{"id":"bgbl1-2006-59-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":59,"date":"2006-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_59.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben","law_date":"2006-12-09T00:00:00Z","page":2833,"pdf_page":5,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006            2833\nGesetz\nzur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben\nVom 9. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nArtikel 1                                  entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-\nrecht Stellung genommen haben. Sie sind von\nÄnderung des\ndem Erörterungstermin zu benachrichtigen.\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\n4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\nund Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt\nlassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August\ngung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach\n2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), wird wie folgt geändert:\n§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-\n1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-                gesetzes benachrichtigt werden.\nnung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ ein-\n5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung\ngefügt.\nverzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat\n2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt:                 die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb\n„§ 18                                  von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-\nfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt\nErfordernis der Planfeststellung                    ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach\nBetriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich               Abschluss der Erörterung ab und leitet sie inner-\nder Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder               halb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnah-\ngeändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt              men der Behörden, den Stellungnahmen der Ver-\nist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-             einigungen und den nicht erledigten Einwendun-\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange               gen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet\neinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen              keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbe-\nder Abwägung zu berücksichtigen. Für das Plan-                  hörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs\nfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des              Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe                      geben und zusammen mit den sonstigen in\ndieses Gesetzes.                                                Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-\nlungsbehörde zuzuleiten.\n§ 18a                               6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\nAnhörungsverfahren                            sind auch Vereinigungen entsprechend § 73\nAbs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-                zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich\nwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-                 nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung\nben:                                                            mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-\n1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-                   rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,\ntungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-              und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-\nden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich             tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-\nauswirkt.                                                   tigung von der Planänderung und der Frist zur\nStellungnahme in entsprechender Anwendung\n2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb\nder Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von\nder Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-\nder Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des\nrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnatur-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9\nschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-\nVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes-\nträglichkeitsprüfung abgesehen werden.\nnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie\nsonstige Vereinigungen, soweit diese sich für            7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle\nden Umweltschutz einsetzen und nach in ande-                des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-\nren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von             setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der\nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-                Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-\ngesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-               gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind\ngungen) von der Auslegung des Plans und gibt                nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-\nihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-                mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-\nnachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-            folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-\nkanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5                 chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe\nSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in                 der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-\nden Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet                    wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen\ndavon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-            hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a\ngen nach den allgemeinen Vorschriften.                      Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-","2834        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nnen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-            3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-\nlauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-              fechtung der Entscheidung über die Verlänge-\nwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch                    rung sind die Bestimmungen über den Planfest-\nnoch nach Fristablauf berücksichtigt werden;                 stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.\nsie sind stets zu berücksichtigen, wenn später           4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede\nvon einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-               erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von\nlange der Planfeststellungsbehörde auch ohne                 mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-\nihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt              gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine\nsein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der                  spätere Unterbrechung der Verwirklichung des\nEntscheidung von Bedeutung sind.                             Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung\nnicht.\n§ 18b\nPlanfeststellungs-                                                 § 18d\nbeschluss, Plangenehmigung\nPlanänderung vor\nFür Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-                        Fertigstellung des Vorhabens\nmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes mit folgenden Maßgaben:                                    Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-\nfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-\n1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-              waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-\nzes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt             rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des\nnur, wenn zusätzlich zu den dort genannten               Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,\nVoraussetzungen für das Vorhaben nach dem                dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsver-\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung            fahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des\nkeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-             § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nführen ist.                                              und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die\n2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-           Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden\nwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-             kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren\nnehmigung auch dann erteilt werden, wenn                 die Vorschriften dieses Gesetzes.\nRechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt\nwerden.                                                                           § 18e\n3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen                                  Rechtsbehelfe\nder Planfeststellung.\n(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-\n4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des              nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1,\n§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes            soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die\nliegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben            wegen\nzusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für\ndas nach dem Gesetz über die Umweltverträg-              1. der Herstellung der Deutschen Einheit,\nlichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-         2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die\nfung durchzuführen ist.                                      Europäische Union,\n5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-              3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der\ngung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-                 deutschen Seehäfen,\neinigungen, über deren Einwendungen und Stel-\nlungnahmen entschieden worden ist, und denje-            4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder\nnigen, über deren Einwendungen entschieden               5. der besonderen Funktion zur Beseitigung\nworden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzu-                 schwerwiegender Verkehrsengpässe\nstellen.\nin der Anlage aufgeführt sind.\n§ 18c                                  (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-\nstellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für\nRechtswirkungen der\nden Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen\nPlanfeststellung und der Plangenehmigung\nder Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem\nFür die Rechtswirkungen der Planfeststellung             Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher\nund Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-              Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wir-\nverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                  kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-\n1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-         den Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen\nhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-             Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-\nfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,          migung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-\nes sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-          gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats\ngers des Vorhabens von der Planfeststellungs-            nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-\nbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.              schlusses oder der Plangenehmigung gestellt und\n2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine              begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfs-\nauf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem               belehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-\nfür die Planfeststellung oder für die Plangeneh-         richtsordnung gilt entsprechend.\nmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-                  (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbin-\nführen.                                                  dung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006             2835\nnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden                 gungsverfahren werden nach den Vorschriften die-\nWirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan-              ses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006\nfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung              geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des\nfür den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen             Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes\nder Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvor-                bleibt unberührt.\nhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6                     (2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbe-\ndes Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht                  schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem\noder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht                17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit\nbedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach                der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“\nZustellung der Entscheidung über die Anordnung\nder sofortigen Vollziehung gestellt und begründet          6. Folgende Anlage wird angefügt:\nwerden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen            „Anlage\nVollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-              (zu § 18e Abs. 1)\nrichtsordnung gilt entsprechend.\nSchienenwege mit\n(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3                         erstinstanzlicher Zuständigkeit\nspäter Tatsachen ein, die die Anordnung oder die                         des Bundesverwaltungsgerichts\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nVorbemerkung:\nrechtfertigen, so kann der durch den Planfeststel-\nlungsbeschluss oder die Plangenehmigung Be-                   Im Sinne der Anlage bedeuten\nschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach                 1. ABS: Ausbaustrecke,\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung             2. NBS: Neubaustrecke.\ninnerhalb einer Frist von einem Monat stellen und             Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb\nbegründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in            von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienen-\ndem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis                 wege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten,\nerlangt.                                                      an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.\n(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs          Lfd.\nVorhaben\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienen-                  Nr.\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b                  1   ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock –\nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-                      Stralsund\nsprechend.