤ 0,0002 ≤ 0,0002           ≤ 0,001      ≤ 0,005         ≤ 0,02    ≤ 0,211)\n4.11        Zink                               in mg/l        ≤ 0,1        ≤ 0,1          ≤ 0,3         ≤2            ≤5        ≤ 2011)\n4.12        Chrom(VI)                          in mg/l       ≤ 0,015      ≤ 0,015        ≤ 0,03      ≤ 0,05          ≤ 0,1     ≤ 0,511)\n4.13        Thallium                           in mg/l       ≤ 0,001      ≤ 0,001\n4.14        Chlorid12)                         in mg/l        ≤ 10         ≤ 10           ≤ 80     ≤ 1 50014) ≤ 1 50014) ≤ 2 500\n4.15        Sulfat12)                          in mg/l        ≤ 50         ≤ 50         ≤ 10013) ≤ 2 00014) ≤ 2 00014) ≤ 5 000\n4.16        Cyanid,\nleicht freisetzbar                 in mg/l       ≤ 0,01       ≤ 0,01         ≤ 0,01        ≤ 0,1         ≤ 0,5        ≤1\n4.17        Fluorid                            in mg/l                                    ≤ 0,5         ≤5          ≤ 1510)      ≤ 50\n4.18        Ammoniumstickstoff                 in mg/l                                     ≤1           ≤4           ≤ 200     ≤ 1 000\n4.19        AOX                                in mg/l                                   ≤ 0,05        ≤ 0,3         ≤ 1,5        ≤3\n4.20        Wasserlöslicher Anteil\n(Abdampfrückstand)12) in Masse%                   ≤ 0,4        ≤ 0,4           ≤1           ≤3            ≤6         ≤ 10\n4.21        Barium                               mg/l                                      ≤2         ≤ 514)        ≤ 1014)     ≤ 3011)\n4.22        Chrom, gesamt                        mg/l                                    ≤ 0,05      ≤ 0,314)        ≤ 114)      ≤ 711)\n4.23        Molybdän                             mg/l                                    ≤ 0,05      ≤ 0,314)        ≤ 114)      ≤ 311)\n4.24        Antimon                              mg/l                                   ≤ 0,006     ≤ 0,0314) ≤ 0,0714)        ≤ 0,511)\n4.25        Selen                                mg/l                                    ≤ 0,01     ≤ 0,0314) ≤ 0,0514)        ≤ 0,711)\n1\n) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist\nentsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.\n2\n) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.\n3\n) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfall-\nbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf\nGipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis;\nSchlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraus-\nsetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen\nBehörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfall-\nablagerungsverordnung – nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Ab-\nbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unter-\nschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren\nKohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt.\n4\n) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.\n5\n) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.\n6\n) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn\ndas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht\nbei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.\n7\n) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden.\n8\n) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n9\n) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n10\n) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n11\n) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn\ndas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\n12\n) An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.","2874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\n13\n) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert\nvon 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.\n14\n) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert\noder verwertet werden.“\n3. Anhang 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „Besonders überwachungsbedürftige“ durch das\nWort „Gefährliche“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürf-\ntigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „ChromVI“ durch die Angabe „Chrom(VI)“ ersetzt.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden\nMonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}