{"id":"bgbl1-2006-59-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":59,"date":"2006-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/59#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_59.pdf#page=26","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes","law_date":"2006-12-11T00:00:00Z","page":2854,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["2854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes\nVom 11. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3. auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reser-\nsen:                                                               vetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-\nbauhilfe“.\nArtikel 1                             Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund\nund Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteiler-\nÄnderung des Aufbauhilfefondsgesetzes                 schlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-\nDas Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September               und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwen-\n2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), geändert durch Artikel 1a       dung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem\ndes Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird         Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergrei-\nwie folgt geändert:                                           fende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz\nvorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausge-\nNach § 7 wird folgender § 8 angefügt:                      schlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen\nüber, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel\n„§ 8                               fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach\nAbsatz 2 zu.\nAuflösung des Fonds                             (2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist\nund anschließende Mittelverwendung                  gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwen-\n(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 auf-         dung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2\ngelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehal-           Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbau-\ntung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach            hilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962)\nAufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007              entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ord-\nauf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:         nungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertra-\ngenen Vermögens prüfen.\n1. auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01             (3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3\nund 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-           Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zu-\nbauhilfe“ (Bundeshaushaltsplan für das Haushalts-         nächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen\njahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel können in andere Programme umgeschichtet werden,\naus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11,          sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von\n632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11,           dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der\n882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25         Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfah-\ndes Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“),            ren.\n2. auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundespro-              (4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenver-\ngrammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21,            antwortlich durch die für die jeweiligen Programme zu-\n713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel        ständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bun-\ndes kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des        desressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres\nWirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“),                nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006           2855\ngesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder                  (6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-\nstellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinan-       testens bis zum Ende des Jahres 2013 nach Absatz 2\nzierten Programme sicher.                                     verbraucht werden können, muss dieser sie entspre-\n(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die         chend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds\nvon Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel ab-            nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und\nzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden              Länder erstatten.“\nForderungen Betroffener innerhalb einer Frist von\nsechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwen-                                       Artikel 2\ndung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung\nInkrafttreten\naller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind\ndem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAbsatz 2 zuzuführen.                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","2856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nAnlage zu Artikel 1\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)\nErgänzung der Vereinbarung\nzwischen\nBundesrepublik Deutschland,\nvertreten durch Bundesministerium der Finanzen,\nvertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers,\nund den Ländern/Freistaaten\nBayern\nBrandenburg\nMecklenburg-Vorpommern\nNiedersachsen\nSachsen\nSachsen-Anhalt\nSchleswig-Holstein\nThüringen,\nvertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär,\nüber die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamt-\nschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für\nMaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom\nHochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003\n§1                                                         §2\nProzentuale Verteilung                               Mehr- und Minderbedarfe der Länder\n(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde            (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1\nder Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum          haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und\n17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt fest-         Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern,\ngelegt:                                                       Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-An-\nhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.\nBayern                                           2,56 %\n(2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg,\nBrandenburg                                       1,87 %\nMecklenburg-Vorpommern,       Sachsen-Anhalt      und\nMecklenburg-Vorpommern                           0,43 %       Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass\nzur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen\nNiedersachsen                                    2,26 %\nund des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in\nSachsen                                         78,85 %       Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds\n„Aufbauhilfe“ umgeschichtet werden und abzüglich des\nSachsen-Anhalt                                  13,34 %\nBedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für\nSchleswig-Holstein                               0,05 %       Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits\nund für Maßnahmen des Programms „Aufwendungen\nThüringen                                        0,64 %.\nfür Bundesfernstraßen“ im Hoheitsgebiet des Freistaa-\n(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage          tes Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thürin-\ndieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Er-         gen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten\ngänzung der Vereinbarung unberührt.                           des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006     2857\nBerlin, den 25. April 2005\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGerd Ehlers\nFür den Freistaat Bayern                                 Für das Land Brandenburg\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen                         Die Ministerin der Finanzen\nIn Vertretung                                              In Vertretung\nFranz Meyer                                     Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis\nFür das Land Mecklenburg-Vorpommern                             Für das Land Niedersachsen\nDer Minister des Innern                                   Der Minister des Innern\nIn Vertretung                                              In Vertretung\nHartmut Bosch                                             Dr. Roland Koller\nFür den Freistaat Sachsen                               Für das Land Sachsen-Anhalt\nDer Chef der Staatskanzlei                                 Der Minister der Finanzen\nIn Vertretung                                              In Vertretung\nStanislaw Tillich                                           Ulrich Koehler\nFür das Land Schleswig-Holstein                              Für den Freistaat Thüringen\nDer Minister für Finanzen                                 Der Minister der Finanzen\nIn Vertretung                                              In Vertretung\nUwe Döring                                             Michael Schneider"]}