\n2   ABS Leipzig – Dresden\n(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange                3   ABS Hamburg – Lübeck\nsind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf              4   ABS Hamburg – Öresundregion\ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen\nsind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder                    5   ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover\neine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-                    6   ABS Stelle – Lüneburg\nschriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-\nfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-                   7   ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Langwedel –\ngung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder                        Uelzen\ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden                   8   ABS Uelzen – Stendal\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes bleiben unberührt.“                                 9   ABS Rotenburg – Minden\n3. § 20 wird aufgehoben.                                          10    ABS Minden – Haste/ABS/NBS Haste – Seelze\n4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                      11    ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund (– Skandi-\nnavien)\n„§ 22a\n12    ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)\nEntschädigungsverfahren\n13    ABS Berlin – Dresden\nSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-\nfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-               14    ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL\ngung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld\n15    ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt\nzu leisten, und über die Höhe der Entschädigung\nkeine Einigung zwischen dem Betroffenen und                    16    NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar\ndem Träger des Vorhabens zustande kommt, ent-\n17    ABS Düsseldorf – Duisburg (Rhein-Ruhr-Ex-\nscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach                   press)\nLandesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren\nund den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze                18    ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg –\nder Länder entsprechend.“                                            Basel\n5. Folgender § 39 wird angefügt:                                  19    ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg\n„§ 39                                 20    ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl –\nAppenweier\nÜbergangsregelung für Planungen\n21    ABS/NBS Grenze D/NL – Emmerich – Ober-\n(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte\nhausen\nPlanfeststellungsverfahren oder        Plangenehmi-","2836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nLfd.\n2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-\nVorhaben                            nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ ein-\nNr.\ngefügt.\n22    ABS München – Rosenheim – Kiefersfelden –\nGrenze D/A“.                                        3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt:\n„§ 17\n7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden                       Erfordernis der Planfeststellung\njeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“\ndurch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-                  Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geän-\nsetzt.                                                        dert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.\nBei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben\n8. § 5 wird wie folgt geändert:                                  berührten öffentlichen und privaten Belange ein-\na) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden              schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen\njeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“               der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Plan-\ndurch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“               feststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des\nersetzt.                                                  Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe\ndieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entspre-\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden\nchend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch\naa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“                   ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.\ndurch die Wörter „Bau und Stadtentwick-\nlung“ und                                                                     § 17a\nbb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die                           Anhörungsverfahren\nWörter „Arbeit und Soziales“                             Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-\nersetzt.                                                  waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-\nben:\n9. § 26 wird wie folgt geändert:\n1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-\na) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in               tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-\nAbsatz 4 im Eingangssatz und in Nummer 2 wer-                den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich\nden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-                 auswirkt.\nsen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-\nlung“ ersetzt.                                            2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb\nder Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-\nb) In Absatz 3 werden                                            rensgesetzes die nach landesrechtlichen Vor-\naa) in Satz 1 die Wörter „Bau- und Wohnungs-                 schriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-\nwesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtent-               schutzgesetzes anerkannten Vereine sowie\nwicklung“,                                               sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für\nden Umweltschutz einsetzen und nach in ande-\nbb) in Satz 4 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“\nren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von\ndurch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und\nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-\ncc) in Satz 5 die Wörter „und Arbeit“ durch die              gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-\nWörter „und Technologie“                                 gungen) von der Auslegung des Plans und gibt\nersetzt.                                                     ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-\nnachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-\n10. In § 27 werden                                                   kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5\na) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch                     Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in\ndie Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und                    den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet\ndavon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-\nb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die\ngen nach den allgemeinen Vorschriften.\nWörter „Arbeit und Soziales“\n3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-\nersetzt.\ntungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nArtikel 2                                   entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-\nÄnderung des                                  recht Stellung genommen haben. Sie sind von\nBundesfernstraßengesetzes                             dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                  4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person\nBekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I                         und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-\nS. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                   lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert:           gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach\n§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ngesetzes benachrichtigt werden.\na) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 17                  5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung\nAbs. 2)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs. 7 des Ver-             verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat\nwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit                 die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb\n§ 17b Abs. 1 Nr. 4)“ ersetzt.                                von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“              frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt\ndurch die Angabe „§ 17“ ersetzt.                             ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006            2837\nAbschluss der Erörterung ab und leitet sie inner-        2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-\nhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnah-             waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-\nmen der Behörden, den Stellungnahmen der Ver-                nehmigung auch dann erteilt werden, wenn\neinigungen und den nicht erledigten Einwendun-               Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt\ngen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet                  werden.\nkeine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbe-          3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen\nhörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs                 der Planfeststellung.\nWochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-\ngeben und zusammen mit den sonstigen in                  4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des\nSatz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-             § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nlungsbehörde zuzuleiten.                                     liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben\nzusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für\n6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so                 das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-\nsind auch Vereinigungen entsprechend § 73                    lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-\nAbs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-                fung durchzuführen ist.\nzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich\nnicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung             5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des\nmit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-                Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den\nrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,                Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nund im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-               pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-\ntungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-              ringen für ein Vorhaben, für das nach dem Ge-\ntigung von der Planänderung und der Frist zur                setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nStellungnahme in entsprechender Anwendung                    eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\nder Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von                   ren ist und das vor dem 31. Dezember 2007 be-\nder Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des                  antragt wird, an Stelle eines Planfeststellungs-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9                    beschlusses eine Plangenehmigung erteilt wer-\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-               den. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit\nträglichkeitsprüfung abgesehen werden.                       entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.\n7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall\ndes § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-             6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den\nsetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der                Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft\nEinwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-                  die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwal-\ngen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind                tungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen\nnach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-                 der obersten Landesstraßenbaubehörde, die\nmern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-                 den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde\nfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-               Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Plan-\nchung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe                 feststellung die Weisung des Bundesministeri-\nder Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-                 ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein-\nwie in der Benachrichtigung der Vereinigungen                zuholen.\nhinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a                 7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-                gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-\nnen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-                einigungen, über deren Einwendungen und Stel-\nlauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-              lungnahmen entschieden worden ist, und denje-\nwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch                    nigen, über deren Einwendungen entschieden\nnoch nach Fristablauf berücksichtigt werden;                 worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzu-\nsie sind stets zu berücksichtigen, wenn später               stellen.\nvon einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-              (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbu-\nlange der Planfeststellungsbehörde auch ohne             ches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird\nihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt          eine Ergänzung notwendig oder soll von Festset-\nsein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der              zungen des Bebauungsplans abgewichen werden,\nEntscheidung von Bedeutung sind.                         so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich\ndurchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40,\n§ 17b                               43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des\nPlanfeststellungs-                        Baugesetzbuches.\nbeschluss, Plangenehmigung\n§ 17c\n(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plange-\nnehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensge-                              Rechtswirkungen der\nsetzes mit folgenden Maßgaben:                                     Planfeststellung und der Plangenehmigung\n1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-                  Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung\nzes – auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt             und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-\nnur, wenn zusätzlich zu den dort genannten               verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\nVoraussetzungen für das Vorhaben nach dem                1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-\nkeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-                 fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,\nführen ist.                                                  es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-","2838         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\ngers des Vorhabens von der Planfeststellungs-             und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-\nbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.               helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-\n2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine                gerichtsordnung gilt entsprechend.\nauf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem                   (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbin-\nfür die Planfeststellung oder für die Plangeneh-          dung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-\nmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-                nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden\nführen.                                                   Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan-\n3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-             feststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung\nfechtung der Entscheidung über die Verlänge-              für den Bau oder die Änderung einer Bundesfern-\nrung sind die Bestimmungen über den Planfest-             straße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbe-\nstellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.               darf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugeset-\nzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfs-\n4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede            plan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats\nerstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von              nach Zustellung der Entscheidung über die Anord-\nmehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-            nung der sofortigen Vollziehung gestellt und be-\ngemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine                gründet werden. Darauf ist in der Anordnung der\nspätere Unterbrechung der Verwirklichung des              sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Ver-\nVorhabens berührt den Beginn der Durchführung             waltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\nnicht.\n(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3\n§ 17d                               später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wie-\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-\nPlanänderung vor\nfertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-\nFertigstellung des Vorhabens\nbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte\nFür die Planergänzung und das ergänzende Ver-              einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5\nfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-              Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb\nwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-              einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist be-\nrung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des           ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte\nVerwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,                von den Tatsachen Kenntnis erlangt.\ndass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsver-\n(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienen-\n§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b\nund des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die\nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-\nUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden\nsprechend.\nkann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren\ndie Vorschriften dieses Gesetzes.                                (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange\n§ 17e                               sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf\ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen\nRechtsbehelfe\nsind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder\n(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-          eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-\nnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1,              schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-\nsoweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen,              feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-\ndie wegen                                                     gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder\n1. der Herstellung der Deutschen Einheit,                     durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-\n2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die\nrensgesetzes bleiben unberührt.“\nEuropäische Union,\n4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.\n3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der\ndeutschen Seehäfen,                                    5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die\n4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder               Angabe „§ 17f“ ersetzt.\n5. der besonderen Funktion zur Beseitigung                 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a“ durch die\nschwerwiegender Verkehrsengpässe                          Angabe „§ 17f“ ersetzt.\nin der Anlage aufgeführt sind.                             7. In § 19a werden\n(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-             a) die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“ durch die Angabe\nstellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für                  „(§ 17)“ und\nden Bau oder die Änderung von Bundesfernstra-                 b) die Angabe „(§ 17 Abs. 1a)“ durch die Angabe\nßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz                     „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nvordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine auf-            zes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)“\nschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der              ersetzt.\naufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ge-\ngen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine             8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:\nPlangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-                 „(1) Vor dem 17. Dzember 2006 beantragte Plan-\nwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines              feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-\nMonats nach der Zustellung des Planfeststellungs-             fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-\nbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt                 zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006              2839\nFassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswe-              Lfd.\ngeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unbe-                                        Bezeichnung\nNr.\nrührt.\n25   A 49 Bischhausen – A 5\n(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbe-\nschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem                     26   A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt\n17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit                  27   A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)\nder Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“\n28   A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort (A 42)\n9. Folgende Anlage wird angefügt:                                  29   A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Süd\n„Anlage                                                         30   A 61 Grenze Niederlande/Deutschland –\n(zu § 17e Abs. 1)                                                    Kaldenkirchen\nBundesfernstraßen mit erstinstanzlicher                 31   A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal\nZuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts                 32   A 67 Darmstadt – Lorsch\nVorbemerkung:\n33   A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost\nIm Sinne der Anlage bedeuten\n1. A: Bundesautobahn,                                           34   A 94 Malching – Pocking (A 3)\n2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.                          35   A 99 Kreuz München-Nord – Haar\nZu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Be-\n36   A 281 Eckverbindung in Bremen\ntrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die\nBundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den             37   A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)\nKnotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Stra-\nßennetz verbunden sind.                                         38   B 2n Schwedt – B 167\nLfd.                                                           39   B 4 Nordhausen – Ilfeld\nBezeichnung\nNr.\n40   B 6n Köthen – A 9\n1    A 1 Lohne/Dinklage – Münster/Nord\n41   B 19 OU Meiningen\n2    A 1 Blankenheim – Kelberg\n42   B 56 Grenze Niederlande/Deutschland –\n3    A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1                                Heinsberg (B 221)\n4    A 3 Köln-Dellbrück – Leverkusen                         43   B 85 Untertraubenbach – südlich Altenkreith\n5    A 3 Offenbach – Hanau                                   44   B 87n Fulda – Meiningen\n6    A 3 Hösbach – Erlangen                                  45   B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)\n7    A 4 Düren – Kerpen                                      46   B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk-\nhardtsdorf\n8    A 5 Frankfurt – Friedberg\n47   B 96n A 13 – Hoyerswerda\n9    A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg\n48   B 107 A 4 – Südverbund Chemnitz\n10     A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)\n49   B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-\n11     A 7 Hamburg – Bordesholm                                     Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neu-\n12     A 7 Salzgitter – Göttingen                                   zelle, OU Forst\n13     A 8 Pforzheim-Nord – Wurmberg                           50   B 160 Hoyerswerda – Weißwasser\n14     A 8 Mühlhausen – Ulm                                    51   B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang\n15     A 8 Rosenheim – Felden                                  52   B 167 B 198 – B 112\n16     A 20 Stade (A 26) – Geschendorf                         53   B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/\nTschechische Republik\n17     A 30 Löhne – Rehme\n54   B 180 Aschersleben – Quenstedt\n18     A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen\neinschl. Zubringer Ummeln                               55   B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz –\nHottendorf\n19     A 33 Osnabrück/Schinkel – nördlich Osna-\nbrück (A 1)                                             56   B 190n A 39 – A 24\n20     A 39 Lüneburg – Wolfsburg                               57   B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen“.\n21     A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten\n(A 43)                                             10. In § 1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4\n22     A 44 Ratingen (A 3) – Velbert                          Satz 4, § 13b, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1,\n§ 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 sowie in\n23     A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)                    § 24 Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n24     A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)                 „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter\n„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.","2840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nArtikel 3                                  Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nÄnderung des                                  entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-\nBundeswasserstraßengesetzes                             recht Stellung genommen haben. Sie sind von\ndem Erörterungstermin zu benachrichtigen.\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I                     4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person\nS. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Geset-              und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-\nzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie              lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-\nfolgt geändert:                                                     gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach\n§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden            gesetzes benachrichtigt werden.\njeweils die Wörter „Anlage zum Gesetz“ durch die\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt.                                   5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung\nverzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat\n2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23“ durch              die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb\ndie Angabe „§§ 14 bis 21“ ersetzt.                              von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                   frist abzuschließen.\na) In der Überschrift wird das Wort „Genehmi-                6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\ngung,“ gestrichen.                                           sind auch Vereinigungen entsprechend § 73\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung\n„Der Ausbau, der Neubau oder die Beseiti-               mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-\ngung von Bundeswasserstraßen bedarf der                 rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,\nvorherigen Planfeststellung.“                           und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-\ntigung von der Planänderung und der Frist zur\n„Für das Planfeststellungsverfahren gelten\nStellungnahme in entsprechender Anwendung\ndie §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-\nder Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von\ngesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.“\nder Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des\nc) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben.                     Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9\nd) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Nr. 1“              Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-\ndurch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt.                      träglichkeitsprüfung abgesehen werden.\n4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e einge-              7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle\nfügt:                                                           des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der\n„§ 14a\nEinwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-\nAnhörungsverfahren                             gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-                nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-\nwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-                 mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-\nben:                                                            folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-\n1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-                   chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe\ntungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-               der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-\nden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich              wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen\nauswirkt.                                                    hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-\n2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb                nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-\nder Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-             lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-\nrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnatur-                  waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch\nschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen                   noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;\nVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes-                  sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später\nnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie                von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-\nsonstige Vereinigungen, soweit diese sich für                lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne\nden Umweltschutz einsetzen und nach in ande-                 ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt\nren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von              sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der\nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-                 Entscheidung von Bedeutung sind.\ngesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-\ngungen) von der Auslegung des Plans und gibt                                      § 14b\nihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-\nnachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-                            Planfeststellungs-\nkanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5                           beschluss, Plangenehmigung\nSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in                  Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-\nden Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet                  migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-\ndavon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-          zes mit folgenden Maßgaben:\ngen nach den allgemeinen Vorschriften.                     1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-\n3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-                 zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt\ntungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73                     nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Vo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006            2841\nraussetzungen für das Vorhaben nach dem Ge-                   b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines\nsetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                       anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten\nkeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-                      Art zu erwarten sind, die nicht durch Aufla-\nführen ist.                                                       gen verhütet oder ausgeglichen werden kön-\n2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-                    nen, der Berechtigte fristgemäß Einwendun-\nwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-                      gen erhoben hat und der Ausbau oder Neu-\nnehmigung auch dann erteilt werden, wenn                          bau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.\nRechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt\nwerden.                                                                            § 14c\n3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen                               Rechtswirkungen der\nder Planfeststellung.                                         Planfeststellung und der Plangenehmigung\n4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des                 Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung\n§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgeset-              und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-\nzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vor-            verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\nhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben han-              1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-\ndelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-               halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-              fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,\nkeitsprüfung durchzuführen ist.                              es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-\n5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-                  gers des Vorhabens von der Planfeststellungs-\ngung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-                 behörde um höchstens fünf Jahre verlängert.\neinigungen, über deren Einwendungen und                  2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine\nStellungnahmen entschieden worden ist, und                   auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem\ndenjenigen, über deren Einwendungen ent-                     für die Planfeststellung oder für die Plangeneh-\nschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbeleh-                 migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-\nrung zuzustellen.                                            führen.\n6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger              3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-\ndes Vorhabens Vorkehrungen oder die Errich-                  fechtung der Entscheidung über die Verlänge-\ntung und Unterhaltung von Anlagen auch dann                  rung sind die Bestimmungen über den Planfest-\naufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile da-                  stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.\ndurch zu erwarten sind, dass\n4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede\na) der Wasserstand verändert wird oder                       erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von\nb) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Er-                 mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-\nlaubnis oder anderen Befugnis beruht, be-                gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine\neinträchtigt wird.                                       spätere Unterbrechung der Verwirklichung des\nVorhabens berührt den Beginn der Durchführung\n7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem\nnicht.\nEntschädigungsverfahren vorbehalten.\n8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Plan-                                        § 14d\nfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-\nPlanänderung vor\nmigung ersetzt oder geändert werden, hat der\nFertigstellung des Vorhabens\nTräger des Vorhabens die Mehrkosten der Un-\nterhaltung zu tragen.                                       Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-\nfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-\n9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen,\nwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-\ndie für den Planfeststellungsbeschluss oder\nrung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des\neine Plangenehmigung von Bedeutung sein\nVerwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,\nkönnen, besonders zur Feststellung des Zu-\ndass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungs-\nstandes einer Sache, kann die Planfeststel-\nverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne\nlungsbehörde – auch vor Erlass des Planfest-\ndes § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-\nzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\ngung – durch eine selbständige Beweissiche-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wer-\nrungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen\nden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren\nanordnen, wenn sonst die Feststellung unmög-\ndie Vorschriften dieses Gesetzes.\nlich oder wesentlich erschwert werden würde.\n10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei                                     § 14e\nvorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-                                    Rechtsbehelfe\nden.                                                        (1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-\n11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von           nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1\ndem Ausbau oder Neubau                                   Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen\nbetreffen, die wegen\na) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-\nmeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auf-       1. der Herstellung der Deutschen Einheit,\nlagen verhütet oder ausgeglichen werden              2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die\nkann, oder                                               Europäische Union,","2842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\n3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu              durch die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungs-\nden deutschen Seehäfen und deren Hinterland-              verfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)“ ersetzt.\nanbindung,                                             6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.\n4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder            7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ 19)“ durch\n5. der besonderen Funktion zur Beseitigung                    die Angabe „(§ 14b)“ ersetzt.\nschwerwiegender Verkehrsengpässe                       8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22,\nin der Anlage 2 aufgeführt sind.                              23, 28, 31, 32, 34 und 37“ durch die Angabe „§§ 14,\n14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und\n(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-             § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfah-\nstellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für              rensgesetzes“ ersetzt.\nden Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genann-\nten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende            9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt:\nWirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-                  „(5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte\nbenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen               Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungs-\nPlanfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plan-              verfahren werden nach den Vorschriften dieses Ge-\ngenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-               setzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden\ntungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines                 Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswe-\nMonats nach der Zustellung des Planfeststellungs-             geplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unbe-\nbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt                 rührt.\nund begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-\n(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbe-\nhelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-\nschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem\ngerichtsordnung gilt entsprechend.\n17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit\n(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2         der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“\ndie sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbe-        10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe „An-\nschlusses oder der Plangenehmigung für den Neu-               lage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßen-\nbau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen                   gesetzes“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1\nangeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5               Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)“ ersetzt.\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wieder-\nherstellung der aufschiebenden Wirkung der An-            11. Folgende Anlage wird angefügt:\nfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach                „Anlage 2\nder Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt             (zu § 14e Abs. 1)\nund begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-\nhelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-                            Bundeswasserstraßen mit\ngerichtsordnung gilt entsprechend.                                        erstinstanzlicher Zuständigkeit\n(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3                          des Bundesverwaltungsgerichts\nspäter Tatsachen ein, die die Anordnung der Wie-               Lfd.\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-                                       Bezeichnung\nNr.\nfertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-\n1    Mittellandkanal (Hannover – Magdeburg)/Elbe-\nbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte\nHavel-Kanal/Untere Have-Wasserstraße/Berli-\neinen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5                     ner Wasserstraßen\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb\neiner Frist von einem Monat stellen und begründen.              2    Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-\nDie Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be-                  Friedrichsthaler Wasserstraße\nschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.                    3    Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)\n(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs           4    Main-Donau-Wasserstraße\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienen-\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b                 5    Unter- und Außenelbe\nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-                 6    Unter- und Außenweser“.\nsprechend.\n(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-           12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange             Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und\nsind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf           Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7,\ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen                    § 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47\nsind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder                 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und\neine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-                 Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und\nschriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-             Stadtentwicklung“ ersetzt.\nfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-            13. In § 34 Abs. 6 werden\ngung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder\ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden                a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-                   die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und\nrensgesetzes bleiben unberührt.“                              b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und\n5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 74 Abs. 2               Technologie“\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)“               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006              2843\nArtikel 4                                    bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nÄnderung                                          Satz ersetzt:\nder Kostenverordnung                                     „Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1\nzum Bundeswasserstraßengesetz                                   bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4\nDie Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßen-                            und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ngesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt                      entsprechend; auf ihre Erteilung finden die\ngeändert durch die Verordnung vom 23. September                             Vorschriften über das Planfeststellungsver-\n2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert:                            fahren keine Anwendung.“\n1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“                b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „beein-\ndurch die Angabe „§§ 14 und 14b“ ersetzt.                           flusst“ durch das Wort „beeinträchtigt“ ersetzt.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:                             c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\na) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe „§ 76                     „(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Ver-\nVwVfG“ durch die Angabe „§ 14d WaStrG“ er-                      waltungsverfahrensgesetzes gelten für das Plan-\nsetzt.                                                          feststellungsverfahren entsprechend. Vorarbei-\nten zur Baudurchführung sind darüber hinaus\nb) In der laufenden Nummer 4 wird die Angabe\nauch vor Eintritt der Bestandskraft eines Plan-\n„§ 18“ durch die Angabe „§ 14b Nr. 11“ ersetzt.\nfeststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-\nmigung zu dulden.