{"id":"bgbl1-2006-59-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":59,"date":"2006-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2006-12-09T00:00:00Z","page":2830,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nDrittes Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)\nVom 9. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         konstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und\nsen:                                                                        einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im\nÜbrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus an-\nArtikel 1                                   deren Stoffen bestehen und die sonstigen Voraus-\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                               setzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.“\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                          3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verord-                          „(1) Die Steuer beträgt:\nnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1473), wird wie folgt\ngeändert:                                                                   1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Pro-\nzent des Kleinverkaufspreises, mindestens den\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nBetrag, der sich aus Satz 2 ergibt; abweichend\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                     von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeit-\n„3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem                      raum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar\nzigarrenfarbenen Deckblatt und einem Um-                         2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatz-\nblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wo-                     steuer des Kleinverkaufspreises der zu versteu-\nbei das äußere Deckblatt das Erzeugnis voll-                     ernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent\nständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Fil-                    je Stück;\nter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr                       2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und\nStückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt                         1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;\nund das Deckblatt spiralenförmig mit einem\nspitzen Winkel zur Längsachse des Tabak-                      3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und\nstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt                         18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindes-\nist, oder                                                        tens 53,28 Euro je Kilogramm;\n4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem                    4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und\näußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus re-                       13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.\nkonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis voll-\nDie Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem\nständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Fil-\nBetrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent\nter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr\nder Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer\nStückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr\nund die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gän-\nUmfang auf mindestens einem Drittel ihrer\ngigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer\nLänge 34 Millimeter oder mehr beträgt.“\ndes Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Ziga-\nb) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                         rette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabak-\n„2. Tabakstränge, die durch einen einfachen                        steuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse\nnichtindustriellen Vorgang in eine Zigaretten-                nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung\npapierhülse geschoben werden;                                 nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres gel-\n3. Tabakstränge, die durch einen einfachen                         tende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministe-\nnichtindustriellen Vorgang mit einem Zigaret-                 rium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils\ntenpapierblättchen umhüllt werden.“                           im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom\n15. Februar des gleichen Jahres die aus der Ge-\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                       schäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gän-\n„(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeug-                    gigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der\nnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder re-                      Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Ziga-\nretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vor-\n*) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates    jahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gän-\nvom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Ta-          gigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach\nbakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 S. 40), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar       Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem\n2002 (ABl. EG Nr. L 46 S. 26). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie    Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen\n98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni          nach dem Komma gerundet.“\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und\ntechnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der In- 4. § 6 wird wie folgt geändert:\nformationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert\ndurch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen      a) In Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nRepublik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik\nLettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik           „Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu\nMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki-          bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von\nschen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union\nbegründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), wurden                Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Her-\nbeachtet.                                                                   stellung von Zigaretten eignen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006              2831\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                                  Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-\n„(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn                 wenien und der Slowakischen Republik und\ndes Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen                   die Anpassung der die Europäische Union be-\nnicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung                      gründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236\nvon Zigaretten aus versteuertem oder steuer-                       S. 33) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.“                          tenden Fassung, die zur oder nach Ausübung\nihrer Erwerbstätigkeit einreisen,\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ncc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf\n5. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ngewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln\n„(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Repu-                    oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen\nbliken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen,                   von Behörden oder als Begleiter von Reise-\nRumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen                          gesellschaften oder dergleichen tätig sind\noder Tschechischen Republik im freien Verkehr für                      und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr\nihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steu-                     als einmal im Kalendermonat einreisen;\nergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchsta-\nc) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch\nben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Er-\ndie in Buchstabe b genannten Personen aus Est-\nreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im\nland bis 31. Dezember 2009.\nSinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und\nder globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3           Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1\nder Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten             überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten\nMitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengen-                Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.\nund Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:              Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestver-\nbrauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer\na) 200 Zigaretten aus:\nnach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten\nbis zum:                  Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der\n– Bulgarien                      31. Dezember 2009         Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.“\n– Estland                        31. Dezember 2009      6. § 21 wird wie folgt gefasst:\n– Lettland                       31. Dezember 2009                                  „§ 21\nTabakwaren aus Drittländern\n– Litauen                        31. Dezember 2009\nWerden Tabakwaren aus einem Drittland unmittel-\n– Polen                          31. Dezember 2008\nbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie\n– Rumänien                       31. Dezember 2009         sich\n– Slowenien                      31. Dezember 2007         1. in einem Zollverfahren oder\n– Slowakische Republik           31. Dezember 2008         2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-\n– Tschechische Republik          31. Dezember 2007             gebietes,\n– Ungarn                         31. Dezember 2008         gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeit-\npunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für\nsowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm                die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in\nRauchtabak bis 31. Dezember 2009;                          anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerver-\nb) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in              fahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwen-\nBuchstabe a genannten Übergangsfristen durch               dung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fäl-\nligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Er-\naa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren               stattung sowie die Nacherhebung der Steuer die\nGebiet ganz oder teilweise innerhalb eines            Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1\n15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs         bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass\nder Grenze des Steuergebietes liegt, die an           oder die Erstattung aus in der Person des Steuer-\neinem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilo-         schuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.“\nmeter Luftlinie von der Grenze ihrer Ge-\nmeinde entfernt ist und deren Reise in der         7. Dem § 30 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\nTschechischen Republik oder Polen nicht               fügt:\nnachweislich über einen Umkreis von 15 Kilo-             „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmeter Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus        leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet\ngeführt hat,                                          oder bereitstellt.\nbb) Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Ver-            (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom                Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\n28. März 1983 über das gemeinschaftliche              Euro geahndet werden.“\nSystem der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr.            8. § 31 wird wie folgt geändert:\nL 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308\nS. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271           a) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz „(§ 6\nS. 31), die zuletzt durch die Akte über die Be-           Abs. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 3)“\ndingungen des Beitritts der Tschechischen                 ersetzt.\nRepublik, der Republik Estland, der Republik          b) Das Komma am Ende der Nummer 17 wird durch\nZypern, der Republik Lettland, der Republik               einen Punkt ersetzt und die Nummern 18 und 19\nLitauen, der Republik Ungarn, der Republik                werden aufgehoben.","2832         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006\nArtikel 2                                                           Artikel 4\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes                                               Inkrafttreten\nDas Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 3       bis 4 am 1. Januar 2007 in Kraft.\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594), wird\nwie folgt geändert:                                                (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2008\nin Kraft.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie\nfolgt gefasst:                                                  (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nKommission der Europäischen Gemeinschaften die\n„§ 20 (weggefallen)“.\nhierzu erforderliche Genehmigung erteilt. Der Tag des\n2. § 20 wird aufgehoben.                                        Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen\ngesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.\nArtikel 3\n(4) Artikel 1 Nr. 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nNeufassung des Tabaksteuergesetzes                      der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den                  Rumäniens zur Europäischen Union für die Bundesre-\nWortlaut des Tabaksteuergesetzes in der vom 1. Januar           publik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-\n2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-              tens ist vom Bundesministerium der Finanzen geson-\nkannt machen.                                                   dert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}