“\nArtikel 5\n4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\ngefügt:\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n„Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch inso-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt\nweit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai\nnach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten\n2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:\nBauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvor-\n1. § 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:                behalt der Luftfahrtbehörde besteht.“\n„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10          5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4\n„(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht\nund 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die\ninnerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-\nBekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1\nfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei\nbezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung\ndenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des\ndes Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6\nVorhabens von der Planfeststellungsbehörde um\nund 7 entsprechend.\nhöchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der\n(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Wider-          Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach au-\nspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Ge-               ßen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirk-\nnehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der An-                 lichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbre-\ntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung                  chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt\nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-               den Beginn der Durchführung nicht.“\nordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zu-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nstellung des Genehmigungsbescheides gestellt und\nbegründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfs-             a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbelehrung hinzuweisen.                                             aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:\n(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträg-                     „Nicht ortsansässige Betroffene, deren Per-\nlichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine                          son und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so                         Veranlassung der Anhörungsbehörde von\nbedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne                         der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73\ndes § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Um-                         Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-\nweltverträglichkeitsprüfung.“                                           setzes benachrichtigt werden.“\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                 bb) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze\n„(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem An-                           ersetzt:\ntragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6)                   „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äuße-\noder die zur Durchführung des Vorhabens notwen-                         rungen der Kommission nach § 32b. Für die\ndigen Vermessungen, Boden- und Grundwasserun-                           Äußerungen der nach § 59 des Bundesnatur-\ntersuchungen einschließlich der vorübergehenden                         schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen\nAnbringung von Markierungszeichen und sonstigen                         Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-\nVorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben                        desnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-\nhat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung ei-                     eine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-\nner Genehmigung voraussichtlich vorliegen.“                             rensgesetzes.“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    „6. Soll ein ausgelegter Plan geändert wer-\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern                            den, so sind auch die nach § 59 des\n„anderer nicht“ die Wörter „oder nur unwe-                         Bundesnaturschutzgesetzes oder nach\nsentlich“ eingefügt.                                               landesrechtlichen Vorschriften im Rah-","2844          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nmen des § 60 des Bundesnaturschutz-               Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4\ngesetzes anerkannten Vereine entspre-             Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a\nchend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwal-              Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3\ntungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.            Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden\nIm Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Ver-          jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“\nwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die            durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-\nBeteiligung in entsprechender Anwen-              setzt.\ndung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von           10. In § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1\neiner Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6         wird jeweils das Wort „Arbeit“ durch das Wort\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes und             „Technologie“ ersetzt.\ndes § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung kann        11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nabgesehen werden.“                                sundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-\nstrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Einwendungen gegen den Plan oder – im                                    Artikel 6\nFalle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfah-                                  Änderung des\nrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-                    Magnetschwebebahnplanungsgesetzes\nlauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Ein-\nwendungen und Stellungnahmen der nach § 59                Das       Magnetschwebebahnplanungsgesetz         vom\ndes Bundesnaturschutzgesetzes oder nach lan-           23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert\ndesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60         durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. November\ndes Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten              2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\nVereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist            1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e\nnach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die               ersetzt:\nRechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Be-                                        „§ 1\nkanntmachung der Auslegung oder der Einwen-\ndungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungs-                          Erfordernis der Planfeststellung\ntermin eingehende Stellungnahmen der Behör-                   (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich\nden müssen bei der Feststellung des Plans nicht           der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebs-\nberücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn spä-         anlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur ge-\nter von einer Behörde vorgebrachte öffentliche            baut oder geändert werden, wenn der Plan vorher\nBelange der Planfeststellungsbehörde auch                 festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die\nohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten              von dem Vorhaben berührten öffentlichen und priva-\nbekannt sein müssen oder für die Rechtmäßig-              ten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit\nkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.“                im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für\ndas Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72\n7. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nbis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach\n„§ 28a                               Maßgabe dieses Gesetzes.\nEntschädigungsverfahren                           (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststel-\nSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-           lungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Be-\nfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-             triebsanlagen von Magnetschwebebahnen.\ngung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld\nzu leisten, und über die Höhe der Entschädigung                                          §2\nkeine Einigung zwischen dem Betroffenen und                                     Anhörungsverfahren\ndem Träger des Vorhabens zustande kommt, ent-\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-\nscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\nLandesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren\nund den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze              1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach\nder Länder entsprechend.“                                         Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in\ndem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebe-\n8. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        bahn liegen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines\n„(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene                       Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde\nPlanungsverfahren werden nach den Vorschriften                    den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat,\ndieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006                   die Einholung der Stellungnahmen der Behörden,\ngeltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des                  deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-\nVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes                       rührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den\nbleibt unberührt.“                                                Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraus-\n9. In § 3a Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3,            sichtlich auswirkt.\n§ 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1               2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb\nund 2, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1             der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-\nund 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und                 rensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesna-\nAbs. 2 Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und 18, § 31a Abs. 1,                turschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen\n§ 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3                 Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesna-\nund Abs. 5 Satz 1, § 31c Abs. 1 Satz 1, § 31d Abs. 2              turschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie\nSatz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Abs. 1, § 32                sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006           2845\nden Umweltschutz einsetzen und nach in anderen              Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der\ngesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von                 Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen-\nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-                dungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Be-\ngesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun-            nachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.\ngen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen             Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-\nGelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrich-              tungsverfahrensgesetzes können Stellungnah-\ntigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-             men der Behörden, die nach Ablauf der Frist des\nchung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des             § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemein-                gesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf\nden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt                 berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-\ndie Beteiligung anderer Vereinigungen nach den              sichtigen, wenn später von einer Behörde vorge-\nallgemeinen Vorschriften.                                   brachte öffentliche Belange der Planfeststel-\nlungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt\n3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-\nsind oder hätten bekannt sein müssen oder für\ntungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73\ndie Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeu-\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\ntung sind.\nentsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-\nrecht Stellung genommen haben. Sie sind von\n§ 2a\ndem Erörterungstermin zu benachrichtigen.\nPlanfeststellungs-\n4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person                          beschluss, Plangenehmigung\nund Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlas-\nsung der Anhörungsbehörde von der Auslegung                 Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-\nin den Gemeinden mit dem Hinweis nach § 73               migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nAbs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-            mit folgenden Maßgaben:\nzes benachrichtigt werden.                               1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n– auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur,\n5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung\nwenn zusätzlich zu den dort genannten Voraus-\nverzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die\nsetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz\nAnhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung keine\ndrei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.\nabzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre\nStellungnahme innerhalb eines Monats nach Ab-            2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-\nschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb          waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-\ndieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen               nehmigung auch dann erteilt werden, wenn\nder Behörden, den Stellungnahmen der Vereini-               Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt\ngungen und den nicht erledigten Einwendungen                werden.\nder Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Er-        3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen\nörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre            der Planfeststellung.\nStellungnahme innerhalb von sechs Wochen                 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des\nnach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben                  § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nund zusammen mit den sonstigen in Satz 2 auf-               liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben\ngeführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-               zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für\nhörde zuzuleiten.                                           das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-\n6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so               lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-\nsind auch Vereinigungen entsprechend § 73                   fung durchzuführen ist.\nAbs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-            5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest,\nzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich              erteilt die Plangenehmigung und trifft die Ent-\nnicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung                scheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsver-\nmit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-               fahrensgesetzes.\nrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,\n6. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-\nund im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-\ngung sind dem Träger des Vorhabens, den Verei-\ntungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-\nnigungen, über deren Einwendungen und Stel-\ntigung von der Planänderung und der Frist zur\nlungnahmen entschieden worden ist, und denje-\nStellungnahme in entsprechender Anwendung\nnigen, über deren Einwendungen entschieden\nder Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der\nworden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-\nErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-\nlen.\ntungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\nSatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n§ 2b\nkeitsprüfung abgesehen werden.\nRechtswirkungen der\n7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle                    Planfeststellung und der Plangenehmigung\ndes § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Ein-             Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und\nwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen               Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfah-\nund Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach           rensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\nAblauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3             1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-\nund 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der              halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht-","2846         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei            (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\ndenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des           Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden\nVorhabens von der Planfeststellungsbehörde um             Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b\nhöchstens fünf Jahre verlängert.                          Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-\nchend.\n2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag be-\ngrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststel-              (4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-\nlung oder für die Plangenehmigung vorgeschrie-            haben berührten öffentlichen und privaten Belange\nbenen Verfahren durchzuführen.                            sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf\ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.\n3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-             Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Ver-\nfechtung der Entscheidung über die Verlängerung           letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften füh-\nsind die Bestimmungen über den Planfeststel-              ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungs-\nlungsbeschluss entsprechend anzuwenden.                   beschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie\n4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede            nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzen-\nerstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von              des Verfahren behoben werden können; die §§ 45\nmehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange-          und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben\nmäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spä-             unberührt.\ntere Unterbrechung der Verwirklichung des Vor-\nhabens berührt den Beginn der Durchführung                                          § 2e\nnicht.                                                                     Bauaufsichtsbehörde\nDas Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbe-\n§ 2c                                hörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebah-\nPlanänderung vor                           nen.“\nFertigstellung des Vorhabens                  2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-\nFür die Planergänzung und das ergänzende Ver-              nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ einge-\nfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwal-           fügt.\ntungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung           3. § 5 wird aufgehoben.\nvor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Ver-\n4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass\nim Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-                                    „§ 7a\ngesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73                              Entschädigungsverfahren\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des\nSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-\n§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-\nfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-\nträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im\ngung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu\nÜbrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-\nleisten, und über die Höhe der Entschädigung keine\nten dieses Gesetzes.\nEinigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger\ndes Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf\n§ 2d                                Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht\nRechtsbehelfe                            zuständige Behörde; für das Verfahren und den\nRechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Län-\n(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-          der entsprechend.“\nnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.\n5. Folgender § 12 wird angefügt:\n(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-\n„§ 12\nstellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für\nden Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen ei-                       Übergangsregelung für Planungen\nner Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende                    (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Plan-\nWirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-               feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-\nbenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen               fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-\nPlanfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmi-             zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden\ngung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-               Fassung weitergeführt.\nrichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach\nder Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses                  (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse\noder der Plangenehmigung gestellt und begründet               und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember\nwerden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung              2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch\nhinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung              nicht außer Kraft getreten ist.“\ngilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die        6. § 11 wird wie folgt geändert:\ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung recht-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bau- und Woh-\nfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbe-              nungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-\nschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte ei-                   entwicklung“ ersetzt.\nnen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb ei-           b) In Absatz 2 werden\nner Frist von einem Monat stellen und begründen.                  aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“\nDie Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be-                   durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“\nschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.                          und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006            2847\nbb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und         zugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nTechnologie“                                          gesetzes findet entsprechende Anwendung.“\nersetzt.                                               4. § 21a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nArtikel 7                                 gefügt:\nÄnderung des                                  „Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den\nEnergiewirtschaftsgesetzes                           Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                    nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist, ge-\n(BGBl. I S. 1970, 3621) wird wie folgt geändert:                    genüber einer Freileitung bei der Ermittlung von\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare\nKostenanteile; dies gilt auch für Erdkabel mit ei-\na) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden               ner Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verle-\ndurch folgende Zeilen ersetzt:                               gung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-\n„§ 43  Erfordernis der Planfeststellung                      schriften durch einen Planfeststellungsbeschluss\n§ 43a  Anhörungsverfahren                                    zugelassen ist.“\n§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung         b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n§ 43c  Rechtswirkungen der Planfeststellung                     „(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6\n§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens          Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berech-\n§ 43e  Rechtsbehelfe                                         nung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Ab-\nsatz 4 Satz 3 zu treffen.“\n§ 44   Vorarbeiten\n§ 44a  Veränderungssperre, Vorkaufsrecht\n5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 41\nAbs. 2 Satz 1 werden jeweils\n§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung\na) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und\n§ 45   Enteignung\nTechnologie“ und\n§ 45a  Entschädigungsverfahren“.\nb) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und\nb) In der den § 61 betreffenden Zeile werden die                 Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,\nWörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech-              Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\nnologie“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 19 Abs. 3 Satz 5, § 23a Abs. 3 Satz 7, § 25\nSatz 4, § 27 Satz 5, § 28 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1,      6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43\n§ 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 4, §§ 50, 51 Abs. 1             bis 45a ersetzt:\nund 2 Satz 2, §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 3, der Über-                                       „§ 43\nschrift zu § 61, §§ 61, 63 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2,                        Erfordernis der Planfeststellung\n§ 75 Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9\nsowie § 92 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die                Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\nWörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno-             rung von\nlogie“ ersetzt.                                               1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-\n3. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-              stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von\ngefügt:                                                          110 Kilovolt oder mehr und\n„(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren           2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmes-\nRegelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen                 ser von mehr als 300 Millimeter\nim Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-              bedürfen der Planfeststellung durch die nach Lan-\nEnergien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitun-            desrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststel-\ngen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen                  lung sind die von dem Vorhaben berührten öffentli-\nbis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten           chen und privaten Belange im Rahmen der Abwä-\nVerknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-                  gung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitun-\noder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben;           gen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im\ndie Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der               Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen\nHerstellung der technischen Betriebsbereitschaft der          der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzver-\nOffshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach            knüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-\nSatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil          nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küs-\ndes Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Über-             tenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann er-\ntragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen               gänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und\nverpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen          den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein\nfür die Planung und Genehmigung der Netzan-                   Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.\nschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getä-              Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920\ntigt haben, soweit diese Aufwendungen den Um-                 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewäs-\nständen nach für erforderlich anzusehen waren und             ser“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte\nden Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs              Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende\nnach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertra-             Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes\ngungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedli-             für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maß-\nchen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3              stab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das\nüber eine finanzielle Verrechnung untereinander aus-          Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78","2848        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe              6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\ndieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entspre-                  sind auch Vereinigungen entsprechend § 73\nchend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch              Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.                  zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich\nnicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung\n§ 43a                                  mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,\nAnhörungsverfahren                            und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-\ntigung von der Planänderung und der Frist zur\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\nStellungnahme in entsprechender Anwendung\n1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs-             der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der\nverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in             Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich aus-                tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\nwirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang                Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\ndes Plans.                                                  keitsprüfung abgesehen werden.\n2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb            7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle\nder Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-            des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesna-               zes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Ein-\nturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen               wendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen\nVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesna-               und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach\nturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie                 Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3\nsonstige Vereinigungen, soweit diese sich für               und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der\nden Umweltschutz einsetzen und nach in anderen              Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der\ngesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von                 Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen-\nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-                dungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Be-\ngesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun-            nachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.\ngen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen             Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-\nGelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrich-              tungsverfahrensgesetzes können Stellungnah-\ntigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-             men der Behörden, die nach Ablauf der Frist des\nchung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des             § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemein-                gesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf\nden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt                 berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-\ndie Beteiligung anderer Vereinigungen nach den              sichtigen, wenn später von einer Behörde vorge-\nallgemeinen Vorschriften.                                   brachte öffentliche Belange der Planfeststel-\nlungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt\n3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-              sind oder hätten bekannt sein müssen oder für\ntungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73                  die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeu-\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt               tung sind.\nfür Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristge-\nrecht Stellung genommen haben. Sie sind von                                       § 43b\ndem Erörterungstermin zu benachrichtigen.\nPlanfeststellungs-\n4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person                         beschluss, Plangenehmigung\nund Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlas-           Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-\nsung der Anhörungsbehörde von der Auslegung              migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nin der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73                mit folgenden Maßgaben:\nAbs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes benachrichtigt werden.                               1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des\n§ 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31. Dezember\n5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung               2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und\nverzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die        den Betrieb sowie die Änderung von Hochspan-\nAnhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von               nungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitun-\ndrei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist               gen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung\nabzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre               der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinde-\nStellungnahme innerhalb eines Monats nach Ab-               rung oder Beseitigung längerfristiger Übertra-\nschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb          gungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe\ndieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen               dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereini-\nder Behörden, den Stellungnahmen der Vereini-               gungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich\ngungen und den nicht erledigten Einwendungen                entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes\nder Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Er-           über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der\nörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre            Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur\nStellungnahme innerhalb von sechs Wochen                    Äußerung einschließlich Einwendungen und Stel-\nnach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben                  lungnahmen innerhalb eines Monats nach der\nund zusammen mit den sonstigen in Satz 2 auf-               Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist\ngeführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-               von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser\nhörde zuzuleiten.                                           Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006            2849\nund Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hie-                                       § 43d\nrauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens\nhinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt ent-                             Planänderung vor\nsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden                        Fertigstellung des Vorhabens\ngilt § 43a Nr. 7 Satz 4.\nFür die Planergänzung und das ergänzende Ver-\n2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3             fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwal-\nist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz             tungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-           vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Ver-\nweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen           waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass\nist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an             im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-\nStelle des Planfeststellungsbeschlusses eine              gesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73\nPlangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74            Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrens-            § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-\ngesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann              träglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im\nerteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwe-             Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-\nsentlich beeinträchtigt werden.                           ten dieses Gesetzes.\n3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen\nder Planfeststellung.                                                              § 43e\n4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmi-                              Rechtsbehelfe\ngung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das\nGebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen               (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-\nden zuständigen Behörden der beteiligten Länder           stellungsbeschluss nach § 43, auch in Verbindung\nabzustimmen.                                              mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach\n§ 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der\n5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-               Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\ngung sind dem Träger des Vorhabens, den Verei-            der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nnigungen, über deren Einwendungen und Stel-               lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach\nlungnahmen entschieden worden ist, und denje-             § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nnigen, über deren Einwendungen entschieden                kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustel-\nworden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-          lung des Planfeststellungsbeschlusses oder der\nlen.                                                      Plangenehmigung gestellt und begründet werden.\nDarauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuwei-\n§ 43c                               sen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-\nsprechend.\nRechtswirkungen der\nPlanfeststellung und Plangenehmigung                    (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so\nFür die Rechtswirkungen der Planfeststellung und          kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder\nPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfah-             die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge-\nrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                         stützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von ei-\n1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-\nnem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt\nhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht-\nmit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den\nbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei\nTatsachen Kenntnis erlangt.\ndenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des\nVorhabens von der Planfeststellungsbehörde um                (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nhöchstens fünf Jahre verlängert.                          Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden\n2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf           Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b\nden Antrag begrenzte Anhörung nach den für die            Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-\nPlanfeststellung oder für die Plangenehmigung             chend.\nvorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.\n(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-\n3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-            haben berührten öffentlichen und privaten Belange\nfechtung der Entscheidung über die Verlängerung           sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf\nsind die Bestimmungen über den Planfeststel-              das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.\nlungsbeschluss entsprechend anzuwenden.                   Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Ver-\nletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften füh-\n4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede           ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungs-\nerstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von              beschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie\nmehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange-          nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzen-\nmäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spä-             des Verfahren behoben werden können; die §§ 45\ntere Unterbrechung der Verwirklichung des Vor-            und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die\nhabens berührt den Beginn der Durchführung                entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen\nnicht.                                                    bleiben unberührt.","2850         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\n§ 44                                 zustande, so können die Eigentümer die entspre-\nchende Beschränkung des Eigentums an den Flä-\nVorarbeiten                             chen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem\nhaben zur Vorbereitung der Planung und der Bau-              Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen\ndurchführung eines Vorhabens oder von Unterhal-              ein Vorkaufsrecht zu.\ntungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Bo-\nden- und Grundwasseruntersuchungen einschließ-\nlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-                                       § 44b\nrungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den                         Vorzeitige Besitzeinweisung\nTräger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu\ndulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen               (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten ge-\nnach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landes-              boten und weigert sich der Eigentümer oder Besit-\nrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers              zer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder\ndes Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und                   Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,\nsonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser            Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne\nMaßnahmen anordnen.                                          des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinba-\nrung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist         zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den\ndem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-             Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung\nten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen              des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in\nZeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Be-             den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe-\nkanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vor-             schluss oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-\narbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des            bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.\nVorhabens bekannt zu geben.\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-                Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-\nsatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-             weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.\nberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so             Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu\nhat der Träger des Vorhabens eine angemessene                laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-\nEntschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Eini-           sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt\ngung über die Geldentschädigung nicht zustande,              drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen\nso setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde             aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den An-\nauf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Be-            trag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig-\nrechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entschei-         nungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind\ndung sind die Beteiligten zu hören.                          außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nicht-\nerscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung\n§ 44a                                und andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-\nschieden werden kann.\nVeränderungssperre, Vorkaufsrecht\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Be-\n(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-           deutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis\nfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an,            zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer\nzu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,             Niederschrift festzustellen oder durch einen Sach-\nden Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan be-             verständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist\ntroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme we-           eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermitt-\nsentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaß-            lungsergebnisses zu übersenden.\nnahmen erheblich erschwerende Veränderungen\nnicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).                  (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist\nVeränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-        dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens\nher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten              zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu-\nund die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-             zustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der\nzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver-            Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-\nänderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74                 sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wo-\nAbs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes              chen nach Zustellung der Anordnung über die vor-\nund im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.             zeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Be-\nsitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinwei-\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jah-          sung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und\nre, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über             der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des\nfünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch            Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag\nentstandenen Vermögensnachteile Entschädigung                auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben\nverlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer          durchführen und die dafür erforderlichen Maßnah-\nbeschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom\nmen treffen.\nPlan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen\nmit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirt-                  (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die\nschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in           vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-\nder bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu          gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die\nbenutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2               Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006               2851\nschädigung für die Entziehung oder Beschränkung             7. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt:\ndes Eigentums oder eines anderen Rechts ausgegli-                 „(7) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen,\nchen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind               mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011\nvon der Enteignungsbehörde in einem Beschluss                  begonnen worden ist.\nfestzusetzen.\n(8) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Plan-\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plange-            feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-\nnehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige              fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-\nBesitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Be-              zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden\nsitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger            Fassung zu Ende geführt.“\ndes Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinwei-\nsung entstandenen besonderen Nachteile Entschä-                                      Artikel 8\ndigung zu leisten.                                                                Änderung des\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-                     Bundesnaturschutzgesetzes\neinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der                Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002\nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung             (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40\nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-         des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird\nnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zu-           wie folgt geändert:\nstellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt\n1. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Bau- und\nund begründet werden.\nWohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-\nentwicklung“ ersetzt.\n§ 45\n2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden\nEnteignung                              a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und\n(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von                    Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,\nGrundeigentum oder von Rechten am Grundeigen-                      Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und\ntum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie            b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und\nzur Durchführung                                                   Technologie“\n1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder             ersetzt.\n2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,    3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt geändert:\noder\na) In Satz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,\n2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der                        Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter\nEnergieversorgung                                              „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz“ ersetzt.\nerforderlich ist.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch\n(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in                die Wörter „und Technologie“ ersetzt.\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststel-            4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 17\nlungsbeschluss oder in der Plangenehmigung ent-\nAbs. 1b“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 1 Nr. 5“ er-\nschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan\nsetzt.\nist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen\nund für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich\nArtikel 9\nein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschrän-\nkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes                                      Änderung der\nschriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschä-                      Verwaltungsgerichtsordnung\ndigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.              Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nDie Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des           Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nAbsatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zustän-        zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom\ndige Behörde fest.                                          15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), wird wie folgt geändert:\n(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landes-          1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nrecht geregelt.                                                „4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und\nden Betrieb oder die Änderung von Hochspan-\n§ 45a                                     nungsfreileitungen mit einer Nennspannung von\n110 Kilovolt oder mehr, Erdkabeln mit einer\nEntschädigungsverfahren                              Nennspannung von 110 Kilovolt oder Gasversor-\nSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-                  gungsleitungen mit einem Durchmesser von\nfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-                    mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Ände-\ngung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu                rung ihrer Linienführung,“.\nleisten, und über die Höhe der Entschädigung keine          2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nEinigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger               a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\ndes Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf                      Komma ersetzt.\nAntrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht\nzuständige Behörde; für das Verfahren und den                  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nRechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Län-                   „6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststel-\nder entsprechend.“                                                     lungsverfahren und Plangenehmigungsver-","2852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nfahren für Vorhaben betreffen, die in dem All-             bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die\ngemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundes-                          Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch\nfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstra-                       Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\nßengesetz oder dem Magnetschwebebahn-\nplanungsgesetz bezeichnet sind.“                   5. In § 133 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\neingefügt:\nArtikel 10                                  „(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer\nÄnderung des                               Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im\nRaumordnungsgesetzes                            Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltver-\nDas Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997\nträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Ab-\n(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Um-\nkel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I\nweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der\nS. 1746), wird wie folgt geändert:\nAnwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-\n1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            rensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\n„(2) Die Länder können regeln, dass unter be-               über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die\nstimmten Voraussetzungen von der Durchführung                  Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde.\neines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden                  Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Ge-\nkann; Absatz 8 bleibt unberührt.“                              setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist\n2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2                 durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungs-\nwerden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-                blatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröf-\nsen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“               fentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen\nersetzt.                                                       hinzuweisen.“\n6. In § 134 Abs. 3 und § 135 Satz 2 werden jeweils\nArtikel 11\na) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die\nÄnderung des\nWörter „Bau und Stadtentwicklung“\nBundesberggesetzes\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I              b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und\nS. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verord-              Technologie“\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie             ersetzt.\nfolgt geändert:\n1. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort           7. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter „Bau- und Woh-\n„ordnungsgemäß“ die Wörter „verwendet oder“ ein-               nungswesen“ durch Wörter „Bau und Stadtentwick-\ngefügt.                                                        lung“ ersetzt.\n2. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c\nSatz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4                                      Artikel 12\nSatz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139,                                  Änderung des\n140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1                        Fernstraßenausbaugesetzes\nSatz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die\nWörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno-             In der Legende der Anlage des Fernstraßenausbau-\nlogie“ ersetzt.                                            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel 286\n3. In § 66 Satz 3 werden die Wörter „ , die die Sicher-\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nheit und den Gesundheitsschutz betreffen,“ durch\ngeändert worden ist, werden in der Spalte „Dringlich-\ndie Wörter „ , die Gegenstände dieses Gesetzes be-\nkeiten“\ntreffen,“ ersetzt.\n4. § 68 wird wie folgt geändert:                              1. in der Unterspalte „Vordringlicher Bedarf“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a) die Wörter „für VB1)“ und\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter              b) die Fußnote „1) Mit der Einstellung der Vorhaben\n„und Arbeit“ durch die Wörter „und Technolo-               in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundes-\ngie“ ersetzt.                                              haushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ , die die                   Bedarfs.“ und\nSicherheit und den Gesundheitsschutz be-\n2. in der Unterspalte „Weiterer Bedarf“\ntreffen,“ durch die Wörter „ , die Gegenstände\ndieses Gesetzes betreffen,“ ersetzt.                   a) nach dem Wort „Planungsauftrag“ die An-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               gabe „2)“,\naa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:                       b) nach dem Wort „Risiko“ die Angabe „2)“ und\n„1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65               c) die Fußnote „2) Mit der Einstellung der Vorhaben\nund 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10             in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundes-\nund Satz 3 im Einvernehmen mit dem                    haushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Be-\nBundesministerium für Arbeit und Sozia-               darfs.“\nles, soweit sie Fragen des Arbeitsschut-\nzes betreffen,“.                              gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006                  2853\nArtikel 13                                  Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsge-\nÄnderung des                                   setzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes\nVerkehrswegeplanungs-                               jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\nbeschleunigungsgesetzes                              tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nchen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbe-\nnologie kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsge-\nschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991\nsetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\n(BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden\nchen. Das Bundesministerium der Justiz kann den\nist, werden die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2006“\nWortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der vom\ndurch die Wörter „Ablauf des 17. Dezember 2006“\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nersetzt.\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 14\nArtikel 15\nNeubekanntmachung\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}